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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie"Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verhängung von Sanktionen bei Verstoß gegen die ""gute fachliche Praxis"" und/oder die ""gute landwirtschaftliche Praxis"" in der Flächenbewirtschaftung"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verhängung von Sanktionen bei Verstoß gegen die ""gute fachliche Praxis"" und/oder die ""gute landwirtschaftliche Praxis"" in der Flächenbewirtschaftung"

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2001-03-01

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I Herrn Direktor der Landwirtschaftskammer fjr das Saarland Lessingstr.12 66121 Saarbrücken 03/06'31 Abteilung B landlloher Raum, londwlrtScrall Forste" Zahlstelle EAGFL -Interne Revision_ Herr Gauer AL: B/1 - 239B - Ga Telefon: 06811501· 4323 Telefax: 06811501· 4314 e-mJil:1 gauer@"'"",'I • .,naMd. Datum: 01 Marz 2001 Einleitung von Ordnungswidrigkeilsverfahren und Verhängung von Sanktionen bei Verstoß gegen die "gute fachliche Praxis" und/oder die "gute landwirtschaftliche Praxis" in der Flächenbewirtschaftung Ihre Schreiben vom 22.01.2001 Az .. F/HJKJ187844 und 07.02.2001 Az..: C4 501-101 Dr,B/Sk Unsere Schreiben vom 21,06.2000 Az : B/1-2391-W2000-Ga 09.11.2000Az:: Bfl-2214-GafFu und 26,01,2001 Az.: BI2.-4510-GUJu Sehr geehrter Herr Schmeer, In Ihrem Schreiben vom 07,02,2001 Az: C4 501-/01 Dr_B/Sk teilen Sie mit. dass Sie beabsichtigen die Betriebe, bel denen Verstöße gegen die "gute fachliche Praxis" und/oder oie "gute landwirtschaftliche Praxis" festgestellt wurden, lediglich durch die landwirtschaftskammer schriftlich ermahnen zu lassen_ Diese rechtlich nicht zulässige Veriahrensweise nehme ich zum Aniass, Ihnen die Anwendung der Begriffe "gute fachliche Praxis" und "gute landwirtSChaftliche Prax:s" sowie das im Saarland zu beachtende Ver..valtungsveriahren im Zusammenhang mit den Kontrollen und Sanktionen zu erlautern Bei den landwirtschaftlichen Investitionsförderungen und der Junglandwlrieförderung ist die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (Standards fur Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie berufliche Qualifikation) Voraussetzung für eine Förderung Bel den Marklordnungsmaßnahmen der Slutzungsregelungen It. Anhang zur VQ (EG) 1259/99 (Kulturpflanzenausgleichszahlungen, Tierpramien u_a_) sind vom Jeweillge:-] Mitgliedstaat einheitliCh festgelegte und von der Europaischen Komm:ssion akzeptierte allgemeine und spezifische Umweltauflagen zu beachten_ ~11"'thoh", P,",ooer.Nl,".'<eh, ~'I~ er,,,,:. Um"._'~" schutzen S" '''.'e,," ".os "" d., S"~,,·lI",e" 10, 17, ZO, 22, 25, 25, 30, 3', 36, 37 35, 41l, 42, 46 47, 49 ,Ha!lest,I,. Gu,enbec9'''.ß.e bzw_ [.u,",nt,o""e) - Bei den Beihilfen fur benachteiligte Gab'lete (Ausgleichszulage) und den Beihilfen !ur Agr"rumweltmaßnahmen (SAUM u,a,l sind die Voraussetzungen der guten landwirtschaftlichen Praxis zu erfüllen. Eine bundese'lnheltllche Definition der Mlndeststandards fur Umwelt, Hygiene und Tierschutz ist noch nicht abgeschlossen. Die Länder sind jedoch unabhängig davon verpflichtet, auch bei den Förderungen die für diese Bereiche bestehenden Rechtsgrundlagen zu beachten. Die in der Bundesrepublik Deutschland gemaß Art 3 der VQ (EG) 1259199 angewandten allgemeinen und spezifischen Umweltauflagen wurden der Europalschen Kommission mit Schreiben des BML vom 29.03.2000 (Anlage 1) m'ltgeteilt Dabe'l wird auf die verbindlichen Vorschriften im landwirtschaftlichen Fachrecht (Dünge- und Pflanzenschutzvorschriften) und die dabei vorgesehenen geplanten Kontrollen (z,B. In Abhängigkeit vom Vegetationsverlauf und der Witterung), Stichprobenkontrollen (spontan) sowie Anlasskontrollen (z_B auf Verdacht oder nach Anzeige) und die Sanktionen.in Form von ' Bußgeldern bis 30,000 DM bei den Vorschriften zur Düngung, Bußgeldern bis 100,000 DM bei den Vorschriften zum Pflanzenschutz und bußgeldbewehrte Anordnungen verwiesen_ Die Definitionen der überprüfbaren Standards zur guten landwirtschaftlichen Praxis nach Art. 28 VQ (EG) 1750/991NUrden in der 8undesrepublik Deutschland einheitlich formuliert. Der gesamte Text einschließlich der Zuständigkeiten und des Vollzugs der Kontrollen und Sanktionen im Saarland wurde im Plan zur EntWicklung des landlichen Raums (Seite 87 -101) {Anlage 2) festgelegt. In den der Landwirtschaftskammer zugegangenen Verwaltungsvorschriften zur DurchfLihrung der InVeKoS Vor-Ort-Kontrollen zu den Beihilfeanträgen mit Flächenbezug (Art. 6 und 7 VO (EWG) Nr, 3887/92 und Art, 47 VO (EG) Nr 1750199) vom 21,06,2000 Az.,: 811-2391- W200D-Ga wurde dazu F;olgendes festgelegt' "10 Gute landwirtschaftliche Praxis Die Einhaltung der guten landWirtschaftlichen Praxis ist Voraussetz:_mg für die Zahlung aller EU Flächen- und Tierbeihilfen, Deshalb ist auch dieser Prüfungsbereich von besonderer Bedeutung Für alle Bundes:änder muss eine einheitliche Kontrollregelung (Anlage 4) Anwendung finden_ Als Teil der InVeKoS-Kontrolle mussen bei allen Vor-Ort-Kontrollen "Flachen" auch die Bedingungen und die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis gepruft und It. Ziff_ 7 des Prufberichts dokumentiert werden_ Die LandWirtschaftskammer sollte hierzu ggfl5_ Fachpersonal aus den Fachabteilungen der Kammer einbinden Über diesen Pnlfungsumfang hinaus hat die Landwirtschaftskammer fur das Saarland auch den Kontrollauftrag gemäß Pflanzenschutzgesetz und Düngevero'rdnung durch geplante Kontrollen (z, B in Abhängigkeit von Vegetationsverlauf und Witterung) Stichprobenkontrollen (spontan) sowie Anlasskontrollen (z.B. auf Verdacht oder nach Anzeige) zu erfüllen, 0'18 Landwirtschaftskammer muss sicherstellen, dass sich die InVeKoS-Abteilung und die Fachabteilung gegenseitig unverzüglich über Verstöße gegen das Fachrecht Informieren, die zustandige Fachabteilung 99f[5 Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet und die InVeKoS-Abl81lung die Verhängung von Sanktionen prüft" Im Schreiben vom 09 11.2000 Az__ _8/1-2214-GaIFu an den PräSidenten der landwirtschafts_ kammer wurde auf die Bedeutung der ordnungsgemaßen Umsetzung und Kontrolle des landwirtschaftlichen Fachrechts besonders hingewiesen Die Antragsteller haben bei der AntragsteIlung 2000 erklart, dass sie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Pr"xis und sonstige Umweltauflagen einhalten und ihnen bekannt ist, dass bei Verstößen gegen die Auflagen des Umweltrechts Bußgeldverfahren eingeleitet werden Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Düngemittelgesetzes bzw. dem Pflanzenschutzgesetz sind gemäß § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Düngemittelgesetz (Amtsblatt des Saarlandes 1989 Seite 1449) und § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz (Amtsblatt des Saarlandes 1987 Seite 457) die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde, im Stadtverband Saarbrücken, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken, der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister zuständig_ Die Europaische Kommission wird Im Mal 2001 in der Bundesrepublik Deutschland eine Überpnifung der Umsetzung von Fördermaßnahmen der VQ (EG) 1257/99 vornehmen. Dabei wird sie sicherlich die Umsetzung und Kontrolle der guten landwirtschaftlichen Pfax"ls einschließlich der Sanktionsmechanismen prüfen. Gerade auch deshalb ist es wichtig dass die Verfolgung der 11. Ihrem Schreiben vom 07.02.2001 festgestellten 6 Beanstandungen des Fachbereiches und der 64 Beanstandungen der InVeKoS-Prüfungen zur guten landwirtschaftlichen Praxis ohne weitere Verzögerungen, unter Beachtung der rechtlichen Verfahrenvorschriften, von den zuständigen Stellen bearbeitet werden. • Ich bitte Sie deshalb, bis spätestens 23. März 2001 die festgestellten Ordnungswidrigkeiten schriftlich an die jeweils zuständigen Landräte, Oberbürgermeister bzw. den Stadtverbandspräsidenten zu melden. Dabei sollten auch folgende Angaben gemacht werden: AI',gemelne Darstellung der Fordervoraussetzungen. Festgestellter Verstoß. Genaue Angabe der Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit Kurze Erlauterung der Auswirkungen aus fachlicher Sicht. Flachengröße des Betriebes (Ackerflachen und Futterflachen getrennt) Außerdem sind diese zustandigen Behorden mit dem Hinweis auf die EU-Sanktionsvorschriften aufzufordern, die Landwirtschaftskammer schriftlich über die OrdnungSWIdrigkeitsentscheidungen und den weiteren Verfahrensverlauf zu informieren. In den Fällen, in denen ein rechtskräftig festgestellter Versloß gegen das Fachrecht vorliegt (rechtskräfflger Bußgeldbescheid), hai die Landwirtschaftskammer eine zusätzliche Sanktion in Höhe des festgeseb:ten Bußgeldes, maximal in Höhe der jeweiligen Förderung, sowohl bei der Ausgleichszulage als auch bei der Agrarumwe!t_ maßnahme (SAUM) durch getrennten BeScheid festzusetzen und die Einziehung zu veranlassen. Uber die Prüfungen zur EInhaltung der guten landWirtschaftlichen PraxIs und der guten fachlichen Praxis hat die Landw'lrtschaftskammer zu allen Kontrollen, festgestellten Ergebnisse, veranlassten Meldungen, erfolgten Ordnungswidrigkeitsverfahren, verhängten Sanktionen, gemeldeten Unregelmäßlgke'lten usw, eine zentrale Datei zu führen, Die Eintragungen dieser Datei sind bei allen Förderverfahren zu berücksichtigen, UnabhanglQ vom förmlichen Verfahren der OrdnungswIdrigkeitsmeldungen könnte die Landwirtschaftskammer in einem Rundschreiben nochmals alle Betriebe auf die Dungeund Pflanzenschutzbestimmungen und die Bußgeld- und Sanktionsfolgen bel Verstößen hinweisen. , Ich bitte Sie, der Zahlstelle EAGFl -Interne Revision- bis zum 20. April 2001 mitzuteilen wo die Führung und Verwaltung der zentralen Datei zu den Kontrollen organisatorisch eingerichtet wurde. welcher Fachbereich für welche Kontrollen zuständig ist und welcher Fachbereich die Weitergabe der Qrdnungswidrigkeitsfeststellungen an die zuständigen Behörden veranlasst. Um den Prüfungsvorstellungen der Europaischen Komm\ssion für den Flachenbereich zu entsprechen, sollte die EInhaltung der guten landWirtschaftlichen Praxis und der guten fachlichen Praxis im Rahmen der InVeKoS-Vor-Qrt-Kontrollen mindestens in 5 % der antragsteilenden Betriebe und darüber hinaus im Rahmen des üblichen Fachrechts mindestens in 1 % der reglstnerten saarländischen landwirtschaftlichen Betriebe jährlich von der LandWirtschaftskammer uberpruft werden Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Katja ,prinz Anlagen: 2 Durchschrifi an' - Referat 8/1 - Pmgrammp!anung - Referat 8/2 - Fachbereich SAUM und AZ - KEUF im Hause zur Kennln'ls An~e -1 BUNDESMINISTERIUM FUR ERNAHRUNG,~ an-. ( LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN _ t..lYk - -o/:ß/1 ~3Jdd -h....-4.; 411-120-02 .:..:unisterien, Minisle~ und Senatoren fur Ernahnmg, Landwi"schaft und Forslen Berlir: W''''=- '0"" ;; 29.03_2000 SAARLAND ~i.s'T"RIU'" ~ÜR UOHW€J..T "IN I ". 1 0 : , = "",,'NG , Bremen Dresden Dusseld orf E<furt Hamburg Hannover Kiel Magdeburg Mainz München Potsdam Saarbrücken Sc5.wenn ~ I'N2 03. APi. 2000 -'-- Dill Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernän."l.mg Adickesallee 40 60322 Frankfurt A //,<., Stuttgart -'<.- pr Wie~baderl MI:! I"''''''''''-T Q;;-j 'VA v,,, I ~I" I,"'L.:..,,,,,- ~ '<h''" I'" I ;;;~;CH' I 'Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des R'ltes Zur FestJegung VOll Gemeinschaftsregelungen für DirektzahJungen im Rahmen der Gemei[]samen Agrarpolitik (HgrizogWIe VUQrdnllug): hier: Mitteilung an die Kommission nach Anikel9 der o. g. Verordnung Mein Schreiben 41 1_120_02 vom 21.012000 :\nla"e Bdiegend utersende ich zu Ihrer Kenntnisnahme die e,.dgtilrige Fa,sung de~ .:.1ine;lu:1g zur Ur::tsetzung von Artikel 3 \"E;forcernJsse des Umweltschutzes") der o,g_ Verordnl!ng, die inZ'IVischen der KClmmission zugeleitet worden ist. Im Auftrag U~{r*=- DL Wolfgarten ....... h.~o="" 000"'."'''' R""" ....... , ""', """"_0","0" H...... " Mo.,. ". "-~""",=ru'~",m ,,., ,;. __ • "'", "', "".... "'" !!CO, """, '"'' .o.,.\~ "".~="," _"="_ '. '",,13 """" "-""''''' "",""'"" c:t 10, "." "'"' • ".~ ",,~"'''<l.'''' ""''' -.1.. ,oll"'",~ ..,..,""'-"""",,,,,,,,,,,,,,,, ,.10'>< ,~,., - .:,.. / BUNDESi\ID1STERIrM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Mitteilung über die Umsetzung von Artikel 3 der VO (EG) N r. 1259/1999 in Deutschlan'd Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur Festlegung VQn Gerr.einschafb,egeln tu, Direktzahlunger:: im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im folgenden Horizonta~e V€rordnWlg) sind die lviitglieds,aaten verpflichtet, Umweltmaßnahmen zu ergreifen, die sie angesichts de~ Situation der landwinschaftlichen Flachen oder der belreffenden Erzeugung und nach :Yfaßgate der potentiellen öblogischen Auswirkungen für geeignet halten. Diese Maßr.ahmen können Beihilfen fur Umweltschutzverpflichmngen sowie allgemeine und spezifische Umwe1tautlagen umfassen. Be: Verstößen gegen Umweltamlagen sind durch die Mitgliedsraaten geeignete Sanktionen zu ergreifen, Allgemeine Umweltauflagen Die Verpflichtung aus Artikel 3 der Horizontalen Verordnung ffird in Deutschland derzeit liber allgemein verbindliche Vorschrifte:J. im landwimchaftlichen Fachrecht umgeserzt. Das Fachrecht gilt bundesweit für a!le landwirtschaftlich genutzten Flachen und Tierhaltungen und damit für alle Betriebe mir ihren umerschiedlichen Produktionsrichtungen, Anbauve~halt nissen und Betriebsgroßer;, Es ist damit eine umfassende rechtliche Rahmenvorgabe fur die deutsc~e Landwirtschaft, Cbe~ das landwirtschaftliche Fachrecht weraen sowohl bestebende EG- rechtliche Vorgaben umgeselL::: als auch spezifisc.he nationale Anforderungen geregelt Irr; landwinschaftlichen Fachrecht sind insbesondere Regelungen in den Bereichen Dlingung ur;d PfIall2enschutz umweitscbuurelevant, Diese Regeiungen erfullen auch die spezifischen Anforderungen von Artikel 3 Absatz I in Verbindung mit Absatz 2 Sa'.z 1 derHorizomalen Verordnung (Sanktionsvorschriften) und werden n2cchfolgend diEerenzierter dargestellt. pUmrum, Das Düngemittdgesetz vom 15,11 1977 (BGBL I S 2134, zuletzt geanden durch Geselz vom 17.12,1999 (EGBL J S. 2451)) regelt u,a, die Zulassung von Dilllgemille'.typen ur.d die Anwendung von Düngemll;eln. Nach dem Gesetz cürfen nur solche Typen von Dtir.gemitteln ""gelassen werden, die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die GeS\indheit vor, Menschen ur;d H2cusüe>en nicht schädigen und den Narurhaushal! nicht gefahrcen, Sie mtissen zucem geelgnet sein, cas Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu f6rdem, ihren Ertrag I I · . wesentlich zu erhohen uoc ihre Qualita! wesentlich zu verbessern. Das Gesetz verlangt außerdem, dass die Dungung nur nach gute:- fachlicher Praxis erfolgen darf Dazu ge~ört, dass die Düngung nach i'Jt, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens al1sgedchtet1llird Hierbei mÜS5en die im Boden verfugbaren Nahrstoffe und die organische Substanz sowie die Standortund A.nbaubedingungen beruck:sichligt werden. Die G:undsatze de~ gulen fachlichen Praxis beim Düngen sind fur landwirtschaftlich und gartenoaulich genlltzle Flachen j::t de:- Düngeverordnung vom 26,01.1996 (EGBL I S. 118, zuietzt geandert durch Verordnung '10m 16,07,1997, EGEl I S, 1835) näher bestimm,. j'-:ecen allgemeinen Vorgacen für die Anwendung ~On Dungemitteln enthalt die Verordnllug auch soezielle Vorschriften für die Anwer,dung von Wirt5chafts- und Sekundan-ol::swffdüngem Die Grucdsaue zielen auf den ptlanzenbedarfs- und s:andortgerechten Einsatz von Düngemitteln ab. um dabei - soweit wie möglich - sowohl eine Ober- ais auch eine Unterdungung zu vermeiden. Damit werder. auch Nähr51ofI'Ver]uste und Nährstoffeinmige in Gewasser und andere Ök()systeme verringert. ln der Düngeverordnung s;nd im Wesentlichen :estgelegt die Grundsatze der DUngebedarfserminlung, AusbringungsverbOle, ein zeitlich befristetes Ausbnngungsverbot fiir GIi'd e, Jauche, Geil ugelkOl und flllssige Sek-Lln_ därrohstoffdunger, besondere Auflagen tUr dIe Ausbringung dieser Düngemittel, Aufzeichnungen ube~ Verg!eiche der >!ährstoffzu- and -abfuhren. Pflanzenschutz Das Pflanullsch"tzgesetz vom 14.05,1998 (BGBL I S. 971) regelt u.a, die allgemeinen Maßnahmen Zllffi Pflanzenschmz, den Verkehr mit Pflanzenschutzlmtteln und die AIlWe~dung VaG Pfianzenschutzmiueln. P:lanzenscbutzmitte! durfen nur in Verkehr gebracht werden, We:ln sie wissenschaftlich eingehend geprüft und Z'Jgeiassen sind Llu"e Anwendung lst durch das Pflanzenschutzgesetz und die,daraufberuhenden Vorschriften umfasse;]': geregelt. Ziel des Pflanzcllschutzrech!s ist es, beim Einsatz vor. Pflanzenschutzmitteln und bei anderen Maßnahmen des Pflanze0l5chlllzes Risiken pjr die Umwelt zu vermeiden, Deshalb folgt auch der Pflanzenschutz dem Prinzip der guten fachlichen Praxis, Wichtige Elemente dabel sind: Einsatz nur ,on ZllgelasseneOl PflanzeOlschutz:mttein, Verwendung nur geprüfter Pflanz~nschUlzgerate, Einsatz von Pflanzenschutzmil:eln nur dur~h sachkund~ge .".nwender, Die gute hchliche Praxis im Pflanzenschutz wirc dc:rch eice Beratung unterstutzt, die msbesoiidere auch auf die Wahrung von 'Cmwe1tbelangen ausgenchtet 1St. _ J - Um§etzung und Kontrolle Da;; landwirtschaftliche Fachrecht und damil die im Hinblick auf die Horizontale Verorcnung relevanten U~we!tvorschriften werden auf Gnmd des fdderalen Allfbaus der Buncesrepublik Deutschland von den Ländern unter Be.'l.icbichtigung der unterschiedlieben natudicl:en und strukturellen Gegebenheit~n umgesetzt. Dabei wird präve0tiven Maßnahme::! (z_B_ Beratung,_ und Aufklarungsmaßnarunen, Entwicklung von Prognosesystemen) ein hoher Stellenwen be:.geme~. sen. Die Durchfuhrung die~er praventiven Maßnahmen sowie die Uberpnifung ae[ Ei:Jhaltung der ge· setzlichen Vorgaben der gute::t la.1.dwirtschaftlichen Praxis und damit der fur die Umsetzung der Horizontalen Verordnung relevan1:en Bestimmungen (Dungeminelrecht, Pflanzenschmz:-echt) haben die Lander auf spezIelte Einrichtungen (z.B. Land-..virtschaftskammern. Lamiv,irtS,haftsämter, Pflanzenschutzamrer. LandesansIalten) i1benragen. Da Pflanzenschutz- und Dungemaßnahmen den jahreszeiten_, kulturarten-, vegetations- und willerungsabhanglgeG Besonderheiren tblgen musse:1, wird die Arbeitsplanllllg der zuständigen Behörden diesen Gegebenheiten angepass!. Dies schließt auch Umfang llnd Auswahl der zu übef1Jrüfenden Betriebe unci der kontrollierten Prtiftatbestinde ein, die ausschließlich nach fachlichen Kriterien bestimmt werder. und nicht nacil einer im Beihilferecht paus,hal vorgegebenen KontrolJhaufigkeit gemessen an den Betrieben, dieDirektzahJungen erhalten. Die Kontrollen erfoigen in Form von geplante<! Kontrollen (z.B. in Abhängigkeit vom Vege:ationsverlaufund von der Witterung), Sti,hprobenkontrollen (spontan) sowie Anlasskontrollen (z.B. auf V erdacht oder nacl:! .>\nzeige) Die Kontrollen erstrecken sich sowohl auf Betriebe, uie DirekIzahlungen erhalten als auch auf solche, die keine derarngen Zanlungen erilalten, l.lnd schließen daruber hinaus al.lch den Agrarhandel z.B. in Bezug auf den Vertneb zugelassener Düngemittel und Pfianzenschutzmittel ei;l. Die Fonn der LTbef1Jnifung (z.B in Form von Feldbegehungen, Betriebsstatten- oder B~C;lkontrollen) wird in Abhangigkeit ,on d~m zu ,:omrollierenden TatbeSlar.d bz." dem zu i!.bef1Jnifenden Unternehmen nach fachii,hen und sachlichen Gesichtspu!l.~en festgelegt. Die Arbeitspianung der zustindigen Stellen wire ferner in Abhangigkeit von den zu erwartenden Risike:1 (Gefahrenlage) und umer Berucksichtlgung der Kontrolleffizienz nach Bedarf angepass;. Dabei fließe:"! auch Ir.- formationen aus den pravenüveu Maßnahmen (zB. Beratung) sowie aus ümwelrube:-wachungsprogrammen ein. Art, Zeitpunl."1. Schwerp~nkt und Fonn der Kontrollen differieren daher von Jahr zu Jahr und unterliegen einer standigen Anpassung Der Fachrechtsansatz garantiert so ein hor.es Schutmiveau rur Mensch, Tier t.::1d Naturhaushalt. Sanktionen Den Anforderungen von Anikel 3 Absatz 2 Smz 1 der Horizontalen Verordnung (Sanktionsvof" schriften) wird durch Bestimmungen im landwinschaftlichen Fachrecht Re~hnung getragen Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des landwirt5~naftlic!J.en Fachrech:s in den Bereichen Düngung.und Pflanzenschutz können mit einem Bußgeld geahndetlverden Die Bußgelder werden in der Regel als Foige eir.es Verstoßes gegen die m den Fachgesetzen und Verordnungen tormulierte;) allgemeinen, direkt anwendbaren Verbotsvorschrif:ec ausgesp:ochen. Daneben bestenl die Möglichkeit der zustandigen Behörde, bußgeldbe,.ehrte Anordnungen zu treffen, u;n den sehr unterschiedlichen örtlichen GegebenheilEn Rechlmng zu tragen. Bußgelder können bis zu einer nöhe von 30.000 DM bei den Vorschriften zur Düng>..lng sowie bis zu einer Höhe von 100.000 DM bei den Vorschriften zum PflallZen5chutz festgelegt werden. Beihilfen frir 1Jmwe!tl~h utzverpfli~htungen In Erganzung Zll den aiIgemelll verbindliche:l Umwe!lautlagen leisten in De'-ltschiand acch Beihilfen fur Umweltschutzverptlichrungen einen wesentlichen und kLinftig ncch wachsenden Beitrag, ;Jm Umweltbelange verstarkt in die Gemeinsame Agrarpolitik zu integrieren und damit der Zielsetzung des Artikels} der Horizontalen Verordnung Rechnung zu tragen In De<.Jtscblanc haben bereits m den vergangenen Jahren diese Beihilfen fur Umweltschutzverpflichtunge:l stetig an BedeUlung gewcnnen. Insbesondere Ist hier die Forderung besonde~s umwelt gerechter und den narerliche:lLebensraum schützender landwirtschaftlicher Produkt!o~5- verfahren im Rahmen der Ag;-arumweltmaßnahmen gemäß der Verordnung. (EG) Nr, 2078/92 zu nennen, Ent5prechend dem Beschluss zur Agenda 2000 werden diese Maßnahmen künfüg im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 12.5711999 fortgefuhrt une! soilen in De~lschland gegenuber der vorherigen Förderperiode finanziell ceutEch aufgeswd..'1 werden. Diese Maßnahmen bilden einen wese:ltliehen Bestandtell der der Kommission bereits vorliegenden Entwicklungspläne der Länder, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, Die von den Lir:dem vorgesehenen Maßnahmen umfassen inshsondere die Forderung von exre'lSlven Produktionswe:sen auf Ackedand, Grünland ode, Da~drulturen, cer Umwar:dlung von Ackerflachen in extensIV zu nutzendes Gr-uniand, des ökologIschen Landbaus sowie des Biotop- und Ve:tragsnaturschutzes. Diese und ande.e in de:1 verschiedenen P.og:-ammen zus.1mmer:gefasste ForcermaßnahmeD sind auf die gebietsspezifische:1. Umweltprobleme des jeweiligen Landes ausgerichtet, "Kaö vorlaufiger Auswertung der Plane der Lande: ist fur &n FinallZplanungszeitrauffi 2000 _ 2806 ~k' De~tscr.iand insgesamt ein Mir;elvolumen von rG. 4,8 ",{rd, € an öffentlichen Mitteln, davon rd. 2,7 )lIrd € EU-Beteiligung, fur diese MaßnahDen ',orgesehen. Pro~r.mmpl.n ,000 _ 2005 S •• cI"nd [Stande A090" 1000) 12.6 Gute landwirtschaftliche Praxis in Deutschland 12.6.1 KontroJle der Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis nach Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Die gute lalldwlrtschaftliche Praxis im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 gründet sich in Deutschland auf die RegelungeIl des landWirtschaftlichen Fachrechts. Das Fachrecht gilt bundesweit für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tierhaltungen sowie für alle Betriebe mit ihren unterschiedlichen Produkliorösrichlurögen, Anbauverhältnissen und Betriebsgrößen. Es ist damit eine umfassende rechttlche Rahmenvorgabe für die deutsche Landwirtschaft. Wegen seiner bundesweiten Geltung könnell auf dem lalldwirtschaftlichen Fachrecht sowohl bundeswEJlte rechtliche Vorgaben (hierz.u gehort auch die Umsetzung allgemeiner Umweltvorgaben) als auch einzelne Maßnahmen der länder (z. B: Förderung der Agrarumweltprogramme) abgestutzt werden. Im landwirtschaftlichen Fachrecht.siröd insbesondere Regelullgen "in den Bereichen Düngung und Pflarözeröschutz umweltrelevant. Die diesen Rechtsbereichen zuzuordnenden Regelungen umfasseIl die weserötlichen Praktiken zur Beschrelburög der guten landwirtschaftlicherö PraxIs. Die EInhaltung des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts sichert ein hohes Niveau zum Schutz der Umweltgüler Boden. Wasser, Lufl im Sinne der Nachhaltigkeitssirategie und tragt in bedeutendem Umfang zur Sicherurög und Erhöhung der Artenvietfalt bei. Düngung Die Vorgaberö bei der Düngung verlallgen, dass die Dürögung nur nach guter fachlicher PraXIS erfolgen darf. Dazu gehört, dass die Dürögung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der PflanzeIl und des Bodens ausgerichtet wird. Hierbei müssen die im Boden verfügbarerö Nährstoffe und die organische Substanz sowie die Standort- und Anbaubedingungen berücksichtigl werden. Durch diese' Vorgaben bei der Düngung wird ein sparsamer' uröd effektiver Einsatz der Dungemittel erreicht. Dadurch werden unerwünschte und vermeidbare Belastungen der Umwelt auf ein unvermeidbares Maß beschrankt. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim DUllgen sind seit 1996 für landwirtschaftlich und garteröbaulich genutzte Flächen In der Düngaverordröung naher bestimmt. Neberö allgemeinen Vorgaberö für die Anwendurög von Dungemitteln enthält die Verordnung auch spezielle Vorschnften für die Anwendung von Wlrtschafts- ulld Sekundärrohstoffdüngern. Oie Grundsätze Zielen auf den pfianzenbedarfs- und slarödortgerechten Einsatz von Düngemitteln ab, UIT' dabei - soweit wie möglich - sowohl eine Über- als auch eine Unterdunguilg zu vermeiden. Damit werden gleichzeitig Nährstoffverluste, insbesondere Nährsloffeinträge In Gewässer und andere Ökosysteme, verringert In der Düngeverordnung sind im Wesentlichen festgelegt die Grundsatze der Düngebedarfsermittlung, Ausbringu ngsverbote, Progrom",plan 2000 - 200" S"rland IS"od, Äug"st 2000) ein ;zeitlich befristetes Ausbringungsverbot fur Gulle, Jauche, Geflügelkot und flüssige stickstoffhaltige Sekundärrohstoffdünger besondere Auflagen f[ir die Ausbringung dieser Düngemittel, Aufze'lchnungen über Vergleiche der Nährstoffzu- und -abfuhren. Pflanzenschuu Ziel des Pflanzenschutzrechts ist es, Pflanzen vor Schadorganismen und nichlparasitären Beeinträchtigungen zu schUtzen und gleichzeitig Gefahren abzuwenden, die z.B, durch die Anwendung von Pflanzensc:l1utzmltteln fur die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können. Das Pflanzenschutzrecht enthält deshalb Vorschriften, die dem Schutz der Oberflächengewässer, des GrUl1dwassers, des Bodel1s, der ArIenvielfalt, der Luft sowie der Ge· sundheit der Menschen dienen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie 'Nissel1sc:l1aft!ich eingehend geprüft und zugelassen Sind. Ihre Anwendung ist durch des Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Vorschriftel1 umfassend geregelt. Wichtige Elemente der guten faChlichen Praxis sil1d': Anwendung nur von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, Verwendung nur geprüfter Pflanzensc:l1utzgeräte, Anwendung von Pfianzensc:l1utzmittell1 nur durch sachkundige Anwender. Veranlwortlich fur die Durchführung des Pflanzenschutzrechts sind die Lander, Sie unterhalten über die Pflanzenschutzdienste aUch eine Offizialberatung, die sich auf Fragen der guten fachlichen Praxis konzentriert. Bodenschutzaspekte der guten fachlichen Praxis, der Düngung und des Pflanzenschutzes Die gute fachliche Praxis besc:l1reibt die von den Land wirten zu beachtenden Grundsätze der landwirtschaftlichen FlächenbewIrtschaftung. Hlnslch(lich der Umweltwirkungen Sind dabei hauptsächlich die mit der Düngung und dem Pflanzenschutz verbundenen Stoffeinträge in Agrarökosysteme maßgebend, Die Im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Düngung und des Pflanzenschutzes emzuh<Jltenden Grundsätze sind im Düngemittel" und Pflanzenschutzrecht umfassend beschrieben. Von den Regeln der guten fachlichen Prax,s der Dungung werden m Deutschland auch Klärschlämme und Bioabfallkomposte erfasst. Diese dürfen zum Zwecke der Düngung nur in den Verkehr gebracht und an LandWirte abgegeben werden, wenn sie emem durch Rechtsverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung, die das Inverkehrbringen von Dungemitteln regelt, müssen diese Stoffe auch als DüngemJ\tel die Schadstoffgrenzwerte der abfallrechtlichen Vorschriften (Klärschlammverordnung, Bioabfallverordnung) einhalten, Darüber hinaus sind Mindestgehalte an Nährstoffen festgelegt, um eme hinreichende Wirksamkeit als Düngemittel sicherzustellen. Bei der Anwendung unterliegen Klarschlämme und B'loabfallkomposte danll als Düngemittel im vollen Umfang den Vorgaben der Dungeverordllung. Ihre • SB _ Ausbringung hat sich daher nach dem Düngebedarf der angebauten Kulturen zu richten, Dies führt In der Praxis auf Grulld der üblichen Nährsloffgehalle dieser Stoffe oftmals dazu, dass die abfallrechtlich zulässigen Höchstmengen nichl ausgeschöpft werden können. Dadurch wird der Eintrag von SchadstoffeIl durch' die Vorgaben der guten fachlichen Praxis zusatzlich reduziert, Die abfallrechtl'lchen Vorgaben (Klärschlammveroninung. 8ioabfallverordnung) richten Sich hauptsächlich an die Abgeber dieser Sioffe. Die Abgeber haben unter anderem vor der Aufbnngung Bodenuntersuchungen auf bestimmte Schadstoffe selbst durchzuführen. Sie könnell damit aUch Dr'ltte beauft;agen. Weiterhin haben sie umfangreiche Nachweispflich!en zu erfüllen. Im 8undes-Bodenschutzgesetz sind Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Boderwerandell.lIlgen und zur Gefahrenabwehr festgelegt. Die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveranderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser Wird in der Bundesbodenschutzvemrdnullg (§ 8) geregelt. Die Vorsorgepflicht in der lamjwlrtschaft wird durch die gute fachliche PraxIs der landwirtschaftlichen Bodennutzullg erfLiIIt., tm Mittelpunkt stehen Anfordewilgen zur Vorsorge gegen schtidliche Bodenveränderungen im Zusammenhang mit Stoffeinträgen durch Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel, die im Düngemittelgeselz bzw, ·111 der Dungeverordnung und im Pflanzenschutzgesetz geregelt sind. Darüber hinaus sind Grundsätze zur landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung beschrieben. die aufgrund ihrer Situalions- und Standortabhängigkeit nicht sanklionsbewehl1 sind; sie dienen daher als Orientierungshilfe für den landW'lrt und die laf)dwirtschaftlichen 8eratungseinrichtungen. Mit der Eirlhaltung der guten fachlichen Praxis der Düngung und des Pflanzenschutzes praktizieren die Landwirte somit gleicllzeitlg vorsorgenden Bodenschutz und erfüllen, hinSichtlich der damit verbundenen Stoffeinträge In Böden, die Sich aus dem Bundes-Bodenscllutzgesetz ergebenden Vorsorgeanforderungen und Pflichten zur Gefahrenabwehr. Umsetzung und Kontrolle Das landwirtschaftliche Fachrecht Wird auf Grund des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland von den l2ndem unter BerückSichtigung der unterschiedlichen natürlicher. und strukturellen Gegebenheiten umgesetzt. Dabei wird pravenllven Maßnahmen (z. 8. Beratullgs- ulld Aufklarungsmaßnahmen, Entwicklung VOll Prognosesystemen) ein hoher Stellenwert beigemessen, Die Durchführung dieser praventi"/en Maßnahmen sowie d'le Überprufung der EInhaltung der gesetzlichen Vorgaben der guteIl landWirtschaftlichen Praxis (Düngeverordnung, Pflanzenschutzrecht) haben die Länder auf spezielle Einrichtuilgen (Saarland: Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter) übertragen, Da Pflanzenschutz- und DUllgemaßnahmen den jahreszeiten-, kullurarten-, vegetatlons- und witterungs-abhängigen Besonderheiten folgen müssen, w'lrd die Ameitsplallllng der zustandigen Behörden diesen Gegebenheiten angepasst. Dies schließt auch Umfang und Auswahl der zu überprüfenden Betnebe und der kontrOllierten Pruftatbestände ein, die ausschließlich nach fachlichen Knterien und n'lch! nach einer paUSChal vorgegebenen KOIllrollhäufigkeit gemessen an den geförderten Betrieben bestimmt werden . • 89 - Die Kontrollen erfolgen in Form von geplanten Kontrollen (z. B, in Abhängigkeit vom Vegetatlons'/erlauf und von der Witterung), Stichprobenkontrollen (spontan) sowie Aniasskonlrollen (z, 8. auf Verdacht oder nach Anzeige). Die Kontrollen werden dabei zum einen in geförder1en und nicht geförderten landwirtschaftlichen Betneben durchgefutm und schließen darüber hinaus auch den Agrarilandel z. B. in Bezug auf den Vertrieb zugelassener Düngemittel und Pfianzenscnutzmittel ein. Die Form der Überprüfung (z. 8. in Form von Feldbegehungen, Betriebsstätten- oder Buchkontrollen) wird In Abhängigkeit von dem zu kontrollierenden Tatbestand bzw. dem zu überprüfenden Unternehmen nach fachlichen und sachlichen Gesichtspunkten festgelegt. Die Arbeitsplanung der zuständigen Stellen Wird ferner in Abhängigkeit von den zu erwartenden RiSiken (Gefahrenlage) und unter Berücksichtigung der Kontrolleffizienz nach Bedarf angepasst. Dabei fließen auch Informationen aus den präventiven Maßnahmen (z. 8. Beratung) sowie aus Umweltüberwachungsprogrammen ein. Ar1, Zeitpunkt, Schwerpunkt und Form der Kontrollen differieren daher von Jahr zu Jahr und unteniegen einer ständigen Anpassung Der Fachrechtsansatz garantier1 so ein hohes Sct--rutzniveau tür Mensch, Tier und Naturhaushalt. Zur Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) NI. 1750/99 und der leitlinie der Kommission werden zusätzlich zu den Liblichen Fachrechtskontrollen bei 5 % der Begünstigten im Rahmen der jehrlichen stattfindenden Vor-Ort-Kontrollen die nachfolgend aufgefLihrten wesentlichen landwirtschaftlichen Praktiken (s. nachfolgende ÜberSicht) kDntrolliert. Sofern Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen, werden hierLiber die dafur zuständigen Fachbehörden mit der Maßgabe unterrichtet, eine vertiefte abschließende Prüfung ces Sachverhalts In diesem Unternehmen durchzuführen. • 90 • , "r"rrrammpl,n 1000 - 200S " .. rl.nd (St'od: August l~OOI Wesentl'rche landwirtschaftliche Praktiken, deren Einhaltung nach Maßgabe von Art. 47 der va (EG) Nr. 1750/1999 sowie der Leitlinie der Kommission zu den Art. 46-48 der VQ (EG) Nr. 1750/1999 bei 5 % der Begünstigten einmal jährlich vor Ort überprüft werden müssen I'achlich"~ Pror- We,entlich. Praktik V crdachtsmnmclItc Fragestellung hcl do!- S"nktio" bereicl, gegen wesentliche Pr. ktikon Vor_Ort_Kontroll,· ode,- b~i bC'!lndcrcn Ger"holl - D,ingung DurchfLihTll"H deI Unterlagen fibel' Werte flir 5t;ckst"tr Liegen Unlerlagen uber die tür ,I,e VerstMe gegen Dii n geb ed. rlsenn; (tlU" g liegen "icht vor D üngeb. darfserm; tt 1ung: nol wendigen be"tunmte Vur--/---_. Werle tnr StIckstoff vor? _,chnflen des Fach- . Ab 2(101' Hoden\l[lIersuth"ngen fiir Ab 2001; Liegen filr die Grundnahrst"He recht.; die Onondniihrstoffe Phosphat Und Phosphat "nd KaI> BO!lcnuntersu"h"ngen . Beh.ndlung als K" Ii li.gen nichr vor vor? Ordmnlg,wid. rigkeit nach den Vorgaben , Jes F",hrcclltS "nd ggf. Ahnung .ls Ordnungswid. rigkeit (dureIl Geldbuße biS ZII JO.OOO DM) . . SankTionen entsprechen<1 den Entwiek_ Inngsplimen L._ de!' Länder .--~-- _ 91 " , -B , ".- , , .s ,g> " .e" " , " • '!: ~ ,, ., " ,, , 0 0 , , , ,- , " , 0 , , ,'" , - 0 " 0 ,. " " 1" , 0 , § ~ 0 " 0 " "0 a , " 0 t , 0 ,• , , ," 0 > -E N " 0 ,, " , 0 0 0 , E , 0 , " , " , < - '0 ~, , , -E 0 31.", o ' 0 " ;§ § , , " -' 0 > 0" " , , 0" .~ '," 0' , ." 0 " > < , P,og"",mpl," 2000_ 200. Sa.~."d [S"n~: Augu" 20001 " Fochlicher Priif- W"sontIid," Praktik Verdachtsmorncntc Fragc_'tcUung bel der Sauktion boreich gegen weseutllche Pnktikrn V 0r-O r-t _K on tron" oder bol besunderen Gefahren Pflanzrmschutz Anwend,mg VOn Sachkuudenachweis fehlt Liegt der Sachk"ndenachwei, vor? Verstöße gegen Pflanzcnsclour"m;t(eln nUr dHrch bestimmte Vors.chk,mdiRe Anwender " schriften des Foch_ Anwendung von Pflanzen_ Amthebt l'ri;!jJlakett. fehlt Triigt das Pflanzen'oh"tzgerül ,Iie Olnt!i"he recbt>: schutZmlUdn nur ml! amtlicl1 l'rüfplake!tc oder heb" p",lhcleg vor> " Behandlung .1, gcpri;tien Gcn;!en ürdmlngswid_ rigkeil ,,"ch den Vorgaben des Facbrechts und ggf. Ahnung als Ordnungswid_ rigkeit (dur<:h Geldbuße blS Zl,100,000 DM) L - " _ S3 _ P,cg,.mmplo" 2000 _ '00" 5 ..,1.",[ ISI.nd, August 2000) Die Bewilligungsbehörden wuden von den zuständigßn FJchhehö,den i r\ geeign~ler Weise üher VerstöJJe gegen das Fach rech! informiert (SI ehe nachfolgende Ühersieh!). Konlroll,ystcm gemäß Lcitfndcn der Ktlmm!<Sinn (\'1/10535/99 - En F'inal- nv. 1) Bew; 1I igungsbeMrde Aufgabe: Priifung deo' l"ilmienanlrages Vor·Ort-Kontrolie nach VO 1751}/99 • • - 94 • ) ~I Fachbehörden Aufgaben • • Autonome Kontrolle der Einhaliung des landwirlschal1lichen l'ach- ' red"s • gezielte Kontrolle des landwirl>chafUichen Fachr~ch(s im belwffenen nelri~b [ Entscheidung der ::JBewilligungsbehärde über Sanktionen · -- . • Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen Programmp'.n 2000 - .oor; s,,,,,"" IS'a,,", ""9u," 2~OO) Sanktionen Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Fachrechts werden nach den Vorgaben des Fachrechts als Ordnungswidrigkeit behandelt und 991. mit einem Bußgeld geahndet Darüber hinaus verhangt die Bewilliguilgsbehörde Sanktionen 111 den Failen, in diesem Fall orientiert sich die Höhe der Sallktion durch dis Bewilligungsbehörde an der Höhe des von der Fachbehörde verhängten Bußgeldes. Ergänzende Hinweise zu den Vorschriften im landwirtschaftlichen Fachrechl 1. Düngemittelrecht bezüglich der Düngemittelanwendung Düngemittelgesetz Das Dungemittelgesetz schreibt seit 1989 vor, dass die Düngung nur nach guter fachlicher PraxIS erfolgen darf. Die Düngung ~ach guter fachlicher PraxIS dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nahrstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit. ZLJr guten fachlichen Praxis der DüngLJng gehört, dass sie nach Art, Mengs und Zelt aLJf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter BerQcksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe lind organischen Substanz sowie der Standort· und Anbaubedingungen aLJsgerichtet wird. Düngeverordnung Die GrLJndsätze der guten fachlichen Praxis beim Oungen sind seit 1996 für landwirtschaftlich (einschließlich gartenbaulich) gellutzte Flächen In der DüngeverordnLJng näher bestimmt. Neben allgemeinen Vorgaben für die Anwendung von Dungemitteln enthält die Verordnung auch spezielle Vorschriften fur die Anwendung von Wirtschafts· und Sekundärrohstoffdüngern. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis zielen auf den pflanzenbedarfs· ulld standortgerechten Einsatz von Düngemitteln ab, um dabei soweit wie möglich sowohl eine Über· als auch eine Ui1terdüngung Zli vermeiden. Damit werden auch Nahrstoffverluste ulld Nährstoffeillträge in Gewässer und andere Ökosysteme verringert bzw. vermieden. In der Düngeverordnung sind im WesentlicheIl festgelegt al!gemeine Grundsätze der Düngemittelallwsndung LJlld besolldere Gruildsatze fur die VeMiendung von Wirtschaftsdüngern, Grundsatze der DLingebedarfsermittlLJng, ALJsbringLJngsverbote, sofern der BOden Nährstoffe nicht aLJfllehmei1 kann, ein zeitlich befristetes Ausbringui1gsverbot für Gülle, Jauche, Geflugelkot LJnd flüssigen Sekundärrohstoffdünger, besondere ALJflagen für die Ausbnngung dieser Dungemittel, Aufzeichnungen über Vergleiche der Nahrstoffzu- und abfuhren . . 95 _ Progr.",",p'" ,000 - .006 S •• ".nd (St.nd' Auoust ;<OMI Regelungen im Einzelnen: Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich grundsatzlich auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen (einschließlich Garten- und Weinbau sowie Sonderkulturen). Geschlossene bodenunabhanglge Verfahren, z. 8. unter Gias, werden nicht erfasst, weil hierbei Nährstoffausträge systembed:ngt ausgeschlossen werden können. Auch Haus- und Nutzgärten In landwirtschaftlichen Betneben sind nicht einbezogen, weil dies zu unverhältnismaßlgem Aufwand bei der Anwendung und Überwachung führen würde. Düngemittelanwendung Nach der Verordnung müssen Düngemiltel grundsatzlich so ausgebracht werden, dass die in ihnen enthaltenen Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend für ihr Wac:hstum ausgenutzt werden können. Das hängt ab von der HÖhe und vom zelU,chen Verlauf des Düngebedarfs der angebauten Kulturen; außerdem müssen die Standort- und Anbaubedingungen beachtet werden. Die auf dieses Ziel ausgerichteten Düngungsmaßnahmen führen gleichzeitig dazu, dass Nährstoffverluste und damit verbundene Einträge in Gewässer durch Auswaschung oder oberflächlichen Abtrag weitestgehend vermieden werden. Stickstoffhaltlge Düngemittel, also auch Wirtschaftsdünger, dürfen nur so aufgebracht werden, dass die enthaltenen Nahrstoffe im Wesen~ichen während der Vegetationszeit für die Pflanzen verfügbar werden. Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tienscher Herkunft entstehen je nach technischer Ausstattung unvermeidliche Verluste in unterschiedlicher Höhe. Dafür räumt die Verordnung allerdings höchstens 20 Prozent der vor der Ausbringung in den Wirtschaftsdüngern ermittelten Mengen an GesamtstJckstoff ein und schafft damit emen Zwang zur V!,!rbesserung der technischen Ausstattung. Um Ammoniakverluste und damit Slickstoffeinträge In nlchtlandwirtschafiliche Ökosysteme weiter zu verringern, sollen nämlich schrittweise moderne Geräte mit verlustarmer Ausbnngungstechnlk zum Einsatz kommen. Sachgerechte Ausbringung Um eine sachgerechte Ausbnngung zu erreichen, Ist vorgeschrieben, cass die Ausbringungsgeräte den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung sowie eine verluslarme Ausbringung erlauben. Bel der Auswahl der Technik sind aL:ch Gelände- und Bodenbescnaffenheit angemessen zu berGckSlchtigen. Dies giit insbesondere für den Einsatz schwerer Technik oder für Geräte mit e;nem hohen Zugkraftbedarf auf leichten Standorten oder in Hanglagen. - 9S - Abstand zu Gewässern und Nachbarflächen Im Interesse des Gewässerschutzes dürfen durch die Dungung keine Nährstoffe unmittelbar in die Oberflächengewässer gelangen. 8e'l der Ausbringung muss deshalb em angemessener Abstand zu den Gewässern eingehalten werden; dieser hat sich wiederum nach den jeweiligen Gegebenheiten Wle z. B, Geländebeschaffenheit, BOderwerhältnisse, Pflanzenbewuchs, Art des Düngemittels, Ausbringungsgsrät usw, zu richten. Vorsicht ist auch gegenüber bef1achba~en Flächen notwendig, Insbesondere wenn es sich dabei um Flachen handelt, die als natQrlicher lebensralJm für Tier- und Pflanzenarten von besonderer Bedeutung sind (z. B. Naturschutzflachen). Um dies Z'J gewährle'lsten, könnel"l die zustäl"ldigen Behörden der länder Anordnungen treffen und dabei im Einzelfall insbesondere Abstände zu Gewässern festlegen. N-Düngung nur bei aufnahmefähigen Böden Um NährstQffverlusten und eirler Gewässerbelastung durch Abschwemmung vorzubeugen, dürfen stickstoffhaltige Düngem'lt1el nur dann ausgebracht werden, wenn die Böden für den Dünger aufnahmefähig sind. Aufnahmefähig sind Böden nicht, wenn sie wassergesattigt, uefgefroren oder stark schneebedeckt sind. Besondere Grundsätze bei Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdünger Wirtschaftdünger Zusammensetzung anzuwenden, und Sekundärrohstoffdünger sind grundsätzlich Wle vergleichbare hinSichtlich ihrer Mehrnährstoffdünger Aul Grund ihrer Eigenschaften können Wirtschaftsdunger tlenscher Herkunft und Sekundärrohstoffdünger in der Regel im Vergleich zu Mineraldüngern nicht so gezielt angewendet werden. Mit ihrer Ausbnngung Sind somit größere RiSiken für eventuelle Umweltbelastungen durch Nährstoffverluste, verbunden. Deshalb sind bei Ihrer Anwendung neben den allgemein gelterpen Grundsätzen weitere Anforderungen zu befolgen. Maßnahmen zur Verringerung von Ammoniakverlusten Gewisse Ammoniakverfiüchtlgungen sind beim Ausbringen von Gulle, Jauche, Geflügelkot oder stickstofrl1altlgen flÜSSigen Sekundärrohstoffdüngem unvermeidbar. Sie mussen Jedoch im Interesse der Umwelt und im Interesse des Landwirtes soweit wie möglich verringert werden, Dazu gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. So verringert z. B. die Ausbringung bei niedrigen Temperc.turen, trübem Wetter oder Windstille die Verluste Weiterhin kann die Verdünrlung mit Wasser, insbesondere bei RIndergülle, zu einer geringeren Ammoniakverfluchtigung beitragen. Drillverfahren auf Grünland oder der Eil"lsatz von Schleppschläuchen sind ebenfalls Wirksame Techniken und sollten künftig verstärkt eingesetzt werden. Unter bestimmten Bedln9Jngen Ist auch die Zugabe VOri NItrifikationshemmern von Nutzen. Auf unbestellten Ackerfiächerl ist die umgehende Einarbeitung mit gut mischenden 80denbearbeitungsgeräten wichtigste Voraussetzung für O'le RedUZierung von Ammoniakverlusten. _ 97 • N-Düngung nach der Ernte :l:ur Folgefrucht In den Herbst- und Wintermonaten kann ungenutzter Stickstoff aus flüssigen Wirtschaftsdüngern nach Umwandrung in Nitrat besonders leicht ausgewaschen werden. Auf Ackerland darf deShalb Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssiger stickstoffhaitiger Sekundärrohstoffdünger nach der Emte nur dann ausgebracht werden, wenn ein aktueller Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen ermittelt wurde oder der ausgebrachte Stickstoff zur Strohrotte beitragen soll. Auf Erfahrungswerte gestCltzt, ist die Gesamtmenge auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt worden, Ausbri ng ungs-Sperrirlst Gülle, Jauche, Geflügelkot oder sllckstoffhaltiger SekundarrohstoffdOnger dürfen in der Zeit vom 15, November bis 15. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der besoncteren Eigenschaften der Düngemittel, der Standortverhältnisse und der landwirtSchaftlichen Nutzung Ausnahmen zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbringungsverbote anordnen. Besonderheit von Möorböden Wegen der besonderen Beschaffenheit von Moorböden ist bei der Ausbringung von Gülle, Jauche, Geflügelkot und stickstoffhaitigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern auf Moorböden besondere Vorsicht geboten, da diese Dünger hier besonders rasch in tiefere Bodenschichten gelangen und damit Nährstoffanreicherungen im Grundwasser herbeiführen können. Phosphat- und KaJidüngung bei hochversorgten Böden Auf Böden, die sehr hoch mit Phosphat oder Kali versorgt sind - Insbesondere trifft dies in Betneben mit intensiver Tierhaltung Zll - dürfen WIrtschaftsdünger tierischer Herkunft nur bis in HÖhe des Phosphat, oder Kalientzuges des Pllanzenbestandes unter Berücksichtigung der, unter den jeweiligen Standortbedingungen zu erYI/artenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erYI/arten Sind, Obergren:l:en für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdünger Zur Umsetzung der EG-Nitratflchtlinie werden auf Betnebsebene flächen-bezogene ObergrenzBn für das Aufbringen von Stickstoff aus Winschaftsdüngerrr tierischer Herkunft eingeführt (170 kglha auf P.,ckerland). Da Stickstoff auf Grünlandstandorten in der Regel geringer au~waschungsgefährdet ISt, wurde die Moglichkeit der EG. Nitratrichtlinie genutzt und für Grünland abweichend von der allgemein geltenden Obergrenze von ',70 kg Stickstoff (N) je Hektar ein Wert von 210 kg N je Hektar festgesetzt Die Obergrenzen beziehen sich auf den Durchschnitt des Betriebes, • 98 • Progr~",mpl,n lOOO _ 2000 Saa<lan<l IStand . .0."9"" 20'ilDJ Düngungsbedarfsermittlung Der Dungungsbedarf wird In der Regel schlagbezogen u.a. durch Bodenuntersuchungen - ermillelL Bei der Ermittlung des Stickstoffbedarfs kannen jedoch kleinere Schläge biS zu einer Fläche von il1sgesamt 5 Hektar auch als B eWlrtscn aftungseinh€ill zusammengefasst werden. Da der Düngebedarf einer Fläche VOI1 zahlreichen Faktoren abhängt, lässt sich eine fachlich vertretbare generelle Mengenvorgabe nicht festlegen. Vielmehr gilt es, neben den Nährstoffentzügen durch die Pflanzen auch eine Vielzahl von Standorteigensdlaften in Rechnung zu stellen. Oie Elnsohätzung der NährstoffentzGge muss dabei auf Erträge und Qualitäten ausgerichtet werden, die unter den Jeweiligen Standort- und Anbaudlngungen realistischef'Nelse erwartet werden können. Um den konkreten DGngebedarf einer bestimmten KLJltur möglichst genau ermitteln zu können. 'Ist es wichtig, den Nähr5toffvorrat des Bodens zu kennen und die Nährstoffmengen abzuschätzel"l, die voraussichtlich Im jeweiligen Zeitraum für die Pflanzen \lerfügbar sind. , Weitertlin sind die durch BeWirtschaftung zugeführterl und pflanzenverfügbaren Nährstoffmengen zu berücksichtigen. Dazu gehören u. a. auch die Nährstoffmengen, die durch Bewirtschaftungsmaßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt zugeführt .wurden oder die mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder PflanzenhilfsmiUeln eufgebracht werden. Da Anbaubedingungen wie Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässen.mg die Nährsloffverfügbarkeit im Boden stark beeinflussen, Sind d'lese bei der DüngebedarfsermitllLJng eben fells einzubeziehen. Ermittlung der Nahrstoffgehalte von Wirtscheftsdünger Die richtige Bemessung der Dungergabel1 selzt voraus, dass auch die Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger bekannt Sind. Nur denn kann unter Berücksichtigung der Ausbringungsmerlge die gesamte Nahrstoffzufuhr richtig kalkLJliert werden. Die Nahrs~offgehalte können durch Untersuchung, aber auch durch Berechnungs- und Schätzverfahren oder durch Richtwerte der Beratung in Erfahrung gebracht werden. Da Im Stall und bei der Lagerung VOrl Wirt5chaflsdürlgern Stickstoffver:uste in gewissem Umfang Ul1vermeidbar Sind, muss dies bei der Düngebemessung und beim Vergleich über Nährstoffzu- und ·abfuhren beachtet werden. Bei Gülle und Jauche wird ein Abzug in Höhe von 10 Prozent, bel Festmist in Höhe \Ion 25 Prozent eingeräumt, um auf eil"len möglichsl verlLJstarmen Umgang mit Wirtschaftsdüngern hinzuwirken. Nährstoffverglei ehe ZusätZlich zu der Bewertung der kurzfnstigen schlag- ul1d beslandsbezogenen Düngungsmaßnahmen konnen die Landwirte nur Im langfr"lstlgen Überbtlck erkennen, ob die durchgeführten Düngungsmaßnahmen auf Dauer ökonomisch und • 99 _ P,og'ömmpla" ,000 _ 2006 Saanand (Stand; A"gu.t 2000) auch ökologiSGh sachgereGht sind Hierzu sind VergleiGhe über Nahrstoffzu- und _ abfUhr im Betrieb unabdingbar, Das ErstelleIl der Nährstoffvergleiche ist jedoch nur auf Betriebsebene vorgesehen, um die Betriebe nicht unverhaltnismäßig mit Verwaltullgsaufwand zu belasten, Die Ergebnisse der Vergleiche werden den Landwirten und der lalldwirtschaftlichen Beratung wichtige Hinweise für die künftigeIl Düngungsmaßnahmen geben, da Reserven ill Form von vermeidbaren NährstoffverlusteIl, aber auch eine zu geringe Nährstoffzufuhr ulld die damit verbundene ErsGhöpfung der 6odenvorräte aufgedeckt werden können. Betriebe ullter 10 Hektar sind wegen ihres geringen Flächenanteils grundsätzlich von der Verpfllchtullg zum Erstellen VOll Nährstoffvergleichen ausgenommen. Fur Betriebe mit Wein- oder Gemüsebau sowie mit Anbau von Hopfen, Erdbeeren, Gehölzen oder Tabak Ist jedoch wegeIl der bei dieseIl Kulturell h,äuflg höheren Düngungsintensität die Flächengrellze niedriger arlgesetzt wordell. Der mit jährlichen Vergleichen abzudeckende Zeitraum soll sich mit dem betriebs-typischen Wirtschaftsjahr decken. Aufzeichnungs_ und Aufbewahrungsfristen Da den Landwirten nur aus einem längerfrisDgerl Vergleich Vorteile für die Düngebedarfsermiltlung erwachsen, silld die Ergebnisse der BodenuntersuchLillgerl, der angewandten Berechnungs- und Schätzverfahren oder der BerechnungeIl mit Hilfe VOll Richtwerten sowie die Nährstoffvergleiche alJfzlJzeichnerl ulld mindestens 9 Jahre aufzubewahren. Ordn ungswidrigkeiten OrdnungsWidrigkeiten können laut Düngemittelgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 DM geahlldet werdell. 2. pnanzenschutz Das zuletzt 1998 geänderte Pflanzenschutzgesetz und die darauf gestützten VerordnungeIl enthalteIl vielfaltige Vorschnften zum Pflallzenschutz und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Pflanzellschutz, nicht nur die Anwelldung von Pflanzenschutzmitteln, darf danach Ilur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Hierzu enthält das Gesetz allgemeine Zielvorgaben. Zur naheren BeschrelblJng der gulerl fachlicheIl Praxis erarbeitete BML gemäß § 2a des PflanzenSchutzgesetzes "Gr.undsätze für die Durchffihrung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz", die im November 1998 im Bundesarlzelger veröffentliGht wurden. Die gute fachliche PraxIS im Pfiallzenschutz Wird ferner maßgeblich gepragt durch die Bestlmmungerl des Pflanzenschutzrechts zur Zulassung von Pflallzenschutzmittelll einschließlich der Festsetzung von Anwendungsgebleterl (KultlJr lJnd Schadorganismus) lJnd AnwendungsbestlmmlJngell, Ausbildung der Anwellder VOll PflanzenschlJtzmitteln (Sachkunde), PrüflJng von Feldspritzgeräten. _ 100 _ Die GrlJndsatze sind nicht unmittelbar bußgeldbewehrl. Jedoch im Einzelfall kann die zuständige Behörde des Landes hinsichtlich der Anwendung von Pflanzen· schutzmitteln auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 PflSchG bußgeldbewehrte Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen PraxIs treffen. Dieses System (Rechtsrahmen, Grundsatze, bußgeldbewehrte Anordnungen Im Einzelfall) wurde aus der Erkenntnis heraus geschaffen. dass allgeme'ln rechtsverbindliche und bußgeldbewehrte Regelungen zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz aufgrund der vielen unterschiedlichen Situationen und Gegebenheiten vor Ort (z,B, Kulturen, Schadorganismen, Witterung Standorte, verfügbare Pflanzenschutzmaßnahmen, betriebliChe Voraussetzungen) nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden können, Die Grundsätte werden regelmäßig überpruft und nach dem' Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse urld der Technik angepasst. Mit den Ländern ist vereinbart, dass Diskussionen hierzu bereits zwei Jahre nach der Veröffentlichung vor dem Hintergrund erster Erfahrungen erfolgen solten. Die Vorbereitungen durch eine Befragung der Länderzu ihren Erfahrungen hierzu laufen bereits. 12.6.2 Zuständigkeit und Vollzug im Saarland Flir das Saarland nimmt hier die Landwirtschaftskammer (LWK) die Kontroll· funktionen zur Durchführung der landwirtschaftlichen FaChrechts wahr In Verwaltungskooperation mit Rheinland-pfalz Wird die Beprobung der saarländischen FläChen durch die lUFA in Speyer analysiert. Die Auswertung und Erstellung des Ni/ratkatas/ers sowie die Erarbeilung von DLingeempfehlungen erfolg! durch die lWK_ Maßgeblich ist hier auch der durch die LWK erstellte Leitfaden zur Umwelt- und fachgerechten Düngung im Saarland. Desweiteren wird die Klärschlammverordnung umgesetzt. Entsprechendes gilt auch für die Umsetzung 'Im Bereich Pflanzenschutz. Die ,.LWK vollzieht hier die Verordnungen des Pflanzenschutzgesetzes (gemäß der saarl. Verordnung Ober die Zuständigkeit nach dem Pfianzenschutzgesetz von 1987). Dazu gehören L!.a. der Sachkundenachweis, Anwendungsbeschränkungen, Kontrolle der Feldspritzen und Beratung der Landwirte. Die Durchführung der bußgeldbehafteten Verfahren wird, getrennt von der ermittelnden Fachbehörde, durch die Kreispolizeibehörden der Landkreise und des Stad/verbandes Saarbrucken abgewickelt, Die Sanktionen durch die bewilligende Behbrde entsprechen Jeweils der gleichen finanZiellen Veranlagung, die durch das Bußgeld vDrgegeben Ist - 1 Q1 _


"Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verhängung von Sanktionen bei Verstoß gegen die ""gute fachliche Praxis"" und/oder die ""gute landwirtschaftliche Praxis"" in der Flächenbewirtschaftung"Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen