Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (JVVS 2500)
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2 5 0 0 10.7.1975 Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Artike1 42 des EGStGB vom 2.3.1974 -BGBl. I S. 469) RV des MfR vom 10. Juli 1975, geändert durch RV des MfR vom 14. September 1977 (2500 - 8) Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 enthält ab Artikel 42 das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist. Es ersetzt die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 - Bestechungsverordnung - (RGBl. I S. 351), die durch Artikel 287 Nr. 2 1 EGStGB aufgehoben wird. Durch Verordnung vom 10. Juli 1975 (Amtsbl. S. 939) 3) 2 i.d.F. der Verordnung vom 21. Juni 1977 (Amtsbl. S. 604) habe ich die in meinem Geschäftsbereich für die Verpflichtung zuständigen Stellen bestimmt. In der Anlage füge ich ferner die Ablichtung des Rundschreibens des Bundesministers des Innern an die obersten Bundesbehörden vom 25. Oktober 1974 (D III 1 - 220 215/16) bei, aus dem sich nähere Einzelheiten über den zu verpflichtenden Personenkreis und das Verpflichtungsverfahren ergeben. Ergänzend hierzu sei bemerkt: a) Sachverständige Bei Sachverständigen empfiehlt es sich, die Verpflichtung anlässlich einer Vorsprache des Sachverständigen bei der Stelle, die den Auftrag zur Sachverständigenleistung erteilt hat oder anlässlich eines Gerichtstermins vorzunehmen. Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob Art oder Bedeutung der Angelegenheit es nicht erfordern, die Verpflichtung vor Übergabe der Sachakten an den Sachverständigen vorzunehmen. Ich verweise insoweit auf die Begrün1 Richtig: Nummer 3. 2 Richtig: Amtsbl. S. 930. Stand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 dung zu § 1 Verpflichtungsgesetz im Regierungsentwurf: "Der Entwurf schreibt die Verpflichtung nicht zwingend vor , um einer unangemessenen Ausweitung auf Personen zu begegnen, bei denen die Möglichkeit des Geheimnisbruchs oder der Bestechung nicht denkbar ist. In den Fällen, in denen diese Möglichkeit jedoch in Betracht kommt, ist die "Sollvorschrift" als eine Weisung anzusehen. Die Sollvorschrift ist in diesem Sinne als eine Richtlinie anzusehen, die es erlaubt, von der Verpflichtung abzusehen, wenn dies nach den besonderen, oben beschriebenen Umständen sachlich geboten ist." Die Verpflichtung soll für alle Fälle erfolgen, in denen der Sachverständige künftig von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder sonstigen Behörden gutachtlich herangezogen wird. Durchgeführt wird die Verpflichtung von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, für die der nicht verpflichtete Sachverständige erstmals tätig wird. Die Niederschriften sind zu den Generalakten zu nehmen. Der Sachverständige erhält eine Abschrift der Niederschrift (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Verpflichtungsgesetz). 3 b) Dolmetscher, Übersetzer Dolmetscher und Übersetzer sind grundsätzlich wie Sachverständige zu behandeln. Daher gilt Buchstabe a) entsprechend. Werden Dolmetscher oder Übersetzer allgemein vereidigt, so soll der Präsident des Landgerichts die Verpflichtung anlässlich der allgemeinen Vereidigung vornehmen. c) Personal der Reinigungsinstitute Sofern die Reinigung von Dienstgebäuden einem Reinigungsinstitut übertragen ist, ist für die Verpflichtung der Reinemachefrauen die hausverwaltende Behörde zuständig (§ 1 Nr. 1 der beigefügten 4 Verordnung). Die Niederschriften sind zu den Generalakten zu nehmen. d) Im Werkvertrag beschäftigte Personen Zuständig für die Verpflichtung ist der Leiter der Behörde, für die die im Werkvertrag beschäftigte Person tätig wird (§ 1 Nr. I der beigefügten 4 Verordnung). 3 Gemäß Änderungsgesetz vom 15. August 1974 kann hiervon abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. HS. VerpflichtungsG). 4 Hier nicht abgedruckt. Stand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 e) Personal der Gerichtsvollzieher Zuständig für die Verpflichtung der Dienstkräfte des Gerichtsvollziehers (Angestellte, Familienangehörige usw.) ist der Leiter des Amtsgerichts, der die Dienstaufsicht über den Gerichtsvollzieher führt. Die Niederschriften sind zu den Generalakten zu nehmen. f) § 1 Satz 2 der anliegenden 4 Verordnung dürfte für nachgeordnete Behörden kaum Bedeutung haben. Denkbar ist es z.B., dass für den Fall, dass Sachverständige (Übersetzer) Angestellte eines Unternehmens sind, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen usw. nicht unmittelbar, sondern das Unternehmen mit der Sachverständigenleistung (Ü- bersetzung) beauftragt. Zu verpflichten ist dann der Sachverständige (Übersetzer ), der das Gutachten (die Übersetzung) gefertigt hat und dafür auch persönlich verantwortlich ist. g) In dem Muster für die Niederschrift, das dem Schreiben des Bundesministers des Innern beigefügt ist, sind alle Strafvorschriften aufgeführt, für die eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz von Bedeutung ist. Nicht jede Strafvorschrift wird aber von jedem zu Verpflichtenden anlässlich seiner Tätigkeit bei oder für die Behörde oder sonstige Stelle verletzt werden können. Soweit die Verletzung einer Strafvorschrift durch den zu Verpflichtenden nicht in Betracht kommen kann, braucht sie in der Niederschrift nicht erwähnt zu werden. Stand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 DER BUNDESMINISTER DES INNERN 53 BONN 7, den 25. Oktober 1974 Gesch.-Z. D III 1 – 220 215/16 Postfach Rheindorfer Straße 198 Fernschreiber: 8 – 88684 8- 86896 Fernruf: (02221) 78 3427 oder 781 (Vermittlung) Der Bundesminister des Innern – 53 Bonn 7 – Postfach An die obersten Bundesbehörden Abteilung Z im H a u s e nachrichtlich: An die Vereinigungen und Verbände Betr.: Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Artikel 42 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 enthält als Art. 42 das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz), das am 1. Januar 1975 in Kraft tritt. Es ersetzt die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 – Bestechungsverordnung – (RGBl. I S. 351), die durch Art. 287 Nr. 2 EGStGB aufgehoben wird. Zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes gebe ich folgende Hinweise: 1. Allgemeines Das EGStGB hat die Straftatbestände der Bestechungsverordnung in das Strafgesetzbuch übernommen. Zugleich hat es den strafrechtlichen Beamtenbegriff neu definiert und im Zusammenhang damit den bislang von der Bestechungsverordnung erfassten Personenkreis in das StGB einbezogen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB unterscheidet nach dem In-Kraft-Treten des EGStGB am 1. Januar 1975 zwischen Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Wo die „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ in Straftatbestände einbezogen sein sollen, ist dies in dem jeweiligen Tatbestand besonders erwähnt. Es handelt sich Stand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 um die §§ 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 (Verrat in irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses), 120 (Gefangenenbefreiung), 133 Abs. 3 (Verwahrungsbruch), 201 Abs. 3 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), 203 Abs. 2, 4, 5 (Verletzung von Privatgeheimnissen), 204 (Verwertung fremder Geheimnisse), 331 (Vorteilsannahme), 332 (Bestechlichkeit), 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses), 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses) und 358 StGB (Nebenfolgen). Die §§ 97b, 120 und 355 StGB kommen nach der Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Personen nur bei einem bestimmten Personenkreis in Betracht. Nach der Definition des § 11 Nr. 4 StGB hängt die Qualifikation als „besonders Verpflichteter“ und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die nicht Amtsträger ist, von einer förmlichen Verpflichtung auf Grund eines Gesetzes ab. Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist das Verpflichtungsgesetz. Nur wer – sofern er nicht Amtsträger ist – nach diesem Gesetz förmlich verpflichtet oder einem Verpflichteten gleichgestellt ist, ist damit im Rahmen der genannten Vorschriften strafrechtlich verantwortlich. 2. Abgrenzung des „Amtsträgers“ zum „besonders Verpflichteten“ Die Definition des Amtsträgers in der neuen Nummer 2 des § 11 Abs. 1 StGB umfasst im Grunde zwei unterschiedliche Personengruppen: Es sind einmal diejenigen Personen, die in einem Amtsverhältnis stehen, sei es als Beamter, als Richter oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. Minister). Sie sind Amtsträger allein aufgrund des Amtsverhältnisses und unabhängig von ihrer Funktion. Die zweite Gruppe wird hingegen durch funktionale Kriterien bestimmt. Hierzu gehören diejenigen Personen, die nicht in einem Amtsverhältnis stehen (z.B. Angestellte und Arbeiter), die aber sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Auch hinsichtlich dieses Personenkreises deckt sich der Begriff „Amtsträger“ im Wesentlichen mit dem des Beamten im strafrechtlichen Sinn, wie er von der Rechtsprechung in Auslegung des § 359 StGB entwickelt worden ist. „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ sind nicht nur solche der staatlichen Anordnungs- und Zwangsgewalt, sondern alle aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben. Hierunter fallen insbesondere auch die Aufgaben der Daseinsvorsorge, und zwar unabhängig davon, in welcher Form (hoheitlich oder privatrechtlich) sie erfüllt werden. Abzustellen ist also auf den Inhalt der Aufgabe, nicht auf die Art und Weise ihrer Erfüllung. So kann schließlich auch die erwerbswirtschaftlich-fiskalische Betätigung des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sein. Die zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der einschlägigen Straftatbestände besonders zu Verpflichtenden sind nach der Definition der neuen Nummer 4 Buchst. a des § 11 Abs. 1 StGB zunächst die Personen, die, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind. Da die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Amtsträger in der Regel unschwer zu erkennen sind, konzentriert sich das Problem der Abgrenzung der beStand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 sonders zu Verpflichtenden zu den Amtsträgern auf den Personenkreis, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. In diesem Zusammenhang sind die vorgenannten funktionalen Kriterien von entscheidender Bedeutung. Für eine besondere Verpflichtung kommen also solche Personen in Betracht, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, zwar beschäftigt oder für sie tätig sind, die jedoch selbst keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören Schreibkräfte, Bürokräfte, Boten, Reinmachefrauen und ähnliche Personengruppen, die, ohne öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Behörde oder Stelle stehen, also „bei“ ihr tätig sind, oder die auf Grund eines Sonderauftrags „für“ eine Behörde oder Stelle vorübergehend herangezogen werden, etwa als Gutachter oder Mitglied eines beratenden Ausschusses. Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer zweifelsfrei möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher in Zweifelsfällen von der Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch gemacht werden, sofern dies auch sachlich geboten ist. Das Gesetz nennt neben der „Behörde“ auch die „Stelle“, um deutlich zu machen, dass hier nicht nur Behörden im organisatorischen Sinn in Betracht kommen, sondern auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stellen, die die zu öffentlichen Aufgaben berufen sind, so etwa Vereinigungen, Beiräte oder Ausschüsse, die bei der Ausführung von Gesetzen mitwirken. Schließlich müssen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit diejenigen besonders verpflichtet werden, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die „für“ eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind. Unter „Verband“ sind Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer Art zu verstehen, von dem Begriff „sonstige Zusammenschlüsse“ werden Beiräte, Ausschüsse u.a. erfasst. Voraussetzung ist, dass diese Organisationsformen für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, also gleichsam als deren verlängerter Arm tätig werden. Ausgenommen sind dagegen die Fälle, in denen ein Verband u.Ä. mit Tätigkeiten beauftragt wird, die nur der Vorbereitung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, so z.B. der Beschaffung von Sachmitteln. 3. Durchführung des Verpflichtungsgesetzes Die Bestechungsverordnung überließ es dem öffentlichen Arbeitgeber, welche Personen, die bei ihm beschäftigt oder tätig waren, er verpflichten wollte („kann ... verpflichtet werden“.) Demgegenüber schreibt das Verpflichtungsgesetz die Verpflichtung für den Regelfall verbindlich vor („ ... soll verpflichtet werden ...“). Das bedeutet, dass die Verpflichtung immer dann durchzuführen ist, wenn dies von der Sache Stand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 her geboten ist, d.h. wenn auf Grund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben objektiv die Möglichkeit des Geheimnisbruchs, der Bestechung oder der Verwirklichung der unter Nummer 1 sonst genannten Vorschriften denkbar ist. Nur in den Fällen, in denen die übertragenen Aufgaben so geartet sind, dass schon diese Möglichkeit ausscheidet, darf von der Verpflichtung abgesehen werden. 3.1. Personenkreis (§ 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz) Der von dem Verpflichtungsgesetz erfasste Personenkreis deckt sich - abgesehen von dem in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten öffentlich bestellten Sachverständigen - mit dem in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB definierten Personenkreis der „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Nummer 2 dieses Rundschreibens verwiesen. Soweit danach auf Grund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben eine förmliche Verpflichtung erforderlich ist, ist Folgendes zu beachten: 3.1.1. Personen, die nach der Bestechungsverordnung förmlich verpflichtet worden sind § 2 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes stellt den nach diesem Gesetz Verpflichteten uneingeschränkt diejenigen Personen gleich, die nach § 1 der Bestechungsverordnung förmlich verpflichtet worden sind. Nach § 1 Abs. 3 der Bestechungsverordnung ist der zu Verpflichtende auf die Bestimmungen der Bestechungsverordnung hinzuweisen. Außerdem ist ein Protokoll anzufertigen und von dem zu Verpflichtenden zu unterschreiben. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine neue Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nicht erforderlich. 3.1.2. Personen, die nach § 2 ATO verpflichtet worden sind Nach § 1 Abs. 4 der Bestechungsverordnung sind die nach § 2 ATO verpflichteten Personen den nach der Bestechungsverordnung Verpflichteten gleichgestellt. § 2 ATO sah jedoch für die Verpflichtung keinen Hinweis auf Strafvorschriften und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Dienstobliegenheiten vor, der unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist. Es fehlt daher an der inneren Rechtfertigung einer Gleichstellung dieser Personen mit den nach dem Verpflichtungsgesetz Verpflichteten. Diese Personen sind nach dem 31. Dezember 1974 erneut und nunmehr nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten, sofern eine Verpflichtung im Übrigen geboten ist. 3.1.3. Personen, die auf Grund anderer Vorschriften zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten verpflichtet worden sind § 2 Abs. 2 stellt den nach diesem Gesetz Verpflichteten auch diejenigen gleich, die entweder als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtliStand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 chen Regelung oder auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind, sofern sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurden. In Betracht kommen hier zunächst die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die ein Gelöbnis nach § 6 BAT bzw. § 9 Unterabs. 2 MTB II oder nach anderen Tarifverträgen im öffentlichen Dienst abgelegt haben. Das Gelöbnis bezieht sich jedoch generell auf die Erfüllung der Dienstobliegenheiten und die Wahrung der Gesetze und hat keinen speziellen strafrechtlichen Bezug. Zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der besonderen Straftatbestände ist daher auch nach der bisherigen Rechtslage neben dem Gelöbnis eine Verpflichtung nach der Bestechungsverordnung erforderlich gewesen. Das Gelöbnis allein erfüllt damit nicht die einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes. Zusätzlich zu dem Gelöbnis ist daher eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen, wenn auf Grund der übertragenen Aufgaben die Möglichkeit eines Geheimnisbruchs, der Bestechung oder der Verwirklichung der sonst unter Nummer 1 genannten Strafvorschriften denkbar ist. Diese Ausführungen treffen auch auf die Personen zu, die auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Auch diese Verpflichtungen genügen nur dann, wenn mit der Verpflichtung auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden ist. Unter einem sonstigen Rechtsgrund sind z.B. Satzungen zu verstehen, aber auch Tarifverträge für Personen, die bei Einrichtungen beschäftigt sind, die ihrerseits Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z.B. Zuwendungsempfänger des Bundes). 3.1.4. Personen, die nach dem 31. Dezember 1974 eingestellt werden Bei diesen Personen wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Vorschriften allein durch eine Verpflichtung nach § 1 des am 1. Januar 1975 in Kraft tretenden Verpflichtungsgesetzes begründet. Das Gelöbnis nach § 6 BAT oder § 9 Abs. 9 Unterabs. 2 MTB II genügt hierfür nicht. Sofern sie zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes gehören, sind sie stets nach diesem Gesetz zu verpflichten, wenn auf Grund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben die Verwirklichung der unter Nummer 1 dieses Rundschreibens genannten Vorschriften objektiv möglich ist. 3.2. Form und Inhalt der Verpflichtung (§ 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungsgesetz § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes bestimmt die Form und den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung. In Übereinstimmung mit der BestechungsverStand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 ordnung lässt das Gesetz eine mündliche Verpflichtung genügen. Auf die Bekräftigung der Verpflichtung durch Handschlag wird verzichtet. Andererseits bestimmt Absatz 3, dass über die Verpflichtung eine Niederschrift aufgenommen wird, die der Verpflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Die Niederschrift und deren Aushändigung sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung. Zum Zweck der Beweissicherung ist es jedoch dringend geboten, auch diese Formalien zu erfüllen. Inhaltlich erstreckt sich die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Das folgt bereits aus § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes. Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Hierfür genügt nicht ein allgemein gehaltener Hinweis; vielmehr ist es im Interesse der Rechtssicherheit und ggf. im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erforderlich, den Verpflichteten über die einschlägigen Strafvorschriften zu belehren. Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Praxis innerhalb der Bundesverwaltung wird daher empfohlen, für die Niederschrift das als Anlage beigefügte 5 Formblatt zu verwenden und dem Verpflichteten eine Abschrift von ihr sowie von den dort aufgeführten Strafvorschriften auszuhändigen. Die am Schluss aufgeführten §§ 97b, 120 und 355 StGB sind in Gedankenstriche gesetzt und können bei der Verpflichtung solcher Personen gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichteten Personen praktisch nicht in Betracht kommen. 3.3. Zuständigkeit Welche Stelle für die Durchführung der Verpflichtung zuständig ist, ist - mit Ausnahme der Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen – nach § 1 Abs. 4 des Verpflichtungsgesetzes bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht von der jeweils zuständigen obersten Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, von der obersten Fachaufsichtsbehörde zu bestimmen. Die Regelung soll gewährleisten, dass die Verpflichtung von einer Stelle vorgenommen wird, die nach ihrer personellen Besetzung und Organisation dazu geeignet ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift ergibt sich, dass für die Verpflichtung von Personen, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt oder für sie tätig sind, nicht der Verband usw. zuständig sein können, sondern nur die Behörde oder Stelle, für die der Verband usw. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt. In allen anderen Fällen wird die zuständige Stelle durch die Behörde bestimmt, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt ist. 5 Hier nicht abgedruckt. Stand: 20.12.2002 2 5 0 0 10.7.1975 3.4. Verhältnis des Gelöbnisses nach §§ 6 BAT, 9 Abs. 9 Unterabs. 2 MTB II zur Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Das Gelöbnis nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des BAT und des MTB II löst – wie bereits ausgeführt – nicht die Rechtsfolgen aus, die sich durch eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ergeben. Umgekehrt ersetzt aber auch die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nicht das Gelöbnis. Die Verpflichtung zielt allein auf die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen bestimmter Strafvorschriften ab. Das Gelöbnis geht vom Gegenstand her darüber hinaus. Es ist daher neben der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz abzulegen. Dieses Rundschreiben wird im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag S c h e u r i n g Stand: 20.12.2002