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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftDatenübermittlung zwischen den Standesämtern und der saarländischen Steuerverwaltung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und der saarländischen Steuerverwaltung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2014-09-23

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Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und der saarländischen Steuerverwaltung für die Festsetzung der Erbschaftsteuer 1. Nach § 34 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) haben die Standesämter dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt Anzeige über die Sterbefälle zu erstatten. Inhalt und Form der Anzeigen sind in § 4 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) geregelt. 2. Gemäß § 11 der ErbStDV wird hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport angeordnet, dass die Anzeigen über Sterbefälle in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können. 3. Für die elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen gilt Folgendes: 3.1 Die erstmalige Teilnahme am elektronischen Übermittlungsverfahren ist zwischen dem Standesamt, dem Zweckverband eGo-Saar, der ZDV-Saar und dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 3.2 Die Beteiligten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Übermittlung der entsprechenden Angaben und die Richtigkeit der Datenübermittlung gewährleistet ist. 3.3 Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt der Zweckverband eGo-Saar in Abstimmung mit der ZDV-Saar. 4. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 22.September 2014 Der Minister für Finanzen und Europa Toscani


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