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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizDurchführung des Personalvertretungsgesetzes

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Durchführung des Personalvertretungsgesetzes

Ministerium der Justiz · vom 1985-01-30

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2 7 0 6 30.1.1985 Durchführung des Saarländischen Personal vertretungsgesetzes (SPersVG) RV des MfR vom 30. Januar 1985 (2706 -1) Beamte im Vorbereitungsdienst sind gemäß § 12 Abs. 3 SPersVG nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Welche Dienststelle als Stammbehörde anzusehen ist, wird im Personalvertretungsgesetz nicht im Einzelnen festgelegt. Überwiegend wird die Meinung vertreten, als Stammbehörde sei die zentrale Mittelbehörde anzusehen, welcher die Leitung der Ausbildung der Anwärter obliegt. Da es im Bereich des Strafvollzugs an einer solchen Mittelinstanz fehlt, wird mangels einer Begriffsbestimmung im Personalvertretungsgesetz für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, des mittleren Verwaltungsdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten die Justizvollzugsanstalt bzw. Jugendarrestanstalt als Stammbehörde bestimmt, der der Beamte im Vorbereitungsdienst zur Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist oder - bei auswärtiger Lehrgangsausbildung bzw. auswärtigem Studium - zuletzt zugewiesen war. Ich bitte, die Wahlvorstände entsprechend zu unterrichten. Stand: 13.12.2002


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