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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportEinstweilige Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Einstweilige Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2007-01-23

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Ministerium !OeInneres Familie F,auen undSpol1 Postfach102.441 66024 SaarbrQckeo Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenheiten Oderring 25 66822 Lebach Landkreise Saarpfalz-Kreis Merzig-Wadern Neunkirchen Saarlouis SI. Wendel - Ausländerbehörden - Stadtverband Saarbrücken - Ausländerbehörde Taistraße 2 - 6 66119 Saarbrücken Ministerium für Inneres, familie, frauen und Sport Dienstgebäude: Malnzar Straße 136 66121 SaarbrOcken Tel.: 0661 962-0 E-Ma.lI Adresse: postslelle@rnncn.saarland.de 23. Januar 2007 Bearbeiter. He� Durchwahl: � Fax: 0661 962·� Az.: B 5 5519/2 EU Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - Johannisstraße 4 66111 Saarbrücken Einstweilige Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbil dungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABI. EU Nr. L 375, S.12) Anlage: Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Be dingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Ab solvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraus tausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwil ligendienst Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 22 Abs. 1 der in der Anlage beige fügten Richtlinie (im Folgenden: RL) verpflichtet, bis spätestens zum 12. Januar 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der RL nachzukommen: Franz·Josef-Röder-Stra e 21 66119 SaarbrücKen www.innen.saarland.de , t, ., " . . ' . \ · . · '. ,. · I ;: \ \ Die RL gilt im Bundesgebiet nach Artikel 3 Abs. 1 RL nur für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung zu Studienzwecken stellen, da die Bundesrepublik Deutschland nicht beschlossen hat, die RL auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst stellen. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz ist die Umsetzung der RL für die drittstaatsangehörigen Studenten bereits erfolgt, die ihr Studium in Deutschland absolvieren. Eine vollständige Anpassung des Aufenthaltsgesetzes an . die Vorgaben der RL hinsichtlich der Mobilitätsregelungen von Artikel 8 RL war bis her nicht möglich. Eine vollständige Anpassung des Aufenthaltsgesetzes an die Vor gaben der RL ist durch ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union geplant, das derzeit in Vorbereitung ist. Die vollständige materielle Umsetzung der Vorgaben der RL zu den Mobilitätsrege lungen kann allerdings auch auf der Grundlage des bestehenden Bundesrechts durch die Ausübung gebundenen Ermessens erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass den Regelungen der RL Anwendungsvorrang ge genüber innerstaatlichem Recht einzuräumen ist. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie treffen die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat, also auch die Länder und ihre Behörden. Damit Deutschland die Ver pflichtungen aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht so weit wie möglich erfüllt, ist ab dem 12. Januar 2007 wie folgt zu verfahren: 1. Erteilung des Aufenthaltstitels a) Ertellung der Aufenthaltserlaubnis Dem berechtigten Personenkreis ist auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. Artikel 8 Abs. 1 RL). Im Feld "Anmerkungen" des Klebeetiketts ist § 16 Abs. 1 AufenthG als maßgebliche Rechtsgrundlage mit dem Zusatz "i.V.m. Art. 8 RL 2004/114/EG" einzutragen. b) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Artikel 8 RL sieht im Rahmen der Mobilitätsregelungen keine speziellen Befristungs regelungen vor. Die Aufenthaltserlaubnisse werden daher für mindestens ein Jahr aber höchstens zwei Jahre erteilt und verlängert. Beträgt die Dauer des Studienpro gramms weniger als ein Jahr, so wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Programms erteilt (Artikel 12 RL). c) Nebenbestimmungen und Auflagen Den Studenten, denen im Rahmen der Mobilitätsregelungen eine Aufenthaltserlaub nis zum Studium erteilt wird, stehen die gleichen Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit offen, wie dies bei Studenten der Fall ist, die ihr Studium ausschließlich in Deutsch land absolvieren. Die Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ist daher entsprechend § 16 Abs. 3 AufenthG abzufassen. " ',! . . i � ,. , . .l • '- :� . . " .: .� . : • .-': . " \, '. ' . ' ., : :'" .' \,r, . r .. �:.: . " . , d) Berechtigter Personenkreis . aal Voraussetzungen Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Mobilitäts regelungen hat jeder Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi schen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der RL fällt, wenn er 1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union durchzuführen oder 2. die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 AufenthG erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bun desgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möch te und a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi schen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fOr die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist. Studenten im Sinne der RL sind nach Artikel 2 Abs. b) RL Drittstaatsangehörige, die von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Volizeitstudienpro gramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungsein richtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht. Der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Mobilitätsregelungen des Artikels 8 RL beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner aka demischen Vorbildung und zum beabsichtigen Studium in Deutschland vorzulegen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Studium im Bundesgebiet das von ihm in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnene oder abgeschlosse ne Studium ergänzt. bb) Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufent haltstitels nach § 5 AufenthG. Hinsichtlich der zugrunde zu legenden ausreichenden Mittel zur Lebensunterhaltssicherung wird auf die entsprechenden vorläufigen An wendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ver wiesen. ,'i .' . •t: .. . ,', 0' \ " " " .. , '.. '. ..... " . . \ • "':" t ;: .�. " , • , ,;� ·i . ·A. " r , . ,�., . 2. Verfahrensregelungen Während des Aufenthalts im Rahmen der Mobilitätsregelungen des Artikels 8 RL ist § 9 AufenthG nicht anzuwenden, denn nach Erwägungsgrund 7 der RL ist die Zu wanderung zu den in der RL genannten Zwecken zeitlich begrenzt. Entsprechend sind Studenten auch vom Erwerb der RechtsteIlung eines langfristig Aufenthaltsbe rechtigten nach Artikel 3 Abs. 2 a) der Richtlinie 2003/1 09/EG ausgeschlossen. a) Innergemeinschaftlicher Datenaustausch In Artikel 8 Abs. 3 RL ist vorgesehen. dass die zuständigen Behörden des Mitglied staates, in dem der Student zugelassen wurde, auf Antrag der zuständigen Behörden des Staates, in dem der Student einen Teil seines begonnenen Studiums fortsetzen möchte, sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im seinem Hoheitsgebiet erteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird hierzu eine zentrale Funktion beim innergemeinschaftlichen Datenaustausch wahrnehmen. Als zu übermittelnde Daten kommen die zur Identifizierung dienenden Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument. die Angaben zum Aufenthaltsstatus, Angaben zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die dazu führen können, dass der zweite Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einen Aufenthalt in seinem Ho heitsgebiet ablehnt. sowie andere Angaben in Betracht. die in dem Ersuchen ge nannt sind und die im Ausländerzentralregister gespeichert oder in der Ausländer oder Visumakte enthalten sind. Auskunftsersuchen der deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Ober das Bundesamt für Migra tion und Flüchtlinge vorzunehmen. Die genannten Daten dienen der näheren Identifi kation des Ausländers; die Daten zum AUfenthaltstitel und zum Identitäts- und Rei sedokument sollen es ermöglichen, routinemäßig Fälschungen von Aufenthaltstiteln aufzudecken. indem der andere Mitgliedstaat die übermittelten Daten mit den dort gespeicherten Daten abgleichen kann. In besonderen Fällen kann die Auslandsver tretung oder Ausländerbehörde auch gezielte Auskünfte vom anderen Mitgliedstaat anfordern, etwa, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versagungsgründen vor handen sind und der andere Mitgliedstaat hierzu möglicherweise spezifische Aus künfte erteilen könnte. Für die mit der Übermiltlung verbundene Änderung des Erhebungszwecks perso nenbezogener Daten, die im Rahmen ausländerrechtlicher Verwaltungsverfahren allgemein anfallen. besteht allerdings bislang keine bundesrechtliche Grundlage. Da her sind die für die Übermittlungen nach der RL erforderlichen personenbezogenen Daten bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung für den Zweck der Durch führung der Übermittlungsvorschrift der RL gesondert und beim Betroffenen zu erhe ben, und zwar durch ein Zusatzblalt zum Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaub nis. Die Erhebung ist nur bei Ausländern erforderlich, die beabsichtigen, im Rahmen der Mobilitätsregelungen von Artikel 8 RL einen Teil ihres Studiums in einem ande ren Mitgliedstaat zu absolvieren. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten sind: . , ... :.. , . \ ..': .. , . • . . ....., Vorname(n), Familiennamen(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, zum Aufenthaltstitel: ausstellende Behörde, Nummer, Ausstellungsdatum, Ab lauf der Gültigkeit, zum vorgelegten Pass oder Passersatz: Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit. Das vom Antragsteller zu unterzeichnende Zusatzblatt sollte folgende Information enthalten: "Die vorbezeichneten Daten werden auf freiwilliger Grundlage zur Ermögli chung des Datenaustausches zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen u nion erhoben, der in Artikel 8 der Richtlinie 200411141EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraus tausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligen dienst (ABI. EU Nr. L 375, S. 12) vorgesehen ist. Danach erteilen die zustän digen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einem o der einer Studierenden einen Aufenthaltstitel erteilt haben, auf Antrag einem zweiten Mitgliedstaat, wohin sich der oder die Studierende begeben will, sachdienliche Informationen über den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates. Verantwortliche Stelle ist die Ausländerbehörde, bei der Sie dieses Zusatzblatt abgeben. Der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten er folgt aber eine nationale KontaktsteIle, die entsprechende Mitteilungen an Be hörden des jeweiligen Mitgliedstaates zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterleitet. Nationale KontaktsteIle der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt tar Migration und F/Ochtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Narnberg. Das Bun desamt für Migration und Flüchtlinge nutzt die auf diesem Zusatzblatt erhobe nen Daten nur, wenn eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaates Informatio nen aufgrund der Beantragung eines Aufenthaltstitels im Rahmen von Attikel 8 der Richtlinie 200411141EG vom 13. Dezember 2004 beantragt. Beim Wechsel der Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Deutschland wird dieses Zusatz blatt an die nach diesem Wechsel zuständige Ausländerbehörde weitergelei tet, die dann verantworlliche Stelle wird." Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Übermittlung von Informationen nach Artikel 8 Abs. 3 RL, erfolgt der entsprechende Datenaustausch bis zum Inkrafttreten der bundes rechtlichen Rechtsgrundlage fOr die Übermittlungen der nach der RL erforderlichen personenbezogenen Daten durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Auslän derbehörde per Telefax an die anfordernde Stelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum Datenaustausch nach Artikel 8 Abs. 3 RL erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Auskünfte auf der Basis des Datenbestands des Ausländerzentralregisters und wird, wenn diese Infor mationen nicht ausreichen, von den Ausländerbehörden oder den Auslandsvertre tungen Mhere Auskünfte verlangen. · . .--.. .�. · . . . ", . , • , . , .. ' . �'.';' -'; .. ,. . . ., j (-, r: " -�. -,.. , . b) ErfassUng im Ausländerzentralregister Derzeit besteht keine Rechtsgrundlage dafür, im Ausländerzentralregister den Sach verhalt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 AufenthG zu spei chern. Ich weise aber darauf hin, dass in dem in Vorbereitung befindlichen Gesetz, das der Umsetzung der RL dient, die Nacherfassung dieser Sachverhalte vorgese hen werden soll, und empfehle daher, die Nacherfassung dieser Sachverhalte orga nisatorisch vorzubereiten. Im Auftrag ß' / �Leist


Einstweilige Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem FreiwilligendienstKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen