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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitDienstausweis für Justizbedienstete (JVVS 2000-22)

Verwaltungsvorschrift

Dienstausweis für Justizbedienstete (JVVS 2000-22)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1977-05-20

1.

a) die Staatsanwälte, b) die Gerichtsvollzieher, c) die Beamten und Angestellten, die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet sind, d) Richter sowie nicht bereits unter a) bis c) genannte Beamte und Angestellte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.

2.

Vordruck auszustellen. Der Dienstausweis für einen Behördenleiter ist von dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten auszustellen. Die benötigten Vordrucke sind bei dem Ministerium der Justiz anzufordern.

3.
(1)

Die Dienstausweise haben Gültigkeit für die Dauer der Zugehörigkeit des Inhabers zu der Behörde. Sie dürfen jedoch längstens für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gültigkeit einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Spätestens nach 10 Jahren sind Ausweis und Lichtbild zu erneuern. Der Ausweis, dessen Gültigkeit nicht mehr verlängert werden kann, ist einzuziehen und zu vernichten. Der neue Ausweis ist unter neuer Nummer auszustellen. Stand: 19.12.2002 2 0 0 0 20.5.1977

(2)

Scheidet der Inhaber des Ausweises aus der Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat, durch Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung oder dergleichen aus oder endet die Beschäftigung, für die der Ausweis ausgestellt war - z.B. durch Ablauf des Beschäftigungsauftrages -, so ist der Ausweis unaufgefordert zurückzugeben. Die Behörde zieht den Ausweis ein und vernichtet ihn.

(3)

Wird der Inhaber des Ausweises über drei Monate hinaus an eine andere Behörde abgeordnet, so ist der Dienstausweis bei der Stammbehörde für die Dauer der Abordnung zur Aufbewahrung abzuliefern.

(4)

Ein schadhaft oder unansehnlich gewordener Ausweis ist einzuziehen und zu vernichten. Der neue Ausweis ist unter der alten Nummer auszustellen.

(5)

Bei Änderungen der Personalien (z.B. Änderungen der Amtsbezeichnung) ist der Dienstausweis zu berichtigen.

4.

zu führen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen.

5.

zur unverzüglichen Anzeige im Fall des Verlustes und über die Rückgabepflicht beim Ausscheiden aus dem Dienst, bei einer Abordnung oder bei der Beendigung der betreffenden Beschäftigung sowie darüber zu belehren, dass der Dienstausweis sorgfältig aufzubewahren ist, nicht in Kraftfahrzeugen zurückgelassen und nicht auf Urlaubsreisen mitgenommen werden soll. Die Belehrung und der Empfang des Ausweises sind durch Unterschrift in dem nach Nummer 4 zu führenden Verzeichnis zu bestätigen. Stand: 19.12.2002 2 0 0 0 20.5.1977

6.

dauernd in Übereinstimmung zu halten. In diesem Verzeichnis sind die Belehrung und Aushändigung (Nummer 5) sowie die Einziehung, Vernichtung und der Verlust von Ausweisen durch datierte Vermerke aktenkundig zu machen. Für die in Nummer 5 vorgeschriebene Empfangsbestätigung ist eine besondere Spalte vorzusehen. Bei Verlust eines Ausweises ist die Nummer der Eintragung in dem Verzeichnis auffällig zu kennzeichnen. Die Neuausstellung eines verloren gegangenen Ausweises hat unter neuer Nummer zu erfolgen.

7.

stellende Behörde. Führen die Ermittlungen zu keinem Erfolg, so ist dem Ministerium der Justiz zu berichten. Dieses erklärt den Ausweis durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes für ungültig. Die Bekanntmachung beinhaltet die Ausweisnummer, die Ausstellungsbehörde und das Ausstellungsdatum; von der Bekanntgabe auch der persönlichen Daten des Bediensteten, für den der Ausweis ausgestellt worden war, wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen.

8.

1 Überholt (Aufhebungsvorschrift). Stand: 19.12.2002


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