Entlastung des Jugendrichters bei den Vollstreckungsgeschäften
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4 2 1 2 1.12.1962 Entlastung des Jugendrichters bei den Vollstreckungsgeschäften LV des JM Nr. 23/1962 vom 1. Dezember 1962 - JBl. Saar 1963 S. 5 - (4212 - 4) I. Zur Entlastung des Jugendrichters sind dem Rechtspfleger durch Abschnitt II Nr. 6 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1962 1 Vollstreckungsgeschäfte in bestimmtem Umfang übertragen worden. Darüber hinaus kann der Rechtspfleger zur Vorbereitung von Vollstreckungsgeschäften, die dem Vollstreckungsleiter vorbehalten sind, herangezogen werden. Dadurch soll es dem Jugendrichter ermöglicht werden, sich in verstärktem Maß den erzieherischen Aufgaben zu widmen, die ihm innerhalb des Jugendstrafverfahrens auch im Rahmen der Vollstreckung obliegen. II. Hierzu wird Folgendes bestimmt: 1. Der Jugendrichter kann den Rechtspfleger zur Mitwirkung bei den ihm vorbehaltenen Geschäften der Vollstreckung heranziehen, ihn insbesondere zur Vorbereitung solcher Geschäfte mit der Fertigung von Entwürfen beauftragen. Die Unterzeichnung bleibt dem Jugendrichter vorbehalten. Die Überwachung von Weisungen und Auflagen ist Sache des Jugendrichters (vgl. auch Abschnitt III Nr. 1 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG).1 Er kann sich dabei der Mithilfe des Rechtspflegers oder eines anderen Beamten der Vollstreckungsbehörde bedienen. 1 Die RiJGG wurden zwischenzeitlich neu erlassen (vgl. JVVS 4214/23.5.1995); siehe auch § 31 RPflG. 4 2 1 2 1.12.1962 Eine Mitwirkung des Rechtspflegers bei jugendrichterlichen Entscheidungen (§ 83 S. 1 JGG) 2 kommt nicht in Betracht. 2.a) Zu den Geschäften, die dem Rechtspfleger 3 durch Abschnitt II Nr. 6 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG 1 übertragen worden sind, gehören vor allem folgende: - die Ausführung einer richterlichen Vollstreckungsanordnung (Anordnung der Ladung zum Arrest- oder Strafantritt, Aufnahmeund Überführungsersuchen und Strafzeitberechnung), - der Erlass eines Vollstreckungshaft- oder -vorführungsbefehls und die Zwangszuführung zum Jugendarrest (Nr. V 8 ) 4 auf richterliche Anordnung sowie die Maßnahmen zu ihrer Vollziehung, - die Anordnung über das Anlegen von Vollstreckungsheften, - die Ausführung von richterlichen Anordnungen über Fahndungsmaßnahmen, - die Rücknahme erledigter Fahndungsmaßnahmen, - die Ausführung von richterlichen Anordnungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO 5, - die nach den §§ 56, 59 und 63 bis 86 StVollstrO 5 erforderlichen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde. Die hiernach vorgesehenen richterlichen Anordnungen sind schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger ist bei der Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte an Weisungen des Jugendrichters nach § 10 Abs. 2 StVollstrO 6 gebunden. Vor allem hat er bei Aufnahmeersuchen besondere Vollziehungshinweise des Jugendrichters 7, die über § 30 Abs. 2 Satz 2 StVollstrO 5 hinausgehen, zu beachten. 2 Jetzt: § 83 Abs. 1 JGG gem. Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393). 3 Vgl. hierzu § 31 Abs. 5 S. 2 RPflG. 4 Jetzt: Nummer V 7. 5 Vgl. JVVS 4300/20.4.2001. 6 § 10 StVollstrO verweist in der geltenden Fassung lediglich auf § 31 RPflG und die Verordnung vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992), zuletzt geändert durch VO vom 16. Februar 1982 (BGBl. I S. 188). 7 Bezüglich möglicher Weisungen vgl. § 31 Abs. 6 S. 2 RPflG. 4 2 1 2 1.12.1962 b) Die Wahrnehmung der dem Rechtspfleger durch Abschnitt II Nr. 6 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG 1 übertragenen Vollstreckungsgeschäfte obliegt dem Jugendrichter, wenn der Vollstreckungsbehörde hierfür ein Rechtspfleger nicht zur Verfügung steht. III. Die Zuständigkeit von Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes zur Anordnung und Ausführung von Nachrichten zum Strafregister 8 , zur Erziehungskartei 9 und zum Verkehrszentralregister sowie von Mitteilungen und Zählkarten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Abschnitt II Nr. 4 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG).1 IV. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. Vorschriften, die ihr entgegenstehen, sind vom gleichen Zeitpunkt ab nicht mehr anzuwenden. 8 Jetzt: Bundeszentralregister (§ 1 BZRG). 9 Jetzt: Erziehungsregister (§§ 59 ff. BZRG).