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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitEntlassungsvorbereitung und Entlassungshilfe (JVVS 4518)

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Entlassungsvorbereitung und Entlassungshilfe (JVVS 4518)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1987-04-01

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4 5 1 9 1.4.1987 Entlassungsvorbereitung und Entlassenenhilfe AV des MdJ Nr. 7/1987 vom 1. April 1987 (4519 - 1) I. Hilfe zur Entlassung 1. Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten (§ 74 Satz 1 StVollzG). Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden (§ 74 Satz 3 StVollzG, Nummer 65 VVJug) 1. 2. Die Hilfe zur Entlassung hat dabei insbesondere eine diagnostische oder therapeutische Behandlung zu vermitteln, den Gefangenen bei der Beschaffung geeigneter Ausbildungs- und Arbeitsstellen und bei der Vermittlung von Berufsförderungsmaßnahmen zu unterstützen, Heimplätze zu vermitteln, den Gefangenen bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,2 Krankenund Kindergeld und anderen Sozialleistungen sowie von Renten- und Unterhaltsansprüchen zu unterstützen, ihm bei der Beschaffung von Personalpapieren, Arbeitsbescheinigungen und Versicherungsunterlagen behilflich zu sein und ihn bei der Regelung von Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, Wiedergutmachungsleistungen und anderen Zahlungsverpflichtungen zu unterstützen. 3. Die Hilfe zur Entlassung ist darauf zu richten, dass der Gefangene seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln vermag. Soweit ihre Leistung durch andere Stellen und Einrichtungen erfolgt, ist die Hilfe zur Entlassung zu beenden. 1 Vgl. JVVS 4412/15.12.1976. 2 Ab 1. Januar 2005: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des SGB. Stand: 27.1.2004 4 5 1 9 1.4.1987 4. Zu Beginn der Hilfe zur Entlassung ist die persönliche, soziale und wirtschaftliche Lage des Gefangenen festzustellen, soweit dies zur fachlichen Entscheidung über die zu leistende Hilfe erforderlich ist. Die auf dieser Grundlage geplanten Hilfen sind mit dem Gefangenen zu erörtern und mit der Entwicklung des Gefangenen und den weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung und den Wirkungen der Hilfeleistung in Einklang zu halten. II. Organisation der Hilfe zur Entlassung 1. Die Vorbereitung der Entlassung der Gefangenen bedarf der Zusammenarbeit zwischen den sozialen Diensten im Vollzug und dem Sozialdienst der Justiz. Zur Entlassungsvorbereitung haben die zuständigen Mitarbeiter beider Dienste nach Bedarf, mindestens aber in dreimonatigen Abständen gemeinsame Besprechungen abzuhalten. Bei diesen Besprechungen ist zu erörtern, für welche Gefangenen eine Hilfe zur Entlassung durch den sozialen Dienst im Vollzug oder den Sozialdienst der Justiz oder durch beide Dienste gemeinsam zu erfolgen hat. 2. Gefangenen, deren Entlassung in den nächsten drei Monaten bevorsteht, ist Hilfe zur Entlassung zu gewähren. Entlassenen Personen, die weder unter Führungs- noch Bewährungsaufsicht stehen, soll auf ihren Antrag Hilfe zur Entlassung gewährt werden. Jeder Gefangene, der zur Entlassung in den nächsten drei Monaten ansteht oder der vor Erreichen des vorgesehenen Strafendes entlassen wird, ist auf die Gewährung der Hilfe zur Entlassung in geeigneter Weise hinzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein Gefangener nach seiner Entlassung der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt wird, soll dieser die Entlassungsvorbereitungen treffen. 3. In Fällen, in denen ein Gefangener bei der Entlassung einem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsicht unterstellt wird, hat der/die für die Hilfe zur Entlassung zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterin den/die zuständigen/zuständige Bewährungshelfer/Bewährungshelferin über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten und ihm die vorhandenen Unterlagen zu überlassen. Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen sind abzustimmen. Stand: 27.1.2004 4 5 1 9 1.4.1987 4. Die Hilfe zur Entlassung soll über die Dauer von drei Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt nicht hinausgehen. 5. Die Behörden des Strafvollzugs ermöglichen und fördern die Durchführung der Aufgaben der Hilfe zur Entlassung in der Anstalt und außerhalb der Anstalt. Mitarbeiter des Sozialdienstes der Justiz haben zur Erfüllung der Aufgaben der Hilfe zur Entlassung das Recht, mit den Gefangenen zusammenzutreffen. Der schriftliche und mündliche Verkehr mit den Gefangenen wird nur überwacht, soweit dies nach den Vorschriften der StPO und des StVollzG geboten ist. Die Justizvollzugsanstalten geben jedem Gefangenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Inhalt eines Merkblatts über die Hilfe zur Entlassung und die Entlassenenhilfe beim Sozialdienst der Justiz und befragen jeden Gefangenen, ob er der Übermittlung der im Wahrnehmungsbogen enthaltenen Informationen an den Sozialdienst zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erklären. Die Justizvollzugsanstalten übersenden dem Sozialdienst der Justiz eine Kopie des Wahrnehmungsbogens mit der Einverständniserklärung. Der Sozialdienst der Justiz notiert das Strafende, den 2/3- und 1/2-Zeitpunkt der Strafe. Ist der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Dritteln der Strafe zu erwarten, so ist dem Gefangenen drei Monate vor diesem Termin erforderlichenfalls Hilfe zur Entlassung zu gewähren; in übrigen Fällen so recht zeitig wie möglich. III. In-Kraft-Treten Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Stand: 27.1.2004


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