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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizEinreichung von Akten für Prüfungszwecke

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Einreichung von Akten für Prüfungszwecke

Ministerium der Justiz · vom 1993-09-01

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2 2 2 6 1.9.1993 Einreichung von Akten für Prüfungszwecke AV des MdJ Nr. 18/1993 vom 1. September 1993 (2226 - 1) I. 1. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen für Prüfungszwecke (zweite Juristische Staatsprüfung) geeignete Akten einzureichen. Es kommen in Frage: a) Akten für die Aufsichtsarbeiten - K - b) Akten für den Kurzvortrag - V -. 2. Ins Einzelne gehende Richtlinien über die Eignung von Akten für Prüfungszwecke lassen sich kaum aufstellen. Allgemein kann gesagt werden: a) Für K eignen sich Rechtsfälle aus den Pflichtfächern der zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere aus dem Bürgerlichen Recht, dem Zwangsvollstreckungsrecht, dem Strafrecht und dem Staatsund Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Prozessrechte und unter Einschluss der zu den Pflichtfächern gehörigen Nebengebiete. Die Aufgaben sollen dem Referendar Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzutun. Die Rechtsfälle sollen nach Möglichkeit auch Fragen des Verfahrensrechts enthalten. Es soll sich um Fälle des praktischen Lebens handeln, die in tatsächlicher Hinsicht weder umfangreich noch verwickelt sind, rechtlich aber, wenn auch keine erheblichen Schwierigkeiten, so doch diese oder jene Zweifelsfrage enthalten und in fünfstündiger Arbeit anhand der zugelassenen Hilfsmittel, d.h. anhand der Gesetzestexte und gebräuchlichen Handkommentare, entschieden und juristisch begründet werden können. b) Die Akten für V sollen so beschaffen sein, dass der Referendar nach eineinhalbstündiger Vorbereitung unter Zuhilfenahme der zugelasStand: 19.12.2002 2 2 2 6 1.9.1993 senen Hilfsmittel imstande ist, in einem etwa 8 bis 10 Minuten dauernden Vortrag in freier Rede den Inhalt von Akten verständlich darzulegen, ihn korrekt unter die gesetzlichen Tatbestände zu subsumieren und eine wohldurchdachte und gerechte Entscheidung zu fällen. Es eignen sich dabei Fälle aus den zu den Schwerpunktbereichen Zivil- und Strafrechtspflege, Staat und Verwaltung, Wirtschaft und Finanzen, Arbeit und soziale Sicherung und Europarecht und internationale Beziehungen gehörigen Rechtsgebieten. Dies sind im Einzelnen: 1. im Schwerpunktbereich 1 (Zivil- und Strafrechtspflege): das Bürgerliche Recht, das Zivilprozessrecht einschließlich des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts, das Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Grundbuchwesens sowie das Strafrecht einschließlich des Jugendstrafrechts und das Strafprozessrecht; 2. im Schwerpunktbereich 2 (Staat und Verwaltung): das Staatsrecht, das Allgemeine Verwaltungsrecht, aus dem Besonderen Verwaltungsrecht das Polizei- und Ordnungsrecht, das Kommunalrecht, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Raumordnungs-, Landesplanungs- und das öffentliche Baurecht, das Straßenrecht, das öffentliche Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht) sowie die entsprechenden Verfahrens- und Prozessrechte; 3. im Schwerpunktbereich 3 (Wirtschaft und Finanzen): das Wirtschafts- und Handelsrecht, das Gesellschafts- und Konzernrecht, das Wertpapierrecht, das Urheber-, Wettbewerbs- und Kartellrecht, aus dem Steuerrecht das Allgemeine Steuerrecht, das Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, das Umsatzsteuerrecht und im Überblick das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie die entsprechenden Verfahrens- und Prozessrechte; 4. im Schwerpunktbereich 4 (Arbeit und soziale Sicherung): das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, aus dem Sozialrecht die Allgemeinen Lehren, das Sozialhilferecht, das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsförderungsrecht sowie die entsprechenden Verfahrens- und Prozessrechte; 5. im Schwerpunktbereich 5 (Europarecht und internationale Beziehungen): Stand: 19.12.2002 2 2 2 6 1.9.1993 das Recht der Europäischen Gemeinschaften, das Recht der Internationalen Organisationen und das Allgemeine Völkerrecht. c) Geeignet sind auch Akten, die zwar als Ganzes zu umfangreich oder schwierig sind, aus denen aber Teile, die einen für K oder V geeigneten Umfang und Schwierigkeitsgrad aufweisen, abgetrennt werden können oder die auf andere Art sinnvoll und ohne größere Schwierigkeiten vereinfacht werden können. d) Ungeeignet für Prüfungszwecke sind Akten, welche aa) eine bereits veröffentliche Entscheidung enthalten bb) für Übungszwecke benutzt worden sind. 3. Bei der gegenwärtigen starken Belastung des Landesprüfungsamtes für Juristen ist der Bedarf an geeigneten Akten sehr groß. Um eine ausreichende Versorgung des Amtes mit Akten sicherzustellen, wird Folgendes bestimmt: a) Der Deckel (Umschlag) der nachstehend unter Buchstabe b) genannten im Geschäftsgang der Gerichte und Staatsanwaltschaften befindlichen Aktenstücke erhält einen Aufdruck oder Merkzettel mit der Aufschrift: “Landesprüfungsamt für Juristen? Ja – Nein - - Falls ja: - K – V –“. b) Dabei kommen in Betracht: aa) Akten in Zivilprozesssachen, bb) Akten der Amtsgerichte in Vollstreckungssachen mit Ausnahme der Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, cc) Akten in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Erinnerungs- und Beschwerdesachen, dd) Akten in Strafprozesssachen einschließlich der Akten der Staatsanwaltschaft, ee) Akten in Verwaltungsgerichtssachen, ff) Akten in Sozialgerichtssachen, gg) Akten in Finanzgerichtssachen. Geeignet sind auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den genannten Gerichten. Stand: 19.12.2002 2 2 2 6 1.9.1993 c) Jeder Sachbearbeiter (Richter, Staatsanwalt) prüft die ihm vorgelegten Aktenstücke daraufhin, ob sie sich für Prüfungszwecke eignen. Spätestens bei der Weglegung der Akten füllt er den Aufdruck oder Merkzettel aus, indem er das Zutreffende unterstreicht oder das Unzutreffende durchstreicht. Mit K bezeichnet er die für die Aufsichtsarbeiten, mit V die für den Kurzvortrag vorzuschlagenden Akten. d) Hinsichtlich der in eine höhere Instanz (Beschwerde, Berufung, Revision) gelangten Sachen obliegt es der höheren Instanz, die Akten gem. Buchstabe c) auf ihre Eignung für Prüfungszwecke zu überprüfen und den Aufdruck oder Merkzettel auszufüllen, wenn die untere Instanz die Akten nicht schon in der vorgeschriebenen Weise als zu Prüfungszwecken geeignet bezeichnet hat. Die Einreichung der Akten ist in jedem Fall Aufgabe der unteren Instanz. e) Die vorzuschlagenden Akten sind, sobald sie im Geschäftsgang entbehrlich werden, dem Behördenleiter der gem. Buchstabe c) oder d) für die Überprüfung zuständigen Instanz vorzulegen. Dieser prüft sie - erforderlichenfalls mit Hilfe eines Richters oder Staatsanwalts seiner Behörde - seinerseits auf ihre Geeignetheit. Geeignet befundene Akten reicht der Behördenleiter der gem. Buchstabe d) für die Einreichung zuständigen Instanz dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen ein. Sofern die Versendung der Akten selbst untunlich erscheint, sind die für die Prüfungszwecke erforderlichen vom Sachbearbeiter zu bezeichnenden Ablichtungen anzufertigen und einzureichen. Sofern Vorschriften der jeweiligen Verfahrens- oder Prozessordnungen eine Einreichung der Akten im Hinblick auf die in ihnen enthaltenen personenbezogenen Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen zulassen, ist vor der Übersendung deren Zustimmung einzuholen. Wird sie verweigert, so sind Abschriften oder Ablichtungen der relevanten Aktenteile unter Unkenntlichmachung oder, sofern dies für die Verständlichkeit erforderlich ist, Ersetzung der personenbezogenen Daten durch frei erfundene Angaben anzufertigen. f) Der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen überprüft die bei ihm eingehenden Akten abschließend auf ihre Eignung für Prüfungszwecke. Akten, die der Präsident nicht für geeignet befindet, Stand: 19.12.2002 2 2 2 6 1.9.1993 und solche, die nach ihrer Verwendung für Prüfungszwecke entbehrlich werden, sind von ihm zurückzusenden. II. Die AV vom 02.10.1934 (DJ S. 1265) i.d.F. der AV vom 24.02.1939 (DJ S. 385) und der Sonderveröffentlichung Nr. 901 der ergänzenden Verwaltungsvorschriften zur Aktenordnung tritt außer Kraft. Stand: 19.12.2002


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