Dienstkleidungsvorschriften für die Forstverwaltung des Saarlandes und den SaarForstLandesbetrieb
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Entwurf - AG Verwaltungsvorschriften Ministerium für Umwelt Dienstkleidungsvorschriften für die Forstverwaltung des Saarlandes und den SaarForst Landesbetrieb vom .......... . Az.: N4-FO-1190 Aufgrund des § 91 SBG, der Anordnung der Landesregierung über den Erlass von Bestimmungen über die Di enstkleidung der Beamten vom 17. Januar 1966 (Amtsbl. S. 101), des § 6 Abs. 1 SBesG wi rd im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangele- ' genheiten hinsich tl ich Nr. 4 und dem Ministerium . für Inneres und Sport folgende Dienstkleidungsvorschrift erlassen: 1. Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung Die Beamten und Angestellten des SaarForst La'ndesbetriebes haben im Außendienst Dienstkleidung nach Maßgabe dieser Dienstkleidungsvorschriften zu tragen . Sie . sind berechtigt, die Dienstkleidung auch außerhalb des Dienstes zu tragen, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt und vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten genehmigt wurde. Zum Tragen der Dienstkleidung sind im einzelnen verpflichtet: 2. Berechtigung zum Tragen der Dienstkleidung Zum Tragen der Dienstkleidung sind im einzelnen berechtigt: 2.1 Beamte und Angestellte und der Zentrate des SaarForst Landesbetriebes, sofern sie auch im Außendienst tätig sind, 2 .2 Beamte und Angestellte der Forstverwaltung, 2.3 Beamte und Angestellte des SaarForst Landesbetriebes, die ausschließlich Innendiensttätigkeiten wahrnehmen, 2.4 Sonstige Beamte und Angestellte, die Aufgaben der saarländischen Forstverwaltung und des SaarForst Landesbetriebes wahrnehmen, nach entsprechender Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt. 2.5 In begründeten Fällen kann die Berechtigung zum Tragen yon Dienstkleidung durch ·das Ministerium für Umwelt entzogen werden . 3. Die Dienstkleidung besteht aus: 3.1 Forstjacke, 3.2 Faserpelzjacke, 3.3 Wachsjacke 1.1 Beamte und Angestellte des SaarForst 3.4 Weste, Landesbetriebes, soweit sie überwiegend 3.5 Langärmeliges Hemd, _ _ _ _ _ _ _ --'imU'-'8uß.e.o.dJensLauftretenl ---------'3w6:L kurzämleliges..Hemdi ~------'--------- 3.7 Sommerhose, 1.2 Sonstige Beamte und Angestellte, die 3.8 Winterhose Au fgaben im Rahmen des SaarForst Lan- 3.. 9 Gürtel, desbetriebes wahrnehmen auf besondere 3.10Mütze, Weisung des Ministeriums fOr Umwelt. 3.11 Aufnäher, Auf der Forstjacke, dem Faserpelz, der ' Weste und dem Hemd ist für den Bereich des SaarForst Landesbetriebes ein Aufnäher mit dem Schriftzug "SaarForst Landesbetrieb" und für die Forstverwaltung 1.3 Sofern ein dienstliches Interesse . besteht, kann der Leiter des SaarForst Landesbetriebes anordnen, dass die Dienstkleidung bei bestimmten Anlässen (z. B. Empfängen, Ehrungen , Trauerfeiern) auch außerhalb des Dienstes zu tragen fst. 1.4 In begründeten Fällen kann die Verpflichtung zum Tragen von Dienstklei.dung durch ·das Min isterium tur Umwelt aufgehoben werden. ein Aufnäher mit dem Schriftzug "Forstverwaltung des Saarlandes" anzubringen. Die zum Tagen der Dienstkleidung verpflichteten Personen haben auf dem Armel der Forstjacke einen Aufnäher mit dem Landeswappen als Hoheitszeichen anzubringen . 3.12Das Ministerium für Umwelt legt in einer gesonderten Verfügung nähere Einzelheiten bzgl. der Dienstkleidungsart (Beschreibung, Modell, Lieferant, Bestellnr., usw.) fest. 4, DIenstkleidungszuschuss 4.1 Beamte und Angestellte, die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind (Nr, 1,1 und 1.2) erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 17 ,50 EUR pro Monat. 4.2 Beamte und Angestellte des SaarForst' Landesbetriebes, die zum Tragen der Dienstkleidung berechtigt sind (Nr. 2.1) erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 11,50 EUR pro Monat, 4.3 Der Dienstkleidungszuschuss wird vOm 1. des Monats an geWährt, in dem die Ver-. pfiichtung oder Berechtigung zum' Tragen der Dienstkleidung beginnt. 5. Bedienstete des Kommunalwaldes und des Privatwaides Den Bediensteten des Kommunal- und Privatwaldes ist das Tragen der unter Nr. 3.1 bis 3.10 angegebenen Dienstkleidungsstocke in der nach Nr. 3.10 vom Ministerium für Umwelt näher festgelegten Art gestattet. 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen --------~6~.+1~O~·i.ese-OjeAmWemungsv~~c~jtt-am-------------------------------------------------------- 1.1 .2002 in Kraft. 6.2 Gleichzeitig tritt die Dienstkleidungsvorschrift vom 27. August 1984 (GMBI Saar S. 362) außer Kraft. 6.3 Die der bisherigen Dienstkleidungsvorschrift vom 27.08.1984 entsprechenden Dienstkleidung darf im Dienst nicht mehr getragen werden. 6.4 Die Dienstkleidungsvorschrift gilt in gleicher Weise für männliche und weibliche Bedienstete.