Empfehlungen des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen
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Empfehlungen des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Vom 31.01.2007 1. Rechtsgrundlage 1.1 Arbeitgeber können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen (insbesondere bei Minderleistung und personeller Unterstützung im Sinne der Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 dieser Empfehlung) nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) in Verbindung mit § 27 der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in der jeweils geltenden Fassung erhalten. 1.2 Im Übrigen gelten die Rechtsgrundsätze in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, insbesondere § 102 Abs. 4 bis 6 SGB IX sowie § 18 Abs. 1 und 3 SchwbAV. 2. Nachrang der Leistungen Die Leistungen sind gegenüber den zweckgleichen Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 bis 5 SGB IX sowie gegenüber Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig. Deshalb kommt vor allem ein Minderleistungsausgleich nach diesen Empfehlungen nicht in Betracht, sofern ein Eingliederungszuschuss im Sinne von §§ 217 ff. SGB III oder § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Träger erbracht wird. Ziffer 3.2 bleibt unberührt. 3. Allgemeine Voraussetzungen 3.1. Leistungen nach diesen Empfehlungen kommen in Betracht, wenn - ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis auf einem Arbeitsplatz nach §§ 73 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX besteht, - zumindest das tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für die Beschäftigung ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt wird und - ein vertretbares Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt in Bezug auf die vorhandene Erwerbsfähigkeit besteht, d.h. die erbrachte Arbeitsleistung mindestens 50 v. H. der dem Arbeitsentgelt zugrunde liegenden Arbeitsleistung entspricht, oder wenn dieses Austauschverhältnis in einem überschaubaren Zeitraum durch geeignete Maßnahmen erreicht werden kann. 3.2 Dabei kommen Leistungen in Form des Minderleistungsausgleichs oder der personellen Unterstützung in der Regel frühestens sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Leistungen in Form der personellen Unterstützung kommen in den ersten sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu den Leistungen der Agentur für Arbeit nur für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen in Betracht, die aufgrund der Behinderung eine über die Einarbeitung hinausgehende zusätzliche Leistung benötigen, also z.B. für Vorlesekräfte für blinde Menschen, die nicht über Arbeitsassistenz finanziert werden können. Der Vorrang der Rehaträger bleibt zu beachten. 4. Außergewöhnliche Belastungen 4.1 Belastungen im Sinne des § 27 Abs. 2 SchwbAV sind einmalige oder laufende finanzielle Aufwendungen sowie sonstige Belastungen des Arbeitgebers, die hervorgerufen werden insbesondere 4.1.1 durch eine gegenüber der betrieblichen Normalleistung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz nicht nur vorübergehend wesentlich verminderte Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen (Minderleistung), 4.1.2 durch eine erforderliche personelle Unterstützung durch andere Beschäftigte des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung des schwerbehinderten Menschen (personelle Unterstützung). Eine solche personelle Unterstützung ist insbesondere gegeben bei - längerer oder regelmäßiger wiederkehrender fachlicher bzw. arbeitspädagogischer Unterweisung und Anleitung (insbesondere bei lern-/geistig behinderten Menschen), - regelmäßiger arbeitsbegleitender Betreuung und Motivation zur Arbeitsausführung (insbesondere bei seelisch behinderten Menschen), - regelmäßig erforderlichen tätigkeitsbezogenen Handreichungen und Hilfestellungen (z.B. Wege im Betrieb) bei der Arbeitsausführung sowie der Sicherstellung der Kommunikation am Arbeitsplatz (insbesondere für erheblich körperbehinderte und/oder sinnesbehinderte Menschen). Belastungen, die durch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit entstehen, stellen für sich alleine keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne dieser Empfehlungen dar. 4.2 Die unter Ziffer 4.1. beschriebenen Aufwendungen sowie sonstige Belastungen müssen im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen bei den konkreten Arbeitsplatzanforderungen stehen. 4.3 Überdurchschnittlich im Sinne von § 27 Abs. 2 SchwbAV sind die Aufwendungen sowie die sonstigen Belastungen des Arbeitgebers dann, wenn sie die im Betrieb oder in der Dienststelle üblicherweise für Beschäftigte mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben anfallenden Kosten deutlich überschreiten. Dies ist in der Regel der Fall a) bei einer Minderleistung im Sinne der Ziffer 4.1.1, wenn die Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen mindestens um 30 v.H. geringer ist als diejenige eines anderen Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit/Funktion im Betrieb/der Dienststelle ausübt bzw. b) bei innerbetrieblicher personeller Unterstützung im Sinne der Ziffer 4.1.2, wenn diese arbeitstäglich durchschnittlich mindestens 0,5 Stunden erforderlich ist. 4.4 Ziel der Leistungen ist es, den schwerbehinderten Menschen über die personelle Unterstützung oder ergänzende Leistungen – insbesondere durch die Betreuung durch den IFD – in die Lage zu versetzen, eine annähernd betriebliche Normalleistung zu erbringen bzw. die eigene Arbeitsleistung selbstständig und unabhängig erbringen zu können. 4.5 Die Möglichkeiten, den schwerbehinderten Menschen zu einer von fremder Unterstützung unabhängigen und ihrem Arbeitsentgelt entsprechenden Arbeitsleistung zu befähigen, müssen ausgeschöpft sein. Dazu gehören insbesondere - die dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entsprechende Auswahl des Arbeitsplatzes, - gegebenenfalls die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, - die behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes einschl. Arbeitszeitgestaltung und Arbeitsorganisation, - die auf die Fähigkeiten abgestimmte berufliche Bildung und Einarbeitung einschl. innerbetrieblicher Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen ist die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers erforderlich. 4.6 Die Übernahme der Kosten der behinderungsbedingten außergewöhnlichen finanziellen Aufwendungen sowie sonstige Belastungen im Sinne der Ziffern 4.1 bis 4.4 muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein. 4.6.1 Das Maß der Unzumutbarkeit orientiert sich insbesondere an der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß § 77 Abs. 2 SGB IX. Ferner ist die Möglichkeit des Arbeitgebers zur Mehrfachanrechnung gemäß § 76 SGB IX zu berücksichtigen. 4.6.2 Im Übrigen sind an den Arbeitgeber bezüglich des ihm finanziell Zumutbaren besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine ordentliche (Änderungs) Kündigung arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich ausgeschlossen ist, Anspruch auf Verdienstsicherung besteht sowie bei Beamten auf Lebenszeit. 5. Berechnung und Höhe der Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen 5.1 Die Ermittlung der Leistungen erfolgt a) für den Umfang der Minderleistung (4.1.1) in drei Bedarfsstufen b) für den personellen Unterstützungsbedarf (4.1.2) in vier Bedarfsstufen. 5.1.1 Die Bedarfsstufen sind a) bei Minderleistung Stufe 1: um 30 % Stufe 2: um 40 % Stufe 3: um 50 % b) bei personeller Unterstützung Stufe 1: ab 0,5 Stunden Stufe 2: mehr als 1 Stunde Stufe 3: mehr als 2 Stunden Stufe 4: mehr als 3 Stunden 5.1.2 Den Bedarfsstufen werden Beträge zugeordnet, die eine branchen-, regionalbzw. länderspezifische Entlohnung des schwerbehinderten Menschen bzw. der Unterstützungsperson sowie die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber berücksichtigen. Die Stufe 3 beim Minderleistungsausgleich und die Stufe 4 bei der personellen Unterstützung sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und bedürfen insoweit einer besonderen Begründung. Die Beträge innerhalb einer Bedarfsstufe orientieren sich an den jeweiligen Bruttolöhnen oder –gehältern der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Gratifikations- oder sonstige gewinnabhängige Zahlungen bleiben unberücksichtigt. 5.1.3 Die Zahlbeträge sind a) bei Minderleistung Stufe 1: 100 bis 360 € Stufe 2: 150 bis 480 € Stufe 3: 200 bis 650 € Die vorgenannten Zahlbeträge entsprechen einer Vollzeitbeschäftigung und sind bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig zu kürzen. Eine Altersteilzeit im Blockmodell ist während der Arbeitsphase nicht als Teilzeit sondern wie eine Vollzeitbeschäftigung zu behandeln mit der Folge, dass während der Freistellungsphase die Leistungen entfallen. b) bei personeller Unterstützung Stufe 1: 80 bis 180 € Stufe 2: 140 bis 360 € Stufe 3: 210 bis 600 € Stufe 4: 280 bis 850 € 5.2 Bei der abschließenden Gesamtbetrachtung soll die Höhe der jährlichen Leistung zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen des Arbeitgebers (Minderleistung, personelle Unterstützung oder Kombination von beiden Leistungstatbeständen) 50 % des Bruttojahreseinkommens des schwerbehinderten Menschen nicht überschreiten. 6. Antragstellung und Dauer der Leistung 6.1 die Leistungen werden für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren, beginnend mit dem Monat der Antragstellung, bewilligt. Leistungen können auf Antrag wiederholt erbracht werden. Auch bei unveränderter Leistungsvoraussetzung soll ab dem dritten Jahr, in dem Leistungen nach diesen Empfehlungen erbracht werden, eine Reduzierung erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt. 6.2 Sie sollen insbesondere dann nur für ein Jahr bewilligt werden, wenn - die Leistung erstmalig bewilligt wird oder - der Umfang der außergewöhnlichen Belastung Veränderungen unterworfen sein kann. 6.3 Leistungen werden auch bei Abwesenheit des schwerbehinderten Menschen (insbesondere Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) erbracht, solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden, bei Entgelt- oder Gehaltsfortzahlung längstens jedoch 6 Wochen. 6.4 Sollen Arbeitsverhältnisse beendet werden, entfallen die Leistungsvoraussetzungen in der Regel - mit Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt, - bei Aufhebungsverträgen vom Monat nach Unterzeichnung des Vertrages an, weil dann eine Sicherung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährleistet werden kann. 7. Örtliche Zuständigkeit Zuständig für Leistungen nach diesen Empfehlungen ist das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen im Saarland liegt. Bei Telearbeitsverhältnissen ist der Betriebssitz maßgebend. 8. Übergangsregelungen Leistungen, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Empfehlungen bewilligt werden, werden längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bescheiderteilung nach den Bedingungen der Richtlinien des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen vom 01. Dezember 1992 weiter gewährt. 9. In-Kraft-Treten Diese Empfehlungen treten mit Wirkung vom 01. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen vom 01. Dezember 1992 (GMBl. Saar 1993 S. 44) außer Kraft. Saarbrücken, den Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Josef Hecken