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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportDurchführungsrichtlinien gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Pol.LVO

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Durchführungsrichtlinien gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Pol.LVO

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2002-04-05

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Durchführungsrichtlinien gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Pol.LVO vom 5. April 2002 Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 23. September 1996 (Amtsbl. S.1034), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 19. September 2001 (Amtsbl. S.1674) werden zu § 2 Abs. 3 Pol.LVO sowie zu der Übergangsregelung (Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 19.September 2001) folgende Durchführungsrichtlinien erlassen: 1. Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Pol.LVO Der Kernbereich kriminalpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 2 Abs. 3 Pol.LVO umfasst die unmittelbaren präventiven und repressiven Maßnahmen in den wesentlichen Feldern der Kriminalitätskontrolle. Die wesentlichen Felder der Kriminalitätskontrolle sind folgende Phänomenbereiche: • Gewaltkriminalität • Rauschgiftkriminalität • Wirtschaftskriminalität • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung • Computerkriminalität • Umweltkriminalität • Staatsschutzdelikte • Eigentumskriminalität • Organisierte Kriminalität • Brand- und Sprengstoffdelikte • Jugendkriminalität • Vermissten- und Todesermittlungsfälle • Vermögenskriminalität Kriminalpolizeiliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 Pol.LVO werden erfüllt, wenn • unter Berücksichtigung kriminologischer, kriminalistischer und kriminaltaktischer Grundsätze ein Tatbefund erhoben wird, über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eigenverantwortlich entschieden wird und / oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren abschließend bearbeitet wird oder • Service- und Zentralstellenaufgaben erledigt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kernbereich kriminalpolizeilicher Aufgaben stehen und zu deren Wahrnehmung kriminalistische Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch funktionsbezogene Fortbildung erworben worden sind. 2. Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Pol.LVO Die Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit ist nachgewiesen, wenn die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte an dem Qualifizierungslehrgang Kriminalitätssachbearbeitung mit Lernzielkontrolle erfolgreich teilgenommen hat. Die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte gilt auch als befähigt zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit, wenn sie / er nachweist, dass sie / er vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung eine den Inhalten des Qualifizierungslehrgangs Kriminalitätssachbearbeitung vergleichbare Qualifizierung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit erhalten hat. Dies ist der Fall, wenn der zum Zeitpunkt des In-KraftTretens der Verordnung zuständige Dienstvorgesetzte die Befähigung der Polizeivollzugsbeamtin / des Polizeivollzugsbeamten zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Pol.LVO bestätigt und die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte teilgenommen hat • an der Fortbildung zur Kriminalitätssachbearbeiterin / zum Kriminalitätssachbearbeiter: Grundseminar und Aufbauseminar oder • nur an der Fortbildung zur Kriminalitätssachbearbeiterin / zum Kriminalitätssachbearbeiter: Aufbauseminar, weil die im o.g. Grundseminar vermittelten Kenntnisse im Einzelfall bereits vorlagen. 3. Übergangsregelung Die Anwendung der Übergangsregelung setzt voraus, dass die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung noch zur Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben verwendet wurde. 3.1. Besondere Weiterbildung im Sinne des Satzes 1 Ziffer 1 der Übergangsregelung Die besondere Weiterbildung liegt vor, wenn die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte teilgenommen hat • an der Fortbildung zur Kriminalitätssachbearbeiterin / zum Kriminalitätssachbearbeiter: Grundseminar und Aufbauseminar oder • an dem Fortbildungsseminar Kriminalistik / Kriminologie für Beamte im Ermittlungsdienst oder • nur an der Fortbildung zur Kriminalitätssachbearbeiterin / zum Kriminalitätssachbearbeiter: Aufbauseminar, weil die in der Fortbildung zur Kriminalitätssachbearbeiterin / zum Kriminalitätssachbearbeiter: Grundseminar vermittelten Kenntnisse im Einzelfall bereits vorlagen. 3.2. Verwendung sowie besondere, mehrwöchige theoretische und praktische Ausbildung beim Landeskriminalamt im Sinne des Satzes 1 Ziffer 2 der Übergangsregelung Verwendet beim Landeskriminalamt werden auch die Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten der Kriminalpolizeiinspektion, die zum Zeitpunkt des In-KraftTretens der Verordnung gemäß Ziffer 4 (Übergangsregelung) der Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 15. März 2001 ihre Aufgaben aufgrund einer Rückabordnung beim Landeskriminalamt wahrgenommen haben. Unter der besonderen, mehrwöchigen theoretischen und praktischen Ausbildung beim Landeskriminalamt ist die auf den Ausbildungsbedarf im Einzelfall zugeschnittene Ausbildung zu verstehen, die die nach der Änderung der Pol.LVO 1996 zur Deckung des Personalbedarfs ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten zur Einarbeitung in die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung beim Landeskriminalamt erhalten haben. Dabei handelt es sich in der Regel um eine dem Bedarf des Einzelfalls entsprechende vier- bis zwölfwöchige theoretische Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung – Fachbereich Polizeivollzugsdienst - und eine bis zu einem Jahr dauernde Hospitation bei verschiedenen Dienststellen des Landeskriminalamtes. 4. Qualifizierungsnachweise Der Nachweis der Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit durch einen Qualifizierungslehrgang erfolgt durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach Muster 1 der Durchführungsrichtlinien zur Lernzielkontrolle beim Qualifizierungslehrgang Kriminalitätssachbearbeitung vom 13. November 2001. Der Nachweis der Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit in allen anderen Fällen erfolgt in dem die Behörde, bei der die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte derzeit verwendet wird, feststellt, dass die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 2, 2. Absatz, der vorstehenden Ziffer 3.1 oder der vorstehenden Ziffer 3.2 erfüllt. 5. Verfahren Mit den Teilnahmebescheinigungen nach Muster 1 der Durchführungsrichtlinien zur Lernzielkontrolle beim Qualifizierungslehrgang Kriminalitätssachbearbeitung wird nach Ziffer 9.3 dieser Durchführungsrichtlinien verfahren. Sonstige Teilnahmebescheinigungen über Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne der vorstehenden Regelungen werden den Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten abweichend von der Regelung der Durchführungsrichtlinien zur Lernzielkontrolle beim Qualifizierungslehrgang Kriminalitätssachbearbeitung durch die Behörde, bei der die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte derzeit verwendet wird, zugeleitet. Im Übrigen gilt die Verfahrensweise der Ziffer 9.3 der Durchführungsrichtlinien zu Lernzielkontrolle beim Qualifizierungslehrgang Kriminalitätssachbearbeitung entsprechend. Die Behörden stellen das Vorliegen der Voraussetzungen zum Führen der Dienstund Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei im Einzelfall fest und teilen dies der für die Personalverwaltung zuständigen Stelle beim Ministerium für Inneres und Sport mit. Dieser Mitteilung werden die für die Feststellung erforderlichen Unterlagen zur Aufnahme in die Personalakte beigefügt. Die für die Personalverwaltung zuständige Stelle beim Ministerium für Inneres und Sport nimmt die Änderung der Dienst- oder Amtsbezeichnung und die zur Aktualisierung des Stellen- und Haushaltsplans erforderlichen Maßnahmen vor. 6. In-Kraft-Treten Die Durchführungsrichtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Ministerin für Inneres und Sport Saarbrücken, den 5. April 2002 Annegret Kramp-Karrenbauer


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