Dienstanweisung für die Luftaufsicht an Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle im Bereich des Saarlandes
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Stand 18.01.2005 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Dienstanweisung für die Luftaufsicht an Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle im Bereich des Saarlandes 1. Zuständigkeiten 1.1 Für die Luftaufsicht am Flughafen Saarbrücken ist das Luftfahrtreferat im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes als Luftfahrtbehörde nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zuständig, soweit die Luftaufsichtsaufgaben nicht nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nr. 18 LuftVG von dem Bundesministerium für Verkehr, dem Luftfahrt-Bundesamt, der für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung oder die Luftsportgeräte zuständigen Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben ausgeübt werden. 1.2 Auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle werden die den Ländern übertragenen Aufgaben der Luftaufsicht von örtlichen Luftaufsichtsstellen wahrgenommen. Für Einrichtung, personelle Besetzung und sächliche Ausstattung der Luftaufsichtsstellen ist die zuständige Luftfahrtbehörde verantwortlich. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist die Luftaufsichtsstelle im erforderlichen Maße besetzt zu halten. 1.3 Die Luftaufsicht wird durchgeführt von landesbediensteten Sachbearbeitern für Luftaufsicht oder geeigneten Hilfspersonen (§ 29 Abs. 2 LuftVG), die zu Beauftragten für Luftaufsicht bestallt sind. Beauftragte für Luftaufsicht haben die gleichen dienstlichen Befugnisse und Verpflichtungen wie landesbedienstete Sachbearbeiter für Luftaufsicht. Das Luftaufsichtspersonal unterliegt bei seiner Tätigkeit als Organ der Luftaufsicht den Weisungen der zuständigen Luftfahrtbehörde. 2. Befugnisse 2.1 Das Luftaufsichtspersonal hat im Rahmen seiner Zuständigkeit solche Verfügungen zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und zweckmäßig sind, Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt abzuwehren (§ 29 Abs. 1 LuftVG). Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (Luftsicherheit; § 29c LuftVG) ist nicht Aufgabe der Luftaufsicht. 2.2 Wenn Gefahr im Verzug ist (Eilfall) und ein Handeln anderer zuständiger Behörden oder Stellen (z.B. das Luftfahrt-Bundesamt, die für die Flugsicherung zuständige Stelle) nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, kann insoweit auch die Luftaufsichtsstelle die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen luftrechtlichen Verfügungen erlassen. 2.3 Wenn Gefahr im Verzug ist (Eilfall) und die Luftaufsichtsstelle nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann, ist auch die Polizei befugt, in Angelegenheiten der Luftaufsicht die zur Gefahrenabwehr notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 2.4 Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Luftaufsicht durch die Luftaufsichtsstellen wird durch die zuständige Luftfahrtbehörde überwacht. 3. Umfang der Aufsicht 3.1 Die Befugnisse des Luftaufsichtspersonals nach § 29 Abs. 1 LuftVG erstrecken sich auf den Betrieb des Flugplatzes und der Luftfahrzeuge auf dem jeweiligen Flugplatz. Ausgenommen ist der Dienstbereich der Bundeswehr und der stationierten Truppen nach § 30 LuftVG. 3.2 Luftfahrzeuge dürfen zwecks Prüfung betreten werden (abgeleitete Befugnis aus Artikel 16 ICAO-Abkommen). Solange ein Recht zum Betreten nicht normiert ist (§ 29 Abs.4 LuftVG), ist die Zustimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzuholen. 3.3 Die Überprüfung der technischen und flugbetrieblichen Sicherheit eines Luftfahrzeugs („Ramp-Check“) ist grundsätzlich nicht Aufgabe der örtlichen Luftaufsichtsstelle. (Nr. 2.2 bleibt unberührt) 4. Zusammenarbeit mit anderen Behörden 4.1 Die Luftaufsichtsstellen haben Amtshilfeersuchen anderer Behörden, insbesondere der Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Polizei und des LuftfahrtBundesamtes sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle grundsätzlich zu entsprechen. 4.2 Wenn Bedenken bestehen, erbetene Maßnahmen durchzuführen, so ist die ersuchende Stelle hierauf aufmerksam zu machen. Bestehen die Bedenken auch nach Erläuterung durch die ersuchende Stelle fort, so ist die Entscheidung der Luftfahrtbehörde einzuholen (Meldungen siehe Nummer 12). 4.3 Ergeben sich anläßlich der Überprüfung eines Luftfahrzeuges nach Nummer 15.3.2 bzw. 16.3.2 begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges, ist zur Bewertung dieser Zweifel das Luftfahrt-Bundesamt hinzuzuziehen. 5. Dienstanweisung, Dienstaufnahme und -beendigung, Führung von Dienstbüchern 5.1 Das Luftaufsichtspersonal führt seinen Dienst nach dieser Dienstanweisung sowie Einzelanweisungen der zuständigen Luftfahrtbehörde durch. Das Luftaufsichtspersonal muß bei Ausübung seiner Tätigkeit den Dienstausweis sichtbar mit sich führen. 5.2 Bei jeder Dienstaufnahme und, soweit möglich, während des Dienstes hat sich das Luftaufsichtspersonal mit Änderungen von Dienstvorschriften, sonstigen Arbeitsunterlagen (z.B. Erlasse, Nachrichten für Luftfahrer, Berichtigungsblätter zum Luftfahrthandbuch) und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen. 5.3 Bei Dienstbeendigung ist der Dienstnachfolger in geeigneter Weise über alle Vorkommnisse zu unterrichten, die für die weitere Dienstabwicklung von Bedeutung sind. 5.4 Die Besetzung der Luftaufsichtsstelle muß jederzeit nachprüfbar sein. Dienstaufnahme und -beendigung sind unverzüglich in hierüber zu führende Unterlagen (Dienstbücher) einzutragen und zu unterzeichnen. In die Dienstbücher sind darüber hinaus besondere Vorkommnisse einzutragen, insbesondere solche, die nach den Nummern 7.1 b und 12 zu melden sind. 6. Ausübung der Befugnisse 6.1 Verfügungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG können Gebote und Verbote zum Gegenstand haben. Sie werden je nach den Verhältnissen mündlich, schriftlich oder durch Zeichen gegeben. 6.2 Bei Gefahr im Verzug (Eilfall) ist das Luftaufsichtspersonal verpflichtet, unaufschiebbare Verfügungen auch gegen den Flugplatzunternehmer zu erlassen. In anderen Fällen ist für den Erlaß von Verfügungen gegenüber dem Flugplatzunternehmer die Luftfahrtbehörde zuständig. 6.3 Bei Verfügungen gegen Luftfahrtunternehmen ist die für die Genehmigung nach §§ 20, 21, 21a LuftVG zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten. 6.4 Bei seinen Verfügungen hat sich das Luftaufsichtspersonal am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren; der Inhalt der Verfügung muß zur Abwehr der Gefahr erforderlich, geeignet und angemessen sein. 7. Maßnahmen bei Verstößen 7.1 Wer für den Luftverkehr einschlägige Vorschriften, besondere Auflagen, Verfügungen oder Anordnungen nicht beachtet oder ihnen nicht Folge leistet, ist a) in Fällen von geringerer Bedeutung zu belehren oder zu ermahnen, b) in anderen Fällen der Luftfahrtbehörde unter Angabe seiner Identität und unter Beifügung oder Angabe von Beweismitteln zu melden. (Die Luftfahrtbehörde stellt fest, a) ob der Verstoß als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird oder die Sache wegen Verdachts einer Straftat an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist, b) ob sonstige Verwaltungsmaßnahmen z.B. Widerruf einer Erlaubnis, Unterrichtung anderer zuständiger Stellen, insbesondere des LuftfahrtBundesamtes im Hinblick auf § 63 LuftVG, durchzuführen sind.) 8. Vollziehung von Verfügungen Wird eine Verfügung der Luftaufsicht nicht befolgt, meldet die Luftaufsichtsstelle dies unverzüglich der ihr vorgesetzten Luftfahrtbehörde, die die zur Vollziehung der Verfügung erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Eine Verfügung der Luftaufsicht, die nicht befolgt wird, kann zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist, um im einzelnen Fall eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren oder eine bereits eingetretene Störung zu beseitigen und die eventuell erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Luftfahrtbehörde nicht rechtzeitig zu erwarten sind oder getroffen werden können. 9. Festnahme von Personen 9.1 Das Luftaufsichtspersonal ist wie jedermann befugt, Personen ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Strafprozeßordnung erfüllt sind. Die vorläufige Festnahme ist hiernach zulässig, wenn a) die Person eine strafbare Handlung begangen hat (z.B. Vergehen nach §§ 59, 60 oder 62 LuftVG oder andere Straftaten nach dem Strafgesetzbuch; Ordnungswidrigkeiten z.B. nach § 58 LuftVG genügen nicht!) und b) der Täter auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird und c) der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. 9.1.1 Auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird ein Täter dann, wenn er noch am Tatort selbst oder auf dem Wege von dort angehalten oder wenigstens beobachtet und ununterbrochen verfolgt worden ist. 9.1.2 Fluchtverdacht kann angenommen werden, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Befürchtung begründet ist, der Täter werde sich dem Strafverfahren entziehen. 9.1.3 Die Identität eines Täters kann dann nicht sofort festgestellt werden, wenn er nicht bekannt ist und sich nicht ausweisen oder anderweitig (z.B. durch bekannte Dritte) identifizieren lassen kann oder will. 9.2 Das Luftaufsichtspersonal ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. SPolG (die Vollzugspolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern) ferner befugt, eine Person festzunehmen/in Verwahrung zu nehmen. 9.3 In Gewahrsam genommene Personen sind unverzüglich der Polizei zu übergeben. , 10. Sicherstellung von Dokumenten Das Luftaufsichtspersonal kann Dokumente und Ausweise, insbesondere Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug sicherstellen, wenn dies zur Verhinderung oder Verfolgung strafbarer Handlungen oder zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist. Dies gilt vor allem für offensichtlich ge- oder verfälschte Dokumente und für solche, bei denen begründeter Verdacht der Fälschung oder Verfälschung besteht. 11. Zusammenarbeit mit der Polizei Die Luftaufsichtsstelle hat in Ausübung der Befugnisse nach Nr. 8 bis 10, insbesondere bei einer nicht aufschiebbaren a) zwangsweisen Durchführung einer Verfügung b) Anwendung des unmittelbaren Zwanges gegen Personen oder Sachen c) Festnahme von Personen d) Sicherstellung von Dokumenten die für den Flugplatz zuständige Polizei unverzüglich zu unterrichten und erforderlichenfalls um Amtshilfe zu ersuchen. 12. Meldungen und Benachrichtigungen Die Luftaufsichtsstellen melden der jeweils zuständigen Luftfahrtbehörde unverzüglich a) Fälle nach Nummer 7.1 Buchstabe b), b) Festnahmen/Verwahrungen, c) erhebliche Einschränkungen und Behinderungen des Flugbetriebes, d) Unfälle und sonstige Störungen beim Betrieb von Luftfahrzeugen (die Meldung nach Nr. 19.3 bleibt hiervon unberührt), e) Weigerung anderer Behörden oder Stellen, eine ersuchte Amtshilfe zu leisten, f) Verweigerung der Amtshilfe durch das Luftaufsichtspersonal, g) Tatsachen, die für die Luftaufsicht oder die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugplatzes von Bedeutung sind (z.B. Verstöße gegen die den Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschulen erteilten Auflagen; Maßnahmen anderer Behörden; Errichtung von Anlagen, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören), h) sonstige wichtige Vorkommnisse, die für die Durchführung des Flugbetriebs auf dem Flugplatz von Bedeutung sind, z.B.: - Androhung oder Durchführung von Gewaltakten, - Errichten von nicht genehmigten Bauwerken oder Luftfahrthindernissen auf dem Flugplatzgelände, Beginn und Ende von Bauarbeiten auf den Betriebsflächen, soweit diese der Luftaufsichtsstelle vorher nicht bekannt gemacht wurden, - technische Störungen an Einrichtungen, die der Flugsicherheit dienen. 13. Überwachung der Betriebssicherheit des Flugplatzes 13.1 Die Betriebssicherheit des Flugplatzes sowie die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Flugplatzunternehmer (§ 45 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftV- ZO) ist durch Kontrollen zu überwachen. Unter Berücksichtigung der Flugplatzverhältnisse und anderer die Sicherheit des Flugbetriebes beeinflussender Faktoren sind insbesondere folgende Aspekte für die Betriebssicherheit von Bedeutung: a) Markierungen und Befeuerungen der Start- und Landebahnen und zugehörigen Rollbahnen; b) Baustellen und deren Tages- und Nachtkennzeichnung; c) durch Witterung, Abnutzung oder durch Verlust von Kraftstoffen und Ölen hervorgerufene Veränderungen der Oberfläche der Start- und Landebahnen sowie der Rollbahnen; d) Zustand der Sicherheitsstreifen und der Überrollstrecken. 13.2 Bei Gefahr im Verzug hat das Luftaufsichtspersonal den Flugbetrieb insoweit zu untersagen, wie der Flugplatz nicht betriebssicher ist. 13.3 Das Luftaufsichtspersonal hat die Einhaltung der örtlichen Flugbetriebsbeschränkungen zu überwachen. (Vor dem Betreten/Befahren der Flugbetriebsflächen ist die Freigabe der für die Flugsicherung zuständigen Stelle bzw. der Vorfeldkontrolle einzuholen.) 14. Zusammenarbeit mit dem Flugplatzunternehmer 14.1 Störungen an Betriebseinrichtungen des Flugplatzes, durch die der Luftverkehr gefährdet werden kann, sind unverzüglich dem Flugplatzunternehmer mitzuteilen. Die Dringlichkeit ihrer Behebung ist festzulegen. 14.2. Wenn Störungen oder Ausfälle den Flugbetrieb oder den Flugplatzbetrieb gefährden, sind die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle und die Luftfahrtbehörde sind unverzüglich über die Verkehrsbeschränkungen auf dem Flugplatz zu unterrichten. Soweit ihre Bekanntgabe durch NOTAM/NfL erforderlich oder zweckmäßig erscheint, hat die Luftaufsichtsstelle die zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu ersuchen, die Bekanntgabe zu veranlassen. 15. Überprüfung des Luftfahrtpersonals und der Luftfahrzeuge im gewerblichen Luftverkehr Das Luftaufsichtspersonal hat das Luftfahrtpersonal und die Luftfahrzeuge stichprobenweise nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen oder nach besonderer Anweisung zu überprüfen: 15.1 Prüfungen des Luftfahrtpersonals und der besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Flug 15.1.1 Stichprobenweise ist zu prüfen, ob das Luftfahrtpersonal alle für den Flug erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen und Nachweise besitzt. Hierzu gehören insbesondere a) die Gültigkeit der Luftfahrerscheine, der Musterberechtigungen und der IFR- Berechtigungen, b) besondere Eintragungen im Luftfahrerschein (z.B. Auflagen und Beschränkungen), 15.1.2 Ferner ist bei begründetem Verdacht zu überprüfen, ob ein Luftfahrzeugführer oder ein Mitglied der Besatzung infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist (§ 1 Abs. 3 LuftVO). Auf die Möglichkeit der Amtshilfe durch die Polizei wird hingewiesen. 15.1.3 Stichprobenweise sind zu prüfen a) die erforderlichen besonderen Erlaubnisse, insbesondere - Ausnahmegenehmigungen von den Nachtflugbeschränkungen, zur Durchführung von Außenstarts und Außenlandungen (§ 25 LuftVG), - sonstige Erlaubnisse, b) weiterhin, daß - die Bestimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers durch den Halter erfolgt ist (§ 2 LuftVO und § 41 LuftBO), - die Bestimmungen über die Mindestflugbesatzung bei Durchführung von Instrumentenflügen beachtet werden (§ 32 LuftBO) und - die Beladungsberechnung und Schwerpunktermittlung vorschriftsmäßig durchgeführt wurde (§ 24 LuftBO), - nur bei deutschen Luftfahrtunternehmen die Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten (2.DV LuftBO) eingehalten werden. 15.2 Flugvorbereitung Stichprobenweise ist zu prüfen, ob und wie die Luftfahrzeugführer ihrer Verpflichtung zur Flugvorbereitung nachgekommen sind (§ 3a LuftVO). 15.3 Überprüfung der Luftfahrzeuge Stichprobenweise ist zu prüfen, 15.3.1 ob vorhanden sind a) das Lufttüchtigkeitszeugnis (§ 10 LuftVZO), b) das Lärmzeugnis für Strahlflugzeuge oder die Ausnahmeerlaubnis für Kapitel 2-Flugzeuge (§ 11c LuftVO), c) der Eintragungsschein (§ 14 LuftVZO), d) ggf. die vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO), e) die Einflugerlaubnis (§ 2 Abs. 7 LuftVG), f) die Betriebsgenehmigung der Luftfahrtbehörde des Heimatstaates (Air Operator Certificate, AOC, gemäß VO(EWG) Nr. 2407/92) bzw. Zuverlässigkeitsbescheinigung des Heimatstaates (Declaration of Competency, DOC), (§ 2 Abs 7, 8 LuftVG), g) das Flughandbuch (§ 24 Abs. 1 LuftBO) einschließlich der Mindestausrüstungsliste (MEL), (§ 47 LuftBO), h) das Technische Bordbuch (Tech.Log.), (§ 30 Abs. 5 LuftBO), i) die Klarlisten (§ 48 LuftBO) j) bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen - das Flugbetriebshandbuch (FBH) (§ 37 Abs. 1 LuftBO) 15.3.2 ob das Luftfahrzeug offensichtlich luftuntüchtig ist (§ 25 LuftBO), 15.3.3 ob bei einem luftuntüchtigen Luftfahrzeug, das im Fluge auf einen anderen Flugplatz überführt werden soll, hierzu die Erlaubnis der Zulassungsbehörde vorliegt (§ 25 Abs. 3 LuftBO für in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge bzw. ICAO Anhang 3 Teil 2 § 6.2). 15.4 Ferner sind stichprobenweise zu prüfen, a) bei deutschen Luftfahrtunternehmen die Nachweise über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Drittschäden (§ 43 LuftVG, § 103 Abs.5 LuftVZO) und für die Fluggastunfallversicherung (§ 50 LuftVG, § 106 LuftVZO). Mitführungspflicht nur, wenn als Auflage in der Betriebsgenehmigung ausdrücklich auferlegt. b) bei ausländischen Luftfahrtunternehmen der Nachweis über den Abschluß LuftVZO) und im Falle von Kabotageverkehr und bei Aufnahme von Fluggästen in Deutschland den Nachweis über den Abschluß der Fluggastunfallversicherung (§§ 95 Abs. 4, 99 Abs.5 LuftVZO). 15.5 Am Luftfahrzeug ist stichprobenweise zu prüfen, ob die Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht ist, - für deutsche Luftfahrzeuge gilt § 2 Abs.5 LuftVG und Anlage 1 zur LuftVZO, - für ausländische Luftfahrzeuge gilt § 99 Abs.1 LuftVZO. 16. Überprüfung des Luftfahrtpersonals und der Luftfahrzeuge im übrigen Luftverkehr (Allgemeine Luftfahrt etc.) Das Luftaufsichtspersonal hat das Luftfahrtpersonal und die Luftfahrzeuge stichprobenweise nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen oder nach besonderer Anweisung zu überprüfen: 16.1 Prüfungen des Luftfahrtpersonals und der besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Flug 16.1.1 Stichprobenweise ist zu prüfen, ob das Luftfahrtpersonal alle für den Flug erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen und Nachweise sowie die notwendige Flugerfahrung für die Mitnahme von Fluggästen (§ 122 LuftPersV, ICAO Anhang 6 Teil 1, 9.4) besitzt. Hierzu gehören insbesondere: a) die Gültigkeit der Luftfahrerscheine, der Musterberechtigungen sowie sonstiger Berechtigungen (z.B. IFR-, CVFR-, Nachtflug-Berechtigungen etc.), b) besondere Eintragungen im Luftfahrerschein (z.B. Auflagen und Beschränkungen), c) die Anwesenheit eines Fluglehrers bei der praktischen Ausbildung von Luftfahrern und dessen Lehrberechtigung (§ 5 Abs. 3 LuftVG und § 30 Abs.3 LuftVZO), d) der schriftliche Flugauftrag bei Alleinflügen für Flugschüler oder zur Erneuerung eines Luftfahrerscheins (§ 117 LuftPersV), e) Bescheinigungen über die Allgemeine Anerkennung ausländischer Luftfahrerscheine nach NfL II - 4/95 (AIP VFR GEN 2-1 bis 2-3). 16.1.2 Ferner ist bei begründetem Verdacht zu überprüfen, ob ein Luftfahrzeugführer oder ein Mitglied der Besatzung infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist (§ 1 Abs. 3 LuftVO). Auf die Möglichkeit der Amtshilfe durch die Polizei wird hingewiesen. 16.1.3 Stichprobenweise ist zu prüfen a) das Vorliegen der erforderlichen besonderen Erlaubnisse/Nachweise, insbesondere - bei Durchführung von Außenstarts und Außenlandungen (§ 25 LuftVG, §§ 15 und 16 LuftVO), - bei Einflügen nach Deutschland (§§ 94 bis 100 LuftVZO), oder sonstige Erlaubnisse, b) im Werkverkehr insbesondere, daß - die Bestimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers durch den Halter erfolgt ist (§ 2 Abs.2 LuftVO und § 41 Abs.1 LuftBO), - die Bestimmungen über die Mindestflugbesatzung bei Durchführung von Instrumentenflügen beachtet werden (§ 32 Abs. 2 LuftBO) und - die ggf. erforderlichen Ausnahmefälle nach § 41 Abs. 5 LuftBO bzw. § 55 LuftBO vorliegen, - die Betriebsgrenzen des Luftfahrzeuges (§ 24 LuftBO) eingehalten sind, - bei berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern die Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten (2.DV LuftBO) eingehalten werden. 16.2 Flugvorbereitung Stichprobenweise ist zu prüfen, ob die Luftfahrzeugführer ihrer Verpflichtung zur Flugvorbereitung nachgekommen sind (§ 3a LuftVO). Unter anderem ist darauf zu achten, daß 16.2.1 vor Flügen, die über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen, die vorgeschriebene Flugvorbereitung durchgeführt und, soweit vorgeschrieben, ein Flugdurchführungsplan erstellt wurde (§ 3 a LuftVO sowie § 45 LuftBO), 16.2.2 Barographen mitgeführt werden, wenn dies durch die Luftfahrtbehörde angeordnet ist, und auf dem Barographenblatt Luftfahrzeug, Luftfahrzeugführer sowie Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung eingetragen sind. 16.3 Überprüfung der Luftfahrzeuge Stichprobenweise zu ist prüfen, 16.3.1 ob mitgeführt werden a) ein Lufttüchtigkeitszeugnis (§ 10 LuftVZO), b) der Eintragungsschein (§ 14 LuftVZO) oder c) ggf. die vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO), d) das Bordbuch (§ 30 LuftBO), e) das Flughandbuch (§ 24 Abs. 1 LuftBO), f) die Klarlisten (§ 27 LuftBO), g) das Lärmzeugnis oder gleichwertige Zeugnisse (§ 11c LuftVO, § 10 Abs.4 LuftVZO), und bei deutschen Luftfahrzeugen h) ob die Luftfunkstelle im Nachprüfschein eingetragen ist (§ 2 Abs. 1 FSAV), und ob vorhanden sind i) die von Bundesamt für Post und Telekommunikation ausgestellte Genehmigung zum Betrieb einer Luftfunkstelle (§ 8 Abs. 2 Punkt 5 LuftVZO) und j) der Nachprüfschein (§ 39 Abs.3 Satz 3 LuftGerPO) 16.3.2 ob das Luftfahrzeug offensichtlich luftuntüchtig ist (§ 25 LuftBO) 16.3.3 ob bei einem eingeschränkt lufttüchtigen Luftfahrzeug, das im Fluge auf einen anderen Flugplatz überführt werden soll, hierzu die Erlaubnis der Zulassungsbehörde vorliegt (§ 25 Abs. 3 LuftBO). 16.4 Stichprobenweise sind zu prüfen a) bei deutschen Luftfahrtunternehmen, die Nachweise über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Drittschäden (§ 43 LuftVG, § 103 LuftVZO) und für die Fluggastunfallversicherung (§ 50 LuftVG, § 106 LuftVZO), Mitführungspflicht besteht nur, wenn sie als Auflage in der Betriebsgenehmigung ausdrücklich auferlegt ist. b) bei ausländischen Luftfahrtunternehmen, der Nachweis über den Abschluß LuftVZO) und im Falle von Kabotageverkehr und bei Aufnahme von Fluggästen im Deutschland der Nachweis über den Abschluß der Fluggastunfallversicherung (§§ 95 Abs. 4, 99 Abs. 5 LuftVZO). 16.5 Am Luftfahrzeug ist stichprobenweise zu prüfen, ob die Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht ist - für deutsche Luftfahrzeuge gilt § 2 Abs. 5 LuftVG, - für ausländische Luftfahrzeuge gilt § 99 Abs. 1 LuftVZO. 17. Bescheinigungen, Aufzeichnungen, Stempelführung 17.1 Die Luftaufsichtsstelle hat Aufzeichnungen über die Meldungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 LuftVO zu führen. 17.2 Die Luftaufsichtsstelle hat außerdem zu überwachen, daß vom Flugplatzunternehmer ein Hauptflugbuch oder ein von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkannter Ersatz und - soweit erforderlich - Startbücher sowie die nach gesetzlichen Vorschriften und, gegebenenfalls, die von der Luftfahrtbehörde angeordneten flugbetrieblichen und statistischen Aufzeichnungen geführt werden. 17.3 Die Luftaufsichtsstelle hat auf Verlangen auf Auszügen aus Flugbüchern, die zum Nachweis fliegerischer Voraussetzungen erbracht werden, die Übereinstimmung mit den Angaben des Flugbuches zu bescheinigen (§ 120 Abs. 1 Satz 5 LuftPersV). 17.4 Flüge eines Angehörigen der Luftaufsicht dürfen nur durch einen anderen Angehörigen der Luftaufsicht oder eine andere nach § 120 Abs. 1 LuftPersV berechtigten Person bestätigt werden. 17.5 Das Luftaufsichtspersonal führt einen Stempel, dessen Aufdruck das Wort „Luftaufsicht“ und die Bezeichnung des Flugplatzes sowie - bei Vorhandensein mehrerer Stempel - eine fortlaufende Numerierung und Angabe der Gesamtzahl enthält. Die Stempel sind bei Nichtbenutzung unter Verschluß zu halten. 18. Startverbote und Landungen Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt kann die Luftaufsichtsstelle im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 29 Abs.1 LuftVG den Start von Luftfahrzeugen untersagen (s. auch § 25 LuftBO) oder darauf hinwirken, daß Landungen nicht erfolgen. 18.1 Startverbote Ein Start ist grundsätzlich zu untersagen, wenn das Luftfahrzeug oder seine Besatzung die einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt und dadurch die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit gefährdet wird und diese Gefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann, insbesondere wenn a) die erforderliche Flugerfahrung für die Mitnahme von Fluggästen fehlt (§ 122 LuftPersV), b) die Mindestwetterbedingungen am Flugplatz für den beabsichtigten Start offensichtlich nicht erfüllt sind (§ 28 LuftVO), c) die zur sicheren Durchführung des beabsichtigten Fluges vorgeschriebene Flugvorbereitung und Flugdurchführungsplanung nicht vorgenommen worden sind (§ 3a LuftVO), d) aufgrund der aktuellen Betriebsverhältnisse auf dem Flugplatz ein sicherer Start nicht gewährleistet ist, e) das Luftfahrzeug, seine Tragflächen, Rotorblätter, Steuerflächen oder Propeller offensichtlich einen die Flugsicherheit gefährdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, f) unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften über den Einflug ausländischer Luftfahrzeuge der dringende Verdacht besteht, daß das Luftfahrzeug ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeflogen ist (§ 100 LuftVZO), g) das Luftfahrzeug offensichtlich luftuntüchtig ist (§ 29 LuftVG, § 25 LuftBO), h) einer örtlichen Flugbetriebsbeschränkung zuwidergehandelt wird. Ferner ist grundsätzlich bei Fehlen oder Mangelhaftigkeit folgender Dokumente ein Startverbot auszusprechen: i) Ausfertigung eines Versicherungsnachweises für Schäden Dritter (§ 99 Abs.4 LuftVZO), j) Ausfertigung der erforderlichen Fluggastunfallversicherung ( § 99 Abs. 5 LuftVZO), k) Vorgeschriebenen Urkunden nach § 99 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO, LuftVZO), m) Eintragungsschein (§ 14 LuftVZO), n) Original des Erlaubnisscheines für jedes Mitglied der Besatzung (§ 99 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO). Im Einzelfall kann von einem Startverbot abgesehen werden, wenn es sich nur um einen die Luftverkehrssicherheit nicht beeinträchtigenden Verstoß handelt. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein geeigneter Nachweis dafür erbracht wird, daß die erforderlichen Dokumente vorhanden und der etwa notwendige Versicherungsvertrag tatsächlich besteht. Sonstige Maßnahmen, wie z.B. ein Bericht an die Luftfahrtbehörde zur Ahndung von Ordnungs-widrigkeiten, bleiben davon unberührt. Werden Maßnahmen zur Verhinderung eines Starts getroffen, ist die Flugverkehrskontrollstelle sofort zu unterrichten. 18.2 Landungen Das Luftaufsichtspersonal hat darauf hinzuwirken, daß Landungen von Luftfahrzeugen (ausgenommen sind Not- und Sicherheitslandungen) nicht erfolgen, wenn a) die Landebahn sich nicht in einem betriebssicheren Zustand befindet und eine andere Landebahn nicht zugewiesen werden kann, b) der Flugplatz für die Art oder das Gewicht des Luftfahrzeuges nicht zugelassen ist, c) bei zeitlichen Betriebsbeschränkungen die erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt oder d) die Wetterverhältnisse die beabsichtigte Landung offensichtlich nicht zulassen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist mit Hilfe der Flugverkehrskontrollstelle über die vorherrschenden Bedingungen zu unterrichten, damit er über die beabsichtigte Landung in eigener Verantwortung entscheiden kann. Die Hinweise sind aktenkundig zu machen. 19. Verhalten bei Gefahren und Unfällen im Luftverkehr 19.1 Bei Flugunfällen, schweren Störungen, Luftnotlagen, Feuer auf dem Flugplatz oder in dessen Nähe und sonstigen Gefahren ist der Alarmplan für den jeweiligen Flugplatz zu beachten. 19.2 Zur Absperrung einer Luftfahrzeugunfallstelle sowie zur Sicherstellung von Beweismitteln und zur Spurensicherung (z.B. Startanroll- und Aufsetzspuren) sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Insbesondere ist zu überwachen, daß alle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Sofortmaßnahmen eingeleitet werden, wie sofortige Mitteilung an - die Flugunfalluntersuchungsstelle (FUS), - die örtliche Polizeidienststelle und - andere zuständige Luftfahrtbehörden. 19.3 Die Luftaufsichtsstelle hat Störungsmeldungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftVO entgegenzunehmen und unverzüglich an die Flugunfalluntersuchungsstelle (FUS) beim Luftfahrt-Bundesamt und an die Polizei und weiterzuleiten. 19.4 Bei Gewaltakten und angedrohten Gewaltakten ist unverzüglich die für Maßnahmen nach § 29 c LuftVG zuständige Bundesgrenzschutzstelle Flughafen Saarbrücken zu benachrichtigen. 20. Zeitangaben Auch die Luftaufsichtsstelle wendet die „Universal Time Coordinated“ (UTC) an (§ 9 a LuftVO). 21. Dienstaufsichtsbeschwerden Dienstaufsichtsbeschwerden, die sich gegen eine Luftaufsichtsperson oder gegen eine von ihr erlassene Verfügung richten, sind unverzüglich dem Luftfahrtreferat des Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr vorzulegen. 22. Amtsverschwiegenheit / Auskünfte an die Presse Die Luftaufsichtsperson hat, auch nach Beendigung der Tätigkeit als solcher, über bekanntgewordene Angelegenheiten der Dienststelle Verschwiegenheit zu bewahren. Eventuell erforderliche Aussagegenehmigungen erteilt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Anfragen der Presse und der Medien sind an die Pressestelle des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu richten.