Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei
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______________________________________________________________________________________________________ „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei (Stand: Oktober 2003) Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 01. Oktober 2003 Bearbeitung: EPHK Britz Durchwahl: 9 62-13 10 Fax: (06 81) 9 62-10 05 E-Mail: h.britz@innen.saarland.de Az.: D 5 – 91.00 „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 Inhaltsübersicht „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 1 Allgemeines 1.1 Diese Dienstanweisung hat Gültigkeit für alle Bedienstete der Vollzugspolizei des Saarlandes. Werden Dienstkraftfahrzeuge der Vollzugspolizei durch Angehörige der Polizeiabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport geführt, so gilt diese Dienstanweisung entsprechend. 1.2 Dienstkraftfahrzeuge sind alle Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des Straßenverkehrsrechtes, die in der Vollzugspolizei verwendet werden. Die Vorschrift gilt sinngemäß auch für die Dienstfahrräder und Dienstboote. 1.3 Ausstattungsteile im Sinne dieser Dienstvorschrift sind alle in den Dienstkraftfahrzeugen eingebauten oder mitgeführten Zubehörteile und Geräte, die für den Betrieb des Dienstkraftfahrzeuges und die Durchführung polizeilicher Maßnahmen vorhanden sind. Eine genaue Auflistung der Ausstattungsteile ist dem jeweiligen Begleitbuch für das Dienstkraftfahrzeug zu entnehmen. 2 Verantwortlichkeiten im Kraftfahrzeugwesen 2.1 Halter der Dienstkraftfahrzeuge ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Verantwortlichkeiten des Halters sowie die Verwaltung und Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung) sind der Landespolizeidirektion (Abteilung Dienstleistungen Kraftfahrdienst) übertragen. 2.2 Der Kraftfahrdienst hat das Ministerium für Inneres und Sport über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet über alle Grundsatzfragen. 2.3 Der Kraftfahrdienst ist Fachdienststelle und insoweit für die Planung und Koordination für das Kraftfahrzeugwesen der Vollzugspolizei des Saarlandes verantwortlich. Die Bedarfsträger sind angemessen zu beteiligen. 2.4 Der Kraftfahrdienst ist auch verantwortlich für die Belange des Fahrerlaubniswesens. Hierzu werden Richtlinien erlassen, die als Anlage beigefügt werden und Bestandteil der Dienstanweisung sind. 2.5 Die Dienstaufsicht über den Betrieb der Dienstfahrzeuge übt die Dienststellenleitung (Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion und des Landeskriminalamtes) oder von ihr Beauftragte aus. 2.6 Die Verwaltung sowie die Instandhaltung der Dienstkraftfahrzeuge richten sich nach geltenden Vorschriften und Richtlinien. „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 3 Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen 3.1 Dienstkraftfahrzeuge der Vollzugspolizei dürfen grundsätzlich nur von Bediensteten geführt werden, die im Besitz der hierzu notwendigen gültigen Fahrerlaubnis und, sofern erforderlich, einer entsprechenden Bescheinigung, sind. Absatz 1 gilt auch für Polizeibedienstete aus anderen Bundesländern bei Unterstützungseinsätzen im Saarland. 3.2 Auf Antrag der Behörden wird Tarifbeschäftigten ohne erneute Überprüfung die Erlaubnis zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Klasse B durch die Fachdienststelle erteilt, wenn diese im Besitze der notwendigen allgemeinen Fahrerlaubnis sind. Das Führen von Dienstkraftfahrzeugen, für die eine andere Fahrerlaubnisklasse erforderlich ist, bedarf der Überprüfung durch die Fachdienststelle. 4 Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen 4.1 Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden. 4.2 Der Einsatz hat nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. 4.3 Für jede Fahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug ist grundsätzlich ein Fahrauftrag erforderlich. Hierüber ist ein Fahrtenbuch zu führen und 1 Jahr aufzubewahren. Über Ausnahmen entscheidet die Fachdienststelle in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport. Für regelmäßig wiederkehrende Fahrten (z. B. Streifen-, Post-, Kurier-, Fahrschul-, Beschaffungs- und Bereitschaftsfahrten) kann ein zeitlich begrenzter Dauerfahrauftrag erteilt werden. 4.4 Die Mitnahme von Privatpersonen in Dienstkraftfahrzeugen ist ohne dienstlichen Anlass nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Mitnahme bei Unglücksfällen oder anderen besonderen Umständen (Notfällen) gerechtfertigt ist. 4.5 In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Notständen, plötzlicher Erkrankung oder Unglücksfällen von Bediensteten oder deren Angehörigen) ist die außerdienstliche Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen erlaubt. Darüber entscheiden die Dienststellenleitung oder von ihr beauftragte Bedienstete. 4.6 Bei Auslandsfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen sind vor dem Grenzübertritt für die Dauer des Aufenthalts ausreichende Haftpflichtversicherungen abzuschließen, falls dort der Nachweis über den Abschluss einer Versicherung verlangt wird. Für die Abwicklung des Verfahrens ist die Fachdienststelle verantwortlich. „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 Dies gilt nicht für Fahrten in die Länder der Europäischen Union, Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn, Kroatien, Slowenien sowie Norwegen und Island 4.7 Die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens bleiben von dieser Vorschrift unberührt. 5 Pflichten der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers 5.1 Die Führerin bzw. der Führer eines Dienstkraftfahrzeuges haben im öffentlichen Straßenverkehr die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 5.2 Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer ist für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Dienstkraftfahrzeuges, inklusive der Ausrüstung/Zubehör, verantwortlich. Beim Verlassen des Dienstkraftfahrzeuges hat die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer alle Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass Unbefugte das Dienstkraftfahrzeug bzw. die Ausstattungsgegenstände benutzen oder in Betrieb setzen können. 5.3 Festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind sofort der oder dem Vorgesetzten zu melden. Bei Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, dürfen Dienstkraftfahrzeuge nicht betrieben werden bzw. darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden. 5.4 Kann bei auftretenden Mängeln die Instandsetzung des Dienstkraftfahrzeuges vor Ort nicht durch eigenes Personal durchgeführt werden, ist die Dienststelle in Kenntnis zu setzen, der das Dienstkraftfahrzeug zugeteilt ist. 5.5 Dienstkraftfahrzeuge sind möglichst in abschließbaren Garagen oder sonstigen geeigneten Unterstellmöglichkeiten abzustellen. 5.6 In Dienstkraftfahrzeugen ist das Rauchen nicht gestattet. 5.7 Reinigungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten in geringem Umfang, die üblicherweise von einem Fahrzeugführer bzw. einer Fahrzeugführerin verlangt werden können, sind vom Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugsführerin selbst durchzuführen. Hierzu zählen z. B. Reifenwechsel nach einer Reifenpanne, Reifendruckkontrolle, Reinigung von Scheiben, grobe Innenraumsäuberung. „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 6 Abschleppen von Dienstkraftfahrzeugen 6.1 Das Abschleppen von Dienstkraftfahrzeugen erfolgt während der allgemeinen Dienstzeit durch den Kraftfahrdienst oder auf dessen Veranlassung. 6.2 Außerhalb der allgemeinen Dienstzeit ist ein privater Abschleppdienst in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch während der allgemeinen Dienstzeit, wenn es sich um einen eindeutigen Fall von Fremdverschulden handelt und ein Mitverschulden einer bzw. eines Bediensteten auf Grund des Unfallherganges ausgeschlossen werden kann, oder wenn es aus wirtschaftlichen Gründen bzw. örtlichen oder zeitlichen Umständen angebracht erscheint. 6.3 Beim Abschleppen sind Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich zur nächstgelegenen polizeieigenen Werkstatt zu verbringen. 7 Beschädigungen von Dienstkraftfahrzeugen oder Ausstattung 7.1 Ist ein Dienstkraftfahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, sind die Bestimmungen der Ziffer 5.5 der Polizeidienstvorschrift 351 „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen“ zu beachten. 7.2 Bei Schadensereignissen an Dienstkraftfahrzeugen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes eintreten, gelten o.a. Bestimmungen entsprechend; die Verkehrsunfallaufnahme kann jedoch entfallen. In diesen Fällen ist unverzüglich eine Meldung der/des verursachenden oder feststellenden Bediensteten mit einer Stellungnahme der/des unmittelbaren Vorgesetzten auf dem Dienstweg der LPD, Abteilung Dienstleistungen, vorzulegen. 7.3 Meldungen über Beschädigungen oder den Verlust von Ausrüstungsgegenständen sind unverzüglich von der /dem verursachenden oder feststellenden Bediensteten mit Stellungnahme der Dienststelle auf dem Dienstweg vorzulegen. 8 Instandhaltung der Dienstkraftfahrzeuge 8.1 Für die Instandhaltung der Dienstkraftfahrzeuge ist die Fachdienststelle bei der Landespolizeidirektion verantwortlich. Der Fachdienst regelt verantwortlich die Inspektions- und Wartungsarbeiten, sowie die vorgeschriebenen Untersuchungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften. 8.2 Die Inanspruchnahme von Fremdwerkstätten ist nur mit Genehmigung der Fachdienststelle möglich. „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 9 Betriebsstoffe Die Versorgung der Dienstkraftfahrzeuge mit Betriebsstoffen wird durch den Fachdienst geregelt. 10 In-Kraft-Treten Die Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Dienstanweisung für den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge der saarländischen Polizei vom 01.11.1956 wird aufgehoben. Im Auftrag gez F.d.R. Klaus Viergutz „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 Anlage 1 Richtlinien für das Fahrerlaubniswesen der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 1. Januar 2003 Allgemeines Zuständigkeit; Dienstfahrerlaubnisbehörde der Polizei; Einziehen von Dienstführerscheinen Versagen der Erlaubnis zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen Erwerb der Dienstfahrerlaubnis Nachweis der allgemeinen Dienstfahrerlaubnis Nachweis der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen Bescheinigung über den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis Sonderregelungen Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Saarlandes „Dienstanweisung für das Führen und den Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge bei der Vollzugspolizei“ Stand: Oktober 2003 Anlage 2 Sicherheits- und Gefahrentraining Ausbildungsinhalte Ausbildungsdauer usw.