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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzDienstanweisung für die Vor-Ort-Kontrollen im Tierprämienbereich

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Dienstanweisung für die Vor-Ort-Kontrollen im Tierprämienbereich

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2001-06-29

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Vor-Ort- Kontrollen Tiere (VOK) Grundsätzliche Bestimmungen - Die Verwaltungskontrollen werden ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen in ausgewählten Betrieben (VO 3508192 Art. 8 (2). - Die Vor-Ort-Kontrollen müssen sich auf eine signifikante Stichprobe der Antrage erstrecken (VO 3887/92 Art : 6(3) . Alle zentral ausgewählten Betriebe sind, sofern ein Antrag eingereicht wurde, vor Ort zu kontrollieren (Prüfbetriebef. - Bei den Vor-Ort-Kontrollen sind entsprechend dem Auswahlgrund alle Angaben des jeweils betreffenden Antrags und die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen zu überprüfen (3887192 Art. 6 (1)). - Im Sinne von InVeKoS sind bei den für die VOK ausgewahlten PrufbetrJeben entsprechend dem Auswahlgrund alle beantragten Fördermaßnahmen mit einem Besuch zu Oberprüfen. . - Bei den Stichprobenkontrollen der Tiere ist sicherzustellen, dass eine repräsentative Auswahl der zu kontrollierenden Tiere gezogen wird. Tiere. die die Pramienfähigkeit gerade noch erreichen (z.8. Alter oder Halteverpflichtung knapp erfüllt), sind gezielt bzgl. ihrer Angaben zu überprüfen. - Die Ergebnisse der Vor-Ort·Kontrolie sind im PrUfbericht (Vordruck) zu dokumentieren. Die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle ist für jeden Betrieb im Antrag mit Datum und Namenszeichen zu vermerken. Zusätzlich sind ·die bei der Vor-OrtKontrolle festgestellten Abweichungen in der EDV zu erfassen. - Die Vor-Ort-Kontrolle ist erst nach der EDV-Erfassung der Antragsdaten des Prüfbetriebes durchzufUhren. Auch die EDV-Plausibilitätsprüfungen sollten so we it wie mög li ch vorher abgesCh lossen werden. Nur so I SlgE!Wätfril'le;!)IS:t1te~t~, ."ddia"aSlss...-----....:.---- aktuelle und geprüfte EDV-Datenausdrucke eingesetzt werden können. - Die Vor-Ort-Kontrolle sollle grundsätzlich von zwei Personen in einem Team durchgefilhrt werden LA-Augen-Prinzip'). Aushilfskräfte sind nur zusammen mit ei nem zum Stammpersonal gehörenden einzusetzen. Die eingesetzten Prüfer sind zur Gewährleistung eines möglichst einheitlichen Prüfniveaus und einer effizienten sowie zeitgerechten Erledigung auf dafür geeignete Mitarbeiter zu beschränken. Die Prüfer sind vor dem Beginn der Vor-OrtKontrolle hinsichtlich Durchführung, Dokumentation und EDV-Erfassung detailliert einzuweisen. - Be i der Planung der Vor-Ort-Kontrolle ist darauf zu achten, dass für eine Maßnahme in ein und demselben Betrieb die Verwaltungskontrolle und die Vor-OrtKontrolle nicht durch die gleiChe Person durchgeführt werden darf. Be i der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im 2er- Team sollten belde Prüfer diese Voraussetzungen erfüllen. - 2- Die Vor-Ort-Kontrollen sind frühzeitig zu planen. Die PrOfunterlagen sind gründlich vorzubereiten. Zumindest ist erforderlich: • Zusammenstellung aller Antragsunterlagen bzw. vorliegender Prämienanträge (Sonderpriimie für männliche Rinder) • Vorbereitung des Prüfprotokolls • Bereitstellung eines aktuellen Ausdrucks des Bestandsregisters aus der Tierdatenbank bei Tierprämien • Festlegung der im Rahmen der Stichprobe zu überprüfenden Tiere (MKP) Vor-Ort-Kontrollen "Tiere" Gemeinsame Prilfkriterien für Rinderprämien im Erzeugerbetrieb - VorgElhensweise Die Vor-Ort-Kontrolle umfasst folgende Teile:' Prüfung der Kennzeichnu n9 der Tiere Prüfung, ob . • alle im'Betrieb vorhandenen Rinder ordnungsgemäß und vollstandig im Bestandsregister eingetragen sind, • fCir alle Tiere die erforderlichen Tierpässe oder Begleitpapiere vorliegen, • alle Tiere, für die in den letzten 12 Monaten vor der Vor-Ort-Kontrolle Anträge eingereicht worden sind, ' während des geforderten Haltungszeitraums auch im Betrieb gehalten wurden, • alle im Betrieb vorhandenen Rinder. ordnungsgemäß und vollständig an die zentrale Tierdatenbank gemeldet wurden. Vorgehensweise; Maßnahmenspezifisch sind folgende Tiere zu kontrollieren: • Sonderpramie für männliche Rinder: alle männlichen Tiere • SChlachtprämie fUT RinderfKälber: alle Rinder -+------.--MtrtterktJhprämie:---alle-weiblicnen-Rinder-einer- -FleiSGhFaSissee-------- ------- Kontrolle der Kennzeichnung der Tiere Maßnahmenspezifisch .i st bei allen im Betrieb vorhandenen und re'evanten Rindern, die älter als 7 Tage oder nicht im eigenen Betrieb geboren sind, zu überprüfen, ob sie identifizierbar sind, d.h., ob • die Tiere mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, die nach der Viehverkehrsordnung in der jeweiligen Fassung zugelassen sind . Ab 26. September 1999 sind nur noch DE-Ohrmarken und Kennzeichnungen anderer EU- Staaten zugelassen. Alle anderen Kennzeichnungen sind nicht mehr zulässig und damit sanktionsrelevant. -3- • im Falle des Verlustes einer Ohrmarke das Ti er so rasch wie mög li ch erneut mit derselben Ohrmarke gekennzeichnet wurde. Ein Tier mit nur einer Oh rmarke ist eindeutig identifiziert und damit nicht sanktionsrelevant. Der Varlust von Ohrmarken kurz vor der Vor-Ort-Kontrolle kann nur akzeptiert werden, wenn bereits Ersatzohrmarken bestellt wurden oder sonsllge stichhaltige Nachweise (z.8. Eintrag im Bes tandsregister) vorliegen und dokumentiert wurden . . • zuge kaufte Tiere, die aus Dlittlilndem stammen, innerhalb von 7 Tagen nach dem Zugang zusätzlich zu den schon vorhandenen Ohrmarken mit einer Ohrmarke, die n ach der Viehverkehrsordnung zugelassen ist, gekennzeichnet wurden. • zugekaufte Tiere, die aus anderen Mi tgliedstaaten stammen, mit einer zugelassenan Ohrmarke des betreffenden Mitgliedstaates gekennzeichnet sind (Art. 6 Abs. 6 a -d derVO 3887/92 i.d.F.d. VO 2801199). Summenprüfung Im Rahmen der Summenprüfung ist zu erm itteln, ob maßnahmenspezifisch die Anzahl der auf dem Betrieb vorhandenen Rinder der Anzahl Rinder entspricht, - die im Bestandsregister mit ihrer Ohrmarke eingetragen sind; wobei innerhalb dar letzten 7 Tage geborene oder zugegangene Rinder noch nicht eingetragen sein müssen, - für die Tierpässe/Begleitpapiere vorliegen, wobei für vor dem 28. Oktober 1995 geborene Tiere keine Tierpasse oder Begleitpapiere vorliegen müssen, - die an die Tierdatenbank gemeldet wurden (Vergleich mit dem aktuellen Ausdruck BUS der Tierdatenbank), wobei die Veranderungen innerhalb der letzten 7 aga noe nlC gerne a sein mussen. . Ist die jeweils ermittelte Anzahl geringe r als die Anzahl der auf dem Betrieb vorhandenen Rinder, so gelten die entsprechenden Tiere als nichtpramienfähig festgestellt und lösen Sanktionen aus. MaßnahmenspezifIsch werden alle in den 12 Mo naten vor der Vor-Ort-Kontrolle gestellten Anträge entsprechend gakürzt. -. - 4 - Stichprobenprufung Umfang der Stichprobe Für die Kontrolle der Kennzeichnung der Tiere, der ordnungsgemäßen und vollständigen Bestandsregisterführung und der Meldung an die Tierdalenbank (durch Überprüfung anhand von Belegen) und der ordnungsgemäß vorliegenden Tierpässe bzw, Begleitpapiere ist eine Stichprobe zu ziehen. Der Mindestumfang der g&meinsamen Stichprobe für die Sonderprämie für männlich Rinder und Schlachtprämie für Rinder/Kälber bemisst sich nach der Anzahl der insgesamt vorhandenen Rinder. Bezüglich der Mutterkuhprämie ist in allen Fällen eine separate StichprObe entsprechend der Zahl der beantragten Tiere (MutterkOheIFärsen) zu ziehen. Hinliichllich des Mindestumfanges gelten dabei folgende Vorgaben: maß ebliche Tierzahl 1 -10 11 - 20 21 - 50 51 und mehr Stich robenumfan = alle Tiere = 10 Tiere =15 Tiere =20 % .edoch mindestens 15 Tiere In die Stichprobe sind vorrangig auf dem Betrieb vorgefundene Tiere (Schwerpunkt), aber auch in den letzten 12 Monaten \lor der Vor-OrtKontrolle beantragte Tiere (Prüfung der Korrektheit der Registereintragung) einzubeziehen, Bei Multerkuhprämie ist die Stichprobe aus den beantragten Tieren bzw, Ersatztieren zu ziehen. Durchführu og der Stichprobenprüfung In der Stichprobenprüfung wird überprUft, ob die Eintragungen im Bestandsregister, die Angaben in den TierpässenfBegteitpapieren und die Meldungen an die Tierdalenbank vollständig und korrekt sind. Dazu wer-+- -'------..Q'el+-SOWeit-elfor:def.!icl+-weiter.e..8e l ege.-(Zukallfsbe1ege ~SCbl.acblnacbwa..c: i- _______ se, Veterinarbescheinigungen usw,) herangezogen. Werden lückenhafte oder unkorrekte Eintragungen festgestellt, so sind diese durch den Landwirt anhand weitere~ Unterlagen zu berichtigen bzw. zu vervollständigen. Werden derartige Verstöße innerhalb von 24 Monaten ein zweites Mal festgestellt, so werden alle in den 12 Monaten vor dieser 2. Vor-Ort-Kontrolle gestellten Antrage anteilig gekürzt (Art, 10 c und d der VO 3887/92I.d.F,d, VO 2801199). Die Kürzung errechnet sich aus der bei der 2. Kontrolle ermittelten Anzahl der fehlerhaften Tiere im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf dem Betrieb vorhandenen Tiere, die für die jeweiligen Prämienmaßnahmen in Betracht kommen, -5- Kontrolle des Bestandsregisters Jeder Tierhalter hat auf seinem Betrieb ein aktuelles Bestandsregister zu führen. Bei Betrieben mi t Internet-Anschluss und damit direktem Zugang zur Tierdatenbank (HI-Tier) kann der Ausdruck aus HI~Tier als Bestandsregister aner kannt werden. Auch periodisch bei der landwirtschaftskammer angeforderte Ausdrucke aus HI-Tier, die handschriftlich fortgeSChrieben werden, sind zulässig. Alle im Betrieb gehaltenen Rinder, die älter als 7 Tage oder vor mehr als 7 Tagen zugegangen sind, müssen im Bestandsregister eingetragen sein. Es ist darauf zu achten, dass das Beslandsregister fortlaufend geführt, die Seiten za hl durchnummeriert und Leerzellen mit Querstrichen entwertet werden. Die vor Ort gepruften Bestandsregister si nd nach der letzten Eintragung mit Datum und Namenszeichen des Prüfers zu versehen. Die Eintragung der Ohrmarken hat spätestens am siebten Tag nach der Bestandveränderung zu erfolgen. Bezüglich sonstiger Daten (z.9. Abgang) ist das Bestandsregister auf einem aktuellen Stand zu halten. Das Bestandsregister hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Ohrmarkennummer 2. Geburtsdatum (RSPV § 6) 3. Tag des Zugangs (Zukauf) 4. Vorbesitzer des Tieres (Name und Anschrift ode r Registriernummer) 5. Tag des Abgangs 6. Empfanger des Tieres (Name und Anschrift oder Registriernummer) 7. Bulle oder Ochse B. Geschlecht 9. Rasse (be i Multerkuhen) ........... - + - - - - - - -F\i·e-Angaben-im-BgstaFlGSf egister-siAs-a Al:l alld-der-Ar.lgabeo-l3uLdemJ3.e,-'C- _ _ _ _ _ _ _ _ gleitpapier oder Tierpass bzw . durch Zukauf-Nerkaufsbelege für die in der Stichprobe ausgewählten Tiere zu überprüfen. Auf die Vollständigkeit der Eintragungen im Begleitpapier ist zu achten. Bei Unvollständigkeit ist der Landwirt auf die notwendigen Nachträge hinzuweisen. Kontrolle der Begleitpapiere bzw. Rinderpässe Die Angaben in den Begleitpapieren und Tierpässen sind anhand von weiteren Belegen für die in der Stichprobe ausgewählten "fiere auf Vo ll - ständigkeit und Korrekt\;leit zu prufen. Fehlen Daten oder sind unrichtige Da ten festzustellen, so sind diese durch den Landwirt durch Belege zu ergänzen bzw. korrigieren (Art. 10 c und d der va 3887/92 i.d.F .d.'VO 2801/99). -6- Auch wenn Ergänzungen und Korrekturen möglich und nachweisbar sind, so liegt dennoch ein Verstoß gegen -die Kennzeichnungsvorschriften der VO (EG) 1760/2000 vor. Dies ist im Protokoll zu vermerken. Wird bei einer zweiten Vor-Ort-Kontrolle innerhalb von 24 Monaten ein derartiger Verstoß nochmals festgestellt, so führt dies maßnahmenspeziflsch zu Sanktionen entsprechend der Ergebnisse, die bei der 2. VOK festgestellt wurden. Kontrolle der Meldungen an die Tierdalenbank (HI-TIer) Die Meldungen an die Tierdatenbank sind anhand des aktuellen 8estandsregisterausdruckes aus HI-Tier und weiterer Belege für die in der Stichprobe ausgewählten Tiere auf Korrektheit zu prüfen. Fehlen Daten oder sind unrichtige Daten festzustellen, so ist für diese durch den Landwirt umgehend eine Korrektur bei der Regionalsteile (Landwirtschaftskammer) zu veranlassen. ' Ist für diese Fehler nachweislich nicht der Antragsteller verantwortlich (z.8. nicht vollständige/fehlerhafte Daten aufgrund der Meldung des Verbesitzers), so sind diese Verstöß!" dem Antragsteller nicht anzulasten und sind dementsprechend nicht sanktionsrelevant. Kontrolle des Verbotes der Aufbewahrung une! Verwendung bestimmter verbotener Stoffe Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ist zu überprüfen, ob es Hinweise (z.B. entsprechende Medikamente usw.) gibt, dass der Antragsteller gegen das Verbot der Aufbewahrung oder Verwendung bestimmter Stoffe verstößt eder zugelassene Stoffe vorschriftswidrig verwendet. Die Festlegung der verbotenen Stoffe erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/22 EG (VO 1254/99 Art. 23). Dabei handelt es sIch vorwiegend um ------r-·~---....__ve/tloteAe..Stoffe..miLbor.mo.o.al . Wirkun • verbotene Stoffe mit thyreosta~t::;:iS:;:C~he;:-;r~Wi~lrkt;u::n;;;g;t(:;;:S-;:chhii:t;ldr,;dirlrü';<' s;;;e;;nhblG';oMne"'r' .-------- • ß-Agonisten (Wachstumsförderer z. B. Clenbuterol). Bei Feststellung entsprechender Verstöße ist die zuständige Behörde (Veterinärverwaltung) zu informieren. Wird durch diese der Verdacht einer vorschriftswidrigen Verwendung oder Aufbewahrung bestätigt, so ist die Bestätigung des Verdachtes im ProtOkoll zu vermerken. Bei naChgewiesenem Verstoß wird der Antragsteller für das betreffende Kalenderjahr von der Gewährung von Tierprämien (Sonderprämie für männliche Rinder, Schlachtprämie, Multerkuhprämie) ausgeschlossen. bei wiederholtem Verstoß wird der Betrieb vom Kalenderjahr an, in dem der 2. Versloß festgestellt wurde, folgendermaßen von allen Tierprämien ausgeschlossen: -7- • für 3 Kalenderjahre beim 2. Verstoß gegen die Verwendung verbotener Stoffe, • • für 2 Kalenderjahre beim 2. Verstoß gegen die Aufbewahrung verbotener Stoffe, • für bis zu 5 Kalenderjahren bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes. Behindert der Betrieb wiederholt die Durchführung von Kontrollen zur Ü- berprüfung des Einsatzes oder der Aufbewahrung verbotener Stoffe, so ist er ebenfalls entsprechend der oben genannten Regelung auszuschließen (RSPV§ 10). . Kontrolle der Einhaltung des Haltungszeitraumes Für die Tiere, bei denen der vorgeschriebene Hallungszeitraum nicht eingehalten wurde, darf keine Prämie gewährt werden. Die Mindesthaltungszeiträume betragen für • die SChlachtpramie Rinder/Kälber: Mindestens zwei Monate vor Schlachtung oder Ausfuhr; mindestens 1 Monat bei Kälbern mit einem Alter von weniger als 3 Monaten • die Einmalprämie bzw. erste Altersklasse: Mindestens zwei Monate vor der Schlachtung. Ausfuhr oder Versendung • die erste und zweite Altersklasse zusammen: Mindestens vier Monate vor der Schlachtung, Ausfuhr oder Versendung, jedoch frühestens ab einem Alter von 18 Monaten (es kommt hier auf das genaue Datum des Beginns al"\) • die zweite Altersklasse: Mindestens zwei Monate vor der Schlachtung, Ausfuhr oder Versel"\dung (der prämienrelevante Haltungszeitraum hat frühestens ab einem Alter von 20 Monat en zu beginnen) • Mutterkuhprämie: Mindestens sechs Monate ab dem Tag der AntragsteIlung Im Rahmen der Verwaliungskontfölle-wird-dre-Ha1teverPftichltlng-aer-eit::lsr------ --- für alle beantragten Tiere durch einen Abgleich mit den Angaben in der Tierdatenbank geprüft. Daher wird im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Halteverpflichtung stichprobenweise anhand des Bestandsregisters und durch Vorlage evll. weiterer Unterlagen (Zukauf, Verkauf usw.) OberprOft. Wird festgestellt, dass bei beantragten Tieren die Halteverpflichtung nicht eingehalten worden ist, so sind diese Tiere mit ihrer Ohrmarkennummer im Protokoll zu vermerken. Die Tiere gelten als im Rahmen der Verwaltungskontrolle nicht festgestellt und lösen Sanktionen im jeweiligen Antrag aus. (Va 2342/99 Art. 9, 16, 37). - 8 - Sonderprämie für männliche Rinder und Schlachtprämie Rinder/Kälber Die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Betriebe erfolgt mehrmals im Jahr zentral durch die Landwirtschaftskammer für das Saarlandes. . Die Vor-Ort-Kontrolle ist erst nach Einreichung des ersten Prämienantrages für das jeweilige Jahr durchzuführen. Ausgenommen von d ieser Regelung sind Betriebe, dia auch bei anderen Maßnahmen .nach der Risikoanalyse ausgewählt und geprüft werden. l Mutterkuhprämie Die Vor-art-Kontrolle umfasst die im Prüfbericht zur Pramie für die Emaltung des Mutterkuhbestandes angeführte Kriterien, insbesondere • die Angaben zur Rasse der Mutterkühe, • die Prüfung, ob die beantragte Mutterkuh zum Zeitpunkt der AntragsteIlung bereits abgekalbt halte (,Kuhstatus'), ' • die Verpflichtung, den Mutterkuhbesland zur Erzeugung von Kälbern zu nutzen, • den Nachweis für Milcherzeuger über die Anzahl an Milchkühen, die zur Erzeugung der abgelieferten Milchmenge bzw. Referenzmenge erforderlich sind. • die Handhabung von avtl. Bestandsverminderungen und deren Meldung an die Prämienbehörden, (Va 1254/99 Art. 3 und 6) Die Kontrollen sind anhand eines vorgedruckten Prüfprotokolls abzuwickeln (Art.10 und 10 a der va 3887/92 i.d.F.d. va 2801/99). Überprüfung der notwendigen Zahl an Milchkühen Es ist zu überprüfen, ob die Zahl der vorhandenen Milchkühe ausreicht, um die Referenzmenge des Betriebes, die ihm am maßgeblichen Stichtag zur Verfügung stand, zu beliefern. Die Feststellung erfolgt anhand einer Differenzrechnung; (Va 1254/99 Art.6) Die notwendige Zahl an Mutlerkühen wird ennittelt aus der Referenzmenge des Betriebes zum maßgeblichen Stichtag und der durchschnittlichen Milchleistung. Wird keine höhere Milchleistung nachgewiesen, so sind 5 800 kg anzusetzen. Die ennittelte Anzahl an notwendigen Milchkllhen ist auf ganze Kühe aufzurunden (VQ 2342/99 Art. 18). Von den auf dem Betrieb vorgefundenen Kühen zuzüglich der beantragten Färsen und Ersatzfärsen ist die Anzahl der notwendigen Milchkühe abzuziehen, da diese keinesfalls Mutterkühe sein können. Die verb/.eibande Anzahl muss mindestens der Zahl der beantragten Tiere entsprechen. Werden weniger Tiere als beantragte MutlerkühelFärsen ermittelt, so gelten die fehlenden Tiere als nicht vorgefunden und sind sanktionsrelevant. -9- Oberprüfung des Mutterkuhstatus Es ist €lnhand der Eintragungen im Bestandsregister sowie weiterer Nachweise (z.B. T ierpass des Kalbes usw.) zu prüfen, ob die als Multerkühe beantragten Tiere zum Zeitpunkt der AntragsteIlung bereils mindestens ein Mal abgekalbt hatten. Ist dies nicht der Falt, so gilt für diese Tiere der Mutterkuhstatus nicht als nachgewieseri und die Tiere sind ats sanktionsrelevent im Protokoll zu vermerken. Werden auf dem Betrieb keine Nachzucht oder Kälber vorgefunden, so ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass 9S sich tatsächlich um Mutterkuhhaltung zur Fleischerzeugung handelt (Besamungsnachweise, GebU rismeldungen von Kälbern in HI-Tier, usw.). Ist der Nachweis nicht möglich, so handelt es sich um keine Mutterkuhhaltung im Sinne der EU-Vorgaben. Alle Tiere sind damit als .Mutterkuhstatus nicht b919gt" zu erfassen und der Antrag ist vollständig abzulehnen (VO 1254/99 Art.3). Vor-ort·Kontrollen beim Schlachtbetrieb Die Richtigkeit der Schlachtmeldungen ist regelmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind in jedem Jahr 30 % der beteiligten Schlechtbetriebe und mind. 5 % der beantragten Tiere im Schlachtbetrieb zu prüfen. Dazu wird durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland eine RIsikoanalyse durchgeführt (Art. 6 Abs. 6 ader VO 3887/92 Ld.F.d. VO 2801/99). Bei der Risikoanalyse erfolgt eine Auswahl nach Zufall5- und Risikokriterien. Als Risikokriterien sind zu berücksichtigen: • Zahl der an der jeweiligen Schlachtstätte geschlachteten Antragsti9re, • KontrOllergebnis der Vorjahre, • Verstöße gegen die Vorsch ri ften der VO (EG) Nr. 176Q/2000. Richtigkeit der Schlachtabrechnungenl·bescheinigungen Die Schlachtdalen der im Rahmen der Risikoanalyse ausgewählten 'fiere sind anhand der Unterlagen des Schlachtbelriebes zu überprüfen. "". Die Richtigkeit von Schlachtmeldungen ist durch d9n Vergleich der Angaben mit den internen Unterlagen des Schlachtbetriebes hinsichtlich • Tag der Schlachtung • Ohrmarkennummer nach Viehverkehrsordnung • Schlachtnummer • Kategorie des Tieres • Schlachtkörpergewicht in Ausnahmefällen Lebendgewicht (nur für Bullen bei Sonderprämie für männliche Rinder und Kälber ab 5 Monaten be i Schlachtprämie), zu Ciberprüfen. n -10 - Können die Angaben aus der Schlachtmeldung nicht anhand der Unterlagen des Schlachlbetriebes überprüft we rden oder wurden in der Schlachtmeldung falsche Angaben gemacht, so sind die betreffenden Tiere in der EDV entsprechend zu codieren und lösen im Rahmen der VerwaltungSkontrolle Sa nktionen aus. Wird festgestellt, dass der Schlachtbetrieb absichtlich oder grob fahrlässig falsens Schlachtmeldungen an die Tierdatenbank abgegeben hat, so ist dies im Protokoll zu vermerken. Ableseverfahren Es muss kontrolliert werden, ob die für die Prärn ienregelung maßgeblichen Ohrmarken bei allen männ li chen Rindern, für die ein Prämienantrag geslellt werden soll, während des Schlachtprozesses am Tier abgelesen und geSichert registriert werden. SchnlttfUhrung 1'" Es mus'!; kontrolliert werden, ob die Schnittführung bei männlichen Rindern (Bullen) und Kälbern, für die ein Prämienantrag gestellt werden soll, den Vorgaben nach der 4. DVQ zum Vieh- und Fleischgesetz entspricht. Wird festgestellt, dass der Schlachtbetrieb vorsätzlich oder leichtfertig die Aufze iChnungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt, kann dies als Ordnungswidrigkeit ve rfolgt werden. Zuständig fü r die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten ist die Veterinärverwaltung. Wird festgestellt, dass der Schlachtbe tr ieb falsche Schlachtmeldungen an die Tierdetenbank abgi bt, so ist dies im Protokoll entsprechend zu vermerken und als Ordnungswid ri gkeit zu melden. Zuständig für die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten ist die Veterinärverwallung. Bei Verdacht auf grob fahrlässige oder absichtliche Falschmeldungen an die Tierdalenbank ist ein Vermerk über den vorliegenden Sachverhalt we iter zu leiten (A rt. 7 der VO (EG) Nr. 176012000). - -+-'"-""'- --Wicd..b.ei...eine.rn..S_Qblachtbetrieb zum zweiten Mal festgestellt, dass er absichtlich oder grob fahriässig falsche Schlachtm!9ldungen an ale Ilerd~det,-soo-------- dürfen die Schlachtmeldungen dieses Betriebes fOr mindestens ein Jahr nicht mehr für Prämienzwecke herangezogen werden (Art. 10 e der VO 3887/92 i. dFd . VO 2801/99). Vor-Ort-Kontrollen beim Handelsunternehmen Im Rahmen einer RIsikoanalyse werden 10 % der Anträge auf Sonderprämie, bei denen eine Versendung der Tiere über ein Handelsuntamehmen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt ist, ausgewählt. Im Handlerbetrieb ist zu öberprOfen, ob • die Tiere tatsächlich versandt oder ausgeführt wurden und • die dem Antrag beiliegenden Unterlagen mit den betriebsinternen Unterlagen des Handelsunternehmens übereinstimmen. -11 - Die Kontrollen sind anhand eines vorgedruckten Prüfprotokolls abzuwickeln. - Dazu müssen die dem Antrag beiliegenden Unterlagen mit den betriebsinternen Unterlagen des Handelsunternehmens hinsichtlich • dem Tag, an dem das Tier die Bun.desrepublik Deutschland verlassen hat, oder Ohrmarkennummer, • der Kategorie des Tieres und • hinsichtlich des Alters der Tiere verglichen werden. Ein Handelsuntemehmen, das gewerbsmäßig mit Vieh handelt, ist aufgrund der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, ein Viahkontrollbuch zu führen, aus dem die Herkunft, der Veroleib sowie die amtlich anerkannten Ohrmarken zu entnehmen sind. Handelt das Handelsunternehmen dieser Vorschrift zuwider, kann dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit LS. von § 76 Abs. 2 Nr, 2 Tierseuchengesetz Ld.F. der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGB!. I S. 116) LV.m. § 25 Abs. 2 Nr, 13 Viehverkehrsverordnung geahndet werden. Zuständig für die VerfOlgung der Ordnungswidrigkeit ist die Vete ri narbehörde (WO § 20). Mutterschafprämie Bestandskonlrollen sind während. überwiegend zum Ende des 100 TageHallungszeitraumes (1. Februar bis 11 . Mai) durchzuführen. Sofern nicht Unterlagen im Betrieb den Nachweis liefern, dass MuttersChafe, für die eine Prämie beantragt worden ist, während des Hallungsverpflichtungszeitraurnes veräußert wurden, haben bei Bestandskontrollen nach dem 11. Mai festgestellte Verringerungen im Tieroestand keine Auswirkungen auf die Prämienzahlung. Die Vor-Qrt-Kontrollen umfassen die im Prüfbericht für diese Maßnahme angeführten Positionen, insbesondere - die Anzahl und Prämienfähigkeit der im Antrag angegebenen Mutterschafe 1--- - --w.!!.hrend-des-vor-gegebenerrHalttlflgSi'-eilfaHf!\e5-t;JAd-€vtl,-Be-st-aFldsvsH-iA ge-- ------- rungen. - die Eigentumsverhältnisse des überprüften Schafbestandes, - die ordnungsgemäße und aktuelle Führung des Bestandsregfsters und die übereinstimmung mit dein tatsächlich gehaltenen prämienfähigen Mutterschafbestand. - vermarktet der Antragsteller Schafmilch oder SchafmiIcherzeugnisse - die Angaben zu den tatSächlich für die $chafhallung genutzten Flächen, - bei Antragslellung von Erzeugergemeinschaften ist zu prüfen, • ob Mitglieder der Erzeugergemeinschaft lohnabhängig zu anderen Mitgliedern des Zusammenschlusses sind. • ob die einzelnen Mitglieder am Kapital, an der Arbeit oder am Gewinn des Unternehmens beteiligt sind (VO 2385191 Art. 2 (3)) . . - Die Kontrollen sind anhand eines vorgedruckten Pr<ifprotokolls abzuwickeln. "-"-~~.~=.=_.. _~ .. ~=...~- ~._ ......... =-~~~~~~~====~ -12 - Protokolle zu den Vor-Ort-Kontrollen (Prüfbe~cht) - Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist in einam 13ericht (Bericht zur Kontrolle vor Ort) zu dokumentieren (Art, 7 ader VO 3887/92 i.dVd. VO 2801199), - Zur Erleichterung der Kon!rolltätigkeit stehen entsprechende Vordrucke zur Verfügung, die bei den Kontrollen vor Ort zu verwenden sind, • Prüfbericht Tierprämien allgemein • Zusatz-Kontroll blatt zur Sonderprämie für männliche Rinder • Zusalz-Kontrollblatt Sc:hlachtprämie Rinder/Kälber • Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle beim Handelsunternahmen • PrClfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle beim Schlachtbetrieb • Zusatz-Prüfberichl Mutlerkuhprämie • Pl'Üfberichl Multerschafprämie r Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen ,""" - Die Kontrollen vor Ort können unangekündigt durchgeführt werden und erstrecken sich auf Tiere, die förderrelevant sind (Va 3887/92 Art, 6 (5)), - Eine beschränkte Ankündigungsfrisf der Kontrollen, die in der Regel 48 Stunden nichl überschreiten darf, ist zulässig und sinnvoll (VO 3887/92 Art.6 (5)), Ausnahme: Wird die Kontrolle bel Tierprämien nicht gemeinsam mit der Flächenkontrolle durchgeführt, ist die Kontrolle nicht vor dem Tag der Kontrolle anzukündigen, Diese Regelung erfolgt aufgrund der Forderungen der Europäischen Kommission. In den Protokollen zu den Vor-Ort-Kontrollen ist die. Vorgehensweise bezilglich der Ankündigung zu dokumentieren. Mitteilung der Kontrollergebnisse -t-----'-----'Elie-erglrlmi-sslOderVor=erFKontrolie sirrd -dem-tandwirtmitz:rJtejten-ond---ihm--ist-G"e-~------ legenheit zu geben, Bemerkungen zum Kontrollergebnis im PrClfprotokoll einzutragen. MItwirkungspflicht bei Vor-Ort-Kontrolle Außer in Fällen höherer Gewa!t wird der Antrag zurUckgewiesen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte. Im Fall der Sonderprämie für männliche Rinder werden alle Anträge des betreffenden Kalenderjahres abgelehnt (VO 3887/92 Art, 17b), Erfassung der Vor-Ort-Kontrollen in der EDV Alle im Rahmen von IrNeKoS durchgeführten Vor -Ort-Kontrollen sind möglichst unmittelbar nach der Durchführung in der EDV zu erfassen,


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