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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportEinführung einer Richtlinie für die Überwachung von baulichen Anlagen des Landes

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Einführung einer Richtlinie für die Überwachung von baulichen Anlagen des Landes

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2006-03-31

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Einf.erlass RÜV.rtf Hochbauabteilung Ministerium der Finanzen - Postfach 10 09 41 - 66009 Saarbrücken Landesamt für Zentrale Dienste - Amt für Bau und Liegenschaften - Hardenbergstraße 6 66119 Saarbrücken e-mail: k.hafner@finanzen.saarland.de Aktenzeichen D/1-2- 740/2006 – B 6 15 Rückfragen an Herrn Hafner 501-0 Durchwahl: 4642 Telefax 501-4666 Saarbrücken, 14.11.2006 Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes – RBBau - Einführung der Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV) sowie Neufassung des Abschnittes C RBBau A) Einführungserlass BMVBS B 10 – 8111.1/7 – C vom 31.03.2006 B) Einführungserlass BMVg WV II 1 – Az 68- 16-00 und 68-03-03/10 v. 16. Mai 2006 Anlage: - RÜV (Stand: 31.03.2006) - Abschnitt C RBBau (Stand 31.03.2006) - Einführungserlass BMVBS in Ablichtung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBS) hat mit Erlass vom 31.03.2006 zur Präzisierung der Unterhaltungspflicht für bauliche Anlagen des Bundes den geänderten Abschnitt C RBBau sowie die Richtlinie für die Überwachung der Verkehrsicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV) verbindlich eingeführt, die ergänzend zur RBBau, mit sofortiger Wirkung im Aufgabenbereich Bundesbau zu beachten sind! Diese haben grundsätzlich ihre Gültigkeit für alle baulichen Anlagen des Bundes, die in der Unterhaltungslast des Bundes oder Dritter im Sinne der RBBau stehen! Mit dem geänderten Abschnitt C der RBBau und der RÜV werden die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für den verkehrssicheren Zustand der baulichen Anlagen des Bundes im Bestand und das Zusammenwirken zwischen den hausverwaltenden Dienststellen und der Bauverwaltung geregelt. Einf.erlass RÜV.rtf Gleichzeitig werden mit der RÜV den Unterhaltungspflichtigen des Bundes, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie der für den Bund tätigen Bauverwaltung klarere Handlungsanweisungen für die Instandhaltung insbesondere risikobehafteter Bauteile und Konstruktionen an Hand gegeben. Hiermit wird die Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV) auch für den Hochbaubereich des Landes mit sofortiger Wirkung verbindlich eingeführt. Die RÜV haben ihre Gültigkeit für alle baulichen Anlagen des Landes, die in der Unterhaltungslast des Landes stehen. Die Regelung gilt vorerst bis zu Einführung der „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes – RLHochbau“. Das Landesamt für Zentrale Dienste – Amt für Bau und Liegenschaften - hat in eigener Zuständigkeit risikobehaftete Gebäude, Bauteile oder Konstruktionen auszuwählen und zu untersuchen. Die Untersuchungen betreffen neben den Aspekten Brandschutz und Verkehrssicherheit insbesondere auch die Standsicherheit. Hierzu sind geeignete freischaffende Tragwerksplaner einzuschalten und die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren. Eine Kopie der Untersuchungsergebnisse ist der Hochbauabteilung des Ministeriums der Finanzen zuzuleiten. Die Kosten hierzu sind unter Beteilung der Haushaltsabteilung des Hauses aus dem Planungstitel zu bestreiten. Eine Ausfertigung der RÜV sowie des Abschnittes C der RBBau füge ich zu Kenntnisnahme bei. Im Auftrag Dr. Schweer


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