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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportEinführungserlass - zur Dritten Änderungsverordnung der Vergabeverordnung - VgV, - zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2006, -zur Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) - Ausgabe 2006 - zur Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) - Ausgabe 2006

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Einführungserlass - zur Dritten Änderungsverordnung der Vergabeverordnung - VgV, - zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2006, -zur Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) - Ausgabe 2006 - zur Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) - Ausgabe 2006

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2007-01-25

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Einf.VOB-VOL-VOF 2006.doc Einführungserlass - zur Dritten Änderungsverordnung der Vergabeverordnung – VgV, - zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2006 - zur Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) – Ausgabe 2006 - zur Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2006 Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 30.10.2006; Az.: B 15 O 1095 – 524 Anlagen: Einführungserlass des BMVBS Mit vorgenanntem Erlass vom 30.10.2006 teilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit, dass gemäß Art. 2 die Dritte Änderungsverordnung zur Änderung der VgV am 01. November 2006 in Kraft tritt. Mit den Änderungen der hierin enthaltenen statischen Verweisungen wird nunmehr auf die 2006 neu herausgegebenen Teile und Abschnitte der - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), - Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die - Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) verwiesen. Im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns und zur Wahrung der einheitlichen Geltung führe ich die Anwendung der nachstehenden Vergaberegelungen ab sofort auch für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen, Abteilung Hochbau, Wohnungsbauförderung und Liegenschaften (Abteilung D) ein: - Vergabe- und Vertragsordnung (VOB), Teile A, B und C – Ausgabe 2006 - Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A – Ausgabe 2006 - Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2006. Die geänderte VgV kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWT) unter www.bmwi.de /Wirtschaft / Wirtschaftspolitik /Öffentliche Aufträge heruntergeladen werden. Einf.VOB-VOL-VOF 2006.doc Der Einführungserlass des BMVBS sowie die Teile A und B der VOB – Ausgabe 2006 können im Internet unter www.bmvbs.de /Bauwesen / Bauauftragsvergabe / Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) heruntergeladen werden. Die neue VOL/A 2006 sowie die VOF 2006 können auf der Internetseite des BMWT unter www.bmwi.de /Wirtschaft / Wirtschaftspolitik / Öffentliche Aufträge /Vergaberecht-Vorschriften heruntergeladen werden. Das Landesamt für Zentrale Dienste hat mit Schreiben vom 08.12.2006 die Vergaberegelungen in eigener Zuständigkeit für seinen Geschäftsbereich eingeführt. Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht und den Vergabebestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet. Mit Einführung der vorgenannten Vergaberegelungen treten außer Kraft: Der Einführungserlass zur Zweiten Änderung der Vergabeverordnung (VGV), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) vom 13.05.2004, Az.: D/1 – 2 – 408/2004 – B 2 011 sowie der Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C - Ergänzungsband 2005 zur Gesamtausgabe der VOB 2002 vom 22.02.2005, Az.: D/1 – 2 – 128/2005 – B 2 011.


Einführungserlass - zur Dritten Änderungsverordnung der Vergabeverordnung - VgV, - zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2006, -zur Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) - Ausgabe 2006 - zur Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) - Ausgabe 2006Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen