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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizErfassung der im Saarland nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG oder aufgrund eines Gnadenerweises zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen und der Gerichtskasse entrichteten Geldbeträge

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erfassung der im Saarland nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG oder aufgrund eines Gnadenerweises zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen und der Gerichtskasse entrichteten Geldbeträge

Ministerium der Justiz · vom 1996-05-08

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4 2 6 1 8.5.1996 Erfassung der im Saarland nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG oder auf Grund eines Gnadenerweises zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen und der Gerichtskasse entrichteten Geldbeträge RV des MdJ vom 8. Mai 1996 (4261 - 4) Geldbeträge, die nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG oder auf Grund eines Gnadenerweises an gemeinnützige Einrichtungen oder die Gerichtskasse gezahlt werden, sind mir in jährlichen Aufstellungen zum 15. 1. eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr mitzuteilen. Dabei ist wie folgt zu verfahren: 1. Die Geschäftsstellen der Gerichte und Behörden, die die Entrichtung der zu zahlenden Geldbeträge überwachen, führen eine Liste. In diese Liste werden eingetragen der Name der gemeinnützigen Einrichtung sowie die an diese während eines Halbjahres in den einzelnen Verfahren gezahlten Beträge. Das Gleiche gilt für Zahlungen an die Gerichtskasse. 2. Die während eines Jahres an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlte Gesamtsumme wird in eine Aufstellung eingetragen. Am Ende der Aufstellung ist die Summe der insgesamt geleisteten Geldbeträge auszuwerfen. Die Urschrift der Aufstellung wird mir übersandt, eine Abschrift verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Sind in einem Berichtszeitraum keine Geldbeträge entrichtet worden, ist Fehlanzeige zu erstatten. Die Bezeichnung der Zuwendungsempfänger kann aus den von mir jährlich erstellten Listen entnommen werden. Stand: 18.11.2002


Erfassung der im Saarland nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG oder aufgrund eines Gnadenerweises zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen und der Gerichtskasse entrichteten GeldbeträgeKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen