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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzDienstanweisung für die Luftaufsicht im Saarland an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Dienstanweisung für die Luftaufsicht im Saarland an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1997-12-03

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Stand: 18.01.2005 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Dienstanweisung für die Luftaufsicht im Saarland an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle 1. Allgemeines 1.1 Das Luftaufsichtspersonal hat alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und zweckmäßig sind, Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt abzuwehren. 1.2 Wenn Gefahr in Verzug ist und die zuständige Luftaufsichtsstelle nicht erreicht werden kann, ist auch die Polizei befugt, in Angelegenheiten der Luftaufsicht die zur Gefahrenabwehr notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Polizei wird ferner auf Ersuchen der Luftaufsichtsstelle oder der Luftfahrtbehörde im Wege der Amtshilfe tätig. 1.3 Das Luftaufsichtspersonal unterliegt bei seiner Tätigkeit als Organ der Luftaufsicht nur den Weisungen der Luftfahrtbehörde. 2. Zuständigkeit 2.1 Für die Luftaufsicht im Saarland ist das Referat Luftverkehr, als Luftfahrtbehörde zuständig, soweit die Luftaufsichtsaufgaben nicht Bundesbehörden übertragen worden sind. 2.2 Die Luftfahrtbehörde legt die örtlichen Luftaufsichtsstellen fest und bestimmt deren Zuständigkeitsbereiche und personelle Besetzung. 2.3 Sachbearbeiter für Luftaufsicht sind in Luftaufsichtsstellen oder zur Überwachung des Flugbetriebes und der Einrichtungen auf den Flugplätzen und auf sonstigen Geländen, auf denen Flugbetrieb durchgeführt wird (einschließlich der Bodenfunkstellen), der Luftfahrtunternehmen- und ausbildungsbetriebe sowie der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke tätig. Die zur überörtlichen Überwachung eingesetzten Sachbearbeiter für Luftaufsicht überwachen auch die Tätigkeit der Luftaufsichtsstellen. Die Überprüfung vermerken sie im Dienstbuch (Ordnungsnummer 5.4). Die in der Luftaufsicht tätigen Bediensteten der Landesluftbehörden führen die Bezeichnung „Sachbearbeiter für Luftaufsicht“, die aufgrund § 29 Abs. 2 LuftVG bestellten Hilfsorgane der Luftaufsicht, die nicht Bedienstete der Landesluftfahrtbehörden sind, führen die Bezeichnung „Beauftragte für Luftaufsicht“. 2.4 Für einzelne Aufgaben der Luftaufsicht (z. B. Aufsicht über Ballonfahrten und Fallschirmabsprünge) kann die Luftaufsichtsbehörde besondere Beauftragte für Lauftaufsicht bestellen. 3. Umfang der Aufsicht über Luftfahrzeuge 3.1 Die Befugnisse des Luftaufsichtspersonals erstrecken sich auf den Verkehr inund ausländischer Zivil- und Militär-Luftfahrtzeuge. 3.2 Luftfahrzeuge dürfen nur mit Zustimmung des Kommandanten, des Eigentümers, des Halters oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers betreten werden. 4. Zusammenarbeit mit anderen Behörden 4.1 Die Luftaufsichtsstellen haben den Ersuchen anderer Behörden, insbesondere der Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Polizei, des Luftfahrt-Bundesamtes und der Bundesanstalt für Flugsicherung auf Amtshilfe zu entsprechen. 4.2 Wenn Bedenken bestehen, erbetene Maßnahmen durchzuführen, so ist die ersuchende Stelle hierauf aufmerksam zu machen. Bestehen die Bedenken auch nach Erläuterung durch die ersuchende Stelle fort, so ist die Entscheidung der Luftfahrtbehörde einzuholen (Meldung siehe Nummer 12.1). 5. Dienstanweisung, Dienstaufnahme und –beendigung, Führung von Dienstbüchern 5.1 Das Luftaufsichtspersonal führt seinen Dienst nach dieser Dienstanweisung sowie den Einzelanweisungen der für sie zuständigen Luftfahrtbehörde durch. Es muss bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis der Luftfahrtbehörde mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 5.2 Vor jeder Dienstaufnahme und, soweit möglich, während des Dienstes hat sich das Luftaufsichtspersonal mit Änderungen von Dienstvorschriften und sonstigen Arbeitsunterlagen (Z. B. Erlasse, Nachrichten für Luftfahrer- NfL-, Berichtigungsblätter zum Luftfahrthandbuch), mit den Verhältnissen am Platz einschließlich des herrschenden und vorhergesagten Wetters sowie durch Rücksprache mit den zuständigen Flugsicherungsstellen mit den fernschriftlich verbreiteten NOTAMs Klasse I, die für den örtlichen Luftraum in einem Radius von 100 km in Betracht kommen, vertraut zu machen. Das Luftaufsichtspersonal hat den ordnungsgemäßen Zustand der dienstlichen Ausrüstung, insbesondere die Betriebsfähigkeit des Funksprechgerätes, zu überprüfen. Während der für die Bodenfunkstellen der Luftaufsicht veröffentlichten Betriebszeiten haben die Luftaufsichtsstellen eine zuständige Hörbereitschaft sicherzustellen. 5.3 Bei Dienstbeendigung ist der jeweilige Dienstnachfolger in geeigneter Weise über alle Vorkommnisse zu unterrichten, die für die weitere Betriebsabwicklung von Bedeutung sind. 5.4 Die Besetzung der Luftaufsichtsstelle muss jederzeit nachprüfbar sein. Dienstaufnahme und –beendigung sind unverzüglich in hierüber zuführende Unterlagen (Dienstbücher) einzutragen und zu unterzeichnen. In die Dienstbücher sind darüber hinaus besondere Vorkommnisse, insbesondere solche, über die eine Meldung nach den Nummern 7.1 b und 12.1 zu erstatten ist, einzutragen. 6. Ausübung der Befugnisse 6.1 Das Luftaufsichtspersonal ist zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1.1 befugt, den am Luftverkehr Beteiligten sowie Dritten gegenüber Verfügungen zu erlassen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). 6.2 Die Verfügungen können Gebote und Verbote zum Gegenstand haben. Sie werden je nach den Verhältnissen mündlich, schriftlich, über Funk, durch Signale oder Zeichen gegeben. 7. Maßnahmen bei Verstößen 7.1 Wenn am Luftverkehr Beteiligte oder sonstige Personen einschlägige Rechtsvorschriften oder besondere Auflagen oder Verfügungen nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, so sind sie a) in Fällen von geringerer Bedeutung zu belehren oder zu ermahnen, b) in anderen Fällen der Luftfahrtbehörde zu melden. 7.2 Die Luftfahrtbehörde entscheidet, a) ob der Verstoß als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird oder die Sache wegen Verdachts einer Straftat an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist, b) ob sonstige Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Widerruf einer Erlaubnis) durchzuführen sind. 8. Vollziehung von Verfügungen 8.1 Eine Verfügung des Luftaufsichtspersonals die nicht befolgt wird, kann zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist, um im einzelnen Fall eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren oder eine bereits eingetretene Störung zu beseitigen. Dabei müssen die Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr oder Störung stehen sowie den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. 8.2 Ist Gefahr in Verzug und ein rechtzeitiges Tätigwerden der Luftfahrtbehörde nicht zu erwarten, so bittet es die Polizei um Vollstreckungshilfe 9. Bestellung zu Vollstreckungsbeamten Das Luftaufsichtspersonal hat nur dann die Aufgaben und Befugnisse von Vollstreckungsbeamten, wenn es nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hierzu bestellt ist. 10. Festnahme von Personen 10.1 Das Luftaufsichtspersonal ist wie jedermann befugt, Personen vorläufig festzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Die vorläufige Festnahmen ist hiernach zulässig, wenn a) die Person eine strafbare Handlung begangen hat, z. B. Vergehen nach §§ 59, 60, oder 62 LuftVG (Ordnungswidrigkeiten z. B. nach §§ 58 oder 61 LuftVG genügen nicht!) und b) der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und c) der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. 10.1.1 Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird ein Täter dann, wenn er noch am Tatort selbst oder auf dem Wege von dort angehalten oder wenigstens beobachtet und ununterbrochen verfolgt worden ist. 10.1.2 Fluchtverdacht kann angenommen werden, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Befürchtung begründet ist, der Täter werde sich dem Strafverfahren entziehen. 10.1.3 Die Persönlichkeit eines Täters kann dann nicht sofort festgestellt werden, wenn er nicht bekannt ist und sich nicht ausweisen oder anderweitig (z. B. durch bekannte Dritte) identifizieren lassen kann oder will. 10.2 In Gewahrsam genommene Personen sind unverzüglich der Polizei zu übergeben. Andernfalls sind sie zu entlassen. 11. Sicherstellung von Dokumenten Das Luftaufsichtspersonal kann die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug einbehalten, wenn dies zur Verhinderung strafbarer Handlungen oder zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist. Dies gilt vor allem für gefälschte Dokumente, dagegen in der Regel nicht für solche, die durch Zeitablauf ungültig geworden sind. 12. Meldungen und Benachrichtigungen Das Luftaufsichtspersonal meldet der Luftfahrtbehörde unverzüglich a) Verstöße gegen Rechtsvorschriften, besondere Auflagen und Verfügungen, die nicht nach Nummer 7.1 Buchstabe a) erledigt sind, b) Festnahmen, c) erhebliche Einschränkungen und Behinderungen des Flugbetriebes, d) Unfälle und sonstige Störungen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen, e) Fälle einer unberechtigten Wahrnehmung von Aufgaben der Luftaufsicht, f) Weigerungen anderer Behörden oder Stellen, eine erbetene Amtshilfe zu leisten, g) Verweigerung der Amtshilfe durch das Luftaufsichtspersonal, h) Tatsachen, die für die Luftaufsicht oder für die Verwaltungsaufsicht von Bedeutung sind (z. B. Verstöße gegen die den Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschulen erteilten Auflagen; Maßnahmen anderer Behörden; Errichtung von Anlagen, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören), i) Flüge aus der Bundesrepublik oder in die Bundesrepublik, wenn die Luftfahrbehörde dies bestimmt hat, j) sonstige wichtige Vorkommnisse. 13. Überwachung des Flugbetriebes 13.1 Das Luftaufsichtspersonal hat den Flugbetrieb zu unterbinden, wenn und soweit der Flugplatz nicht betriebssicher ist. Die Betriebssicherheit ist durch Kontrollen festzustellen. Diese Kontrollen sind mindestens einmal täglich vorzunehmen. 13.2 Unter Berücksichtigung der Flugplatzverhältnisse, des Windes und anderer die Sicherheit des Flugbetriebes beeinflussender Faktoren sind zu überwachen: a) die Einteilung und Kennzeichnung der Start- und Landeflächen und der Rollbahnen sowie die Regelung des Verkehrs auf diesen Flächen und auf dem Vorfeld, b) die Auslegung der Signale nach § 6 der Anlage 2 zur LuftVO. 14. Gemischtflugbetrieb, Ausbildungsflugbetrieb 14.1 Bei gleichzeitigem Flugbetrieb verschiedener Luftfahrzeugarten (z. B. Motorund Segelflugbetrieb) hat das Luftaufsichtspersonal besonders zu überwachen, dass die hierfür erlassenen Sicherheitsanweisungen befolgt werden. 14.2 Ferner ist zu überprüfen, ob die Startwinden oder sonstigen Startgeräte zugelassen und gegebenenfalls haftpflichtversichert sind. 14.3 Bei Ausbildungsflugbetrieb ist die Anwesenheit eines Fluglehrers und dessen Lehrberechtigung zu überprüfen (§ 5 Abs. 3 LuftVG und § 30 Abs. 3 LuftVZO). 15. Zusammenarbeit mit dem Flugplatzhalter 15.1 Die Luftaufsichtsstellen haben mit dem Flugplatzhalter oder mit dessen verantwortlichem Vertreter die erforderlichen Absprachen über die Inspektion des Rollfeldes und der Flugplatzbefeuerung zu treffen. 15.2 Der Flugplatzhalter ist zu veranlassen, die in der Genehmigung, der Flugplatzbenutzungsordnung und in sonstigen Betriebsregelungen enthaltenen Sicherheitsbestimmungen für den Flugbetrieb einzuhalten. Bei Meinungsverschiedenheiten ist unverzüglich Weisung der Luftfahrtbehörde einzuholen. 15.3 Störungen an Betriebseinrichtungen, durch die der Luftverkehr gefährdet wird, sind unverzüglich dem Flugplatzhalter mitzuteilen. Die Dringlichkeit ihrer Behebung ist festzulegen. 15.3.1 Wenn Störungen oder Ausfälle den Flugbetrieb beeinträchtigen, sind die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle und die Luftfahrtbehörde sind unverzüglich über die Verkehrsbeschränkungen auf dem Flugplatz zu unterrichten. Soweit ihre Bekanntgabe durch NfL erforderlich oder zweckmäßig erscheint, ist die zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu bitten, diese zu veranlassen. 15.4 Das Luftaufsichtspersonal hat zu überwachen, dass durch den Verkehr von Fahrzeugen und Personen auf dem Flugplatz eine Gefährdung des Luftverkehrs vermieden wird, und dass keine Personen und Fahrzeuge auf dem Flugplatz durch den Luftverkehr gefährdet werden. 16. Überprüfung des Luftfahrtpersonals und der Luftfahrzeuge 16.1 Das Luftaufsichtspersonal hat das Luftfahrtpersonal und die Luftfahrzeuge stichprobenweise nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu überprüfen: A. Prüfung des Luftfahrtpersonals und der besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Flug 16.2 Das Luftaufsichtspersonal hat stichprobenweise zu überprüfen, ob das Luftfahrtpersonal alle für den Flug erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen und Nachweise sowie die notwendige Flugerfahrung für die Mitnahme von Fluggästen ( § 122 LuftPersV) besitzt. Hierzu gehören insbesondere: a) die Gültigkeit der Luftfahrerscheine, der Musterberechtigungen sowie sonstiger Berechtigungen (z. B. für Instrumenten-, kontrollierte Sicht-, Nacht-, Langstreckenflüge, Schleppflüge, Kunstflüge, Streu- und Sprühflüge, Ausbildung von Luftfahrern, Einweisung von Luftfahrzeugführern), b) Berechtigung, Flugfunkverkehr durchzuführen, c) besondere Eintragungen im Luftfahrerschein (z. B. besondere Auflagen und Beschränkungen), d) der schriftliche Flugauftrag bei Alleinflügen (z. B. für Flugschüler oder zur Erneuerung eines Luftfahrerscheins). 16.3 Ferner ist zu überwachen, dass die Besatzungen nicht unter Einfluss von Alkohol oder von anderen berauschenden Mitteln stehen (§ 1 Abs. 3 LuftVO). 16.4 Das Luftaufsichtpersonal hat außerdem zu prüfen: a) die erforderlichen besonderen Erlaubnisse - bei Durchführung von Außenstarts und Außenlandungen (§ 15 LuftVO), - für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb (§ 16 LuftVO) - bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder dem Unterfliegen von Brücken, ähnlichen Bauten, Freileitungen oder Antennen (§ 6 LuftVO), - bei Durchführung von Kunstflügen (§ 8 Abs. 2 LuftVO), - bei Reklameflügen (§ 9 LuftVO), - bei Flügen zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO), - bei Flügen zur Beförderung von Kernbrennstoffen und gefährlichen Gütern (§ 78 LuftVZO), - bei Luftbildflügen (§§ 83 bis 87 LuftVZO), - bei Ausflügen aus dem Gebiet der Bundesrepublik (§§ 90 bis 93 LuftV- ZO), b) dass insbesondere im gewerblichen Luftverkehr - die Bestimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers durch den Halter erfolgt ist (§ 2 LuftVO und § 41 LuftBO), - die Bestimmungen über die Mindestflugbesatzung bei Durchführung von Instrumentenflügen beachtet werden (§ 32 LuftBO), - die vorschriftsmäßige Beladungsberechnung und Schwerpunktermittlung durchgeführt wurde (§ 24 LuftBO). B. Flugvorbreitung, Flugberatung, Vermittlung von Flugplänen und Informationen 16.5 Das Luftaufsichtspersonal hat stichprobenweise zu prüfen, dass die Luftfahrzeugführer ihrer Verpflichtung zur Flugvorbereitung nachkommen. Insbesondere hat es darauf zu achten, dass a) vor allen Flügen, die über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführen, die vorgeschriebene Flugvorbereitung durchgeführt und, soweit vorgeschrieben, ein Flugdurchführungsplan erstellt wurde (§ 3a LuftVO und ergänzende Vorschriften), b) der beabsichtigte Flug nicht gegen Flugbeschränkungen (§ 26 LuftVG i. V. m. § 11 LuftVO; § 10 Abs. 3 LuftVO) oder Sperrzeiten verstößt, c) Barographen mitgeführt werden, wenn dies angeordnet ist, und auf dem Barographenblatt Luftfahrzeug, Luftfahrzeugführer sowie Datum und Zeit des Starts und der Landung eingetragen sind. 16.6 Die Luftaufsichtsstellen führen – soweit ihnen die Befugnis hierzu übertragen ist - für Flüge über der Bundesrepublik die schriftliche oder mündliche Flugberatung durch. 16.7 Das Luftaufsichtspersonal überwacht oder vermittelt die Abgabe von Flugplänen an die zuständige Flugverkehrskontrollstelle, die Einholung von Flugverkehrsfreigaben und von Wetterinformationen sowie die Abgabe vorgeschriebener Startund Landeanmeldungen (§§ 25, 26, 27 LuftVO). 16.8 Auf Ersuchen der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle übermittelt das Luft aufsichtspersonal Anweisungen und Informationen an die Luftfahrzeugführer. 16.9 Die Luftaufsichtsstellen haben die notwendigen Unterlagen für die Flugvorbereitung (z. B. Luftfahrthandbücher, Sammlung der NfL und Kartenmaterial) auf dem neuesten Stand zu halten. C. Prüfung der Luftfahrzeuge 16.10 Das Luftaufsichtspersonal hat zu prüfen, ob a) ein für den beabsichtigen Flug gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis (§ 10 LuftV ZO), der Nachprüfschein (§ 39 Abs. 3 Satz 3 LuftGerPO) und der Eintragungsschein (§ 14 LuftVZO) oder eine vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) sowie das Bordbuch vorliegen, b) bei Luftfahrzeugen, die mit Funk ausgerüstet sind, das Funkgerät im Nachprüfschein eingetragen und die von der Deutschen Bundespost ausgestellte Genehmigung vorhanden ist. 16.11 Ferner sind zu prüfen, a) die Nachweise über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (für deutsche Luftfahrzeuge: § 43 LuftVG, § 103 Abs. 5 LuftVZO; für ausländische Luftfahrzeuge: § 99 Abs. 2 LuftVZO), b) bei ausländischen Luftfahrzeugen, die Kabotageverkehr mit Personen durchführen, die Bescheinigung über den Abschluss einer Unfallversicherung (§ 99 Abs. 3 LuftVZO). 16.12 Am Luftfahrzeug ist zu prüfen, ob a) die Beschriftung ordnungsgemäß ist (für deutsche Luftfahrzeuge: § 2 Abs. 5 LuftVG und Anlage 1 zur LuftVZO, für ausländische Luftfahrzeuge: § 99 Abs. 1 LuftVZO), b) das mitzuführende Rettungs- und Sicherheitsgerät vorhanden und betriebsklar ist (innerhalb von Luftfahrzeugen darf diese Überprüfung nur im Beisein eines Besatzungsmitgliedes durchgeführt werden). Bei Mitführung von offensichtlich nicht einsatzfähigem Rettungs- und Sicherheitsgerät sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 17. Bescheinigungen, Aufzeichnungen, Stempelführung 17.1 Die Luftaufsichtsstellen haben zu überwachen, dass für jeden Flugplatz ein Hauptflugbuch und – soweit erforderlich – Startbücher sowie die von der Luftfahrtbehörde angeordneten flugbetrieblichen und statistischen Aufzeichnungen geführt werden. 17.2 Die Luftaufsichtsstellen haben auf Verlangen die Eintragungen in Bordbüchern oder gleichgestellten Dokumenten zu bestätigen, wenn die Angaben geprüft und für richtig befunden sind (§ 3 a Abs. 1 LuftVO). In gleicher Weise sind Eintragungen in Flugbüchern sowie auf Barographenblättern (z. B. bei Prüfungsflügen) zu bestätigen. 17.3 Flüge eines Angehörigen der Luftaufsicht dürfen nur durch einen anderen Angehörigen der Luftaufsicht bestätigt werden. 17.4 Das Luftaufsichtpersonal führt bei seinen Dienstgeschäften einen Langstempel mit dem Aufdruck „Luftaufsicht“ mit Bezeichnung des Flugplatzes sowie – bei Vorhandensein mehrer Stempel – mit einer fortlaufenden Nummerierung. Die Stempel sind bei Nichtbenutzung unter Verschluss zu halten. 18. Zoll- und Passabfertigung 18.1 Für die Zoll- und Passabfertigung sind die Zoll- und Passdienststellen zuständig. Für die Ausstellung von Streckenflugausweisen sind die Luftaufsichtsstellen zuständig. 18.2 Die Mitwirkung des Luftaufsichtspersonals bei der Zoll- und Passabfertigung auf Flugplätzen, die vom Zollflugplatzzwang befreit sind, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Bundesminister des Inneren und der Finanzen. 18.3 Sofern ein Streckenflugausweis für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Segelflugzeugen ausgestellt werden kann, wird die Zoll- und Passabfertigung nach den hierfür erlassenen, in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemachten, Vorschriften von den Luftaufsichtsstellen durchgeführt. 18.4 Bei Landungen von Luftfahrzeugen, die außerhalb der Bundesrepublik gestartet sind, auf anderen als den in Nummer 18.2 genannten Flugplätzen ist dafür zu sorgen, dass unverzüglich die nächste Zoll- und Passdienststelle benachrichtigt wird. 18.5 Bei besonderen Vorkommnissen, die in den Verdacht des Schmuggels entstehen lassen, ist sofort die nächste Zolldienststelle zu verständigen. 19. Flugbetriebsabwicklung 19.1 Das Luftaufsichtspersonal hat dafür zu sorgen, dass der Flugverkehr am Flugplatz entsprechend den Luftverkehrsvorschriften flüssig abläuft. 19.2 Soweit erforderlich sind Hinweise und Informationen zu erteilen über: a) den Flugverkehr am Platz und in der Umgebung, b) die Betriebseinrichtungen und –anlagen des Flugplatzes sowie deren Änderungen, c) bekannt gewordene wichtige Zustands- und Betriebszeitenänderungen der umliegenden Navigationsanlagen, d) andere Gegebenheiten, die für die Sicherheit von Luftfahrzeugen im Fluge oder am Boden von Wichtigkeit sind, z. B. Bodensicht und Windverhältnisse, Hinweise auf Vogelmassierung oder Vogelzüge im Flugplatzbereich. 19.3 Soweit möglich soll Luftfahrzeugführern navigatorische Unterstützung gegeben werden. Hierzu können optische Mittel oder Funkhilfen (z. B. Leuchtpistole, Signalscheinwerfer, Platzbefeuerung, Funksprechgeräte, UKW- Sichtfunkpeiler) verwendet werden. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, sind sonstige zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung notwendige Anordnungen zu treffen (§ 29 LuftVG). Von den Vorschriften des § 22 Abs. 1 LuftVO kann hierbei abgewichen werden (§ 22 Abs. 3 LuftVO). 20. Startverbote 20.1 Ein Start ist zu verhindern, wenn das Luftfahrzeug oder seine Besatzung den luftrechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Im Einzelfall kann hiervon abgewichen werden, wenn es sich nur um einen formalen, die Sicherheit nicht beeinträchtigten Verstoß handelt (z. B. bei Nichtmitführen von Eintragungsschein, Lufttüchtigkeit, Versicherungsnachweis oder Luftfahrerschein). In diesen Fällen braucht der Start nicht verhindert zu werden, wenn der Luftfahrzeugführer auf andere Weise den Nachweis erbringt, dass sie erforderlichen Dokumente vorhanden sind. § 99 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO bleibt unberührt. 20.2 Der Start ist ferner zu verhindern, wenn festgestellt wird, dass a) die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit gefährdet wird und diese Gefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann, b) die Voraussetzungen der erforderlichen Flugerfahrung für die Mitnahme von Fluggästen nach § 122 LuftPersV nicht erfüllt sind, c) die Wetterbedingungen am Flugplatz für den beabsichtigten Start offensichtlich nicht erfüllt sind. In zweifelhaften Fällen ist der Luftfahrzeugführer darauf hinzuweisen, dass ein Start auf eigene Verantwortung erfolgt. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen, d) die zur sicheren Flugdurchführung vorgeschriebene Flugvorbereitung und Flugdurchführungsplanung nicht vorkommen worden ist, e) auf Grund der Betriebsverhältnisse auf dem Flugplatz ein sicherer Start nicht gewährleistet ist, f) der dringende Verdacht besteht, dass der Flug mit einer strafbaren Handlung in unmittelbarem Zusammenhang steht, g) unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften über den Einflug der dringende Verdacht besteht, dass das Luftfahrzeug ohne Erlaubnis in das Bundesgebiet eingeflogen ist (§§ 94 ff LuftVZO), h) das Luftfahrzeug offensichtlich luftuntüchtig oder überladen ist. 21. Landeverbot Ein Landeverbot ist zu verfügen, wenn aufgrund der Betriebsverhältnisse auf dem Flugplatz eine sichere Landung nicht gewährleistet ist, ausgenommen sind Notlandungen und Sicherheitslandungen. Eine sichere Landung ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn a) die Landefläche sich nicht in einem betriebssicheren Zustand befindet und eine andere Landefläche nicht zugewiesen werden kann, b) die Landefläche nicht frei ist, c) der Flugplatz für die Art oder das Gewicht des Luftfahrzeuges nicht zugelassen ist oder d) die Wetterverhältnisse die beabsichtigte Landung offensichtlich nicht zulassen. In zweifelhaften Fällen ist der Luftfahrzeugführer darauf hinzuweisen, dass eine Landung auf eigene Verantwortung erfolgt. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. 22. Verhalten bei Gefahren im Luftverkehr Wenn sich ein Luftfahrzeug in Luftnot befindet, hat das Luftaufsichtspersonal unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere hat es a) den Luftfahrzeugführer durch Funk, Signale oder Zeichen auf die Gefahr hinzuweisen, b) andere Luftverkehrsteilnehmer zu warnen, c) die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen (z. B. sofortiges Freimachen der Landefläche, Bereitstellung von Feuerwehr und Krankenwagen, Benachrichtigung des Unfallarztes, der örtlichen Polizeidienststelle und – bei SAR-Fällen – der zuständigen Regionalkontrollstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung). 23. Verhalten bei Unfällen und Feuer 23.1 Die Luftaufsichtsstellen haben im Falle eines Unfalles sowie bei Feuer auf dem Flugplatz oder in dessen Nähe den Unfalldienst und die Feuerwehr zu alarmieren. Bestehende Flugplatzalarmpläne sind zu beachten. 23.2 Zur Absperrung einer Luftfahrzeugunfallstelle sowie zur Sicherstellung von Beweismitteln und zur Spurensicherung (z. B. Startanroll- oder Aufsetzspuren) sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und Luftdruck, Temperatur und Bodenwind zur Unfallzeit festzustellen. Insbesondere sind alle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Sofortmaßnahmen mit den zuständigen Personen und Stellen zu koordinieren. (Sofortige Mitteilung an den Unfalluntersuchungsreferenten im Luftfahrt-Bundesamt (LBA), die örtliche Polizeidienststelle und an andere zuständige Luftfahrtbehörden, siehe Nummer 12 und 12 k; vgl. § 5 LuftVO und Bekanntmachung dazu). 23.3 Die Luftaufsichtsstellen haben Störungsmeldungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftVO entgegenzunehmen und unverzüglich an den Unfalluntersuchungsreferenten im LBA weiterzuleiten. 24. Verhalten bei Sabotagewarnmeldungen Bei Sabotagewarnmeldungen sind unverzüglich zu verständigen a) der Luftfahrzeugführer, b) die nächste Flugverkehrskontrollstelle, c) der Halter des Flugplatzes, d) die nächste Polizeidienststelle, e) die zuständige Luftfahrtbehörde. 25. Flugwetterdienst 25.1 Die Luftaufsichtsstellen übermitteln Platzwettermeldungen und -warnungen. 25.2 Die Luftaufsichtsstellen führen – soweit ihnen die Befugnis hierzu übertagen ist – für den Wetterdienst die folgenden Wetterbeobachtungen durch: a) Windrichtung; b) Windstärke, c) Sicht, d) Gesamtdeckung des Himmels mit Wolken, e) Wetter am Flugplatz, f) Bedeckung des Himmels durch die tiefste Wolkenschicht, g) Höhe der Untergrenze der tiefsten Wolken, h) Luftdruck, i) Lufttemperatur j) Taupunkt.


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