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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportDienstanweisung für das Polizeimusikkorps des Saarlandes

Verwaltungsvorschrift

Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps des Saarlandes

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2005-07-15

6.

(einschließlich Egerländerbesetzung und Bläserquintett), Big Band sowie in Sonderbesetzungen auf, um eine breite Öffentlichkeit anzusprechen. Die öffentlichen Auftritte des Polizeimusikkorps sind im Hinblick auf eine wirksame polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit zu planen und zu gestalten. Honorar Für die Mitwirkung des Polizeimusikkorps bei Veranstaltungen wird ein Honorar berechnet; ausgenommen sind offizielle und repräsentative Veranstaltungen des landes oder der Polizei sowie Wohltätigkeitsveranstaltungen und Konzerte in Senoiren- und Pflegeheimen. Das Honorar setzt die Leitung der Abteilung Bereitschaftspolizei auf Vorschlag der leiterin/des Leiters des Polizeimusikkorps fest. Dabei sind Art und Dauer der Veranstaltung, der personelle und sachliche Aufwand, ggf. die Förderungswürdigkeit . und die finanzielle Lage des Veranstalters zu berücksichtigen. Als Regelsätze gelten die in Anlage 1 genannten Beträge. 7. Abfindung bei kostenpflichtigen Veranstaltungen Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen werden für die Mitwirkenden Reisekosten und Fahrtkosten nicht erstattet sowie Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ( DuZ) nicht gewährt. Stattdessen werden vom Erlös der Veranstaltung nach Abzug des Bewirtschaftungsfaktors (siehe Anlage 2) sowie der Summe, welche den Regelsatz der Honorarordnung (Anlage 1 und 2) überschreitet und sonstigen Aufwendungen anlässlich der Veranstaltung (z.B. finanzielle Entschädigung Neufassung der Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps dei saarländischen Vollzugspolizei vom 19. September 2005 .... '. \0 . . " · , ;i;' �� r . , �I . ??" '. .<:-' .�. . · � , ;';':* I �;. , • t: � �. ;; • I ,( • :/f, ,,, < . , . , ; ..

8.

8.2 8.3 8.4 8.5 von Gastspielerinnen und Gastspielern, Aushilfen, Technikern, Equipment) der musikalischen Leitung der eingesetzten Formation 2 v. H. sowie der Leiterin/dem Leiter des Polizeimusikkorps, sofern sie/er bei der Veranstaltung aktiv mitgewirkt hat, und den beteiligten Musikern anteilig 70 v. H. des verbleibenden Betrages unter Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung des Einzelnen ausgezahlt. Einnahmen und Ausgaben Alle Einnahmen und Ausgaben aus kostenpflichtigen Veranstaltungen sind als Haushaltseinnahmen und -ausgaben zu buchen. Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen, Verkauf von Tonträgern sowie Geldbeträge, die im Zusammenhang mit einem. kostenfreien Einsatz oder ohne vorangegangene Leistung des Polizeimusikkorps überwiesen werden, sind als Haushaltseinnahmen zu buchen. Eine Aufteilung gemäß Ziffer 7 wird in diesem Fall nicht vorgenommen. Überweisungen von Anstalten des öffentlichen Rechts (insbesondere ARD und ZDF) oder anderen Veranstaltern, die aufgrund besonderer Bestimmungen oder Verträge für die Nutznießung und Auswertung bereits früherer honorierter Leistungen eingehen, sind ebenfalls als Haushaltseinnahmen (ohne Aufteilung nach Ziffer 7) zu buchen. Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der Ist-Einnahmen geleistet werden. Beschaffungskosten für Instrumente und Noten usw. sowie Ausgaben für Reparaturen an polizeieigenen Instrumenten, ferner Kosten aufgrund von Verschleiß der privateigenen Instrumente, die im dienstlichen Interesse benötigt werden und zum Einsatz genehmigt sind, sind aus den verfügbaren Einnahmen zu bestreiten. § 96 des Saarländischen Beamtengeselzes bleibt unberührt, diesbezügliche Ansprüche können gelten gemacht werden. Rechnungen sind mit den Bescheinigungen der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Feststellung sowie mit den Inventarisierungsvermerken zu versehen und der zu erteilenden Auszahlungsanordnung beizufügen. Die Leiterin/der Leiter des Polizeimusikkorps hat die Befugnis, Reparaturen und die Beschaffung von Ersatzteilen bis zu einem Betrag von 400,- € je Einzelauftrag selbständig zu veranlassen. 9. Bewirtschaftung und Verwaltung Instrumente. Noten und Geräte 9.1 Die diensUich beschafften Instrumente, Noten und Geräte sowie wesentliche Zubehörteile sind als Eigentum der Vollzugspolizei zu kennzeichnen. Neufassung der Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps der saarländischen VollzugspOlIzei vom 19. September 2005 , .;. '.� . . i: ' . .\ , :-. , ' . ' , , ,. �; " ' ... I ' i \. , 9.2 Der Bestand an polizeieigenen Instrumenten, Noten und Geräten ist in einer Bestandskartei nachzuweisen. Verbrauchsgegenstände sind in einem Nachweis über Verbrauchsmaterial zu erfassen. 9.3 Die Abteilung Bereitschaftspolizei ordnet in unregelmäßigen Zeitabständen eine Bestandsprüfung an, deren Ergebnis dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport vorzulegen ist. 10. Sonstiges 10.1 Soweit es aus musikalischen Gründen erforderlich ist, können mit Genehmigung der Leiterin/des Leiters des Polizeimusikkorps private Instrumente, Zubehörteile und Geräte, die bislang noch nicht dienstlich beschafft werden konnten, dem Polizeimusikkorps zur Verfügung gestellt werden. Für die dienstliche Benutzung dieser Instrumente kann aus den eingespielten Haushaltsmilteln eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Sätzen der Anlage 3. 10.2 Für Reparaturen an privateigenen Instrumenten, Zubehörteilen und Geräten, die gemäß Ziffer 10.1 dem Polizeimusikkorps zur Verfügung gestellt sind, gelten die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9. Die Reparaturen an private/genen Instrumenten, Zubehörteilen und Geräten sind in ein Reparaturbuch einzutragen. 10.3 Die musikalische Tätigkeit des Polizeimusikkorps unterliegt den Vorschriften der GEMA. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der jeweilige Veranstalter zuständig. Bei eigenen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und der Vollzugspolizei trägt die Leiterin/der Leiter des Polizeimusikkorps die Verantwortung für die Beachtung der steuerlichen und der G EMA-Bestimmungen. 11. Nebenberufliche Musiktätigkeit von Angehörigen des Polizeimusikkoros 11.1 Für das nebenberufliche Musizieren von Angehörigen des Polizeimusikkorps gegen Vergütung gelten die allgemeinen Nebentätigkeitsvorschriften sowie die aufgrund des § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes erlassenen Vorschriften. Neufassung der Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps der saarländischen VollzugspolIzei vom 19. September 2005 •• '. \ .' • ;� . (; . '. . . . . .' •. -; I ��". . " • . 1 1 . 2 Die private Benutzung von polizeieigenen Instrumenten ist nur soweit statthaft, wie dies dienstlich vertretbar ist. Die Leiterin/der Leiter des Polizeimusikkorps trifft hierüber die Entscheidung. Die durch die nebenberufliche Tätigkeit an den Instrumenten auftretenden Schäden sind dem Saarland zu ersetzen. Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach den Sätzen der Anlage 3. 12. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft, die Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps des Saariandes vom 30. Juni 1993, Ministerium tür Inneres und Sport, Az.: 0 5 - 56.40 ., wird aufgehoben . Im Auftrag v,pVolker Scheu Neufassung der Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps der saarländischen VOllzugspolizei vom 19. September 2005 ,\ \ " , � . " ,,' \" �" Anlage 1 zur Neufassung der Dienstanweisung für das PolIzeimusikkorps des Saar· landes, Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, Az.: . D 5 - 56.40, vom 19. September Regelsätze für das Honorar des Polizeimusikkorps Blasorchester Big Band , Bläserquintett Egerländerbesetzung Sonderbesetzung pro Stunde Einzelfallregelung Einzelfallregelung 300,-€ 1.800,-€ 300,-€ 300,·€ ",''< .. ' ," .' �? ,. i· . ". .. ' .:. \; \ Anlage 2 zur Neufassung der Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps des Saar· landes, Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, Az.: - D 5 - 56.40, vom 19. September BewlrtschaftunQsfaktor 1. Der Bewirtschaftungsfaktor ist in den Regelsätzen für das Honorar des Polizeimusikkorps (Anlage 1) enthalten. Er entspricht den Mehreinnahmen, die durch die Anpassung der Honorarsätze zum 1. Oktober 2005 erzielt werden. 2. Der Bewirtschaftungsfaktor wird nicht in die Verteilung zur Abfindung bel kostenpflichtigen Veranstaltungen für die musikalische Leiteriniden musikalischen Leiter des Polizeimusikkorps, die beteiligten Musikem und die Leiterin/den Leiter des Polizeimusikkorps (Ziffer 7 der Dienstanweisung), einbezogen, sondern unmittelbar dem Haushaltstitel des PMK zugerechnet. Blasorchester pro Stunde 300,-€ 44,35€ Big Band 5 Stunden 1.800,-€ 266,12€ jede weitere Stunde 300,-€ 44,35€ Bläserquintett pro Stunde 300,-€ 44,35€ Egerländerbesetzung Einzelfallregelung 15 % des Honorars Sonderbesetzung Einzelfallregelung 15 % des Honorars ....., .. ., • {..' · ;. ! ', ' , !i " . · .; , . . ;.... Anlage 3 zur Neufassung der Dienstanweisung für das Polizeimusikkorps des Saar· landes, Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, Az.: - D 5 - 56.40, vom 19. September Entschädigungssätze für die dienstliche Inanspruchnahme privateigener Musikinstrumente oder die private Inanspruchnahme dienstlicher Musikinstrumente Holzblasinstrumente Saxophone Waldhörner Blechblasinstrumente Tasteninstrumente 55,-€ 35,- € 55,-€


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