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EFRE-Rahmenrichtlinie (Förderperiode 2021-2027)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2022-10-21

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237 EFRE-Rahmenrichtlinie Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf alle Geschlechter. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Umsetzung des Programms EFRE Saarland 2021 – 2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Das Saarland gewährt nach Maßgabe der unter 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen, nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der saarländischen Landeshaushaltsordnung und der einschlägigen Förderrichtlinien Zuwendungen, die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Programms EFRE Saarland 2021 – 2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Programm EFRE Saarland) kofinanziert werden. 1.2 EFRE-spezifische Rechtsgrundlagen Maßgebliche Rechtsgrundlagen für mit EFRE- Mitteln kofinanzierte Zuwendungen sind neben den nationalen Vorschriften die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union (EU) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, ferner die für das Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften sowie die EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021 – 2027. Die vorgenannten EU-Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung unter https://www.saarland.de/mwide/ DE/portale/wirtschaft/strukturfondsfoerderung/ efre/efre20212027/efre20212027_node.html eingesehen werden. Alle Texte können auch bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der amtliche Verordnungstext. 1.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der mit Mitteln des EFRE kofinanzierten Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der EFRE-Verwaltungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Geltungsbereich der EFRE-Rahmenrichtlinie Diese Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die mit Mitteln des EFRE aus dem Programm EFRE Saarland kofinanziert werden. Die EFRE-Rahmenrichtlinie geht den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der saarländischen Landeshaushaltsordnung vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt. Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten und dem Abschluss von Verträgen im Sinne von § 55 der saarländischen Landeshaushaltsordnung ist diese Rahmenrichtlinie nicht anzuwenden. Ausnahmen von Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie sind nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, der EFRE- Verwaltungsbehörde und, soweit der Nachweis von Ausgaben betroffen ist, dem Rechnungshof des Saarlandes möglich. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Programm EFRE Saarland Der Gegenstand der Förderung ergibt sich aus dem Programm EFRE Saarland. Förderrichtlinien können den Gegenstand der Förderung einschränken. Für eine Förderung aus dem Programm EFRE Saarland kommt ein Vorhaben nur in Betracht, wenn es jeweils einem der Codes der Dimensionen aus der Nomenklatur der Interventionskategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 zugeordnet werden kann (Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060). 2.2 Fördergebiet Die Förderung aus dem Programm EFRE Saarland erfolgt grundsätzlich saarlandweit. Die EF- RE-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets genehmigen, vorausgesetzt, das Vorhaben trägt zu den Zielen des Programms bei (Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060). Förderrichtlinien können das Fördergebiet einschränken. Einschränkungen des Fördergebiets aus anderen nationalen oder unionsrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 2.3 Formen der Zuschüsse Je nach Festlegung in den maßnahmenbereichsspezifischen Förderrichtlinien findet eine Förderung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf Ausgabenbasis, auf Kostenbasis oder in Form einer nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpften Finanzierung statt. Gefördert werden können Zuwendungen auf Ausgabenbasis, das heißt für Zahlungen des Zuwendungsempfängers, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. Gefördert werden können Zuwendungen auf Kostenbasis in Form von vereinfachten Kostenoptionen (Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen), soweit die für das Vorhaben einschlägige Förderrichtlinie eine Förderung auf Kostenbasis vorsieht und dies im Zuwendungsbescheid bestimmt ist. In diesem Fall sind zusätzliche Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Gefördert werden können weiterhin, soweit die Förderrichtlinie dies vorsieht und dies im Zuwendungsbescheid entsprechend festgelegt wird, nicht mit Kosten verbundene Finanzierungen, die sich auf die Erfüllung von Bedingungen oder die Erzielung von Ergebnissen stützen. 3. Ziele und Indikatoren Die Begleitung, Bewertung und Überprüfung der EFRE-spezifischen Ziele und Indikatoren erfolgt gesondert nach Maßgabe entsprechender Mitteilungen der EFRE-Verwaltungsbehörde an die Bewilligungsbehörden. Die Regelungen zum strategischen FördermittelControlling gemäß Nummer 4 der VV zu § 23 LHO und zur operationellen Erfolgskontrolle gemäß Nummer 11a der VV zu § 44 LHO bleiben hiervon unberührt. 4. Zuwendungsempfänger Der Kreis der Zuwendungsempfänger ergibt sich aus dem Programm EFRE Saarland. Förderrichtlinien können den Kreis der Zuwendungsempfänger einschränken. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Die Förderung eines Vorhabens setzt voraus, dass dieses den vom Begleitausschuss genehmigten Kriterien für die Auswahl der Vorhaben für das Programm EFRE Saarland entspricht (Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060). 5.2 Vorzeitiger Vorhabenbeginn Falls ein Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Förderung aus dem Programm EFRE Saarland begonnen wurde, kann das Vorhaben für eine Förderung nur ausgewählt werden, wenn sämtliche geltenden und für das Vorhaben relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden (Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060). Ausgaben, die zwischen der Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns und der Bewilligung der Zuwendung getätigt werden, sind nur zuwendungsfähig, wenn sie im Einklang mit den spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, dem genehmigten Programm EFRE Saarland, der Förderrichtlinie, den EFRE- spezifischen Verwaltungsvorschriften sowie den EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021 – 2027 getätigt werden. 5.3 Physisch abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Antragsteller alle damit verbunden Zahlungen getätigt hat, für eine Unterstützung aus dem Programm EFRE Saarland nicht ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antragsteller der Bewilligungsbehörde den Antrag auf EFRE-Förderung im Rahmen des Programms übermittelt hat (Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060). 5.4 Vorhabenende Gefördert werden nur Vorhaben, die so rechtzeitig fertiggestellt werden können, dass die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 30. Juni 2030 abgeschlossen ist. Mit Mitteln des EFRE kofinanziert werden nur Ausgaben, die vor dem 31. Dezember 2029 getätigt und gezahlt wurden. 5.5 Mehrfachförderung, Ausschluss der Doppelförderung Ein Vorhaben kann aus dem EFRE oder mehreren ESI-Fonds (Europäische Struktur- und Investitionsfonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, die vorgegebenen Förderhöchstgrenzen (z. B. nach der sog. „De-minimis“-Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 24. Dezember 2013 oder der sog. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014) werden nicht überschritten und der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt (Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1060). Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Gefördert werden Zuwendungen zur Projektförderung, das heißt Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben (Nummer 2.1 der VV zu § 23 LHO). Zuwendungen zur institutionellen Förderung, das heißt Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (Nummer 2.2 der VV zu § 23 LHO), werden aus dem Programm EFRE Saarland nicht gefördert. 6.2 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird grundsätzlich in Form von zweckgebundenen Zuschüssen oder als rückzahlbare Unterstützung gewährt (Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/1060), soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. Förderrichtlinien können die Zuwendungsform einschränken. 6.3 Finanzierungsart Unbeschadet der in Nummer 2 der VV zu § 44 LHO/VV-P-GK vorgesehenen Finanzierungsarten erfolgt die Finanzierung aus dem Programm EFRE Saarland als Kofinanzierung zur nationalen (öffentlichen/privaten) Finanzierung. Der Anteil der EFRE-Mittel darf auf Ebene jeder Priorität nicht über 40 v. H. der im EFRE zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (öffentliche und private Ausgaben) betragen. Art und Weise der nationalen Finanzierung und der Anteil der EFRE-Mittel auf Ebene des Zuwendungsbescheides sind im Zuwendungsbescheid auszuweisen. 6.4 Zuwendungsfähige Ausgaben 6.4.1 Festlegung in Förderrichtlinien Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die im Einklang mit den spezifischen EU-Verordnungen und den Bestimmungen dieser Rahmenrichtlinie in Förderrichtlinien als zuwendungsfähig festgelegt werden (Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060). 6.4.2 Personalausgaben bzw. Personalkosten Zuschüsse für den Einzelansatz Personal erfolgen in der Regel auf Kostenbasis. Personalkosten bzw. Personalausgaben sind die Kosten bzw. Ausgaben, die aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren. Personalausgaben bzw. Personalkosten umfassen die Gesamtvergütung einschließlich der in Kollektivverträgen (z. B. Tarifverträgen) vorgesehenen Sachleistungen, die an Personen als Gegenleistung für ihre Arbeit mit Bezug auf ein Vorhaben gezahlt werden. Sie umfassen auch Steuern und Sozialabgaben der Arbeitnehmer sowie die gesetzlichen und freiwilligen Sozialabgaben der Arbeitgeber. Die Kosten für Dienstreisen werden nicht als Personalkosten anerkannt. Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützungen für Personalkosten bzw. Personalausgaben können auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption nach Maßgabe von Nummer 7.4 dieser Rahmenrichtlinie gewährt werden. Werden Zuwendungen für Personalkosten auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption gewährt, so gelten als Personalkosten auch Kosten für externes Personal, die aus Dienstleistungsverträgen herrühren, vorausgesetzt, diese Kosten sind klar identifizierbar. Die Rechnung über den Dienstleistungsvertrag muss die verschiedenen Kategorien von Kosten darstellen. Als externe Personalkosten gilt ausschließlich der Lohn des externen Personals. 6.4.3 Direkte und indirekte Kosten (Gemeinkosten) Direkte Kosten sind die Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem individuellen Vorhaben eines Zuwendungsempfängers stehen, und bei denen der Zusammenhang mit diesem individuellen Vorhaben dargelegt werden kann (z. B. über die Beschreibung des Vorhabens). Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind Kosten, die entweder nicht unmittelbar mit einem individuellen Vorhaben eines Zuwendungsempfängers verbunden sind oder nicht unmittelbar mit einem solchen Vorhaben verbunden werden können. Diese Kosten umfassen Verwaltungsaufwand, bei dem der jeweilige Anteil eines spezifischen Vorhabens nur schwer festzustellen ist, wie zum Beispiel Verwaltungskosten, Einstellungskosten, Kosten für den Wirtschaftsprüfer, Kosten für das 1) Die Aufzählung der Beispiele ist nicht abschließend und auch nicht zwingend. Die maßgebliche Festlegung der Kostenkategorien erfolgt in den Förderrichtlinien. Reinigungsunternehmen und Telefon-, Wasseroder Stromkosten1). Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützungen für indirekte Kosten können auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption nach Maßgabe von Nummer 7.4 dieser Rahmenrichtlinie gewährt werden. 6.4.4 Ausgaben für Reisen Zuschüsse für Reisekosten können als Erstattung tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 7.1 dieser Rahmenrichtlinie oder auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption nach Maßgabe von Nummer 7.4 Buchstabe c dieser Rahmenrichtlinie gewährt werden. Ausgaben für Reisen werden entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) als zuwendungsfähig anerkannt, sofern es sich nicht um Reisen von externem Personal handelt. 6.4.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind: a) Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeträgen; b) Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens; c) Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet. 7. EFRE-spezifische Bemessungsgrundlagen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützungen 7.1 Tatsächlich entstandene und gezahlte Ausgaben Zuwendungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützungen werden nach folgenden Artikeln gewährt: — gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen (Nummer 7.2) und Abschreibungen (Nummer 7.3). — gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalfinanzierung in Verbindung mit • Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Abrechnung indirekter Kosten als Pauschale von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten oder • Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschale von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. — gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen. 7.2 Sachleistungen Sachleistungen in Form einer Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 unter den folgenden Bedingungen zuwendungsfähig sein: a) Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen; b) der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten; c) der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden; d) bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt, wobei der Wert der Grundstücke oder Immobilien von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden muss und nicht über dem Höchstbetrag aus Nummer 6.4.5 Buchstabe b dieser Rahmenrichtlinie liegen darf; e) bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt. 7.3 Abschreibungen Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 als zuwendungsfähig betrachtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die für das Vorhaben einschlägige Förderrichtlinie sieht dies vor; b) der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Art – durch Rechnungen oder gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen; c) die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben; d) zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Zuschüsse herangezogen. 7.4 Vereinfachte Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen Zuwendungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützungen werden gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/1060 auch wie folgt gewährt: a) auf der Grundlage von Kosten je Einheit; b) als Pauschalbeträge; c) als Pauschalfinanzierungen (auch Pauschalsätze genannt), festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien; d) als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2021/1060, die sich auf die Erfüllung von Bedingungen oder die Erzielung von Ergebnissen stützen. Vereinfachte Kostenoptionen können in einem Vorhaben kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche Ausgaben-/Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden. Die Methode im Rahmen einer vereinfachten Kostenoption, nach welcher die Ausgaben/Kosten für ein Vorhaben bestimmt werden, sowie die für die Zahlung und den Verwendungsnachweis der Förderung geltenden Bedingungen sind in den Förderrichtlinien im Einvernehmen mit der EFRE-Verwaltungsbehörde, dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und gegebenenfalls dem Rechnungshof des Saarlandes und auch im Zuwendungsbescheid festzulegen. Die Beträge, auf die bei der Anwendung der vereinfachten Kostenoptionen (Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen) Bezug genommen wird, werden grundsätzlich auf eine der folgenden Arten festgelegt: a) anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf: — statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung; oder — den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Zuwendungsempfänger; oder — der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Zuwendungsempfänger; b) in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; c) in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten; d) anhand in Nummer 7.5 bzw. Nummer 7.6 dieser Rahmenrichtlinie oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze; e) anhand in der Verordnung (EU) 2021/1060 oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. auf Grundlage der genannten Verordnungen festgelegter Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden. 7.5 Vereinfachte Methoden zur Berechnung von indirekten Kosten auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten und sollen diese auf der Grundlage einer Pauschalfinanzierung (Pauschalsatz) bemessen werden, so können die indirekten Kosten gemäß Artikel 54 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 auf eine der folgenden Arten berechnet werden: a) bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; b) bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet wird. 7.6 Vereinfachte Methode zur Berechnung von Personalkosten auf der Grundlage von Kosten je Einheit (Monatssatz) Zur Bestimmung der Personalkosten bei der Umsetzung eines Vorhabens auf der Basis standardisierter Einheitskosten werden pauschale Monatsbeträge gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Punkt i der Verordnung (EU) 2021/1060 mit dem festen Prozentsatz der Arbeitszeit multipliziert, mit dem eine Person für das Vorhaben abgestellt ist. Die Berechnung ist angelehnt an Artikel 55 Absatz 3. 7.7 Methode zur Berechnung der Förderung, die auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen basiert Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird für eine Förderung, die auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen basiert, die Genehmigung eines Antrags auf entsprechende Änderung des Programms EFRE Saarland im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorausgesetzt. Ein derartiger Antrag enthält unter Zugrundelegung der Muster in den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2021/1060 die folgenden Informationen: a) Angabe der betroffenen Priorität und des von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckten Gesamtbetrags; b) eine Beschreibung des Teils des Programms und der Art der Vorhaben, die Gegenstand der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung sind; c) eine Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erzielenden Ergebnisse und einen Zeitplan; d) Zwischenleistungen, die eine Erstattung durch die Europäische Kommission nach sich ziehen; e) Einheiten für die Messung; f) den Zeitplan für die Erstattung durch die Europäische Kommission und entsprechende, mit dem Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbundene Beträge; g) die Vorkehrungen für die Überprüfung der Zwischenleistungen und der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen; h) gegebenenfalls die Methoden für die Anpassung der Beträge; i) die Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads gemäß Anhang XIII zum Nachweis der Erfüllung von Bedingungen oder der Erteilung von Ergebnissen; j) die vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten im Rahmen der Priorität oder der Teile einer Priorität des Programms EFRE Saarland, die von Artikel 95 der Verordnung (EU) 2021/1060 betroffen sind, verwendet wird. 8. Verfahren 8.1 ANBest-P-EFRE/ANBest-P-GK-EFRE Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit Mitteln des EFRE (ANBest-P-EFRE) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften mit Mitteln des EFRE (ANBest-P-GK-EFRE) sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) bzw. die ANBest-P-GK (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften). 8.2 EFRE-spezifische Verwaltungs- und Kontrollstrukturen Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der EFRE- spezifischen Kontroll- und Verwaltungsstrukturen (Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060). 8.3 Antragsunterlagen Dem Antrag auf Zuwendung von Mitteln des EFRE ist neben den nach nationalem Recht erforderlichen Unterlagen eine vom Zuwendungsempfänger unterschriebene Erklärung beizufügen, wonach der Zuwendungsempfänger damit einverstanden ist, — dass die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten an die Verwaltungs- und die Prüfbehörde, die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie weitere in die EFRE- Förderung eingebundene Stellen (u. a. mit der Evaluierung beauftragte Institute) weitergegeben werden und — dass bestimmte Daten der erhaltenen Förderung nach Maßgabe von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Internet offengelegt werden. 8.4 Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme Der gesamte Informationsaustausch zwischen Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörde erfolgt – sobald verfügbar – über elektronische Datenaustauschsysteme gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/1060. Übergangsweise oder auf ausdrücklichen Antrag eines Zuwendungsempfängers erfolgt der Informationsaustausch in Papierform oder – sofern kein Schriftformerfordernis gegeben ist – per E-Mail. 9. Inkrafttreten Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2031. Saarbrücken, den 10. Oktober 2022 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke Anlage 1 zur EFRE-Rahmenrichtlinie Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit EFRE-Mitteln (ANBest-P-EFRE) Die ANBest-P-EFRE enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) für Zuwendungen, die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aus dem Programm EFRE Saarland 2021 – 2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Programm EFRE Saarland) kofinanziert werden, sowie notwendige Erläuterungen. Für diesen Zuwendungsbescheid gelten neben den spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts ferner die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, die für das Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften und die EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021 – 2027. Die vorgenannten EU-Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/wirtschaft/ s t r u k t u r f o n d s f o e r d e r u n g / e f r e / e f r e 2 0 2 1 2 0 2 7 / efre20212027_node.html eingesehen werden. Alle Texte können auch bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext. Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Dauerhaftigkeit der Vorhaben Nr. 5 Pflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Nr. 9 Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen Nr. 10 Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme Nr. 11 Finanzielle Berichtigungen Nr. 12 Ändern und Ergänzen von Nebenbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf alle Geschlechter. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Werden dem Zuwendungsempfänger bei Lieferungen und Leistungen Skonti, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe angeboten, muss er sie in Anspruch nehmen. Versäumt er dies, so sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einspeisevergütungen, Eigenverbrauchsbonus usw.) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 50 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. 1.3 Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), günstigere Arbeitsbedingungen sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. 1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. 1.4.3 Die Zuwendung ist auf der Grundlage des EFRE-spezifischen Mittelabrufformulars sowie der EFRE-spezifischen Belegliste anzufordern. Die Aufstellung der Ausgaben in der Belegliste hat grundsätzlich den folgenden Anforderungen zu genügen: — Die Belegpositionen müssen den Einzelansätzen aus Kosten- und Finanzierungsplan zuordenbar sein. — Innerhalb eines Einzelansatzes (z. B. Sachausgaben) sind die Belege chronologisch nach Bezahldatum zu ordnen. Im Falle der Förderung auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgt die Ordnung der Belege chronologisch nach dem Datum der Entstehung der Kosten. — Bei größeren Vorhaben empfiehlt sich das Führen von getrennten Ausgabenaufstellungen für jeden Einzelansatz des Kosten- und Finanzierungsplans. — Die Belegliste muss eine mittelabrufscharfe Abgrenzung ermöglichen. In der Belegliste sind auch die im Abrechnungszeitraum durch das Vorhaben anfallenden Einnahmen – soweit sie nicht schon bei der Bewilligung der Zuwendung berücksichtigt wurden – anzugeben. 1.4.4 Der EFRE-spezifischen Belegliste sind papiergebundene oder elektronische Reproduktionen der Rechnungs- und Zahlungsbelege und gegebenenfalls papiergebundene oder elektronische Reproduktionen der Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie aller sonstigen für die vergaberechtliche Beurteilung der Auftragsvergabe erforderlichen Unterlagen beizufügen. Als Reproduktionen von Dokumenten gelten auch Fotokopien und gescannte Dokumente. Statt Reproduktionen von Dokumenten kann der Zuwendungsempfänger auch Originaldokumente einreichen. Nach Prüfung der Mittelanforderung erhält der Zuwendungsempfänger die vorgelegten Reproduktionen bzw. die vorgelegten Originale zurück. 1.4.5 Das Mittelabrufformular und die Belegliste sind vom Zuwendungsempfänger zu unterschreiben. 1.5 Der Bewilligungszeitraum stellt den Zeitraum dar, in dem die bewilligte Zuwendung zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung gehalten wird und in dem die geförderte Maßnahme durchgeführt werden muss. Der Zuwendungszweck ist innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu erfüllen. Die Maßnahme ist daher so abzuwickeln, dass die bewilligte Zuwendung innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgerufen werden kann. Unbeschadet des Bewilligungszeitraumes können Ausgaben nur dann gefördert werden, wenn sie zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2029 getätigt und bezahlt wurden. Ausgaben, die infolge einer Änderung des Programms EFRE Saarland förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Europäischen Kommission für eine Finanzhilfe in Betracht. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Auszahlung der Zuwendung. Dies gilt nicht für den nach Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO möglichen Sicherheitseinbehalt. Sofern die Maßnahme aus wichtigen Gründen nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchgeführt werden kann, kann auf begründeten Antrag der Bewilligungszeitraum durch die Bewilligungsbehörde angemessen verlängert werden. 1.6 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 1.7 Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Zuwendungsempfängers erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) in Verbindung mit § 1 der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO). Mit dem Antrag auf Zuwendung erklärt sich der Zuwendungsempfänger auf der Grundlage der EFRE-spezifischen Einverständniserklärung damit einverstanden, — dass die im Zusammenhang mit der beantragten und bewilligten Zuwendung stehenden Daten an die Verwaltungs- und die Prüfbehörde, an von diesen beauftragte Dritte, an die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof weitergegeben werden, — dass im Falle einer Unregelmäßigkeit Informationen darüber an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemeldet werden, — dass Daten der erhaltenen Förderung nach Maßgabe von Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Anhang XVII der VO (EU) 2021/1060 im Internet auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung (https://www. saarland.de/mwide/DE/portale/wirtschaft/ strukturfondsfoerderung/efre/efre20212027/ efre20212027_node.html) offengelegt werden. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.3 Dies gilt (mit Ausnahme der Vollfinanzierung) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 Euro ändern. 2.4 Ermäßigen sich bei der Festbetragsfinanzierung die Gesamtausgaben auf einen Betrag unterhalb der bewilligten Zuwendung, so verringert sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtausgaben. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers aufgrund Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in ihren jeweils gültigen Fassungen zur Anwendung von Vergabebestimmungen oberhalb der EU-Schwellenwerte sowie aufgrund der Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung und des Vergabeerlasses des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport in ihren jeweils gültigen Fassungen zur Anwendung von Vergabebestimmungen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind einzuhalten. Gelten für das Land bei der Anwendung des Vergaberechts Vereinfachungen (z. B. Beschaffungsrichtlinien: Ziffer 11 der „Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung“), so gelten diese Vereinfachungen auch für den Zuwendungsempfänger. Gelten für einen Sektorenauftraggeber als Zuwendungsempfänger im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung nach der Sektorenverordnung (SektVO) günstigere Bestimmungen im Vergaberecht, so kann er sich auf diese berufen. Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine von Bund und Ländern gemeinsam geförderte Forschungseinrichtung, gelten die jeweils einschlägigen bundesweit einheitlichen Regelungen. 3.2 Die Bewilligungsbehörde und die Verwaltungsbehörde sind berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen. 3.3 Vergeben Zuwendungsempfänger als Auftraggeber im Sinne des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Aufträge, so sind diese Aufträge einschließlich etwaiger Nachträge unabhängig vom Auftragswert in der EFRE- spezifischen Übersicht über die vergebenen Aufträge zu dokumentieren. Die Zuwendung für Ausgaben aus Aufträgen darf nur auf der Grundlage der ausgefüllten und unterschriebenen Übersicht über die vergebenen Aufträge angefordert werden. Die Übersicht über die vergebenen Aufträge erhält der Zuwendungsempfänger im Falle der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn mit der Zustimmung, ansonsten mit den Antrags- bzw. Bewilligungsunterlagen. 3.4 Ein Verstoß gegen die Vergabebestimmungen nach Nummer 3.1 stellt einen Auflagenverstoß dar, der zur Rückforderung führen kann. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Dauerhaftigkeit der Vorhaben 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. 4.3 Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, ist der Beitrag der EFRE-Förderung zurückzuzahlen, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger oder gegebenenfalls binnen dem in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraum eines der folgenden Szenarien zutrifft: a) Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets; b) Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde. Der Betrag der EFRE-Förderung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Buchstabe a, b oder c anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zurückzuzahlen. Förderrichtlinien können vorsehen, dass der in Nummer 4.3 Satz 1 festgelegte Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzt wird. 4.4 Nummer 4.3 gilt nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird. 4.5 Nationale Regelungen, die eine längere Bindungsfrist als Nummer 4.3 vorsehen, bleiben hiervon unberührt. 5. Pflichten des Zuwendungsempfängers 5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 Euro ergibt oder wenn während der Durchführung Einnahmen erwirtschaftet werden, die nach Nummer 1.2 von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen sind, 5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.1.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, 5.1.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden oder sonstige für die Dauerhaftigkeit des Vorhabens relevante Änderungen im Sinne von Nummer 4.3 eingetreten sind, 5.1.6 ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 5.2 Unbeschadet der Mitteilungspflichten aus Nummer 5.1 ist der Zuwendungsempfänger ferner verpflichtet, 5.2.1 bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem EFRE wie folgt hinzuweisen: a) durch die Verwendung des EU-Emblems unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die von der Europäischen Kommission in Artikel 47 und Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 festgelegt wurden, und einen entsprechenden Hinweis auf die EU; b) durch einen Hinweis auf den EFRE; wird ein Vorhaben durch mehr als einen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) kofinanziert – neben dem EFRE kommen der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Europäische Landwirtschaftsfonds (ELER) in Betracht –, kann der Hinweis auf den EFRE nach Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden. 5.2.2 soweit der Zuwendungsempfänger eine eigene Website und/oder Social-Media-Sites unterhält, auf diesen eine kurze Beschreibung des Vorhabens einzustellen. Die Beschreibung muss a) im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung durch die EU stehen, b) auf die Ziele und Ergebnisse des Vorhabens eingehen, c) die finanzielle Unterstützung durch die EU hervorheben. 5.2.3 sicherzustellen, dass die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorgehoben wird. 5.2.4 bei einem Vorhaben, bei dem die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 Euro beträgt, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der EU anzubringen. 5.2.5 bei einem Vorhaben, das nicht unter die Nummer 5.2.4 fällt, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in DIN A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus dem Fonds anzubringen; 5.2.6 bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 Euro übersteigen, je nach Bedarf eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme zu organisieren und die Europäische Kommission sowie die Bewilligungsbehörde zeitnah einzubinden. 5.2.7 die Einhaltung der Informations- und Kommunikationspflichten gemäß Nummer 5.2 für eventuelle Prüfungen zu dokumentieren (z. B. durch Fotos, Screenshots, Scans, Kopien von Schriftstücken etc.) und im Rahmen der für ihn geltenden Fristen aufzubewahren. 5.3 Unbeschadet der Mitteilungspflichten aus Nummer 5.1 und den Informations- und Kommunikationspflichten aus Nummer 5.2 ist der Zuwendungsempfänger weiterhin verpflichtet: 5.3.1 für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden. 5.3.2 auf der Grundlage des EFRE-spezifischen Formulars Berichtspflichten zwecks Erhebung EFRE-spezifischer Indikatoren der Bewilligungsbehörde Bericht zu erstatten. 5.3.3 die Ausgaben im Einklang mit den Unionspolitiken zu tätigen, insbesondere in den Bereichen — Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, — Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, — Charta der Grundrechte der Europäischen Union, — Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV. 5.3.4 etwaigen zur Umsetzung, Begleitung und Bewertung des Programms EFRE Saarland notwendigen Datenanforderungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, der Verwaltungs- und der Prüfbehörde sowie Datenanforderungen der von diesen beauftragten Dritten ordnungsgemäß nachzukommen, 5.3.5 zu Zwecken von Finanzkontrollen und Finanzprüfungen den prüfenden Stellen und Personen (Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof, Verwaltungs- und Prüfbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte) Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Beantwortung etwaiger Prüfungsfragen durch Anwesenheit einer für das Vorhaben verantwortlichen Person zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass die Prüfungen am Investitionsstandort und/oder am Dienstleistungsstandort durchgeführt werden können. Kontroll- und Prüfrechte nationaler Behörden bleiben hiervon unberührt. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nummer 6.3 dürfen mit dem nächstfälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.2.1 Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen, den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen sowie auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 6.2.2 Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel, Einspeisevergütung, Eigenverbrauchsbonus usw.) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Abweichungen für die Nachweiserbringung bei der Abrechnung einer Förderung auf Basis vereinfachter Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen sind den im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde, dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und dem Rechnungshof des Saarlandes festgelegten Besonderen Nebenbestimmungen zu entnehmen. Hat der Zuwendungsempfänger für alle angeforderten und ausgezahlten Ausgaben EFRE-spezifische Beleglisten und Belege eingereicht, die den Anforderungen der Nummer 1.4 genügen, so kann die Bewilligungsbehörde die EFRE-spezifischen Beleglisten als zahlenmäßigen Nachweis im Sinne der Nummer 6.2 werten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 6.3 Der Zwischennachweis (Nummer 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 6.2.2 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, mindestens jedoch bis 31. Dezember 2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder im Zuwendungsbescheid eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Zuwendungsbescheid länger festgelegt wurde. Falls sich die Aufbewahrungsfrist über den im Zuwendungsbescheid festgelegten Termin hinaus verkürzt oder verlängert, wird dies dem Zuwendungsempfänger zu gegebener Zeit mitgeteilt. Als Originalbelege gelten auch Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, sofern die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die elektronischen Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind. Zur Aufbewahrung können auch allgemein übliche Bild- oder Datenträger verwendet werden. Dies gilt auch für elektronische Fassungen der Originaldokumente und für Originaldokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren einschließlich des Verfahrens für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bzw. den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in den jeweils geltenden Fassungen oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sein. 6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsund Zwischennachweise dem Verwendungsoder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen. 7. Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, die Verwaltungs- und die Prüfbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 7.3 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). 7.4 Sofern gemäß Nummer 6.5 Belege ganz oder teilweise auf Datenträgern vorgehalten werden bzw. ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, ist bei einer Prüfung Zugriff auf alle die Zuwendung betreffenden elektronischen Datenbestände zu gewähren. Der Zuwendungsempfänger hat zu gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen lesbar gemacht werden und die dafür erforderlichen Daten, Programme, Maschinenzeiten und Hilfsmittel (z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte) bereitgestellt werden. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde oder der Verwaltungsbehörde sind die elektronischen Daten maschinell auszuwerten und/oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in lesbarer Form oder auf allgemein üblichen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 SVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Bei der Rücknahme des Zuwendungsbescheides nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SVwVfG kann sich der Zuwendungsempfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Rücknahme aufgrund EU-beihilferechtlicher bzw. weiterer unionsrechtlicher Vorschriften erfolgt. 8.2 Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 SVwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gemäß Nummer 8.4 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden. 9. Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen in Gestalt von Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EU) 2021/1060, von Pauschalbeträgen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c der VO (EU) 2021/1060, von Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der VO (EU) 2021/1060 oder einer Kombination dieser Formen bemessen werden, sind die im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde, dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und dem Rechnungshof des Saarlandes festgelegten Besonderen Nebenbestimmungen anzuwenden. Gleiches gilt, soweit die Förderung in Form von nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 der VO (EU) 2021/1060 erfolgt und sich diese entweder auf die Erfüllung von Bedingungen oder die Erzielung von Ergebnissen stützen. 10. Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme Der gesamte Informationsaustausch zwischen Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörde erfolgt – sobald verfügbar – über elektronische Datenaustauschsysteme gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/1060. Übergangsweise oder auf ausdrücklichen Antrag eines Zuwendungsempfängers erfolgt der Informationsaustausch in Papierform oder – sofern kein Schriftformerfordernis gegeben ist – per E-Mail. 11. Finanzielle Berichtigungen Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung können das Saarland und/oder die Europäische Kommission bei Unregelmäßigkeiten im Rahmen von EFRE-kofinanzierten Vorhaben finanzielle Berichtigungen vornehmen. Sofern der Zuwendungsempfänger die Unregelmäßigkeit zu vertreten hat, ist die Bewilligungsbehörde berechtigt die Zuwendung entsprechend zu kürzen und unter Berechnung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zurückzufordern. Der Ausdruck „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde (Artikel 2 Nummer 31 der VO (EU) 2021/1060). 12. Ändern und Ergänzen von Nebenbestimmungen Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen auch noch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ändern oder ergänzen und neue Nebenbestimmungen aufnehmen. Anlage 2 zur EFRE-Rahmenrichtlinie Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften mit EFRE-Mitteln (ANBest-P-GK-EFRE) Die ANBest-P-GK-EFRE enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) für Zuwendungen, die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aus dem Programm EFRE Saarland 2021 – 2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Programm EFRE Saarland) kofinanziert werden, sowie notwendige Erläuterungen. Für diesen Zuwendungsbescheid gelten neben den spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts ferner die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, die für das Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften und die EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021 – 2027. Die vorgenannten EU-Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/wirtschaft/ s t r u k t u r f o n d s f o e r d e r u n g / e f r e / e f r e 2 0 2 1 2 0 2 7 / efre20212027_node.html eingesehen werden. Alle Texte können auch bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der amtliche Verordnungstext. Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Dauerhaftigkeit der Vorhaben Nr. 5 Pflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Nr. 9 Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen Nr. 10 Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme Nr. 11 Finanzielle Berichtigungen Nr. 12 Ändern und Ergänzen von Nebenbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf alle Geschlechter. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Werden dem Zuwendungsempfänger bei Lieferungen und Leistungen Skonti, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe angeboten, muss er sie in Anspruch nehmen. Versäumt er dies, so sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig. 1.2 Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einspeisevergütung, Eigenverbrauchsbonus usw.) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 50 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, oder ist sie von der Bewilligungsbehörde zugelassen, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. 1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung, den baufachlichen und technischen Auflagen und Bedingungen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. 1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; bei Baumaßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. 1.4.3 Die Zuwendung ist auf der Grundlage des EFRE-spezifischen Mittelabrufformulars sowie der EFRE-spezifischen Belegliste anzufordern. Die Aufstellung der Ausgaben in der Belegliste hat grundsätzlich den folgenden Anforderungen zu genügen: — Die Belegpositionen müssen den Einzelansätzen aus Kosten- und Finanzierungsplan zuordenbar sein. — Innerhalb eines Einzelansatzes (z. B. Sachausgaben) sind die Belege chronologisch nach Bezahldatum zu ordnen. Im Falle der Förderung auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgt die Ordnung der Belege chronologisch nach dem Datum der Entstehung der Kosten. — Bei größeren Vorhaben empfiehlt sich das Führen von getrennten Ausgabenaufstellungen für jeden Einzelansatz des Kosten- und Finanzierungsplans. — Die Belegliste muss eine mittelabrufscharfe Abgrenzung ermöglichen. In der Belegliste sind auch die im Abrechnungszeitraum durch das Vorhaben anfallenden Einnahmen – soweit sie nicht schon bei der Bewilligung der Zuwendung berücksichtigt wurden – anzugeben. 1.4.4 Der EFRE-spezifischen Belegliste sind papiergebundene oder elektronische Reproduktionen der Rechnungs- und Zahlungsbelege und gegebenenfalls papiergebundene oder elektronische Reproduktionen der Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie aller sonstigen für die vergaberechtliche Beurteilung der Auftragsvergabe erforderlichen Unterlagen beizufügen. Als Reproduktionen von Dokumenten gelten auch Fotokopien und gescannte Dokumente. Statt Reproduktionen von Dokumenten kann der Zuwendungsempfänger auch Originaldokumente einreichen. Nach Prüfung der Mittelanforderung erhält der Zuwendungsempfänger die vorgelegten Reproduktionen bzw. die vorgelegten Originale zurück. 1.4.5 Das Mittelabrufformular und die Belegliste sind vom Zuwendungsempfänger zu unterschreiben. 1.5 Der Bewilligungszeitraum stellt den Zeitraum dar, in dem die bewilligte Zuwendung zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung gehalten wird und in dem die geförderte Maßnahme durchgeführt werden muss. Der Zuwendungszweck ist innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu erfüllen. Die Maßnahme ist daher so abzuwickeln, dass die bewilligte Zuwendung innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgerufen werden kann. Unbeschadet des Bewilligungszeitraumes können Ausgaben nur dann gefördert werden, wenn sie zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2029 getätigt und bezahlt wurden. Ausgaben, die infolge einer Änderung des Programms EFRE Saarland förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Europäischen Kommission für eine Finanzhilfe in Betracht. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Auszahlung der Zuwendung. Dies gilt nicht für den nach Nummer 5.3.2 VV-P-GK zu § 44 LHO möglichen Sicherheitseinbehalt. Sofern die Maßnahme aus wichtigen Gründen nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchgeführt werden kann, kann auf begründeten Antrag der Bewilligungszeitraum durch die Bewilligungsbehörde angemessen verlängert werden. 1.6 Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Zuwendungsempfängers erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) in Verbindung mit § 1 der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO). Mit dem Antrag auf Zuwendung erklärt sich der Zuwendungsempfänger auf der Grundlage der EFRE-spezifischen Einverständniserklärung damit einverstanden, — dass die im Zusammenhang mit der beantragten und bewilligten Zuwendung stehenden Daten an die Verwaltungs- und die Prüfbehörde, an von diesen beauftragte Dritte, an die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof weitergegeben werden, — dass im Falle einer Unregelmäßigkeit Informationen darüber an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemeldet werden, — dass Daten der erhaltenen Förderung nach Maßgabe von Artikel 72 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Anhang XVII der VO (EU) 2021/1060 im Internet auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung (https://www.saarland.de/mwide/DE/ portale/wirtschaft/strukturfondsfoerderung/ efre/efre20212027/efre20212027_node. html) offengelegt werden. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung und bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.3 Dies gilt (mit Ausnahme der Vollfinanzierung) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 Euro ändern. 2.4 Ermäßigen sich bei der Festbetragsfinanzierung die Gesamtausgaben auf einen Betrag unterhalb der bewilligten Zuwendung, so verringert sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtausgaben. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten sowie § 24 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung mit der Verpflichtung, dass die öffentliche Ausschreibung mindestens im Amtsblatt des Saarlandes oder in der Gesamtausgabe einer Saarländischen Tageszeitung zu erfolgen hat. 3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers aufgrund Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt. 3.3 Die Bewilligungsbehörde und die Verwaltungsbehörde sind berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen. 3.4 Vergeben Zuwendungsempfänger als Auftraggeber im Sinne des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Aufträge, so sind die Aufträge einschließlich etwaiger Nachträge unabhängig vom Auftragswert in der EF- RE-spezifischen Übersicht über die vergebenen Aufträge zu dokumentieren. Die Zuwendung für Ausgaben aus Aufträgen darf nur auf der Grundlage der ausgefüllten und unterschriebenen Übersicht über die vergebenen Aufträge angefordert werden. Die Übersicht über die vergebenen Aufträge erhält der Zuwendungsempfänger im Falle der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn mit der Zustimmung, ansonsten mit den Antrags- bzw. Bewilligungsunterlagen. 3.5 Ein Verstoß gegen die Vergabebestimmungen nach Nummer 3.1 und Nummer 3.2 stellt einen Auflagenverstoß dar, der zur Rückforderung führen kann. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Dauerhaftigkeit der Vorhaben 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 4.2 Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, ist der Beitrag der EFRE-Förderung nach Artikel 65 Absatz 1 der VO (EU) 2021/1060 zurückzuzahlen, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger oder gegebenenfalls binnen dem in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraum eines der folgenden Szenarien zutrifft: a) Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets; b) Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde. Der Betrag der EFRE-Förderung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Buchstabe a, b oder c anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zurückzuzahlen. Förderrichtlinien können vorsehen, dass der in Nummer 4.2 Satz 1 festgelegte Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzt wird. 4.3 Nummer 4.2 gilt nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird. 4.4 Nationale Regelungen, die eine längere Bindungsfrist als Nummer 4.2 vorsehen, bleiben hiervon unberührt. 5. Pflichten des Zuwendungsempfängers 5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 Euro ergibt, 5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere, wenn Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen vorgenommen werden sollen, 5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.1.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, 5.1.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden oder sonstige für die Dauerhaftigkeit des Vorhabens relevante Änderungen im Sinne der Nummern 4.2 bis 4.6 eingetreten sind. 5.2 Unbeschadet der Mitteilungspflichten aus Nummer 5.1 ist der Zuwendungsempfänger ferner verpflichtet, 5.2.1 bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem EFRE wie folgt hinzuweisen: a) durch die Verwendung des EU-Emblems unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die von der Europäischen Kommission in Artikel 47 und Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 festgelegt wurden, und einen entsprechenden Hinweis auf die EU; b) durch einen Hinweis auf den EFRE; wird ein Vorhaben durch mehr als einen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) kofinanziert – neben dem EFRE kommen der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Europäische Landwirtschaftsfonds (ELER) in Betracht –, kann der Hinweis auf den EFRE nach Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden. 5.2.2 soweit der Zuwendungsempfänger eine eigene Website und/oder Social-Media-Sites unterhält, auf diesen eine kurze Beschreibung des Vorhabens einzustellen. Die Beschreibung muss a) im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung durch die EU stehen, b) auf die Ziele und Ergebnisse des Vorhabens eingehen, c) die finanzielle Unterstützung durch die EU hervorheben. 5.2.3 sicherzustellen, dass die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorgehoben wird. 5.2.4 bei einem Vorhaben, bei dem die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 Euro beträgt und mit dem Infrastrukturoder Bauvorhaben finanziert werden, während der Durchführung des Vorhabens vorübergehend ein Schild anzubringen (Hinweisschild). Das Hinweisschild muss a) von beträchtlicher Größe sein und b) an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden. 5.2.5 bei einem Vorhaben, bei dem die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 Euro beträgt, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der EU entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 anzubringen. 5.2.6 bei einem Vorhaben, das nicht unter die Nummer 5.2.5 fällt, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in DIN A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus dem Fonds anzubringen. 5.2.7 bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 Euro übersteigen, je nach Bedarf eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme zu organisieren und die Europäische Kommission sowie die Bewilligungsbehörde zeitnah einzubinden. 5.2.8 die Einhaltung der Informations- und Kommunikationspflichten gemäß Nummer 5.2 für eventuelle Prüfungen zu dokumentieren (z. B. durch Fotos, Screenshots, Scans, Kopien von Schriftstücken etc.) und im Rahmen der für ihn geltenden Fristen aufzubewahren. 5.3 Unbeschadet der Mitteilungspflichten aus Nummer 5.1 und den Informations- und Kommunikationspflichten aus Nummer 5.2 ist der Zuwendungsempfänger weiterhin verpflichtet: 5.3.1 für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden. 5.3.2 auf der Grundlage des EFRE-spezifischen Formulars Berichtspflichten zwecks Erhebung EFRE-spezifischer Indikatoren der Bewilligungsbehörde Bericht zu erstatten. 5.3.3 die Ausgaben im Einklang mit den Unionspolitiken zu tätigen, insbesondere in den Bereichen — Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, — Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, — Charta der Grundrechte der Europäischen Union, — Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV. 5.3.4 etwaigen zur Umsetzung, Begleitung und Bewertung des Programms EFRE Saarland notwendigen Datenanforderungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, der Verwaltungs- und der Prüfbehörde sowie Datenanforderungen der von diesen beauftragten Dritten ordnungsgemäß nachzukommen, 5.3.5 zu Zwecken von Finanzkontrollen und Finanzprüfungen den prüfenden Stellen und Personen (Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof, Verwaltungs- und Prüfbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte) Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Beantwortung etwaiger Prüfungsfragen durch Anwesenheit einer für das Vorhaben verantwortlichen Person zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass die Prüfungen am Investitionsstandort und/oder am Dienstleistungsstandort durchgeführt werden können. Kontroll- und Prüfrechte nationaler Behörden bleiben hiervon unberührt. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises zu führen. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Muster 3) ohne Vorlage von Belegen. Je eine Ausfertigung ist der Bewilligungsbehörde, zwei Ausfertigungen sind der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, die die Bauunterlagen geprüft hat, vorzulegen. 6.3 Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen, den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen sowie auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem Sachbericht sind die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes nach § 121 Absatz 1 Ziffer 8 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) und der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen. 6.4 Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Hat der Zuwendungsempfänger für alle angeforderten und ausgezahlten Ausgaben EFRE-spezifische Beleglisten und Belege eingereicht, die den Anforderungen der Nummer 1.4 genügen, so kann die Bewilligungsbehörde die EFRE-spezifischen Beleglisten als zahlenmäßigen Nachweis im Sinne der Nummer 6.2 werten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Bei Baumaßnahmen sind Ablichtungen der Baurechnung dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Übereinstimmung der angegebenen Beträge mit den Büchern und Belegen ist von der zuständigen kommunalen Kasse und die Richtigkeit der Aufgliederung von der Bauverwaltung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Weiterhin ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Auf die Ausnahmen gemäß Nummer 3.1 der BNBest-Bau wird hingewiesen. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, mindestens bis 31. Dezember 2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder im Zuwendungsbescheid eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Zuwendungsbescheid länger festgelegt wurde. Falls sich die Aufbewahrungsfrist über den im Zuwendungsbescheid festgelegten Termin hinaus verkürzt oder verlängert, wird dies dem Zuwendungsempfänger zu gegebener Zeit mitgeteilt. Als Originalbelege gelten auch Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, sofern die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die elektronischen Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind. Zur Aufbewahrung können auch allgemein übliche Bild- oder Datenträger verwendet werden. Dies gilt auch für elektronische Fassungen der Originaldokumente und für Originaldokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren einschließlich des Verfahrens für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bzw. den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in den jeweils geltenden Fassungen oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sein. 6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte (Nichtgebietskörperschaften) weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 beizufügen. 7. Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde und die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, die Verwaltungs- und die Prüfbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 7.3 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). 7.4 Sofern gemäß Nummer 6.5 Belege ganz oder teilweise auf Datenträgern vorgehalten werden bzw. ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, ist bei einer Prüfung Zugriff auf alle die Zuwendung betreffenden elektronischen Datenbestände zu gewähren. Der Zuwendungsempfänger hat zu gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen lesbar gemacht werden und die dafür erforderlichen Daten, Programme, Maschinenzeiten und Hilfsmittel (z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte) bereitgestellt werden. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde oder der Verwaltungsbehörde sind die elektronischen Daten maschinell auszuwerten und/oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in lesbarer Form oder auf allgemein üblichen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 SVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Bei der Rücknahme des Zuwendungsbescheides nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SVwVfG kann sich der Zuwendungsempfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Rücknahme aufgrund EU-beihilferechtlicher bzw. weiterer unionsrechtlicher Vorschriften erfolgt. 8.2 Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 SVwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gemäß Nummer 8.4 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden. 9. Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen in Gestalt von Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, von Pauschalbeträgen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c, von Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d oder einer Kombination dieser Formen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e der VO (EU) 2021/1060 bemessen werden, sind die im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde, dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und dem Rechnungshof des Saarlandes festgelegten Besonderen Nebenbestimmungen anzuwenden. Gleiches gilt, soweit die Förderung in Form von nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 der VO (EU) 2021/1060 erfolgt und sich diese entweder auf die Erfüllung von Bedingungen oder die Erzielung von Ergebnissen stützen. 10. Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme Der gesamte Informationsaustausch zwischen Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörde erfolgt – sobald verfügbar – über elektronische Datenaustauschsysteme gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/1060. Übergangsweise oder auf ausdrücklichen Antrag eines Zuwendungsempfängers erfolgt der Informationsaustausch in Papierform oder – sofern kein Schriftformerfordernis gegeben ist – per E-Mail. 11. Finanzielle Berichtigungen Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der EFRE-Fördermittel können das Saarland und/ oder die Europäische Kommission bei Unregelmäßigkeiten im Rahmen von EFRE-kofinanzierten Vorhaben finanzielle Berichtigungen vornehmen. Sofern der Zuwendungsempfänger die Unregelmäßigkeit zu vertreten hat, ist die Bewilligungsbehörde berechtigt die Zuwendung entsprechend zu kürzen und unter Berechnung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zurückzufordern. Der Ausdruck „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde (Artikel 2 Nummer 31 der VO (EU) 2021/1060). 12. Ändern und Ergänzen von Nebenbestimmungen Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen auch noch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ändern oder ergänzen und neue Nebenbestimmungen aufnehmen.


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