Einrichtung und Führung der Schiffsregister
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3 8 2 1 15.9.1995 Einrichtung und Führung der Schiffsregister AV des MdJ Nr. 18/1995 vom 15. September 1995 (3821 - 6) 1. Allgemeines 1.1 Das Seeschiffsregister, das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen (Loseblattform) geführt. 1.2 Für die Einrichtung und Führung der Schiffsregister gelten die nachstehenden Bestimmungen und im Übrigen die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV), soweit sich diese Vorschriften nicht ausschließlich auf in Bänden geführte Register beziehen. 1.3 Neu anzulegende Blätter des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters erhalten die nächste freie fortlaufende Blattnummer. 2. Das Schiffsregisterblatt 2.1 Das Schiffsregisterblatt im Einzelheft mit herausnehmbaren Einlegebogen besteht aus einem Hängehefter und a) beim See- und Binnenschiffsregister aus je einem Einlegebogen "Aufschrift" (grau), "Erste Abteilung" (weiß), "Zweite Abteilung" (rosa) und "Dritte Abteilung" (hellgrün), b) beim Schiffsbauregister aus je einem Einlegebogen "Aufschrift" (grau), "Erste Abteilung/Zweite Abteilung" (weiß) und "Dritte Abteilung" (hellgrün). Bei Bedarf können weitere Einlegebogen eingeführt werden. 2.2 Der Hängehefter (für das Seeschiffsregister in hellblauer, für das Binnenschiffsregister in grauer und für das Schiffsbauregister in gelber Farbe) enthält auf der Außenseite des oberen Deckels die Bezeichnung des Amtsgerichts, des Registers und der Blattnummer. Die Hängehefter sind mit einer doppelten Heftmechanik ausgestattet. Der Einlegebogen "Aufschrift" enthält auf der Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen". Die Einlegebogen für die Aufschrift sowie für die Erste und Zweite Abteilung sind in die obere, die Einlegebogen für die Dritte Abteilung in die untere Heftmechanik einzufügen. Stand: 19.12.2002 3 8 2 1 15.9.1995 2.3 Die Einlegebogen haben das Format DIN A 4 quer. Bei der Druckanordnung und Spaltengliederung ist zur Gewinnung möglichst großer Eintragungsräume gemäß § 25 Abs. 2, § 32 Satz 2 und § 49 Satz 2 SchRegDV von den der SchRegDV als Anlagen beigefügten Mustern abgewichen worden. 3. Anlegung eines Schiffsregisterblattes Bei der Anlegung eines Schiffsregisterblattes ist wie folgt zu verfahren: 3.1 Auf der Außenseite des oberen Hefterdeckels sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken. Die Blattnummer ist ferner in die zwei Felder auf dem oberen Hefterdeckel mit einem Ziffernstempel einzusetzen. 3.2 Auf dem Einlegebogen "Aufschrift" sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken. 3.3 Die benötigten Einlegebogen für jede Abteilung sind - jeweils mit 1 beginnend - laufend in dem auf der Vorder- und Rückseite oben rechts befindlichen Feld mit der Überschrift "Einlegebogen" zu nummerieren. Zugleich mit der ersten Eintragung auf jeder Seite eines Einlegebogens sind die am oberen Rand vorgesehenen Angaben über das Amtsgericht und die Blattnummer auszufüllen. 3.4 Im Verzeichnis der Einlegebogen ist die Anlegung der Einlegebogen für jede Abteilung unter Angabe der Nummer(n) des/der Einlegebogen(s) von der Registerführerin oder dem Registerführer mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen. 3.5 Im Fall der Umschreibung eines Schiffsregisterblattes ist der hierfür vorgesehene Vermerk auszufüllen und von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger und der Registerführerin oder dem Registerführer zu unterschreiben. 3.6 Bei der Anlegung eines neuen Einlegebogens für eine Abteilung ist dessen laufende Nummer gemäß Nummer 3.3 auf diesem Bogen sowie im Fortsetzungsvermerk am unteren Rand des vorhergehenden Einlegebogens zu vermerken. Die Anlegung des neuen Einlegebogens ist gemäß Nummer 3.4 im Verzeichnis der Einlegebogen zu bescheinigen. 3.7 Wird die Erneuerung eines schadhaft gewordenen Hängehefters erforderlich, sind die Einlegebogen in einen neuen Hefter einzufügen und die Angaben gemäß Nummer 3.1 auf diesem zu vermerken. Der alte Hefter ist sodann zu vernichten. Stand: 19.12.2002 3 8 2 1 15.9.1995 4. Eintragungen in das Schiffsregister 4.1 Eintragungen in das in Loseblattform geführte Schiffsregister sind grundsätzlich mit der Schreibmaschine oder unter Einsatz von Textverarbeitungssystemen zu vollziehen. Außerdem können Eintragungen in geeigneten Fällen unter Verwendung von Stempeln hergestellt oder gedruckt werden. Die Entscheidung über die Verwendung von Stempeln oder den Druck von Eintragungen obliegt der Behördenleitung. 4.2 Die Eintragungen in das Handblatt und die erforderlichen Benachrichtigungen sind gleichzeitig mit den Eintragungen in das Schiffsregister im Durchschreibverfahren zu fertigen oder - beim Einsatz von Textverarbeitungssystemen - nach Speicherung der Eintragungstexte durch nochmaligen Ausdruck zu erstellen. Werden Eintragungen gedruckt, so können auch das Handblatt und die Benachrichtigungen entsprechend hergestellt werden. Im Übrigen wird wegen der Bekanntmachung der Eintragungen auf Nummer 6 verwiesen. 4.3 Nach Erledigung der Eintragungen ist das Registerblatt wieder einzuheften und anhand des Verzeichnisses der Einlegebogen auf Vollständigkeit des Blattes zu überprüfen. 5. Führung von Handblättern 5.1 Zu jedem Blatt des in Einzelheften geführten Seeschiffs-, Binnenschiffs- und Schiffsbauregisters ist ein Handblatt zu führen, das bei den Registerakten aufzubewahren ist. 5.2 Das Handblatt wird in einem mit doppelter Heftmechanik ausgestatteten Schnellhefter mit herausnehmbaren Einlegeblättern geführt, die in Farbe und Druckgestaltung den Einlegebogen des jeweiligen Registerblatts entsprechen, jedoch am Kopf mit der Kennzeichnung "Handblatt" versehen sind. 5.3 Die Eintragungen in das Handblatt sind grundsätzlich im Durchschreibverfahren zu fertigen, um eine Übereinstimmung mit den Eintragungen im Registerblatt sicherzustellen; auf Nummer 4.2 wird verwiesen. 6. Bekanntmachung der Eintragungen 6.1 Für die Bekanntmachung der Eintragungen gemäß den §§ 19 und 20 SchRegDV sind die hierfür eingeführten Vordrucke zu verwenden, Stand: 19.12.2002 3 8 2 1 15.9.1995 die gleichzeitig mit den Eintragungen in das Registerblatt und in das Handblatt im Durchschreibverfahren zu beschriften sind. 6.2 Den Beteiligten und Berechtigten können die vorgenommenen Eintragungen auch durch Übersendung von Ablichtungen bekannt gemacht werden, die von den in Betracht kommenden Seiten des Registerblatts nach der Eintragung gefertigt worden sind. Das Ablichtungsverfahren darf nicht angewendet werden, wenn dadurch den Beteiligten Eintragungen bekannt gegeben werden, die sie nicht betreffen. In diesen Fällen kann es sich aber empfehlen, zugleich mit der Eintragung in das Register eine Eintragungsdurchschrift zu fertigen und von dieser Ablichtungen in der für die Bekanntmachung erforderlichen Anzahl herzustellen. 6.3 Abweichend von Nummern 6.1 und 6.2 kann es sich aus wirtschaftlichen Gründen empfehlen, den Beteiligten und Berechtigten kurze Eintragungen durch wörtliche Wiedergabe der vorgenommenen Eintragungen bekannt zu machen. 7. Unterbringung der Schiffsregister Die Schiffsregisterblätter in Einzelheften sind in Regalen für Hänge(Pendel-)Hefter unterzubringen. 8. Übergangsbestimmungen 8.1 Die Aufschrift eines Registerblatts, das vor In-Kraft-Treten dieser AV angelegt worden ist, soll bei geeigneter Gelegenheit auf einen Einlegebogen übertragen werden. 8.2 Bei einer Übertragung der Aufschrift gemäß § 13a Satz 1 SchRegDV unter Beibehaltung des vorhandenen Hefters ist wie folgt zu verfahren: Die Aufschrift und etwaige Vermerke sind gemäß § 13a SchRegDV zu übertragen. Die Gesamtzahl der vorhandenen Einlegebogen jeder Abteilung ist im neuen Verzeichnis der Einlegebogen jeweils in einer Zeile zu bescheinigen (z.B.: 1-3, Datum, Unterschrift). Ein Vermerk gemäß Nummer 3.5 ist ebenfalls zu übertragen. Die richtige und vollständige Übertragung der Angaben auf der Innenseite des Hefters ist auf der Rückseite des Einlegebogens "Aufschrift" von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger und der Registerführerin oder dem Registerführer unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Die Angaben Stand: 19.12.2002 3 8 2 1 15.9.1995 auf der Innenseite des Hefters sind rot zu unterstreichen oder zu durchkreuzen. 8.3 Bei einer Übertragung der Aufschrift auf einen Einlegebogen unter Erneuerung des Hefters ist wie folgt zu verfahren: Der neue Hefter ist gemäß Nummer 3.1 zu beschriften. Die Aufschrift und etwaige Vermerke sind gemäß § 13a Satz 1 und 2 SchRegDV auf einen Einlegebogen "Aufschrift" zu übertragen. Das Verzeichnis der Einlegebogen und ein Vermerk gemäß Nummer 3.5 sind nach Nummer 8.2 Sätze 3 bis 5 auf den Einlegebogen zu übertragen. Der alte Hefter ist sodann zu vernichten. Bis zur Bereitstellung der geänderten Hängehefter kann für neu anzulegende Registerblätter der Einlegebogen "Aufschrift" bereits verwendet werden mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die nicht benötigten Eindrucke auf der Innenseite des Hefters durchkreuzt werden. 9. Schlussvorschriften Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die AV des MfR Nr. 11/1983 vom 30. April 1983 (JVVS 3821/30.4.1983) wird gleichzeitig aufgehoben. Stand: 19.12.2002