Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umweltschutz vom 10.4.02
dert. Abschnitt A ümfasst den Allgemeinen Teil; I. Abfallentsorgung II. Immissionsschutz III. Gewässerschutz IV. Naturschutz uiid Landsch'aftspflege Auf 'einen Verwarnungsgeldkfüalog, wie ihn das Straßenverkehrsrecht kennt, wurde verzichtet. Die bislierigen Erfahr?ingen haben gezeigt, dass der Anteil geringfügiger Ordnungswidrigkeiten an der Gesamtzahl der fügangenen Verstöße ge,en bußgeldbewehrte Umweltschutzvorschriften nicht ins Gewiclit fällt. Statt dÖssen siiid in den eiiizelnen Sachbereichen diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlifö gemacht, bei denen eine Ahndung durcli Verwarnungsgeld iii Betraclit kommt (vgl. Abschnitt A Nr. 3)-. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage iiacli ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der 'Bußgeldkatalog Qmweltsclmtz vom 1. Dezembe;r 1992 (GMB?. S. 4')7) a?ißer Kraft. III. Saclföereich Gewässerscliutz IV. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege Bußgeklkata}og Umweltsclmtz I. Al?gemeines und Verfahren 1. Begriffsbestinmmng Eine: Ordnungswidrigkeit ist eirie rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches-Gesetz, Recht3verordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes übei'r Ordnungswidrigkeiten - OWiG). 4. Die Nfüfassung des Bußgeldkatalogs Umwelt ist im Internet abrufbar unter: www.umwelt.saarland.de Bußgeldkatalog Umweltschutz Inbaltsverzeiclmis 2. Anwendungsbereicli Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständi,gen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, h'nmissionsscl'uitz, Gewässersclmtz, Naturschutz und Landscliaftspflege anzuwenden.
Soweit Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 nicht vom Katalog erfüsst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße VO?I vei'gleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden. Absclmitt A 1. Begriffsbestimmung 2. Anwendungsbereicli 3. Verwarnungsverfahren 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaf! 5. Regel- und Ralimensätze für vor'sätzliche Zuwiderhandlungen 6, Gruxidsätze für die Erhöi'mng öde,r Ermäßigurig ' der Regel- und Rahmensätze-sowie für die Ron?I kretisierupg von Rahmensätzen 7: Fahrlässiges Handeln 8. Tateiriheit/Tatmehrheit 9. Dauerzuwiderhandlungen 10. Besondere Personengruppen 11. Verfal'iren nacli Eiiisprucli 12. Verfall von Vermögensvorteilen Abschiiitt B Einzelne Ordnungswidrigkeiten I. II. Sachbereich Abfallentsorgung Sachbereich Immiss'ionsschutz 3. VerwariiungsyerfaJiren Ist eine Ordnungswidrigkeit ?als geringfügig zu beurteilen, kann vori der Durchführung eFnes Bußgeldverfahrens abgesehen und eine-Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 0WiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn, die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unz.ureichend ist, Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 0WiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Ejelehrung; Zahli4ng des Verwarnungsgeldes innejha.lb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als @eringfügig sind vor allem das Maß der-Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sqwie das Tffterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei?denen häufig eine Verwärnung in Betracht kommt. Eine Ord: nungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes <35 Euro) überschreitet rind keine besonderen mil- i) übei Umst: dernden Umstände vorliegen. rl r? Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 213 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsföwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgenfü Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 ÖWiG). Eine Tat ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (jateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 0WiG). Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verforgt weraen (§ 21 Abs. 2 0WiG). II. Grundsätze für die Bemessung der GeldbuBe 5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und RahFnensNtze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. 6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Örundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 0WiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (Absatz 2 und 3) oder ermäßigt (Absatz 4) werden. Für die konkr'ete Fortsetzung nach einem Rahmensatz ist sinngemäß zu verfahren.
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen 4es Falles ungewöhnlich groß ist, f) in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der 'jat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des emprohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 0WiG). Zur Bekmmpfung eföes iinlauteren Gewinnstrebens soll der Täter reinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenen Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktion andererseits herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 0WiG).
Eine Ermäßigung kapn insbesondere in Betracht kommen, wenn a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist, b) der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint, c) der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, d) die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, e) die wirtschaftlichen Vei'hältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind. 7. Fahrlässiges Handeln Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze des Katalogs ausgegangen werden. pas gesetzliche Höchstmaß der (jeldbuße nach § 17 Äbs. 2 0WiG darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nr. 6. m. Besondere Richtlinien und Hinweise der Täter 8. Tateinheit/Tatmehrheit b) sich uneinsichtig zeigt, c) bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit iThnerhalb -der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, d) die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eine-s Berufes oder eines Gewerbes begeht, e) vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s. Nr. 9),
Verletzt dieselbe Haiidlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solföe RechtThvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird.
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wircl für jede eine Geldbuße gesondert Festgesetzt (§ 20 0WiG). 214 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Dauerzuwiderhandlungen
Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (Nr. 6 Abs. 2 Buchstabe e). 10. Besondere Personengruppen
Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem ßetrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 0WiÖ zu beachten.
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 0WiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternfömen durch den-Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf ,§ 130 OWiG hingewiesen. 11. Verfahten nach Einspruch
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der 9. Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren ((+ 69 Abs. 1 0WiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 0WiG).
Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufreföt, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 0WiG) und bittet auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 0WiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörae die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. 12. Verfall von Vermögensvorteilen Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren iiicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils gegen den Täter bzw. den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann (§ 29 a OWiG). Bußgeldkatalog Umwelt - Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkung: Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in den unterschiedlichen Fachgesetzen genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwältung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnijngswidrigkeiten besondere Beachtung zu schenken. Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge und -Rahmensätze für-die Bemessung der 6eldbuße haben allerdings nur Richtliniencharakter. Die zuständigfö Verwaltungsbehörden haben in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen ]Rahmensätzen verlangen. So nennt der Tatbestandskatalog auch nur die Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen ,,vor Ort" zukommt, wenn sie z. B. in Natur-, Landschafts-?- und Wasserschutzgebieten begangen werden. Ferrier berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlic9n wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter daraus ziehen, dass sie die Abfälle nicht den df'afür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zuführen., Die Geldbuße soll grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten) übersteigen. Zum Aufbau des Katalogs: mal gefü:+ren. Grundsätzlich folgt die Gliederung der Tatbestandsmerkmale im Aufbau der Norm, mit der im jeweiligen Fachgesetz die Definition der Ordnungswidrigkeit erfolgt. ' auch als eine Straftat bewertet werden karin-. Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 I. Sachbereich Abfallentsorgung Nr. Bemerkungen
Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrW-/AbfG Wer außerbalb einer dafür zugelassenen Al,fallbeseitigungsanlage Gegensfönde des Hausmülls (ohne Sperrmüll) 1.1.1 I behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen (vgr. Spalte Bemerkungen) 1.1.1.1 l soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale us'w.), flüssige Abfälle bis 1/2 Liter (Spülmittel, Farbreste uSW.) 1.1.1.2 l mehrere Gegenstände unbedeutender Art bis 2 kg bzw. einzelne Gegenstände von gewisser Bedeutung, wie z.B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Ver- itung, : aterial, packungsmaterial, Schachtel, Karton, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von 1/2 bis 2 Liter 25* - 200 " Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeldrahmens ist möglich. Umweltgefährdende Abfallbeseitigung !)A 326, 330, 330a StGB Unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage (' 327 Abs. 2 'Nr, 1 und'3, Abs. 3 Nr. 2, !' 330 StGB Bodenverunreinigung {§ 324a StGB Gewässerverunreinigung: a) Straftat § 324 StGB 10* 1@0 i b) Ordnungswidrigkeit § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG (bis 50.000 EURO) Verkehrsgefährdende Straßenverschmutzung § 49 Abs. 1 Nr. 27, e, 32 StVO Naturschutzrechtliche Bestimmungen: § 64 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 4a NatSchG (bis 50.000 EURO) (:3 64 Abs. 2 Nr. 18 NatSchG (bis 15.000 EURO) 1.1.1.3 l eine Menge über 2 kg tzw. über 2 Liter 75 - soo 1.1.1.4 I scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, wie z.B. Glasflasche, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste 25-150 1.2 Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt u. pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert o. ablagert Siehe Bemerkungen bei Hausmüll 1.2.1 l Einzelstücke kleineren Umfangs, z.B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Fahrrad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb 50 - 200 1.2.2 l mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, wie z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizke»rper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen 100 - 300 1.2.3 l mehrere Einzelstücke größeren Umfangs bzw. eine Menge darüber hinaus bis 1 m3 bzw. bis 200 kg :coo - 500 1.2.4 Sperrmüll über 1 m3 bzw. über 200 kg 500 - 2.500 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich " 216 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglicN ? Bemerkungen 1.3 1.3.1 1.3.2 1.4 Altreifen behandelt, lagert, ablagert Mengen bis zu 5 Stück Größere Mengen Autowracks und Ähnliches 75 - 200 200 - 2.500 Siehe Bemerkungen bei Hausmüll 1.5.1 1.5.2 1.5.3 1.6 1.6.1 1.4.1 i lagert, ablagert 1.4.1.1 l ein Fahrrad 1.4.1.1.1 l bei sofortiger Beseitigung 1.4.1.1.2 l sonst 1.4.1.2 l ein Moped oder Motorrad 1.4.1.2.1 l bei sofortiger Beseitigung 1.4.1.2.2 l sonst 1.4.1.3 l ein Pkw 1.4.1.3.1 l bei sofortiger Beseitigung 1.4.1.3.2 l sonst 1.4.1.4 l ein Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus 1.4.1.4.1 l be:i sofortiger Beseitigung 1.4.1.4.2 l sonst 1.4.2 l Fahrzeuge behandelt (z.B. ausbrennt) 1.4.2.1 i Einzelfall 400-1.500 1.4.2.2 l sonst 'i.ooo - 5.000 1.5 Bauschutt, Baustellenabfälle, Erdaushub, lagert, abla- Siehe Bemerkungen bei Hausgert müll Menge bis 1 m-' Menge bis 5 m-' Menge über 5 m-' Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien, Klärschlamm) und Abfälle aus Tierhaltungen lagert oder ablagert Verunreinigung durch kleine Menge von Fäkalien (z.B. Hundekot an Orten, an dene'ffi besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere Gehwege und iKinderspielpl0tze) 50 - 250 25Ö - 750 750 - 2.500 Siehe Bemerkungen bei Hausmüll 400 - 750 750 - 2.500 150 - 300 300-1.250 20* - 50 50 - 100 50-150 150 - 250 10* - 30 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 217 Menge bis 1 m3 50 - 250 Menge bis 5 m3 250 - 750 Menge über 5 m3 750 - 2.500 !3chlachtabfülle und Tierkadaver behandelt, lagert, ab- Soweit nicht das Tierkörperlagert beseitigungsgesetz Anwendung findet 25*-150 150 - 2.500 Nr. Bemerkungen 1.6.2 1.6.3 1.6.4 1.7 Menge bis 20 kg Menge darüber Ordnungswidrigkeit nach 8, 61 Abs. 1 Nr. 2 a KrW-/ ,=kbfG Errichtung oder wesentliche Änderung einer Deponie ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nrn. 2 b und 2 c KrWL/AbfG Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage 200 - 5.000 Hacp § 32 Abs. 4 !5atz 1 oder 3 oder Fp 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Zuwiderhandlung gegen eirie vollziehbare Auflage nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4 KrW-/AtifG Verstoß gegen das Verbot des Einsammelns und Be- l 500 - 5.000 förderns von Abfällen ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG oder gegen eine vollziehbare Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG Verstoß gegen das Verbot der gewerbsmäßigen Ver- ? 500 - 5.000 mittlung von Abfalfüerbringungen ohne Genehmigung gem. 'A SO Abs. 1 KrW-/AbfG Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/ AbfG in Verbindung mit § 6 Planzenabfallverordnung vom 31. August 1999 (Amtsbl. S. 1319) Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige eines Kompos- ? 50 - 2.500 tierplatzes 5.1.2 ? Verstoß gegen das Verbrennungsverbot 25*-1.000 5.1.3 l Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anoranung l 25"-1.500 nach § 5 1.7.1 1.7.2
- 50.000
'i.ooo - 30.000 3.2
4.2 Abflämmen (z.B. von Wiesen) ist generell verboten
5.1.1 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Versvarnungs(ie{d möglich " 218 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. Bemerkungen Altölverordnung wurde neu gefasst 500 - 50.000 in Verbindung mit 8, 10 Altölverordnung vom 16. April 2002 (BGBI. i S. 1368) 5.2.1 . l Verstoß gegen das Verbot der Aufarbeitung von Altölen, die scllädliche Stoffe enthalten Verstoß gegen Einhaltung der festgelegten Grenzwerte Verstoß gegen vorgeschriebene Getrennthaltung 500 - 50.000 Verstoß gegen Vermisclmngsverbote 500 - 50.000 Verstoß gegen Erklärungspflichten 250 - 3.000 Nichtvorlegen der Erklärung für die Zollstelle bei 250 - 3.000 grenzüberschreitender Verbringung 5.2.7 l Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Ölgebinde - , 250 - 3.000 Verstoß gegen die Hinweispflicht auf eine Annahmestelle in Verbindung mit § 9 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBI. I S. 912), geändert durch Verordnung-vom 6. März 1997 (BGB?. I S. 446) 5.3.1 ? Aufbringen von Klärschlamm ohne Bodenunter- 500-10.000 suchung Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die ? 500 - 10.000 vorgesehenen Untersuchungen Aufbringen von Klärschlamm aus bestimmten Klär- l 300-10.000 anlagen ohne Analyse oder ohne Zuleitung der Analyseergebnisse an die zuständige Behörde IAbgabe von Klärschlamm zum Aufbringen oder Auf- l 300-10.000 bringen von Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung 300-10.000 Verstoß gegen Aufbringungsverbote 500-10.000 Verstoß gegen Anbauverbote und die Pflicht zur Bo- l . 500-10.000 denbearbeitung Verstoß gegen die Pflicht zur Einarbeitung des Klärschlammes iü den Boden Verstoß gegen das Aufbringungsverbot auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bei bestimmten Schwermetallgehalten Verstoß gegen das Aufbringen von Klärschlammgemischen mit zu hoher Schadstofffracht 5.2 5.2.2 500 - 50.000 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 5.2.8 50 - 250 5.3. 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.3.6 5.3.7 5.3.8 5.3.9 500-10.000 i.ooo - 20.000 1.000 - 20.000 5.3.10 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich " Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 219 Nr. 5.3.11 5.3.12 5.3.13 5.3.14 5.3.15 5.3.16 5.4 5.4.1 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.5.4 5.5.5 5.5.6 5.5.7 5.5.8 5.5.9 5.5.10 Verstoß gegen das Verbot zur Lagerung von Klärschlamm auf oder in der Nähe von Aufbringungsflächen Verstoß gegen die Aufbringungsmenge Verstoß gegen die Anzeigepflicht Verstoß gegen die Pflicht zur Mitführung des Lieferscheins während des Transports Verstoß gegen die Pflicht zum Ausfüllen und Aufbewahren der Lieferscheine oder deren Vorlage bei der Behörde Nichtbeachtung der Pflicht zur Führung eines Registers und zur Weiterleitung von Angabe'n in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGB?. I S. 1090), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGB?. I S. 1416) Verstoß gegen die Rücknahmepflicht 750 - 50.000 in Verbindung mit § 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBI. I S. 2955), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3379, 3411) Verstoß gegen die Pflicht, Bioabfälle einer Behand- ? 500 - 20.000 lung zuzuführen Verstoß gegen die Pflicht, eine Behandlung durchzuführen Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Untersuchungsergebnissen Verstoß gegen das Abgabe- oder Aufbringungsverbot l 500-10.000 bei Bioabfällen und Gemischen Verstoß gegen die Pflicht zur Untersuchung der Ein- l 500-10.000 satzmaterialien, behandelten Bioabfälle oder GemiL sche Verstoß gegen Aufbringungsmengen Aufbringung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde Verstoß gegen das Verbot der gemeinsamen Aufbrin- ? 500-10.000 gung von fümischen mit Klärschlamm Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Aufbrin- l 500-10.000 gungsflächen an die zuständige Behörde Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung und Aufbewahrung-von Listen über verwe:ndete Materialien 500-10.000 500 - 5.000 500 - 5.000 500 - 20.000 soo - io.ooo 250 - 5.000 250 - 2.500 500 - 5.000 500 - 5.000 Bemerkuiigen Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich " 220 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Bemerkungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich " 300 - 5.000 Zuwiderhandlungen Nr. 5.5.11 l Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung zur Vorlage der Listen über verwendete Materialien 5.5.12 l Verstoß gegen die Pflicht zur Aushändigung, Ausfül- l 250 - 5.000 lung und Aufbewahrung von Lieferscheinen sowie zur Bezeichnung der Aufbringungsfläclien in Verbindung mit § 15 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBI. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2000 (BGB?. I S. 1344) Verstoß gegen die Pflicht zur Rücknahme und zur er- l 250 - 5.000 neuten Verwendung oder stofflichen Verwertung von Transportverpackungen 5.6.2 l Verstoß gegen die IPflicht, Umverpackungen zu entfernen oder Gelegenheit zur Entfernung oder gückgabe zu geben Verstoß gegen Hinweispflichten über Rückgabemög- l 50-1.500 lichkeiten von Umverpackungen 5.6.4 l Verstoß gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Sammelgefäßen für Umverpackungen 5.6.5 l Verstoß gegen die Verwertungspflicht für Umverpackungen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücknahme oder Ver- ? 250 - 5.000 wertung von Verkaufsverpackungen Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage und Bestätigung l 250 - 5.000 einer Dokumentation 5.6.8 l Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für gebrauchte l 250 - 5.000 Verkaufsverpackungen Verstoß gegen die Nachweispflicht Verstoß gegen die Pflicht zur Aufstellung geeigneter Sammelsysteme für Verkaufsverpackungen Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der Kosten für Erfassung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsmaterialien Verstoß gegen die Pflicht zur Nachweiserstellung 250 - 2.500 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen l 250 - 2.500 Verstoß gegen die Pflicht, für Rückgabemöglichkeiten ? 250 - 2.500 zu sorgen 5.6.15 l Verstoß gegen Hinweispflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rückgabe von Verkaufsverpackungen Verstoß gegen die Pflicht, zurückgenommene Verpackungen eiiier erneuten Verwendung oder Verwertung zuzuführen 5.6 5.6.1 50 - 5.000 5.6.3 250 - 5.000 250 - 25.000 5.6.6 5.6.7 5.6.9 5.6.10 250 - 2.500 250 - 2.500 250 - 2.500 5.6.11 5.6.12 5.6.l3 5.6.14 250 - 2.500 5.6.16 250 - 5.000 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 221 5.7.4 5.7.5 5.8.1 5.8.2 5.8.3 5.8.4 5.8.5 5.8.6 5.8.7 5.8.8 Nr. 5.6.17 Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung oder Erstattung von Pfand 5.6.18 l Verstoß gegen das Inverkehrbringen bestimmter Ver- l 250 - 5.000 packungen oder Verpackungsbestandteile Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht in Verbindung mit § 6 der Altautoverordung vom 4. Juli 1997 (BGBI. I S. 1666) Verstoß gegen Überlassungspflichten 150 - 300 Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung eines Verwer- ? 250 - 5000 tungsnachweises Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aus- ? 250 - 5.000 stellung eines Verwertungsnachweises Verstoß gegen die Pflicht, nur eine anerkannte Annah- ? 250 - 5.000 mestelle zu beauftragen Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Bescheini- ? 500 - 5.000 gungen über die umweltverträgliche Behandlung, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliclie Beseitigung von Altautos und R estkarossen Verstoß gegen die oranungsgemäße Erteilung von Bescheinigungen in Verbindung mit § 17 der Batterieverordnung vom 27. März 1998 (BGBI. I S. 658) Verstoß gegen das Verbot schadstoffhaltige Batterien in den Verkehr zu bringen Verstoß gegen die Pflicht des Herstellers zur Rücknahme schadstofföaltiger Batterien Verstoß gegen die Pflicht des Herstellers zur Verwer- l 500 - 50.000 tung oder ordnungsgemäßen Beseitigung zurückgenommener Batterien Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherstelliing der Rück- l 250 - 5.000 nahme schadstofföaltiger Batterien Verstoß gegen die Pflicht des Vertreibers schadstoff- ? 250 - 5.000 haltige oaer sonstige Batterien zurückzunehmen oder einem Rücknahmesystem zu überlassen Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Erstattung eines Pfandes für Starterbatterien Verstoß gegen Pflicht zur Anzeige eines eigenen Rücknahmesystems oder des Austritts aus gemeinsamen Rücknahmesystem Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten 5.6.19 5.7 5.7.1 5.7.2 5.7.3 5.7.6 5.8 250 - 5.000 1.000 - 50.000 750 - 50.000 250 - 2.500 250-1.000 250-1.000 250 - 5.000 1.000 - io.ooo Bemerkungen Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich " Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Verstoß gegen Hinweispflichten 50 - 500 Verstoß gegen das Verbot bestimmte Batterien in den ? 750 - 20.000 Verkehr zu bringen Verstoß gegen Pflicht zur Information des Endverbrauchers Verstoß fügen Rücknahme-, Verwertungs- und Besei- ? 750 - 50.000 tigungspflichten bei sonstigen Batterien in Verbindung mit § 12 der Transportgenehmigungs.- verordnung vom 10. September 1996 (BGBI. I S. 1411), geändert dur?ch Verordnung vom 10. Dezember füOl (BGBI. I S. 3379, 3412) Verstoß gegen das Verbot besonders überwachungs- ? 250 - 50.000 bedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig-einzusammeln oder zu befördern Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage ioo - 3.000 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 4989 (BGBI. I S. 1918) Vers!oß gegen das Gebot, Lösemittel getrennt zu hal- l 500 - 50.000 ten oder gegen das Vermischungsverbot Verstoß gegen Rücknahmepflichten Verstoß gegen Erklärungspflichten Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht in Verbindung mit § 7 der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGB?. I S. 305) 5.11.1 ?entgegen§3Abs.lSatzl,Abs.3oder4Abs.lSatzl?200-5.000 Abfälle ablagert oder vermischt 5.11.2 ? entgegen 23 4 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Anforde- ? 100 - 3.000 rung nicht einhält 5.11.3 l entgegen 'y 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 nicht sicherstellt, l 100 - 2.000 dass Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden gegen die Pfliclit zur Durchführung einer Aniiahme- ? 200 - 6.000 kontrolle oder Kontrollanalyse verstößt Ordnungswidrigkeiten nach % 61 Abs. 2 Nrn. 1- 9 KrW-/AbfG Verstoß gegen Anzeigepflichten nach äö 25 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 2 oder 4-6 Abs. 2 KrW-/AbfG Nr. Bemerkungen 5.8.9 5.8.10 5.8.11 250 - 3.000 5.8.12 5.9 5.9.1 5.9.2 5.10 5.10.1 5.10.2 5.10.3 5.10.4 5.11 soo - 5.000 250 - 3.000 250 - 3.000 5.11.4
Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 223 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 7.1.1 7.1.2 Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grundstückes, Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zu dulden Verstoß gegen die Anzeigepfliclit gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe einer Emissions- l 100 - 2.000 erklärung gem. § 36a Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. einer Refötsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Verstoß gegen die Auskunftspflicht gem. § 40 Abs. 2 l 250 - 2.500 Satz 1 KrW-/AbfG Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grund- ? 50 - 2.500 stückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KrW-/AbfG zu gestatten Verstoß gegen die Pflicht gem. § 40 Abs. 3 KrW-/ AbfG, Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach §§ 40 A6s. -3, 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1 oder 54 Abs. 2 KrW-/AbfG 6.9 Verstoß gegen die Pflicht zur Führung eines Nachweis- i 250 - 5.000 buches o-der zur Vorlage von Belegen gem. % 43 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen An- l 25*' - 2.500 bringung einer Warrxtafel gem. § 49 Abs. 6 KrW-/ AbfG Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Abfall- ? 150 - 2.500 beauftragten gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 10 KrW-/ AbfG in Verbindung mit 'q 33 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBI. I S. 1382, ber. S. 2860), geändert durch Verordnung vorn, 10. Dezember 2001 (BGB?. I S. 3379, 3410) Verstoß gegen Erklärungspflichten Verstoß gegen vollziehbare Auflagen und Anordnungen Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung von Fristen l 250 - 2.500 Verstoß gegen die Pflicht zur Mitführung und Vorlage l 50 - 250 von Unterlagen Verstoß gegen Anzeigepflichten 6.7 6.8 6.10 6.11
7.1.3 7.1.4 7.1.5 Nr. 50 - 2.500 50 - 150 150-1.000 ioo - 2.500 100 - 5.000 50 - 2.500 ioo - 500 Bemerkungen Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich 224 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vorn 21. August 2002 7.1,6 ' ? Verstoß gegen Mittei}ungspflichten 250 - 2.500 7.1.7 l Verstoß gegfö die Pflicht zur Ausfüllung von Begleit- l 50 - 250 scheinen Verstoß gegen die Handhabung des Begleitsclieins bei ? 25-150 Sammelentsorgung Verstoß gegen die Pflicht zur Errichtung und Führung l 250 - 5.000 des Nachweisbuches 7.1.10 ? Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung des Nachweisbuches 7.1.11 l Verstoß gegen die Pflicht zur Speicherung von Anga- l 250 - 5.000 ben gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 NachwV 7.1.12 ? Verstoß gegen die Vorschriften zur Speicherung digi- ? 250 - 2.500 taler Daten gem. e( 32 Abs. 3 NachwV in Verbindung mit § 14 Abfallverbringungsgesetz vom 30 September 1994 (BGBI. I S. 2771), geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBI. I S. 2455, 2459) Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anord- ? 50 - 5.000 nung nach der EG-Abfallverbringungsverordnung Verbringung von Abfällen ohne Genehmigung oder l 250 - 25.000 Zustimmung nach EG-Abfallverbringungsverordnung Verstoß gegen die Verpflichtung nach EG-Abfallver- ? 50 - 5.000 bringungsverordnung, Abfälle mit Begleitschein zu versehen, bestimmte Angaben zu erteilen oder Begleitscheine bei der Zollstelle vorzulegen Verstoß gegen Fristen nach EG-Abfalfüerbringungsverordnung qder Nichtbeachtung von Einwänden Verstoß gegen Ausfuhrverbote nach der EG-Abfall- l 250 - 50.000 verbringungsverordnung Verstoß gegen die Pflicht nach § 4 Abs. 5 Abfallver- ? 500 - 5.000 bringungsgesetz, einen Begleitschein oder Angaben mitzufüfüen.und diese aufVerlangen auszuhändigen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem ? 250 - 25.000 Abfalfüerbringungsgesetz Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen An- l 50 - 5.000 bringung von Warntafeln nach § 10 Abfallverbringungsgesetz Nr. Bemerkungen 7.1.8 7.1.9 250 - 2.500 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4 50 - 5.000 7.2.5 7.2.6 7.2.7 7.2.8 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Verwarnungsgeld möglich " 225 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Bemerkurigen Nr.
8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 8.13 Zuwiderhandfüngen Geldbuße Eiuro Verwarnungsgeld möglich " Ordnungswidrigkeiten gem. § 45 Saarl. Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), geändert durch Gesetz zur Anderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 22. November 2000 (Amtsbl. S. 146) Verstoß gegen die Pflicht Problemabfälle getrennt von sonstigen Abfällen zu halten oder sie dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen Verstoß gegen die Pflicht, Sonderabfälle anzudienen oder der zugewiesenen Anlage zuzuführen Verstoß gegen die Pflicht, Abfälle nicht ohne Zulassung einer Ausnahme in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage zu beseitigen Vornahme von Veränderungen, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren Ungenehmigte Inbetriebnahme oder Änderung einer Deponie Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Störungen des Deponiebetriebes Verstoß gegen Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG, Anordnungen gem. § 35 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG oder Anordnungen gem. §§ 8, 9 SAWG Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG oder gegen Anordnungen im Sinne von (i36 Abs. 2 KrW-/AbfG Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Altablagerungen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht bei der Erfassung altlastenverdächtiger Stellen Verstoß gegen die Pflicht, Untersuchungen eines Grundstückes und den Zutritt zu ermöglichen und zu dulden Verstoß gegen die Pflicht, Überwachungsmaßnahmen zu dulden und den Zutritt zu Grundstücken, Betriebsgebäuden und Anlagen zu ermöglichen Verstoß gegen Eigenüberwachungs- und Mitteilungspflichten 50 - 250 250 - 50.000 250 - 5.000 250 - 10.000 250 - 50.000 250 - 2.500 25 - 50.000 50 - 5.000 50 - 2.500 250 - 5.000 25 - 2.500 100 - 2.500 250 - 5.000 226 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 II. Sachbereifö Immissionsschutz Nr. r Zuwiderhandlungen Geldb?iße Euro Bemerkungen 1. Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immrssionsschutzgesetzes 1.1 Errichtung eiiier Anlage ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1) 1) Bei Betrieb ohne Genehmigung Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 daneben §!§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen 2) Nach e) 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muß sie beseitigt werden 3) Bei weiterer Errichtung erneute 'v'erhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlagen (-teile) 1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i.V.m. Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichieten Anlagen (Anlagenteile) 1.1.1.1 l bis zu 50.000 Euro 500 - 2.500 1.1.1.2 l über 50.000 Euro bis 500.000 Euro 500 - 5.000 1.1.1.3 l über 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro 2.500 - 25.000 1.1.1.4 ? über 5 Mio. Euro beträgt 5.000 - 50.000 1.1.2 l Errichtung von Versuchsanlagen, die nach (' 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 - 5.000 1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, vvenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile) 1.1.3.1 l bis zu 50.000 Euro 250 - 2.500 1.1.3.2 lüber50.000Eurobiszu500.000Euro 500 - 3.500 1.1.3.3 l über 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro 500 - 5.000 1.1.3.4 l über 5 Mio. Euro bföträgt 2.500 - 25.000 1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach % 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) 1) Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach % 325, 330, 330a StGB prüfen 2) Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 0rdnungswidrigkeitenG-OWiG) Gemeinsames Ministerialblatt Saarlanid vom 21. August 2002 227 Nr. Bemerkungen 1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch 1.2.1.1 l keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 - 2.500 1.2.1.2 l kurzzeitig erhebliche Belästigungen o. erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 500 - 5.000 1.2.1.3 l kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 2.500-15.000 1.2.1.4 ? langfristig erhebliche Belmstigungen o. erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 5.000 - 25.000 1.2.1.5 ? langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen f'ühren können io.ooo - 50.000 1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient, 1.2.2.1 IwenndadurchdieinderTALärmfestgelegtenImmissionswerte nicht überschritten werden 250 - 2.500 1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt 250 - 4.000 1.2.2.3 ? * wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 3 dB(A)überschritten werden 500 - 5.000 * An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen. 1.2.2.4 ? * wenn dadurch die in der Genehrnigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens lOdB(A) überschritten werden +.ooo - 10.000 1.2.2.5 ? wenn dadurch die in der' Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr .tge] 10 als jO dB(A) überschritten werden 2.500-15.000 1.2.2.6 ? wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immisionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden 2.500-15.000 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 1.2.2.7 l svenn dadurch die in der Genehmigungsurkundel 5.000-25.000 festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden 1.2.2.8 l wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Ijmmissionswerte langfristig um melir als 10 dB(A) überschritten werden. 1.2.3 l Verstoß gegen sonstige Auflagen, 1.2.3.1 ? weriri sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und 1.2.3.1.1 ? die Vermeidung von Abfällen 500 - 10.000 1.2.3.1.2 ? die Verwertung von Abfällen 500-10.000 1.2.3.1.3 ? die Beseitigung von gesundlieitsgefährdenden Ab- ? 5.000-25.000 fällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 1.2.3.1.4?dieBeseitigungvonsonstigenAbfällenohneBeein-? 500-2.500 trächtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen 1.2.3.2 l wenn sie der Einhaltung des !i 5 Abs. 1 Nr. 4 l 250-2.500 l Vollfüg des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen setzt Verordnung nach § 5 Abs. 2 voraus Bemerkungen 10.000 - 50.000 1.2.3.3 ? Wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, daß auch nach einer Betriebseinstellung 1.2.3.3.1 ?von der Anlage oder dem Anlagengrundstück? 500-15.000 keine schädlichen Umwelteinwirkungen-und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen hervorgerufen werden können 1.2.3.3.2 l vorhandene Abfälle verwertet oder 500 - 5.000 . 1.2.3.3.3 ? als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der ? 2.500 - 10.000 Allgemeinheit beseitigt werden 1.2.3.3 l wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 - 5.000 1.2.3.4 ?wenn sie der Einhaltung sonst. öffentlich-recht7? 500=5.OOO licher Vorschriften dienen 1.2.3.5 l wenn sie ausschlieFilich die Beibririgung von Nach- l 150-1.500 weisen zum Gegenstand haben 1.2.3.6 IwennsiedieGestaltungderMaßnahmenzurPrü-l 250-2.500 fung der Betriebstüchtigkeit betreffen. 1.3 Wesentliche Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImS-chG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSföG) Siehe 1.1 Zuwiderliandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 229 Nr. Bemerkungen 1.3.1 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i.V.tn. Spalie 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgefüh'rt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendupgen 1.3.1.1 bis zu 50.000 Euro 500 - 2.500 1.3.1.2 'über 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro 500 - 5.000 1.3.1.3 über 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro 2.500 - 25.000 1.3.1.4 über 5 Mio. Euro erfordert hat. 5.000 - 50.000 1.3.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 21. pJmSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Auf;endungen 1.3.2.1 bis zu 50.000 Euro 250 - 2.500 1.3.2.2 über 50.000 Euro bis 500.000 Euro 500 - 3.500 1.3.2.3 über 500.000 Euro bis 5 Mio. Euro 500 - 5.000 1.3.2.4 über 5 Mio. Euro erfordert hat. 2.500 - 25.000 1.4 VerstoB gegen eine vol}ziehbare Anordnung nach § 17Abs.-1-auch i.V. m. Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) Siehe 1.2 1.4.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus !) 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes 1.4.1.1 kurzzeitig (bis 1 'JVoche:) schädliche Umwelteinwirkungen -hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen-können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) tiber den bei Durchführung der angeordneten' Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 500 - 5.000 1.4.1.2 kurzzeitig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen-mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen i.ooo - io.ooo 1.4.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu 'erwartenden Immissionswerten liegen 2.500-15.000 Zuwiderhandlungen Geldbuße Eur0 230 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. r Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Bemerkungen 1.4.1.4 ? über einen }ängeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissions-werten liegen 5.000 - 25.000 1.4.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus !) 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 10.000 1.4.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient 1.4.3.1 ? die Vermeidung von Abfällen 500-10.000 1.4.3.2 l die Verwertung von Abfällen 500-10.000 1.4.3.3 l die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 5.000 - 25.000 1.4.3.4 IdieBeseitigungvonsonstigenAbfällenohneBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft. 500 - 2.500 1.4.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BJmSchq ergebemlen Pflichten dient 250 - 2.500 ? Siehe Bemerkung zu 1.2.3.2 1.4.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs.' 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, daß auch nach -einer Betriebseinstellung 1.4.5.1 Ivon der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachtei??'e und erhebliföen Belästigungen hervorgerufen werden können 500-15.000 1.4.5.2 l vorhandene Abfälle 1.4.5.2.1 l verwertet oder 500 - 5.000 1.4.5.2.2 l als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. 2.500-10.000 1.5 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach,§ 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG) u. VornaNme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. la BImSchG) 1.5.1 Unterlassen der Anzeige 500 - 5.000 1.5.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 500 - 5.000 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 1.5.3 ? Verspätete Abgabe einer Anzeige 250 - 2.500 1.5.4 l Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 21 500-10.000 Satz 2 BImSchG. Ermittlung von Emissionen und Immissionen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach §!) 26, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswiarigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchÖ) Nichterteilung des Auftrages Verspätete Erteilung des Auftrages Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergärizung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG) Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 1.6 1.6.1 1.6.1.1 1.6.1.2 1.6.1.3 1.6.2 1.6.2.1 1.6.2.2 1.6.2.3 500 - 5.000 250 - 2.500 250 - 2.500 500 - 5.000 500 - 5.000 250 - 2.500 Siehe 1.2 Bemerkung 2) Siehe 1.2 Bemerkung 2) Beinerkungen 1.6.2.4 1.6.2.5 1.6.2.6 1.6.3 1.6.3.1 1.6.3.2 1.6.4 1.7 Unterlassen der Ergänzung der Emissionserklärung Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung Verspätete Ergänzung der Emissionserklärung Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. I BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) Nichtausführung der Anordnung 2.500 - 25.000 Unrichtige oder verspätete Ausführung der An?ord- ? a 500 - 10.000 nung Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewah- l 500-2.500 rungspflicht-nach 8, 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSföG). Überwachung 500 - 5.000 500 - 5.000 250 - 2.500 Siehe 1.2 1) Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung -der Aufrechterhaltung von Verstößen dient 2) § 113 StGB (Widerstand gegen .Vollstreckungsbeamte) prüfen Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 1.8.1.1 1.8.1.2 1.7.3.2 1.7.4 1.8 1.8.1 1.8.1.3 1.7.3.1 232 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 1.7.1 ? Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von ? 500 - 5.000 Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BJmSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter 1.7.2.1.1 l anderweitig nicht einholen kann :L.7.2.1.2 ? anderweitig einholen kann 1.7.2.2 IErteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte Verspätete Auskunftserteilung Erschwerung VO?I 0berwachungsmaßnahmen iiach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach j) 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) Weigerung, den Immissionsschutzbeapftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmittel Verweigerung der Entnahme von Stichproben ent- l 500 - 5.000 gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 8162 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG). Anzeigen Verstoß gegen die An'zeigepflicht nach % 67 Abs. 2 Satz 1 IBImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6?B?mSchG) Unterlassen der Anzeige Erstattung einer unrichtigen oder unvollsföndigen Anzeige Verspätete Anzeige 1.7.2 1.7.2.1 1.7.2.3 1.7.3 500 - 5.000 250-1.000 500 - 2.500 250-1.500 150 - 500 500 - 2.500 150 - 500 250-1.500 150 - 500 Bemerkringen 1.8.2 1.8.2.1 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach e) 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSföG) Unterlassen der Vorlage 250-1.000 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 233 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 1.8.2.2 l Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterla- l 150-1.000 gen 1.8.2.3 l Verspätete Vorlage von Unterlagen. 2. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Affagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung 'nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) Beiiierkungen ioo - 500 Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung er- nungsgemäl3e Ausführung ersparten,Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 0WiG) 2.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen 2.1.1.1 ? wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen ? 150-1.500 6intreten 2.1.1.2 l wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi- l 500 - 15.000 gungen eintreten 2.1.1.3 l wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oderl 1.500-25.000 l Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straf- fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet tat nach § 325 Abs. 1 o. 2; werden können § 325a Abs. 1 o. 2, § 330a StGB prüfen Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen 2.1.2.1 ? wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen unge- ? 150-1.500 fährlich sind 2.1.2.2 l wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile ent- l 500-15.000 stehen 2.1.2.3 l wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachenl 1.500-25.000 l Siehe 2.1.1.3 von bedeutendem Wert gefährdet werden können Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach-§ 25 Abs. I BImSchG (Ordnungswiarigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG) wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigun- l 150-1.500 gen entstehen wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen ent- l 500-15.000 stehen wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachenl 1.500-25.000 l Siehe 2.1.1.3 von bedeutendem Wert gefährdet werden können 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Nr. l Zuwiderhandlungen l 2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Meßanordöng nach § 26 oder § 29 Abs. 2 BImSchG (OrdnungsS widrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) Nichterteilung des Auftrags nacli § 26 BImSchG Verspätete Erteilung des Auftrags Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Satz 2 BImSchG Nichtausführung der Anordnung nach (i29 Abs. 2 BImSchG unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach e) 31 BImSchG (Ordnungswidrigikeit-nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSföG) Überwachung Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach % 2 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) ' Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 l Bemerkungen Siehe 2.1 und 2.1.1.3 Geldbuße Euro 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 250 - 2.500 150-1.500 150-1.500 250 - 2.500 150-1.500 2.3.5 2.4 250 - 2.500 2.5 2.5.1 250 - 2.500 1) Obergrenze bei konkret'en Anhaltspunkten, daß Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient 2) § 113 StGB prüfen Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach !i52 Abs. 2 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 2.5.2.1 l Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Befü5rde oder deren Beauftragter 2.5.2.1.1 ? anderweitig nicht einholen kann 2.5.2.1.2 l anderweitig einholen kann 2.5.2.2 l Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte Verspätete Auskunftserteilung Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 u. 4, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BJmSchÖ) 2.5.3A l Weiger.ung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 2.5.3.2 l Unterlassung der Bereitstellung voii Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 2.5.2.3 2.5.3 2.5.2 ( 250-1.500 150 - 350 ioo - i.ooo 150 - 350 250-1.000 150 - 350 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 235 Nr. r Beinerk?ingen 2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen F:3 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5.000 2.6 Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG). 50 - 250 3. Benzinbleigesetz 3.1 Herstellen, Einführen o. sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen 3.1.1 nach DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als O,015 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach 'ä 7 Abs. 1 Nr. 1 E3uchstabe a Benzinbleigesetz) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Einziehung gem. ä§ 22 ff OWiG möglich. 3.1.1.1 bei Mengen bis Zu 1.000 m3 500 - 5.000 3.1.1.2 bei Mengen über 1.000 m3 2.500 - 25.000 3.1.2 nach DIN 51 600, Ausgabe Januar 1988, mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als O,17 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. I Buchstabe a Benzföbleigesetz) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen 3.1.2.1 bei Mengen bis zu 1.000 m?' 250 - 2.500 3.1.2.2 bei Mengen über 1.000 m3 i.ooo - 'io.ooo 3.2 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die an Stelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Benzinbleigesetzes) Einziehung gem. §§ 22 ff OWiG möglich. 3.2.1 bei Mengen bis zu 1.000 m3 250 - 2.500 3.2.2. bei Mengen über 1.000 m-' 2.500 - 25.000 3.3 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Benzinbleigesetzes) 3.3.1 Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten 250 - 2.500 3.3.2 nicht richtige Kenntlichmachung der Mindestqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen 250 - 2.500 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 236 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. Bemerkungen 3.4 Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Äbs. 1 Nr. 3 bis 5 des Benzinbleigesetzes) 3.4.1 Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers 100 - 500 3.4.2 Nichterteilen einer Auskunft ioo - 500 3.4.3 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft ioo - 500 3.4.4 Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder der Entnahme von Stichproben 500-5.000 i 1) Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes . 2) ":g 113 StGB prüfen 3.4.5 Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen. ioo-i.ooo 4. Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BJmSchV - 4.1 Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nafö § 22 Nr. 1 i.V.m. 8) 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100-j.OOO 11)Tateinheitmit4.3möglich 2) bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach §§ 325, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB priifen 4.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass.ihre Abgasfahne bei Dairerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. -2, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150-1.500 i Siehe 4.1 Nr. 2 4.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 01. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 genanriten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach Ep 22 Nr. 2, % 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150-2.500 11)Tateinheitmit4.lrrföglich 2) Siehe 4.1 Nr. 2 4.4 Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers nach § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500 4.5 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärrfüleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zuThässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, (i6 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500 l 1) Tateinheit mit 4.2 möglich 2) Siehe 4.1 Nr. 2 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 237 Nr. Bemerkungen 4.6 Etrichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, F:B 8 i. V. 0 62 Abs. 1 Nr. 7 BjmSchG) Siehe 4.1 Nr. 2 4.6.1 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 50 - 500 l Tateinheit mit 4.6.3 möglich 4.6.2 l bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 100-1.000 iSiehe4.6.l 4.6.3 die Grenzvterte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden. 50 - 500 Tateinheit mit 4.6.1 bzw. 4.6.2 möglich 4.7 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 i.V.m. 8) 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Siehe 4.1 Nr. 2 4.7.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/ oder die-Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 100-1.000 i Tateinheit mit 4.6.3 möglich 4.7.2 die Grenzvverte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden 50 - 500 Tateinheit mit 4.6.1 bzw. 4.6.2 möglich. 4.8 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grerizwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500 Siehe 4.1 Nr. 2 4.9 Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht holzbe- oder ;erarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach (' 22 Nr. 4, 8, 6 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1. N!'. 7 BImSchG) 250 - 500 Siehe 4.1 Nr. 2 4.10 Einsatz eines Heizkessels in einer Feuerungsanlage entgegen § 7 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach (§ 22 Nr.-4a BImSchG) 150 - 2.500 4.11 Verweigerung einer Messöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5, S, 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500 4.12 Verweigerung o. nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 o. 4 Satz 1, auch i.V.m. § 15 Abs. 4 o. § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Tateinheit mit 4.9 möglich 4.12.1 l im ersten Falle 50 - 500 4,12,2 ? im Wiederholungsfalle. 100-1.000 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 238 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. l Bemerkungen 5. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. B}mSchV - 5.1 E,insatz anderer als der nach ei2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000 5.2 Errichtung oder Betrieb 5.2.1 einer Oberflächenbehandlupgsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1-Satz !, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 o. 4 o. § 7 Abs. 1 o. Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. 8) 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 5.000 5.2.2 ? einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsf maschine entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 (Ordnungswidrigkeit nach !+ 18 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. Fg 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)' ioo - i.ooo 5.2.3 einer Chemischreinigungsanlage einschließlich Selbstbedienungsmasföinen ohne Anwesenheit VO?I sachkundigem Bedienungspersonal entgegen § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach F» 18 Abs. 1 Nr. 2c i.V.m. 53, 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500 5.2.4 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage entgegen § 8 A6s. 1 auch i.V.m. Abs. 2 o. Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2c i.V.m. f3 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500 5.2.5 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500 5.3 Keine Zuführung der abgesaugten Abg;ase an einen vorgeschrie)enen Abscheider entgegfö § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. e) 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000 5.4 Nichteinhaltung der zulässigen Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 o. Satz 3 o. § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit naeh 8, 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500 5.5 Keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach F:) 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150-1.500 5.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5-8 i.V.m. § 62 Äbs. 1 Nr. 7 BImSchG) Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 239 Nr. 5.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen % 4 l 100-1.000 Abs. 3 Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4 Abs. 4 Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Abs. 5 Zuwiderhan,dlungen gegen die Pflicht zur Abwendung von Überschrertungen der Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen entgegen § 6 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach % 18 Abs. I Nr. 9 i.V.m. 4 62 Abs-. 1 Nr. 7 BImSchG) Unterlassen von Maßnahmen nicht rechtzeitiges Treffen von Maßnahmen Nichteinrichtung einer Messöffnung entgegen § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs-. 1 Nr. 7 BImSchG) Zuwiderhandlungen gegen die Eigenüberwachungs- Zuwiderhandlungen gegen dte hagenüberwachungspflichten nach § 11 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Äbs. 1 Nr. 11 bis 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 B I m S c h G ) keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 l 150-1.500 Abs. 1 Satz 1 nicht vollständige Führung von Aufzeichnungenl 100-1.000 entgegen § 11? Abs. 1 Satz 2 keine Erfassung der Betriebsstunden durch einenl 150-1.500 Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 keine o. nicht rechtzeitige Prüfung eines Abschei- ? 100-1.000 ders o. keine schriftliche Festhaltung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Abs. 2 Zuwiderhandlungen gegen die Überwachungspflichten nach §-12 (Ordnungswidrigkeit nach § -18 'Abs. 1 Nr. 14 bis 16 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 B I m S c h G ) 5.10.1 l keine Feststellung der Einhaltüng der festgelegtenl 150-1.500 Anforderungen durch Messungen entgegen !} 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 5.10.2 föichtrechtzeitigeFeststellungderEinhaltungder? 100-1.000 festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen §-12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 5.10.3 l keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einerl 100-1.000 Wiederholungsmessung entgegen § 12 Abs. 4 5.10.4 l Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 l i50-1.500 Satz 2 50 - 500 Bemerkungen 5.6.2 5.6.3 5.6.4 5.7 ioo - i.ooo 250 - 2.500 250 - 2.500 150-1.500 100-1.000 5.7.1 5.7.2 5.8 5.9 5.9.1 5.9.2 5.9.3 5.9.4 5.10 Ziwiderhandlungen Geldbuße Euro Nr. l Zuwiderhandlungen Geldbuße 5.10.5 InichtrechtzeitigeKalibrierungnach§12Abs.71 100-1.000 Satz 2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Abs. 7 Satz 2 Zuwiderhandlungen gegen 'ä 13 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. I Nr. 17 bis 19 !.V.m. § ?:2 Abs.-1 Nr. 7 BImSchG) Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegenl 250-2.500 Ep 13 Abs. 1 Entnahme von Rückständen entgegen S, 13 Abs. 2 Lagerung, Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 Ableitung der angesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegenl 500-5.000 § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach 8, 18 Äbs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berich- l 150-1.500 ten oder Unterlagen entgegen § 11 AE)S. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, (§ 12 Afü. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 i.V.m. i § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und-Dieselkraftstoff -J3. B?mSchV - Überlassung' von leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 der 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - 6.1.1 l bei Überschreitung des zulässigen Gehalts bis zul 500-5.000 20% und Mengen bis zu 1.000 m3 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Bemerk?ingen 5.10.6 50 - 750 5.11 5.11.1 5.11.2 5.11.3 150-1.500 150-1.500 5.12 250 - 2.500 5.13 5.14
Bestimmung nach der Anforderungsnorm für Dieselkraftstoffe-DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993 bei Überschreitung über 20oA und Mengen bis zul 1.500 - 15.000 1.000 m-' bei Überschreitung bis zu 20% und Mengen überl 2.500-.25.000 1.000 m3 6.1.4 l bei. Überschreitung über 20% und Mengen überl 5.000-50.000 1.000 m3 6.1.2 6.1.3 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 241 Nr. Bemerk?iiigen 6.2 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 5 (Ordmingswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 und 3 3. BJmSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 6.2.1 keine Führung der Tankbelegbücher ioo - 500 6.2.2 nicht ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher 100 - 250 6.2.3 Nichtvorlage der Tankbelegbücher 100 - 250 6.2.4 l keine, nicht vollständige, nicht fristgemäße Vorlage der Erklärung nach § 5 Abs. 2 100 - 250 6.3 Zuwiderhandlungen gegen § 6 3. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nrn. 4 bis 7 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 6.3.1 keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 6 Abs. 1 100 - 500 6.3.2 keine Mitführung der Erklärung nach ':3 6 Abs. 1 bis zum ersten Bestimmungsort 100 - 250 6.3.3 keine, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung nach § 6 Abs. 2 100 - 500 6.3.4 keine Verfügbarkeit der zollamtlich bescheinigten Erklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 100 - 250 6.3.5
Verordnung zur Auswurfsbegrenzung staub - 7. B{mScliV - von Holz100 - 200 7.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, e) 2 i.V.m. § 62,'Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000 7.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500 7.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos-(Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500 7.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen so weit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach (:) 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 A6s. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500 7.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, §§ 4, 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 242 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 f Nr. bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen. Verordnung über Rasenmäherlärm - 8. B?mSch'V - Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher? Unternehmungen ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) bei überschreitung des zulässigen Schallleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr-. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG): bis zu 3 dB(A) 250-1.500 über 3 dB(A) i.ooo - io.ooo Betrieb eines Rasenmähers entgegen § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an Sonn- und Feiertagen an Werktagen in der Zeit von 19 bis 22 Uhr Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen bei Überschreitung des zulässigen Schal}druckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 -i.V.m. e)3 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicheriheitsgesetzes) 8.3.1.1 ? bis zu 3 dB(A) 8.3.1.2 l über 3 dB(A) 8.3.2 l ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung am Bedienerplatz (Oranungswidrigkeit nach % 7 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. S, 16 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes). 250 - 500 Bemerk?ingen 7.5.1 7.5.2
8.1 8.1.1 150 - 500 pro Rasenmähertyp 8.1.2 8.1.2.1 8.1.2.2 8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.3 ioo - 500 ioo - 500 50 - 250 8.3.1 400-1.500 i pro Rasenmähertyp 1.500-10.000 ? pro Rasenmähertyp Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 243 Nr. 9. Verordnung über die Beschaffenheit inid die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BimSchV - Veläußern von Kraftstoff Veräußern von Kraftstoff, der nicht DIN EN 228 (Ausgabe Mai 93), Dieselkraftstoff, der nicht DIN EN 5'-90 (Ausgabe Mai 93) und Flüssigkraftstoff, der nicht DIN EN 589 (Ausgabe Mai 93) entspricht (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1) 9.1.1.1 l bei Mengen bis 1.000 m3 250 - 2.500 9.1.1.2 l bei Mengen über 1.000 m3 i.ooo - io.ooo 9.1.2 ? Veräußern von Kraftstoff, der nicht DIN 51 600 (Ausgabe Januar 88) entspricht (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1) 9.1.2.1 l bei Mengen bis zu 1.000 m3 250 - 2.500 9.1.2.2 l bei Mengen über 1.000 m-' i.ooo - io.ooo 9.2 Abgabe von verbleitem Ottokraftstoff aus Zapfven- i 250 - 2.500 tilen, deren Auslaufrohr an der M$dung einen äußeren Durchmesser von weniger als 23,6 mm hat (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 2) Nichtkennzeichnung oder nicht richtige K.ennzeich- l 250 - 2.500 nung der Qualität der Kraftstoffe (Ordnungswidrigkeit nach (:3 10 Nr. 3) Nicht richtige Unterrichtung des Auszeichnungs- l 250-2.500 pflichtigen (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 4). Störfall-Verordnung - 12. BimSchV - Nichterstellen von Unterlagen nach § 1 Abs. 1 undl 500 - 5.000 2 (Ordnungswidrigkeit nach (' 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. '8, 62 Abs. r Nr. 2 BImSchG) Verstöße gegen % 6 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach 8) 21 Äbs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 'Nr. 2 BImSchG) l Nicht Bereithalten von Unterlagen nach Satz 2 250 - 2.500 Keine Fortschreibung des Verzeichnisses nachl 250-2.500 Satz 3 10.2.3 l Nicht Aufbewahren und nicht Vorlegen des Ver- l 500-2.500 zeichnisses nach Satz 4 Unterlassen der Informationspflicht nach § 6 Abs. 4 l 500 = 5.000 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bemerkungen 9.1 9.1.1 9.3 9.4 10, 10.1 10.2 10.2.1 10.2.2 10.3 Zuwiderhandfüngen Geldbuße Euro 244 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. l Beinerkungen 10.4 Unterlassen einer Anzeige nach % 7 Abs. 1 oder 2 oder iiach § 20 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 INr. 2 BImSchG) 250 - 2.500 10.5 Verstoß gegen,die Umsetzung und Sicherstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Abs. I2 odör § 20 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 - 5.000 10.6 Nichtvorlage und Nichtaktualisierung des Sicherheitsberichts nach E:3 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2 (Ordnungswidrig3eit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 5.000 10.7 Verstöße gegen die Vorschriften über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach S, 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 dieser auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. S, 62 Abs. ! Nr. 2 BImSchG) 250 - 5.000 10.8 Keine Information und Unterweisung der Beschäftigten über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 Abs. 3 auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. FS, 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 2.500 10.9 Keine Überprüfung und Aktualisierung der Alarmund Gefahrenabwehrpläne nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3 auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. (i62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 2.500 - 25.000 10.10 l Zuwiderhandlungen gegen die Informationspflichten über Sicherheitsmaßnahmen nach F31 11 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 10-11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BJmSchG) 500 - 2.500 10.10.1 füegenüber den im Betriebsbereich Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 250 - 2.500 10.10.2 gegenüber der Öffentlichkeit nach S, 11 Abs. 1 Satz 3 auch i.V.m. Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 250 - 2.500 10.11 Vorenth: für die h.altung Offentlii des Sicherheitsberichts zur Einsicht chkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach 8) 21 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 - 2.500 10.12 l Nicht Einrichten einer geschützten Verbindung zur Informationsweitergabe nach % 12 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 5.000 10.13 l Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nach (i 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit-nach § 21 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 - 2.500 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 245 Nr. r l Bemerkuiigen 10.14 ? Verstoß gegen Mitteilungspflicliten nach § 19 Abs. 1 oder 2 -(Ördnungswidrigkeit nach e, 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 'l BImSchG) 500 - 5.000 10.15 l Zuwiderhandlung gegen die Pflichten nach äö 17 ,äuwtaeföandlung gegen füe Pfüchten nach (i!» 1'/ und 18 Abs. 1 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 ? 5.000 10.16 ? Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenplänen und gegen Inforrnationspflichten nach § 1 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nafö § 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 25.000 10.17 Unterlassen der in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichneten Handlungen (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). 500 - 25.000 11. Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. B{mSchV - 11.1 Überschreitung von Grenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 N[r. 1 Buchst. a bis e i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 o. 2 StGB, darüber hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen 11.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung 11.1.1.1 l bis zu 50% 100 - 250 11.1.1.2 l bis zu 100% 150 - 350 11.1.1.3 l tiber lOOo/,, 250 - 750 je Tag der Überschreitung 11.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 durcli Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung 11.1.2.1 l bis zu 50% 150 - 400 11.1.2.2 l bis zu 100% 250 - 750 11.1.2.3 lüber 100% 500-1.250 ? je Tag der Überschreitung 11.1.3 Überschreitung der Tagesmittälwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung bis zu 50% 250 - 2.000 bis zu 100% 350 - 3.500 über lOOo/o 500 - 5.000 je Tag der Überschreitung Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 11.1.4 l Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 bei Anlagen bis einschl. 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung. durch 11.1.4.1 l 95 oder 96 vom Hundert der Werte 11.1.4.2 l bis 95 vom Hundert der Werte 11.1.4.3 ? weniger als 90 vom Hundert der 'VVerte 11.1.5 IEinhaltungderHalbstundenmittelwertenachö27 Abs. 2 Nr. 2 bei Aiilagen bis einschl. 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch 11.1.5.1 l 95 oder 96 vom Huridert der Werte 11.1.5.2 l 90 bis 95 vom Hundert der Werte 11.1.5.3 ? weniger als 90 vom Hundert der Werte 11.1.6 ? Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach 8127 Abs. 2 Nr. 2 bei Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch 11.1.6.1 195oder96vomHundertderWerte 500 - 5.000 11.1.6.2 l 90 bis 95 vom Hundert der Werte 2.500 - 25.000 11.1.6.3 ? weniger als 90 vom Hundert der Werte 5.000 - 50.000 ? je Kalenderjahr 11.1.7 l Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr?. 3 durch Anlagen bis eirischl. 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung 11.1.7.1 l biszu 50% 50 - 125 11.1.7.2 l bis zu 100% ioo - 250 11.1.7.3 l tiber 100% 250 - 500 11.1.8 l Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 durch Anlagen bis einschl. 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung 11.1.8.1 l biszu 50o/o 11.1.8.2 l bis zu '100% 11.1.8.3 l über 100% 11.1.9 l Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung 11.1.9.1 l biszu 50% 11.1.9.2 l bis zu lOOo/o u.l.g3 lüber l00o/,, Bemerkungen ioo - 250 150 - 350 500-1.500 je Kalenderjahr 150 - 400 250 - 750 500 - 2.500 je Kalenderjahr je Halbstundenmittelwert 100 - 250 150 - 500 250-1.000 ? je Halbstundenmittelwert 100-1.000 150-1.500 250 - 2.500 je Halbstundenmittelwert Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. Bemerkungen 11.2 l Überschreitung des Schwefelemissionsgrades (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 62 .Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB, darüber hinaus nach §§ 330, 330 a StGB prüfen 11.2.1 l bis zu 2% 100-1.000 11.2.2 l bis zu 5% 250-1.500 11.2.3 l über 5% 250 - 2.500 ? je Tag 11.3 l Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Anzeige des Äusfalls einer Abgaseinrichtung (Ordnungswidrigkeit nach 8, 35 Satz 1 Nr. 2 i.V.rn. § 62 Abs-. 1 Nr. 2! BImSchG) 11.3.1 ?UnterlassenderAnzeige 500-1.500 11.3.2 ? Nicht rechtzeitige Anzeige 250-1.000 11.4 l Zuwiderhandlungen gegen Ermittlungspflichten nach § 22 Abs. 1 (Orclnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. !i62 Abs. 1 Nr. 2-BImSchG) 11.4.1 ?UnterlassenderErmittlungen 2.500 - 25.000 11.4.2 l Nicl'+t rechtzeitige Ermittlungen 500-10.000 11.5 l Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften überl 2.500-25.000 die Führung u. Aufbewahrung des Nachweises nach § 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstellung und Vorlage von Messberichten nach die Brstellung uncl Vorlage von Messberichten nach § 24 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach (i35 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs.-1 Nr. 2 BImSchG) 11.6.1 l Unterlassen der Erstellung 500 - 5.000 11.6.2 ? Unterlassen der rechtzeitigen Vorlage 500 - 2.500 11.7 ? Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Ausrüstung von Feuerungsanlagen mit Messeinrichtungen nach § 25 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr; 6 i.V.m. § 62 AbS. -1 Nr. 2-BIm5chG) Unterlassen der Ausrüstung Unterlassen der rechtzeitigen Ausrüstung 11.6 11.7.1 11.7.2 2.500 - 25.000 500-10.000 Zuwiderhandlungen Geldbuße EurO Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 l Nr. 11.8 l Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Aufzeichnung u. Auswertung VOn Messungen und deren .%fbewahrung nach § -26 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1-Nr. 7 i.V. m. § 62 Äbs. 1 Nr. 2 BImSchG) Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Aufzeich- l 2.500 - 25.000 nung Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Auswer- l 500 - 2.500 tung Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Auf- l 2.500-25.000 bewahrung Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 28 :P] Si (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Unterlassen der Kalibrierung nach % 28 Abs. 1 l 2.500-25.000 oder 2 Unterlassen der Funktionsprüfung nach § 28 Abs. 1 Nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach !) 28 Abs. 2 11.9.4 ? Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 28 Abs. 3 11.9.5 l Nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach e) 28 Abs. 3 11.10 l Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ableitbedingungeni nach F3 29 (Qrdnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 11.10.1 l Zu geringe Höhe des Schornsteins je 10 % Unter- l 5.000-50.000 schied zur erforderlichen Höhe 11.10.2 l Zu geringe Temperatur je 2 Grad Unterschied zur vorgeschrieberien Temperatur. Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. B{mSchV - Inverkehrbringen von Baumaschinen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Ünternelimungen - bei Überschreitung des zulässigen Schallleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr-. 1 i.V.m. § 62 Abs. -1 Nr. 7-BImSchG) bis zu 3 dB(A) über 3 dB(A) bis zu 10 dB(A) über 10 dB(A) Bemerkungen 11.8.1 11.8.2 11.8.3 11.9 11.9.1 11.9.2 11.9.3 250 - 2.500 250 - 2.500 150-1.500 100 - 250 350 je 24 Stunden Unterschreitung
12.1.1 12.1.2 12.1.3 250 - 2.500 ? pro Maschinentyp 1.000-10.000 l pro Maschinentyp 2.500 - 25.000 ? pro Maschinentyp Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 249 Nr. Bemerk?iiigen 12.2 bei Fehlen einer EWG-Baumusterprüfbescheinigung (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. ti62 Abs. 1 Nr. -7 BImSchG) 500 - 5.000 ? pro Maschinentyp 12.3 bei Fehlen einer EWG-Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach !) 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. FH 62 Abs. 1 Nr. 7-BImSchG) 150 - 500 l pro Maschinentyp 12.4 bei Überschreitung des zulässigen Schalldruckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach Fp, 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG) 12.4.1 l bis zu 3 dB(A) 400-1.500 l pro Maschinentyp 12.4.2 l über 3 dB(A) 1.500-10.000 l pro Maschinentyp 12.5 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 i.?v'.m. (i '16 Abs. 1 Satz F Nr. 2 GSG). 250-1.000 l pro Maschinentyp 13 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle - 17. B}mSchV - 13.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach 04 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach 'g 21 Nr. la i.V.m. § 62 Äbs. 1 Nr. 2 BImSchG) 13.1.1 ? Nichteinhaltung der Mindesttemperatur 250 - 2.500 13.1.2 ? Nichteinhaltung der Verweilzeit 250 - 2.500 13.1.3 ?Nichteinhaltung des Mindestvolumens an Sauerstoff 250-1.500 13.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Zusatzbrennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. lb i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSföG) 13.2.1 l Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl EL oder Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 wmhrend des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur 500 - 5.000 13.2.2 l Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Einsatzstoffe mehr im Feuerraum befinden 250 - 2.500 13.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach (p 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. lc i.V.rn. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Zuwiderhandlungen Geldbuße EurO 250 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 13.3.1 l Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wennl 250-2.500 beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist 13.3.2 l Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht erhalten werden kann 13.3.3 l keine Unterbrechung der Beschickung der Anlagel 500 - 10.000 mit Einsatzstoffen, wenn infolge eines Ausfalls oder einer i* Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. la i.V.m. § 62 Äbs. 1 Nr. 2 BImSchG) 13.4 soo - 5.000 Bemerk?ingen Überschreitung des Tagesmittelwertes nacl'i fl 4 Abs. 6 Satz 1, '1. HS i.V.m. Fp 12 Abs. 3 13.4.1.1 l biszu 5CvomHundert 13.4.1.2 l bis zu 100 vom Hundert 13.4.1.3 l tiber lOOvomHundert 13.4.2 l Überschreitung des Stundesmittelwertes nach !} 4 Abs. 6 Satz 1, 2. HS i.V.m. 8, 12 Abs. 3 13.4.2.1 l bis zu 50 vom Hundert 13.4.2.2 l bis zu 100 vom Hundert 13.4.2.3 l über lOOvomHundert 13.4.3 IÜberschreiturig der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 13.4.3.1 l bis zu 50 vom Hundert 13.4.3.2 l bis zu 100 vom Hundert 13.4.3.3 lüber lOOvomHundert 13.4.4 l Überschreitung der Halbstundenrnittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 ? 13.4.4.1 l bis zu 50 vom Hundert 13.4.4.2 l bis zu 100 vom Hundert 13.4.4.3 lüber lOOvomHundert 13.4.5 l Überschreitung der Mittelwerte (dlie über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sina) nach § 5 Äbs. 1 Nr. 3 ? 13.4.5.1 l biszu 50vomHundert 13.4.1 ioo - 250 150 - 350 250 - 750 100 - 250 150 - 350 250 - 750 150 - 400 250 - 750 ioo - 250 150 - 350 250 - 750 50-125 je Tag der Überschreitung je Stundenmittelwert je Tag der Überschreitiing je Halbstundenmittelwert Zuwiderhandluiigen Geldbuße Euro Nr. 13.4.5.2 l bis zu 100 vom Hundert 13.4.5.3 l über 100 vom Hundert 13.4.6 l Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sina) nach § 5 Äbs. 1 Nr. 4 13.4.6.1 l bis zu 50 vom Hundert 13.4.6.2 l bis zu 100 vom Hundert 13.4.6.3 l über 100 vom Hundert 13.4.7 l Überschreitung der Emissionszahl nach § 17 Abs. 4 l Satz 3 13.4.7.1 l bis zu 50 vom Hundert 13.4.7.2 l bis zu 100 vom Hundert 13.4.7.3 lüber lOOvomHundert 13.5 l Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertung nach 8, 11 Abs. 1 Satz 1,-§ 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. le i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) keine kontinuierlichen Messungen nach S, 11 Abs. 1 l 2.500-15.000 Satz 1 keine Registrierungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 keine Auswertung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 13.5.1 13.5.2 13.5.3 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 100 - 250 250 - 500 500-1.500 500 - 2.500 50-125 100 - 250 250 - 500 100 - 250 150 - 350 250 - 750 je %ittelwert je Mittelwert Bemerk?ingen 13.5.4 13.6 13.6.1 13.6.2 13.7. keine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 'über die getrennte EJrfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach F:3 7 Abs. 2 Satz 1 oder AF)S. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 i.V.m. § 62 At's. 1 Nr. 2 BImSchG) keine getrennte Erfassung der in (i7 Abs. 2 Satz 1 l 2.500 - 25.OC)O genannten Abfälle keine Beförderung oder Zwischenlagerung der Ab- l 1.000-10.000 fälle nach % 7 Abs. 4 in geschlossenen Beh;iltnissen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und-Prüfung der Funktionsfähigkeit von MesseTnrichtungen sovvie gegen die Vorschriften zur Erstellung-und Vorlage von Messberichten nach § 10 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 und 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 2.500 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 252 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. r Zuwiderhandlungen Geldbuße 13.7.1 l Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 l 2.500-25.000 Satz 1 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeitl 250-2.500 nach § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierungl 250-2.500 nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Unterlassen der Berichtsvorlage nach 0 10 Abs. 3 Satz 2 nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach 8, 10 Abs. 3 Satz 2 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Messfürichten u. Aufbewahrung der AufzeTchnungen nach !i 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Unterlassen der Erstellung und Vorlage Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung und Vorlage Unterlassen der Aufbewahrung der Aufzeichnun- l 500-5.000 gen der Messgeräte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 (Ordnungswiarigkeit nach § 2I Nr. 6 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) keine Überprüfung der Verbrennungsbedingungen nicht rechtzeitige Überprüfung der Verbrennungsbedingungen Z'uwiderhandlungen gegen die Vorschriften tiber die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 (Ordnungswidrigkeit nach % 21 Nr. 7 i.V.m. § 62 Äbs. 1 Nr. 2 BImSchG) 13.10.1 ? keine Durchführung von Messungen nach S, 13 Abs. ? 500 - 5.000 2 Satz 1 13.10.2 l keine Durcl2führung von Messungen in der vor- l 250-2.500 geschriebenen Weise nach F3 13 Abs. 2 Satz 1 13.10.3 Inicht rechtzeitige Durchführung von Messungenl 500-5.000 nach § 13 Abs. 2 Satz 2 13.11 ? Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage eines NacFiweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 (Ordnungswidrigkeit nach f3 21 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImS-chG) 13.11.1 ? Unterlassen der Vorlage des Nachweises nach § 17 ? 150-1.500 Abs. 4 Satz 6 ? Beinerkungen 13.7.2 13.7.3 l3.7.4 13.7.5 150-1.500 100 - 250 13.8 13.8.1 13.8.2 500 - 5.000 500 - 2.500 13.8.3 13.9 13.9.1 13.9.2 250 - 2.500 250 - 2.500 13.10 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 253 Bemerk?iiigen Nr. I j3.ll.2 l nicht rechtzeitige Vorlage des Nachweises nach !i 17 Abs. 4 Satz 6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der-Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 i.V.m. § 62 Afü. 1 Nr. 2! BImSchG) 13.12.1 ? keine Unterrichtung 13.12.2 ? nicht richtige Unterrichtung 13.12.3 l nicht vollständige Unterrichtung 13.12.4 l nicht rechtzeitige Unterrichtung. 14. Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. B}mSchV - Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4, 1. HS, § 2 Abs. 1 i.V.m. 8) 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) bei Mengen bis zu 1.000 m3 i.ooo - io.ooo bei Mengen über 1.000 m:i 5.000 - 50.000 Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4, 2. HS, 'y 2 Abs. 2 i.V.m. 54 62 Äbs. 1 Nr. 7 BImSchG) bei Mengen bis zu 10 m3 i.ooo - io.ooo bei Mengen über 10 m3. 5.000 - 50.000 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern ';on Ottokraftstoffen- - 20. B{mSchV - Geriehmigungsbedürftige Anlagen Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach 8) 3 Äbs. 1 Satz 1, 'S) 4 Äbs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. !}'62 Abs. -1 Nr. 2-BImSchG) 15.1.1.1 l eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 15.1.1.2 l einer Anlage entgegen Fy 4 Abs. 1 oder einer Abgas- l 2.500 - 25.000 einrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 15.1.1.3 l eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 4 15.1.1.4 ? einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 ioo - 250 13.12 soo - 2.500 500 - 2.500 250-1.500 soo-1.500 14.1 14.1.1 14.1.2 14.2 14.2.1 14.2.2
15.1.1 500 - 5.000 1.500-15.000 2.500 - 25.000 Zuwiderhandlungen Geldbiiße Euro 254 Gemeinsames Ministerialblatt Saarlan«l vom 21. August 2002 Nr. l Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Bemerku+igen 15.1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder ÄbFs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks ode'; Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Ats. 1 Nr. 2 i.V.m. 'q 62 Äbs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1.500-15.000 15.1.3 Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. '4 (Ordnungswidrigkeit nach % 12 Ab;. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 2.500 15.2 Niclit genehmigungsbedürftige Anlagen 15.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 A6s. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach F> 12 Abs. 2 Nr. la i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG 15.2.1.1 l einesaoberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs, 1 Satz 1 250-1.500 15.2.1.2 l einer Anlage entgegen S, 4 Abs. 1 oder einer Abgaseinrichtung entgegen 'A 4 Abs. 3 Nr. 1 1.500 - 15.000 15.2.1.3 l eines Tanklagers entgegen S, 4 Abs. 4 1.000-10.000 15.2.1.4 l einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 1.500-15.000 15.2.2 l Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach FH 3 Abs. 2 Satz '1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. lb i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000-10.000 15.2.3 l Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach S, 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. lc i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 15.2.3.1 ? eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 250-1.500 15.2.3.2 eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 1.500 - 15.000 15.2.4 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. "] BImSchG) 15.2.4.1 ? Unterlassen der Anzeige 150-1.500 15.2.4.2 l Erstattung einer unrichtigen Anzeige 100-1.000 15.2.4.3 j Verspätete Anzeige 100-1.000 15.2.5 l Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 über aie Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 an Gaspendelsysteme und über die Beseitigung festgestellter Mmngel (Ordnungswidrigkeit nach-§ 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 255 Nr. Bemerkungen' 15.2.5.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung 150-1.500 15.2.5.2 Keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel 500 - 2.500 15.2.6 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung des Reinigungsgrades und der Emi'ssionen an Dämpfen im Abgas einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen 'Sr 8-Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. '§ 62 Abs-. 1 Nr. ?7 BImSchG) 150-1.500 15.2.7 Unterlassen der Aufbewahrung der in !} 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach 8, -12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. S, 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150-1.500 15.2.8 Keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. S Satz 3 genannten Unterlagen an die zuständige Behörde (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Afü. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). 100-1.000 16. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei %er Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. B{mSchV - 16.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 'über die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach S, 3 Abs.-1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i.V.m. S, 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 16.1.1 Errichtung einer Tankstelle 500 - 5.000 16.1.2 Betrieb einer Tankstelle i.ooo - io.ooo 16.2 Nichteinrichturrg einer Messöffnung entgegen (§ 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 i.V.m. § 62 Äbs. 1 NF. 7 BImSchG) 150-1.500 16.3 Zuwi.derhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung una -Instandsetzung eines Gasrückführu'rigssystems nach § 5 Abs. 1-Satz 1 (Ordriungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 i Nr. 7 B?mSchG) 16.3.1 Keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung 150-1.500 16.3.2 Nicht rechtzeitige Instandsetzung 500 - 2.500 16.4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung und Vorlage der in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie die Aufbewahrung und Zuleitung der in § 6 Abs. 4 Satz 2, 3 genannten leitung dt .gen (Oridnungswidrigkeit nach ':3 8 Nr. 4 Unterla? i.V.m. §-62 Afü. 1 Nr. 7 BImSchG) 16.4.1 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 5 Abs. 2 150-1.500 16.4.2 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behörde entgegen § 5 Abs. 2 150-1.500 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 256 Genieinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. l Zuwiderhandlungen Geldbuße 16.4.3 l Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 4 l 150-1.500 Satz 2 Unterlassen der Zuleitung an die zuständige Be- l 150-1.500 hörde entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 6 Äbs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 62 Äbs. 1 Nr. 7 BImSchG) Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der Ein- l 250 - 2.500 haltung der iii § 6 Abs. 2 genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 i.V.m. §-62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift über die Instandsetzung einer Tankstelle und die Durchführung einer Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 3 (Oranungswidrigkeit nacli § 8 Nr. 7 i.V.m. § 62 Äbs. 1 Nr. 7 BImSchG) Keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung Keine oder nicht rechtzeitige Wiederholungsüberprüfung Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstellung, Äufbewahrung und Vorlage der in § 6 Abs. 5 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Nicht Erstellen der Unterlagen entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 5 Nr. 2 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behördel 100-1.000 entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2. ?Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. B{mSchV - Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 3 Abs. 1 oder 3, § 4 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 i.V.m. % 62 Äbs. 1 Nr. 7 BImSchG) 17.1.1 IÜberschreitung der Tagesmittelwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 17.1.1.1 l bis zu 50 vom Hundert 17.1.1.2 l bis zu 100 vom Hundert 17.1.1.3 lüber lOOvomHundert Bemerk?ingen 16.4.4 16.5 100-1.000 16.6 16.7 16.7.1 16.7.2 500 ? 2.500 250 - 2.500 16.8 16.8.1 ioo - i.ooo +oo - i.ooo 16.8.2 16.8.3
150 - 400 250 - 400 500-1.250 l je Tag der Überschreitung 257 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 17.1.2 l Überschreitung der Emissionsgrenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 2, F: 4 Abs. 1 Satz 2 17.1.2.1 l bis zu 50 vom Hundert 17.1.2.2 l bis zu 100 vom Hundert 17.1.2.3 l über 100 vom Hundert 17.2 l 'Überschreitung des Massenverhältnisses nach el3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. B}mSchV - Überschreitung der Grenzwerte entgegen § 2 (Ord- l 250 - 2.500 nungswidrigkeit nach ei9 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Überschreitung der Grenzvverte entgegen 0 3 Satzl 250-2.500 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Überschreitung der maximalen Effektivwerte nachl 150-1.500 § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 entgegen !) 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach !i9 Nr. 3 i.V.m. F: 62 Abs. j Nr. 7 ]UJmSchG) Unterlassen der Anzeige 150-1.500 Erstattungeinerunrichtigenoderunvollständigenl 100-1.000 Anzeige Verspätefö Anzeige Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BIm!SchV - Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 4 (0;rdnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 KV:m. § 62 Abs. 1 Nr-. 7 BImSchG) 19.1.1 l Emissionen von Kohlenmonoxid 19.1.1.1 l bis zu 50 vom Hundert 19.1.1.2 l bis zu 100 vom Hundert 19.1.1.3 l über 100 vom Hundert 19.1.2 ?Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen 19.1.2.1 l biszu 50vomHundert Bemerkungen 250 - 500 400-1.000 500 - 2.500 150 - 400 je Tag der Überschreitung
18.2 18.3 18.4 18.4.1 18.4.2 50 - 500 18.4.3
100 - 250 150 - 350 250 - 750 l je Stundenmittelwert ioo - 250 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 l Nr. r Zuwiderhandfüngen 19.1.2.2 l bis zu 100 vom Hundert 19.1.2.3 lüber lOOvomHundert 19.1.3 ? Emissionen von Dioxinen und Furanen nach !) 4 Nr. 3 (gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit) 19.1.3.1 l bis zu 50 vom Hundert 19.1.3.2 l bis zu 100 vom Hundert 19.1.3.3 l über 100 vom Hundert 19.2 l Ableitung von Abgasen entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 6 (Ordnungswiarigkeit nach § 14 Nr. g i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Unterlassen der Anzeige 150-1.500 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 100-1.000 Verspätete Anzeige 50 - 500 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kon- l 1.500 - 15.000 tinuierliche Messungen nacli § 7 Äbs. 1 und 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 4 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 'BImSchG) Unterlassen der Kalibrierung 1.500-15.000 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit 250 - 2.500 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über diel 250-2.500 Prüfungen nach § 9 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7-BImScFiG). Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. B?mSchV - Unzülässiges Inverkehrbringen von Motoren fürl 500-25.000 mobile Maschinen und Ger?te nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 B?mi (Ordnung:,swidrigki iSchG). eit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. B}mSchV - Nichteinhaltung der Emissionsgrerizwerte gem. § 6 l 500 - 5.000 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 1 i.Vrn. § 62 Äbs. 1 Nr. 2 BImSchG) i Geldbuße Euro 150 - 350 250 - 750 Bemerkaingen je Stundenmittelwert 150 - 400 250 - 750 500 - 750 500 - 2.500 je Mittelwert 19.3 19.3.1 19.3.2 19.3.3 19.4 19.5 19.5.1 19.5.2 19.6
Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 259 Nr. Bemerk?ingen 21.2 Nicht oder nicht rechtzeitiges Kalibrieren oder Prüfen der Kalibrierung der Messeinrichtung gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § -18 Nr. 2 i,V,m, § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 - 2.500 21.3 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Vorlage des Messberichts gem. § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Äbs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nj. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 'BImSchG) 100-1.000 21.4 Verstoß gegen die Pflicht zur Auswertung der Emissionsmessungen gem. (i 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 INr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150-1.500 21.5 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur AufbewahL rung der Aufzeichnungen der Messgeräte gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250-1.500 21.6 Nicht oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Messung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 6 i.V.m. 0 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 - 5.000 21.7 Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 - 2.500 21.8 Zuwiderhapdlung gegen die Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. F:4 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § ?g Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 100-1.000 22. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. B}mSchV - 22.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen 22.1.1 l Errichrung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Äbs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Oi'dnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 5.000 22.1.2 l Zuwiderhandlung gegen die rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festge}egten Anforderungen durch Messungen nach § 6 Satz 3 in Verbinaung mit § 5 Abs. G Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach 8, 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Fg 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150-1.500 22.1.3 l Zuwiderhandlung gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach 0-6-Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. S, 62 Abs. 1 Nr. 2 ]B?mSchG) 250 - 5.000 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 260 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. r Bemerk?ingen 22.1.4 Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nacli Fp 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 -Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 2 B?mscliG) 500 - 2.500 22.1.5 Zuwideföandlung gegen die Aufbewahrüngspflicht nach § 6 Satz 3 in Verbindung mit (' 5 Abs. 7 -Sa!z 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach e, 12 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. '1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 2.500 22.1.6 Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht nach § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 2.500 22.1.7 Zuwiderhandlung gegen das Treffen von Maßnahmen nach % 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach §-12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 2.500 22.1.8 Zuwiderhandlung gegen die Ableitung,der Abgase nach § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 5.000 22.1.9 Zuwiderhandlung gegen die Informationspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeii nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 250 - 2.500 22.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 22.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit riacli § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 (Ordnu § 62 Al Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000 22.2.2 Zuwiderhandlung gegen die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 (Ordnungswiarigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500 22.2.3 Zuwiderhandlung gegen die rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Äbs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150-1.500 22.2.4 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Ausstattung der Anlagen nach S, 5 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswiarigkeit nach '43 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. r Nr. 7 ?3?mSchG) 500 - 2.500 22.2.5 Zuwiderhandlung gegen die Vorlage eines Reduzierungspßans nac?2 § 5 Äbs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. ei 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500 22.2.6 Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. % 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 2.500 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 261 Nr. l Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Bemerk?iiigen 22.2.7 l Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. 'q 62 Abs. 1 Nr. j BImSchG) 500 - 2.500 22.2.8 ? Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht nach % 5 Abs. 8 Satz 1 -(Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. 'A 62 Abs.-1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 2.500 22.2.9 l Zuwiderhandlung gegen das Treffen von Maßnahmen nach § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach !i 12 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 2.500 22.2.10 l Zuwiderhandlung gegen die Ableitung von Abga- Zuwiderhandlung gegen aie atiieitung von .«ogasen nach 'a 7 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. ': 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000 22.2.11 l Zuwiderhandlung gegen die Informationspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500 262 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 r?i. Sachbereich Gewässerschutz Geldbuße Nr. r Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer (§ 4j Abs. 1 Nrn. 1 und 9 Wasserhaus-? haltsgesetz - WHG) ? Zuwiderhandlungen Bemerkungen l a) Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen b) Tateinheit mit Verstößen gegen die abfallrechtlichen Bestimmungen prüfen 1.500 - 7.500 i.ooo - 50.000 25-100 10-100 1.1 1.2 Einbringen von Altautos in Gewässer Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten u. ä. Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Holz, u. ä.)- Einbringen von Abfall in grö(3eren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit. 1.3 1.4 1.5 500 - 50.000
2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 2.2.1 2.2.2 Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Einleiten von Mineralöl, Pflanzenschutzmitteln bis zu 1 Liter bis zu 5 Liter mehr als 5 Liter Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe in unbedeutenden Mengen in bedeutenden Mengen ioo-1.500 250 - 5.000 500 - 25.000 25 - 100 1.000 - 30.000 Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.3.7 2.4 Einleiten von Abwasser Niederschlagswasser aus Hof- oder Wrkehrsflächen gewerbliches Abwasser mit Giftstoffen häusliches Abwasser nach Vorklärung häusliches Abwasser ohrie Vorklärung Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am Gewässer Sonstiges Einleiten von Abwassei' Einleiten von Jaüche, Gülle oder Silagesickersaft 50 - 500 500 - 7.500 2.500 - 50.000 50-1.000 250 - 3.000 150-1.250 50 - 5.000 263 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland yom 21. August 2002 Bemerkungen 150 - 2.500 500 - 5.000 Nr. 2.4.1 ? einmalig 2.4.2 ? über eine längere Zeit. Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Einleiten von Mineralöl Einleiten von giftigen Stoffen Einleiten sonstiger wassergefähydender Flüssigkeiten Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen 75 - 30.000 500 - 50.000 25 - 30.000 ? Nach Menge u. Wassergefährlichkeit staffeln
3.2 3.3 Einleiten von Abwasser Einleiten von Niederschlagswasser a'us Hof- oder Ver- l 1.50-1.500 kehrsflächen 3.4.2 l Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft 3.4.2.1 ? einmalig 3.4.2.2 l über eine längere Zeit 3.4.3 l Sonstiges Einleiten von Abwasser 3.4.3.1 ? gewerbliches Abwasser 3.4.3.2 ? häusliches Abwasser nach Vorklärung 3.4.3.3 ? häusliches Abwasser ohne Vorklärung. Verstoß gegen Vorschriften des § 51 SWG (§ 141 Abs. 1 Nr. 4d SWG) Einleiten von Stoffen oder Stoffgruppen ohne Geneh- l 250 - 5.000 in öffentliche Abwasseranlagen (!» 141 Abs. 1 lnlgung Nr. 4d). Verstoß gegen Vorschriften der EigenkontrollV0 (% 54 A'bs-. 3, 141 Abs. 1 Nr. 5f SWG, § 11 EK'VO) Nichtbefölgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung (ö 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 3.4 3.4.1 150 - 5.000 500 - 7.500 50 - 7.500 750 - 7.500 100-1.250 250 - 3.000
ioo - i.ooo 5. Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen. Zwangsmittel prüfen, soweit es sich nicht um Verstöße gegen Benutzungsbedingungen handelt, die als unbefugte Benutzurigen zu behandeln-sind (vgl. Nr. 2) Grenzwerte über Menge und Beschaffenheit nicht be- ? 100-10.000 achtet Anzeigepflichten nicht beachtet Auflagen über Bauausführung nicht beachtet Angeordnete Messungen nicht durchgeführt
50 - 250 50 - 5.000 250 - 2.500 6.2 6.3 6.4 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 264 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt 150-1.000 Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen l 150 - 2.500 niclit beachtet Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder ? 100-1.500 der Fischerei nicht beachtet. Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten ('j41 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 WHG) Bemerkungen 6.5 6.6 6.7 7. 50-1.000 ? Zwangsmittel prüfen 8. Nichtbefolgen von PfQchten und Anordnungen im Zu- ? 50-1.500 sammenhang mit der Überwachung einer B;nutzung nach § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG)
9.2 9.3 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 2 oder 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 oder 3 WHG ? 150 - 50.000 festgestellten oder genehmigten Plan. Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau (§ 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 WHG) Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Her- ? 2-10 ? Straftat nach %% 324, 330 StGB stellen eines Gewässers bei Sand- und Kiesgruben i je m-' Ab- i prüfen baugut gewachsenen Bodens 150 - 50.000 10. Verstoß gegen Vorschriften einer Wasser- oder Quellenschiitzgebietsverordnuqg (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 141 Abs. 1 Nr. 5e SWG) Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Wasser- oder Quellenschutzgebietsverordnung. Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone 300 - 50.000 riatürliche (organische) Düngung, landwirtschaftliche l 250 - 5.000 l a) bei Gefährdung des GrundAbwasserverwertung wassers oder des 'Wassers eines Trinkwasserspeichers bis 25.000 Euro b) vgl. auch Nr. 10.1.9 500-1.500 l bei Öefährdung des Grundwassers oder Wasserspeichers bis 25.000 Euro 250 - 25.000 ? bei Freilegen von Grundwasser mindestens 2.500 Euro 500 - 2.500 ? a) Tateinheit mit Verstößen gegen die abfallrechtlichen Bel stimmungen prüfen; b) bei Gefährdüng des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeicliers bjs 50.000 Euro 10.1 10.1.1 10.1.2 l Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oaer Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern 10.1.3 l Veränderung oder Aufschlüsse der Erdoberfläche 10.1.4 ? Ablagern von Abfällen Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 265 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland voni 21. August 2002 750 - 7.500 500 - 4.000 ? bei Gef'ährdung des Grundwassers oaer des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis 50.000 Euro 350-1.500 Nr. 10.1.5 l Wegschütten von Öl, Benzin, Giften 10.1.6 ? Lagern, Ablagern. Vergraben sonstiger wassergefährdender Stoffe Bemerkun(ien 10.1.7 Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben oder -schächten Errichtung oder Erweiterung von Dung- oder Jauche- l 400-1.500 gruben, Gärfutterbehältern oder -mieten, Trockenaborten Entleeren von Fäkalienwagen 10.1.8 bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eiries Trinkwasserspeichers bis 50.000 Euro 250-1.500 10.1.9 10.1.10 l Wagenwaschen oder Ölwechsel 10.1.11 ? Errichten von Zelt- oder Badeplätzen, Abstellen von iWohnwagen 10.1.12 l Unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher An- l 750 - 3.000 l bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines lagen Trinkwasserspeichers bis 50.000 Euro 10.1.13 ? Unbefugtes Betreten des Fassungsbereiches 25 - 150 10.2 l in der weiteren Schutzzone (Tatbestände wie bei Nr. 10.1) bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis 50.000 Euro 75-1.500 l bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers eines Trinkwasserspeichers bis 50.000 Euro Zwangsmittel prüfen 25 - 5.000 Verstoß gegen Bedingungen und vollziehbare Auflagen, di; mit einer Äusnahme von den Verboten der Verordnung verbunden wurden 10.3 11. ?Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie angebrachter Zeichen, ferner eingebauter Festpunkte, aufgestellter Flusseinteilungszeichen, Höhenrnäße, Pegel und anderer Messeinrichtungen ß 141 Abs. 1 Nr. 1; § 6 SWG) Unbefugtes Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer l 100 - 5.000 mit einer Staumarke versehenen Stauanlage (§ 141 Abs. 1 Nr. 4b SWG) Unbefugtes Ablassen von aufgestautem Wasser, wenn ? 100-10.000 dadurch für andere Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen wesentlich beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird (§ 141 Abs. 1 Nr. 3 SWG)
Euro 266 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. l Bemerkungen 14. Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern (§ 78 SWG, § -141 Abs. 1 Nr. 4f SWG) 150 - 10.000 15. Errichtung, Anlegung oder wesen.tliche Änderung von Anlagen und Anpflafüungen im Überschwemmungsgebiet (§ 141 Abs. 1 Nr. 4f SWG) ioo - io.ooo 16. Nichtanzeige von Erdaufschlüssen ß 141 Abs. 1 Nr. 6, 23 36 Abs. 1- SWG) ioo - 2.500 17. Zuwiderhandeln einer zum Schutz einer staatlich aner- l 100 - 10.000 kannten Heilquelle getroffenen vollziehbaren Anordnung (ö 141 Äbs. 1 Nr. 8a SWG) 18. Zuwiderh.andlung gegen eine vollziehbare Anordnung über die Überwachung von Abwasseranlagen (§ 141 Abs. 1 Nr. 8b SWG) ioo - io.ooo 19. Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses (§ 141 Abs. 1-Nr. 8c SWG) 500 - 4.000 ? Zwangsmittel prüfen 20. Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Gewässeraufsicht (§ 141 Abs. 1 Nr. 8d SWG) 50 - 25.000 i Zwang3mittel prüfen 21. Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zum Schutz von Messeinrichtungen (§ 141 Abs. 1 Nr. 8e SWG) 250 - 2.500 ? Zwangsmittel prüfen 22. Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes oder zur Beweissicherung (§ 141 Äbs. 1 Nr. 8f SWG) 100-2.500 ?Zwangsmittelprüfen 23. Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz und dem SWG (f 141 Abs. 2 Nr. 1 SWG) 23.1 Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung dei Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen ß 14 AbwAG i.V".m. § 378 ÄO) 150 - 50.000 ? Straftat nach § 14 AbwAG i.V.m. § 370 AO prüfen 23.2 Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs.-2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) 50 - 10.000 23.3 Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach (' 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) 50 - 10.000 23.4 Zuwiderhandlung gegen eine vollziebare Anordnung nach § 139 Abs. 3 Satz 2 SWG (§ 141 Abs. 2 Nr. 2 SWG) 50-10.000 Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 267 Nr. Bemerkungen
wassergefährdender Stoffe VerstöBe beim 'Unlgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG a) Straftat nach §§ 324, 326, 329, 330, 330a StGB prüfen b) Bemessung der Geldbuße nfüh dem Gefährdungspotential (Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse) c) vgl. auch Nr. 4 d) soweit außerhalb v. Anlagen vgl. Nr. 3 1.1 Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, '[?Jnterhaltung oder Betrieb von Anlagen ß 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a WHG) 75 - 5.000 l Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht (VbF) prüfen 1.2 Verwenden von Anlagen, Anl;agenteilen oder technischen Schutzvorkehfüngen, deren Eignung nicht festgestellt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b WHG) 50 - 5.000 ? Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht (VbF) prüfen 1.3 Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebs, unterlassene Eigenüberwaföung einer Anlage; Nichtabschließen eines Überwachungsvertrags oder Nichtbestellen eines Gewässersclmtzbeauftragten ß 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c WHG) 75-1.000 1.4 1.4.1 Verstöße beim Bef'fillen und Entleeren von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d WHG) Mangelhafte Überwachung 50-1.000 50-1.000 1.4.2 ? Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen 1.4.3 50-1.000 75-1.000 1.4.4 Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind 75-1.000 1.4.5 Lagerbe er Uberf :hältern ohne Befüllen oder Befüllenlassen von selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen 75-1.000 1.5 Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung o.der Reinigung von Anfögen ohne -Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (ei 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WHG) 250 - 7.500 1.6 Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- waSsergi (VAwS ) fen und über Fachbetriebe 1.6.1 Verstoß gegen die Pflicht, bei einem Schadensfall oder einer Berrifösstörung eine Anlage erforderlichenfalls unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entleeren (§ 28 Nr. 1 VAwS) 50 - 25.000 1.6.2 Unterlassene oder falsche Anlagenkennzeichnung ß 28 Nr. 2 VAwS) 50-1.000 i Zwangsmittel prüfen Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 268 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. l Zuwiderhandlungen l Geldbuße Euro l Bemerkungen 1.6.3 Einbau, Aufstellung oder Verwendung einer Anlage in l 250-10.000 einem Schutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet entgegen einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis -4 VAwS (§ 28 Nr. 3 VAwS) 1.6.4 Unterlassene Führung oder Fortschreibung eines vor- ? 250-10.000 geschriebenen Anlagenkatasters (§ 28 Nr. 4 VAwS) 1.6.5 Befüllen oder Befüllenlassen eines Behäliers ohne fes- l 50-1.000 ten Leitungsanschluss oder ohne Überfüllsicherung oder ohne selbstständig schließende Abfüllsicherung (§ 28 Nr. 5 VAwS) 1.6.6 Durchführung von Prüfungen nach ei23 VAwS oline ? 250 - 7.500 Bestellung von einer nach !§ 22 VAwS anerkannten Organisation (§ 28 Nr. 6 VAwS) 1.6.7 Verstoß gegen die Pflicht, 4nlagen überprüfen zu las- l 250-10.000 sen (§ 28 Nr. 7 VAwS) 2. Verstölle beim Befördern wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG a) Verstöße gegen Gewerberecht prüfen b) Straftat nach §§ 329, 330 StGB prüfen c) Bemessung Geldbuße vgl. Bemerkung zu Nr.l d) vgl. auch Nr. 4 e) soweit außerhalb von Rohrleitungsanlagen vgl. Nr. 3.2 2.1 Erriclitung oder Betrieb einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (% 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) . 500 - 30.000 2.2 Wesentliclie Änderung einer Rohrleitungsanlage oder ? 250 - 20.000 des Betriebs einer Röhrleitungsanlage ohne Genehmi- 'leitung: WHG) gung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 2.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage § 19b Abs. 1 WIF-jÖ (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 150-10.000 i Zwangsmittel prüfen 3. Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aullerhajb von Anlagen a) Für das Lagern in Anlagen gelten die Nrn. 1.1-1.6.7 6) Tateinheit mit Verstößen gegen die abfallrechtlichen Bestimmungen prüfen c) Straftat nach §§ 324, 326, 327 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, §§ 330, 330a StGB prüfen 3.1 Wassergefährdendes Lagern und Ablagern von Stoffen ? 50 - 25.000 außerhalb von Anlagen -(ö 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG) 3.2 Wassergefährdender Umgang mit Stoffen außerhalb ? 50 - 25.000 von Anlagen nach §§ 19g Abs. 1 und 2, 19a WHG 4. Verstoß gegen die Anzeigepflicht (§ 141 Abs, 1 Nr. 6 ? 25 - 25.000 SWG) IV. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege Nr. Zuwiderhandlungen 1. Die Errichtung, Aufstellung oder d.as Anlegen oder die wesentliche Änderung von Gebäuden einschließlicli ortsfesten Hütten aller Art 1.1.1 l baurechtlich anzeigefreie Vorhaben 1.1.2 I bis 100 m3 umbautem Raum 1.1.3 lüberl00m3umbautemRaum 1.2 ) Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten 1.2.1 l bis 2 m?' 1.2.2 l über 2 m" 1.3 ? Werbeanlagen oder Werbemitteln 1.3.1 l bis 2 m2 oder 2 m-' 1.3.2 l über 2 m2 oder 2 m3 1.4 J Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art 1.4.1 Ibisl.000m2 1.1 - in Natioiialparken - in Naturschu(zgebieten - an Naturdenkmälern - auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellte+i Flächen GeldbuL3e Euro 150-1.500 750 - 7.500 2.500 - 50.000 50 - 500 75-1.500 50 - 500 75-1.500 75 - 750 - in Landschaftsschutzgebieten und Na- I bei Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote außerhalb turparken l vongesctaitztenFlächen - an -geschützten Landschaftsbestandteilen - auf einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächeii - andere gesetzlich geschützte Fföchen (Biolope gem. § 25i SNG) Geldbuße Euro Bemerkungen Geldbuße Euro ? Bei Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten Straftat nach ti304, 'a 329 Abs. 3 Nr. 8 u. § 330 StGB prüfen. 100-1.000 500 - 5.000 1.500 - 30.000 25-250 50-1.000 25 - 250 50-1.000 15 - 150 40 - 750 50 - 500 o B E5a W B Ö :E 10% Iq i ;- I:5" G i'+ p-l(7 Ö E a, < @ ä N i > E [ffl E N Ö Ö N N e:h '.0 - in Nationa}parken - in Naturschutzgebieten - an Naturdenkmälern - auf eins(weilig für den Naturschu(z sichergeslelllen Flächcn - in Landschaflsschu(zgebielen und Na- l bei Zuwiderliandlungen gegen Ge- oder Verbo{e außerhalb turparken - i vongescMtztenFlächen - an geschützten Landschaftsbestandteilen - auf einstweilig für den Landschaftsschu}z sichergestellten Fläc%n - andere gesetzlich geschützte Fföchtp (Biotop; gem. !} 2g SNG> Geldbuße Euro 250 - 5.000 2.500 - 30.000 N <) Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 375 - 7.500 3.750 - 50.000 Bemerkungen Geldbuße Euro 1.4.2 i bis 10.000 m" 1.4.3 l über 10.000 m" 1.5 ? Wohnwagen und Zelten 1.5.1 t bis zu 10 Tagen 1.5.2 l 5eder sveitere Tag 1.6 l VVeg,en, Straßen, Eisenbahnen, Bergbahnen, Seil- und Schienenbahnen einschl. Schleppaufzügen sowie sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen 1.6.1 l bis 100 m2 oder 50 m Länge 1.6.2 l bis 1.000 m" oder 500 m Lä;ge 1.6.3 l über 1.000 m2 oder 500 m Länge 1.7 l Flugplätzen, Lagerplätzen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zeltund Campingplätzen 1.7.1 l bis 1.000 m" 1.7.2 l bis 10.000 m" 1.7.3 i über 10.000 m2 1.8 l ober- und unterirdisclie Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen o fü Th fö Em? W !:l fö E )-. W ; » p-A C/) W W E Ä < ö ä N i > N Ö Ö N 15 - 250 7.50 - 75 15 - 250 7.50 - 75 10 - 200 5 - 50 150-1.500 1.500 - 7.500 2.500 - 50.000 100-1.000 500 - 5.000 1.500 - 30.000 250 - 2.500 1.500 - 12.500 2.500 - 50.000 250-1.500 i.ooo - 7.500 1.500 - 30.000 ! - in Na}ioiialparken - in Natursföutzgebieten - an Na(urdeiikmälern - auf eins(weilig lür den Na(urschutz sichergestell}en Flächen - in Landschaftssqhutzgebielen und Na- l bei Z?iwiderliandlungen gegen Gc- oder Verbote außerlialb turparken - i vongesch'iitz(enFlächen - aii geschütz(en Landschaftsbestandteileii - auf einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen - andere gesetzlich geschützte Fföchen (Biotope gem. § 23 SNG) Geldbuße Euro 100 - 500 250 - 2.500 500 - 5.000 Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Geldbuße Euro 150 - 750 375 - 3.750 750 - 7.500 Bemerkungen 1.8.1 l bis 100 m 1.8.2 i bis 1.000 m 1.8.3 l über 1.000 m 1.9 l Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen 1.9.1 l bis 1.000 m2 oder 1.000 m-' 1.9.2 l bis 10.000 m2 oder 10.000 m3 1.9.3 l über 10.000 m2 oder 10.000 m3 1.10 ? Einfriedungen o If Th Ö (Th :E ('Ö )1 W 5i C/) W E A < Ö € N a H E N Ö e N Straftatbestände nach § 329 Abs. 3 Nr. 2 und § 330 StGB prüfen 150-1.500 1.000 - 7.500 2.500 - 50.000 100-1.000 500 - 5.000 1.500 - 50.000 pro ?fd. Meter 10, mindestens 75 ? pro ?fd. Meter 5, mindestens 50 100-1.000 500 - 5.000 1.000 - 20.000 pro ?fd. Meter 2, mindestens 25 1.11 l sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Anzeige bedürfen l.ll.llbaurechtlich anzeigefreie Vorhaben 1.11.2 l bis 100 m3 umbautem Raum 1.11.3 l über 100 m3 umbautem Raum 1.12 l Gewässern einschließlich Fischteichen 150 - 2.500 100-1.500 750 - 7.500 2.500 - 50.000 500 - 5.000 1.500 - 30.000 Straftatbestände nach § 329 Abs. 3 Nr. 3 und 's 330 StGB prüfen N %l - in Landschaflsschulzgebie}en und Na- l bei Z?iwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote außerhalb turparken l vongeschü}z}enFlächen - an geschützten Landschaftsbestandteilen - auf einstweilig für den Landschar}s?schutz sichergestellten Flächen - andere gesetzlich geschützte Flächen (Biotope gem. !+ 25: SNG) Geldbuße Euro ? 100-12.500 500 - 5.000 1.500 - 50.000 N <] N - in Na}ioiialparken - in Natursföutzgebieten - an Na(urdenkmälern - auf eins(weilig [ür den Natursclm(z sichergestelllen Flächen Geldbuße Euro 100-1.000 500 - 5.000 1.500 - 50.000 Nr. Zuwiderhandlungen Bemerkungen Geldbuße Euro 50 - 500 250-1.500 750 - 25.000 Straftat nach § 329 Abs. 3 Nr. 3, % 330 StGB prüfen 1.12.1 I bis 100 m2 1.12.2 l bis 1.000 m2 1.12.3 l über 1.000 m2 2. jEntwässerung von Peuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen 2.1 l bis 100 m2 2.2 i bis 1.000 m2 2.3 l über 1.000 m2 3. l Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen bis 1.000 m2 bis 10.000 m2 über 10.000 m2 Erstaufforstung sowie Anlage von Weihnachtsbaum; und Schmuckreisigkulturen 4.1 i bis 1.000 m2 4.2 l bis 10.000 m2 a"i E Ö ffl' s Ö Ö E;a I;m W p! (/) m W m E eL < @ ä N i > e (ffl a N e ö N 100-1.000 500 - 5.000 2.500 - Höchstgrenze 50 - 500 250 - 4.000 1.000 - Höchstgrenze Straftatbestände nach § 329 i Abs. 3 Nr. 5 und % 330 StGB prüfen 3.1 3.2 3.3
750 - 7.500 2.250 - 50.000 100-1.000 500 - 5.000 1.500 - 30.000 250 - 750 500 - 3.750 250 - 500 375 - 2.500 - in Naiionalparken - in Naiurschutzgebieten - an Naturdenkmälern - auf einslweilig für den Naturschutz sichcrges}cllten Flächen - in Landscha[lsschulzgebieten und Na- l bei Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder 'Jerbote außerlialb turpaiken - i vongescM(ztenFlächen - aii geschützten Landschaftsbestandteilen - auf einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen - andere gesetzlich geschützte Flächen (Biotope gem. (i25 SNG) Geldbuße Euro 500 - 10.000 Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro 1.000 - 15.000 Bemerkungen Geldbuße Euro über 10.000 m2 Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Wallhecken, Knicks, Einzelbäumen oder Baumreihen 5.1 l bis 10 m Hecke oder Knick 5.2 l bis 100 m Hecke oder Knick 5.3 l über 100 m Hecke oder Knick 5.4 j pro Baum 6. IBeseitigung oder Beschädigung von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilföeständen 6.1 I bis 50 m2 6.2 l bis 200 m2 6.3 l über 200 m2 7. ? ? Verstöße gegen sonstige Veränderungsverbote in Naturschutzgebieten wie etwa 7.1 l Beschädigen, Ausreißen oderl das Doppelte des wirtschaftl. Ausgraben von Pflanzen i Wertes, mindestens 50 Euro 7.2 l Fangen oder Töten freilebenderl das Doppelte des wirtschaftl. Tiere Wertes, 'föindestens 50 Euro 4.3
e la5 5a W € » E E: Ö W i'$ W E & < Ö ä N W > E (f@ R N Ö Ö N 250 - 2.000 1.000 - 7.500 2.000 - 10.000 250 - 7.500 50 - 500 250 - 2.000 1.000 - 7.500 50 - 5.000 50 - 500 250 - 2.000 1.000 - 7.500 N -J uJ Nr. Zuwiderhandlungen - in Nationalparken - in Natursföutzgebieten - an Na(urdenkmälern - auf eins(weilig für den Na}urschutz sichergestellten Flächen - in Landschaftsschulzgebieten und Naturparken - an geschützten Landschaftsbestandtei}en - auf einstweilig für den Landschaf(sschutz sichergestellten Fföchen - andere gesetz}ich geschü}zte Flächen (Biotope gem. !i23 SNG) bei Z?iwiderliandlungen gegcn Ge- oder 'Jerbote aul3erhalb von geschützten Fföchen N U A Geldbuße Euro Geldbuße Eiiro Bemerkungen Geldbuße Euro 7.3 l Einbringen von Bäumen, Sträu'- chern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren 7.4 ?Anbringen von :Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen 8. Sonstige in Naturschutzgebieten verbotene Handlungen wie etwa 8.1 Feuer anzünden 8.2 ? Lärm erzeugen 9. Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutz- und Landschaftspflegerecht untersagt ist 10. Reiten und Fahren sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutz- oder Landschafts4 pflegerecht untersagt ist 50 - 5.000 50 - 5.000 50 - 2.500 50 - 250 50 - 250 75 - 750 50 - 250 o ffl W ('5 E 5a (Th m :5" f; I-+ C/) W W W E Ä < o ä N : > E (ffl e N Ö Ö N Befaliren sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht oder Landschaftspflegerecht nicht genutzt werden dürfen 12. l Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen 11. 50 - 500 50 - 500 50 - 250 50 - 250 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. 13. l Abbrennen ..von Wiesen, Feldrainen, Röhrichten, Schilfbesfönden, Brach- und Ödland, von Hecken und Gebüschen (§ 24 Abs. 3 SNG) 13.1 l bis 50 m" 50 - 500 13.2 i bis 200 m" ioo-1.500 13.3 l iiber 200 m? 250 - 7.500 14. l Fällen oder Besteigen von Bäumen mit Horsten oder Bruthöhlen in Straftat nach der Zeit vom 15. Februar bis 30. September (§ 24 Abs. 4 Nr. 3 SING) (i 17 TierSchG prüfen 15. ? Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund vild- ? 50 - 5.000 lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre ,Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SNG) 16. l Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Tiere mutwillig zu l 50 - 5.000 beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verlerzen oder zu töten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 SNG) 17. l Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere und Pflan- l 50 - 5.000 zen wildlebender und nicht wildlebender Arten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde auszusetzen oder in der frcien Natur anzusiedeln (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 SNG) 18. l Ungenehmigte Errichtung, Erweiterung oder Betrieb von Gehegen (§ 27 Abs. 1 SNG) ls.i l bis 1.000 m2 50 - s.ooo 18.2 i bis 10.000 m2 250 - 10.000 18':3 l über 10.000 m" 1.000-15.000 19. ? Nichterteilen der erforderlichen Auskünfte (§ 23 Abs. I BNatSchG) 50 - 2.500 20. ? Nichtbeachtung der Vorschriften über die Duldung einer Maßnahme, ? 50 - 2.500 die Unterstützung beauftragter Personen und die Vorlage geschäftli- :rstützung erlagen (§ cher Unterlagen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) 21. l Zuwiderhandlungen gegen eine Vorschrift über die Führung, Form,l 50-2.500 Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen (§ 14 Nr. 2 BartSchV) 22. ? Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht 50 - 5.000 (§ 14 Nr. 4 BArtSchV) Bemerk?ingen Zuwiderliandlungen Geldbuße Euro 276 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. Bemerkungen 23. l Nr. Bemerkungen 24. l Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können, insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Verbote; wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten sowie nicht besonders geschützter Wirbeltierarten nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten (§ 14 Nr. 5 BArtSchV) 250 - 10.000 100 - 7.500 50 - 5.000 mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim -und sonstigen Klebestoffen, unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel, mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen, mit akustischen oder elektrischen Geräten, durch Begasen oder Ausräuchern oder unter betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln, Zuwiderhandlungen Geldbuße Euro Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über - die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken ( S, 13 Nr. 3 BArtSchV), - die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Uberwachung der Ein- und Ausfuhr oder für den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes (§ 14 Nr. 3 BArtSchV), - die Erteilung von Bescheinigungen tiber die Züchtung, den Anbau, die rechtmäßige Entnahme auS der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), - Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote (§ 14 Nr. 4 BArtSchV) 50 - 2.500 Zuwiderhandlungen bei streng geschti(zten, vom.Aussterben bedrohten Arten Geldbuße Euro bei besonders geschützten Arten Geldbu'3e Euro bei nicht besonders geschützten Arten Geldbuße Euro Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 277 Nr. Bemerkungen mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern, unter Verwendung von Sprengstoffen, aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde 25. ? Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten .Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 20 f Abs. 1 Nr, I BNatSchG) Das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mind. 50 Euro je Einzelfall Das 1 V-fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplar(s)e, mind. 25 Euro je Einzelfall Straftat nach S) 30 a Abs. 1 und 2, % 17 TierSchG prüfen 26. ? Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten (§ 20 f Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mind. 50 Euro je Einzelfall Das 1 '/i-fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplar(s)e, mind. 25 Euro je Einzelfall Straftat nach § 30 a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG prüfen 27. ? Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§ 20 f .Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 50 - 10.000 28. l Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Standorte wildlebender Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 20 f Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) 50 - 10.000 Zuwiderhandlungen bei streng geschützten, vom Aussterben bedrohten Arten Geldbuße Euro bei besonders geschtitz(en Arten Geldbuße Euro bei nicht besonders geschützten Arten Geldbuße Euro 278 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 21. August 2002 Nr. Bemerkungen 29. i 30. i Straftat nach (' 30 a Abs. 1 und 2 BNatSchG prüfen GMBI. Saar 2002, S. 211 Zuwiderhandlungen bei streng geschützten, vom Aussterben bedrohten Arten Geldbuße Euro bei besonders geschüizten Ar(en Geldbuße Euro bei nicht besonders geschützten Arten Geldbuße Euro Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsachliche Gewalt über sse auszuüben oder sie zu be- oder verarbeiten (§ 20 f Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten - zu verkaufen, - zum Verkauf vorrätig zu halten, aiizubieten oder zu befördern oder - zu kommerziellen Zwecken zur Schau zu stellen, oder - zu anderen Zwecken in den Verkehr zu bringen, zu befördern oder zur 5chau zu stellen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97) Das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mind. 50 Euro je Einzelfall Das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mind. 50 Euro je Einzelfall Das 1 %-fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplar(s)e, mind. 25 Euro je Einzelfall Das 1 %-fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplar(s)e, mind. 25 Euro je Einzelfall