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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizEhrenamtliche justizielle Opferhelferinnen und Opferhelfer beim Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe

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Ehrenamtliche justizielle Opferhelferinnen und Opferhelfer beim Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe

Ministerium der Justiz · vom 2015-07-23

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4 2 6 0 29.4.2015 Stand: 22.7.2015 Ehrenamtliche justizielle Opferhelferinnen und Opferhelfer beim Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe AV des MdJ Nr. 4/2015 vom 29. April 2015 (J 4260-15) I. 1) Ehrenamtliche justizielle Opferhilfe unterstützt Opfer von Straftaten (§ 4 Abs. 2 AROG) im Kontext gerichtlicher Verfahren. Ehrenamtliche justizielle Opferhilfe soll Ängste und Verunsicherungen von Zeugen abbauen, den Zeugen praktische und emotionale Unterstützung bieten und ihnen Informationen und Hintergrundwissen zum Ablauf des strafrechtlichen Verfahrens vermitteln. 2) Die ehrenamtlichen justiziellen Opferhelfer arbeiten mit den Bediensteten des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) eng und vertrauensvoll zusammen. Ihre Anzahl soll deshalb so bestimmt werden, dass eine erfolgreiche Arbeit jederzeit gewährleistet ist. 3) Jedem ehrenamtlichen justiziellen Opferhelfer wird eine hauptamtliche Mitarbeiterin/ein hauptamtlicher Mitarbeiter des KARO als Kontaktperson zur Seite gestellt. Dabei soll es sich um eine(n) Bedienstete(n) aus dem Arbeitsbereich „Opferhilfe“ handeln. 4) Anträge auf Zulassung (Anlage 1) sind an das Ministerium der Justiz zu richten. 5) Die Antragstellerin/der Antragsteller soll vor der Entscheidung über die Zulassung an einer vom Ministerium der Justiz anerkannten Fortbildung teilnehmen, welche grundlegende Kenntnisse über die Tätigkeit Ehrenamtlicher in der justiziellen Opferhilfe vermittelt. Von einer Teilnahme kann abgesehen werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller fachspezifische berufliche Vorkenntnisse nachweist. 6) Das Ministerium der Justiz prüft die Eignung der Antragstellerin/des Antragstellers. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Ziffer 5) b) die persönlichen Verhältnisse und Befähigungen, ggf. auch berufliche Erfahrungen c) die Beweggründe für die beabsichtigte ehrenamtliche Arbeit d) Eintreten für rechtsstaatliche Grundsätze und grundlegendes Verständnis für die Ziele eines Strafverfahrens Der Antragstellerin/dem Antragsteller soll in einem persönlichen Gespräch mit dem Ministerium der Justiz und einem Bediensteten des KARO Gelegenheit gegeben werden, ihre/seine Vorstellungen über die Art und Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit zu erläutern. 4 2 6 0 29.4.2015 Stand: 22.7.2015 7) Nicht zugelassen werden sollen in der Regel Personen, a) die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben b) gegen die in den letzten Jahren eine gerichtliche Strafe verhängt worden ist c) die sich nach der Eignungsprüfung nach Ziffer 6) als ungeeignet erweisen. 8) Hält das Ministerium der Justiz eine Person für geeignet, so ist diese aufzufordern, ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters (Führungszeugnis) vorzulegen. 9) Im Falle der Zulassung erteilt das Ministerium der Justiz unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung, als ehrenamtlicher justizieller Opferhelfer/ehrenamtliche justizielle Opferhelferin tätig zu werden. Die Zulassung ist auf zwei Jahre befristet. Im Fall der Ablehnung unterrichtet das Ministerium der Justiz die Antragstellerin/den Antragsteller. 10) Will die ehrenamtliche Opferhelferin/der ehrenamtliche Opferhelfer die Tätigkeit über die Dauer von zwei Jahren weiterführen, so ist ein entsprechender Antrag an die Leitung des KARO zu richten. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Verlängerungsantrag. Die erneute Zulassung wird ebenfalls befristet. Ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen Zulassungszeit kein Verlängerungsantrag eingegangen, so gilt die Zulassung als automatisch erloschen. 11) Die ehrenamtlichen Opferhelfer sind durch die Leitung des KARO vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung zu belehren und zu verpflichten. Über die Verpflichtungshandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 12) Die Auswahl der zu betreuenden Zeugen durch die ehrenamtliche Opferhilfe trifft die Leitung des KARO im Einvernehmen mit der zuständigen Kontaktperson (Ziffer 3). Die Zuteilung soll die individuellen Kompetenzen und Fähigkeiten der Opferhelferinnen und Opferhelfer berücksichtigen. Zeugenbegleitvorgänge, welche eine professionelle fachliche Begleitung erfordern oder eine erhöhte Betreuungsintensität erwarten lassen, sollen den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbehalten bleiben. 13) Ergeben sich Gründe für den Widerruf einer Zulassung, berichtet die Leitung des KARO dem Ministerium der Justiz. Die Leitung des KARO ist berechtigt, die ehrenamtliche Tätigkeit bis zu einer Entscheidung des Ministeriums der Justiz vorläufig zu untersagen. 14) Die Leitung des KARO übersendet jährlich jeweils zum 31. Dezember eine aktuelle Übersicht und einen kurzen Bericht über die im KARO tätigen ehrenamtlichen justiziellen Opferhelfer. Der Tätigkeitsbericht soll die Zahl der durch Ehrenamtliche betreuten Fälle, die Deliktbereiche und soweit möglich die Zahl der geleisteten Stunden enthalten. 15) Die ehrenamtlichen justiziellen Opferhelfer können als Entschädigung für ihre Auslagen pro betreutem Zeugen eine Pauschalvergütung in Höhe von 30 € erhalten. Soweit die ehrenamtlichen justiziellen Opferhelfer Unterstützungstätigkeiten für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen 4 2 6 0 29.4.2015 Stand: 22.7.2015 und Mitarbeiter wahrnehmen, können sie pro betreutem Zeugen eine Pauschalvergütung in Höhe von 20 € erhalten. Im Einzelfall kann eine höhere Vergütung erfolgen, soweit der besondere Aufwand der Betreuung gegenüber der Leitung des KARO nachgewiesen wird. 16) Anträge auf die Gewährung der Pauschalentschädigung sind schriftlich an die Leitung des KA- RO zu richten. II. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 4 2 6 0 29.4.2015 Stand: 22.7.2015 Anlage 1 Erklärung zum Antrag auf Zulassung als ehrenamtliche justizielle Opferhelferin/ehrenamtlicher justizieller Opferhelfer bei dem Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) 1) Nachname: Vorname: Geburtsname: Geburtsort: Geburtsdatum: Anschrift: Erlernter Beruf: Ausgeübter Beruf: 2) Nebentätigkeiten während der letzten fünf Jahre im sozialen oder kirchlichen Bereich? (wenn ja, bitte erläutern) ja ☐ nein ☐ 3) Sind oder waren Sie bereits als ehrenamtliche justizielle Opferhelferin/ehrenamtlicher justizieller Opferhelfer oder Zeugenbegleiterin/Zeugenbegleiter zugelassen oder haben Sie eine solche Zulassung beantragt? ja ☐ nein ☐ 4) Sind Sie während der letzten fünf Jahre zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden oder haben Sie in diesem Zeitraum eine solche verbüßt? ja ☐ nein ☐ 5) Ist gegen Sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig? ja ☐ nein ☐ 6) Leiden oder litten Sie an Suchtkrankheiten? ja ☐ nein ☐ Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben richtig und vollständig gemacht habe. Etwaige Änderungen werde ich unverzüglich ohne Aufforderung schriftlich mitteilen. Ort und Datum Unterschrift


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