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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizEinführung der Kostenverfügung in der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (JVVS 5600)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Einführung der Kostenverfügung in der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (JVVS 5600)

Ministerium der Justiz · vom 1970-12-23

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5 6 0 0 23.12.1970 Einführung der Kostenverfügung in der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit AV des JM Nr. 3911970 vom 23. Dezember 1970 (5600 - 22) 1. Die Kostenverfügung (KostVfg.) - AV des JM Nr. 5/1969 vom 28. Februar 1969 (GMBl. Saar S. 206) - 1 ist mit der Maßgabe der Nummern 2 bis 4 in der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden, soweit Verfahrensvorschriften für diese Gerichtsbarkeiten dem nicht entgegenstehen oder etwas anderes bestimmen. 2. Kostenmarken sind nicht zu verwenden.2 3. In den Verfahren vor dem Finanzgericht werden Gebühren und Auslagen abweichend von § 13 Abs. 1 KostVfg 1 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens angesetzt. 4. In der Sozialgerichtsbarkeit gilt auch der Auszug aus dem Verzeichnis (§ 189 SGG) als Kostenrechnung im Sinne der §§ 27, 29, 36 KostVfg.1 5. Diese AV tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. 1 Jetzt: AV Nr. 10/1976 (JWS 5607/1.3.1976). 2 Ab 1. Januar 1990 werden im Saarland keine Kostenmarken mehr verkauft; vgl. Nummer 1 der AV Nr. 26/2001 vom 14. Dezember 2001 (JVVS 5250/14.12.2001). Stand: 20.12.2002


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