Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)
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Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) mit Wirkung ab 1. Januar 2024 gemäß Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2024 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/koordinierungsrahmen-gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-regionale-wirtschaftsstruktur.pdf?__blob=publicationFile&v=3). 1. Grundlagen und Gegenstand der Förderung 1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als sachkapitalbezogener Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme. Abweichend von Nummer 1.4 des Koordinierungsrahmens der GRW werden nach diesen Regelungen ausschließlich gewerbliche Investitionen bezuschusst. Zinsverbilligungen oder lohnkostenbezogene Zuschüsse werden ebenfalls nicht gewährt. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Mittel besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Investitionsvorhaben mit einer geplanten förderfähigen Investitionssumme von weniger als 25.000 Euro sind von der Förderung ausgeschlossen. 1.3 Zuwendungen können innerhalb der im Koordinierungsrahmen der GRW definierten saarländischen Fördergebiete gewährt werden. Diese bestehen aus zwei Gebieten mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten. Das Fördergebiet mit der höheren Förderpräferenz, das C-Fördergebiet, umfasst im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Überherrn, Ensdorf, Bous, Nalbach, Schwalbach und Saarwellingen sowie die Städte Saarlouis und Lebach und im Regionalverband Saarbrücken die Gemeinde Heusweiler und die Stadt Völklingen. Das Fördergebiet mit der niedrigeren Förderpräferenz, das D-Fördergebiet, umfasst die Teile des Landkreises Saarlouis und des Regionalverbands Saarbrücken, die nicht dem C-Fördergebiet angehören, sowie die Landkreise Neunkirchen und Merzig-Wadern, die Gemeinden Marpingen und Tholey des Landkreise St. Wendel und die Gemeinde Kirkel sowie die Städte Bexbach, Homburg und St. Ingbert des Saarpfalz-Kreises. Außerhalb des C-Fördergebiets ist grundsätzlich nur die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen1 zulässig. Ausnahmen bilden Förderungen nach Nummer 2.4.3 und 2.5.1 Absätze 2 und 3 des Koordinierungsrahmens der GRW. 1.4 Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist. 1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen. 1 Definition i. S. von Anhang I d. VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014). 1.6 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden, staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben, schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördlich Auflagen die Durchführung verzögert haben. 1.7.1 Ergänzend zu Nummer 2.6.2 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der GRW gehören zu den förderfähigen Kosten nicht: Grundstücke, Wohnungen, Firmenwerte, Kranfahrzeuge, Photovoltaikanlagen, Kunstgegenstände, Tiere, geleaste Wirtschaftsgüter, geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung und/oder Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurück geleast werden (Sale-and-Lease-back), alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Nettoanschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, diese werden als übersteigen, Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde, die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis nach § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz vor, Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbar ist, auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme. 1.7.2 Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur unter der Voraussetzung von Nummer 2.6.2 Abs. 2c des Koordinierungsrahmens der GRW förderfähig. Hierzu sind schriftliche Angaben des Veräußerers vorzulegen. 1.8 Ergänzend zu Nummer 2.7.1 des Koordinierungsrahmens der GRW gilt der Ausschluss der Förderung grundsätzlich auch für folgende Arten von Unternehmen bzw. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der zu fördernden Betriebsstätte in folgende Klassifikationen der WZ 2008 fällt: gemeinnützige Unternehmen, Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung, Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau) (Klasse 30.11), Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren (Klasse 38.31), Erbringung von Dienstleistungen der Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung (Abteilung 69), Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung (Gruppe 93.2), Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013. 1.9 Eine nachträgliche Erhöhung der mit Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen Zuwendungshöhe ist ausgeschlossen. 2 Voraussetzungen und Umfang der Förderung 2.1 Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben bestimmt sich nach Nummer 2.3 und 2.4 des Koordinierungsrahmens der GRW. Ist die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze für die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben maßgebend, werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt nicht im Falle von Ansiedlungen. Bei der Ermittlung der Zahl der bei Antragstellung in der/den Betriebsstätten(n) des zu fördernden Unternehmens vorhandenen Dauerarbeitsplätze werden dagegen auch diejenigen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die nicht mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. 2.2 Fördersätze 2.2.1 Förderung im C-Fördergebiet: Größe des antragstellenden Unternehmens Regelfördersatz Höchstfördersatz bei besonderen Struktureffekten Kleines Unternehmen 28,0 % 30,0 % Mittleres Unternehmen 18,0 % 20,0 % Großunternehmen 8,0 % 10,0 % Die genannten Höchstfördersätze im C-Fördergebiet gelten im Einzelfall bei Vorliegen mindestens eines besonderen Struktureffektes. Ein besonderer Struktureffekt kann insbesondere unterstellt werden bei Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und während der Gründungsphase, Investitionen im Zusammenhang mit Ansiedlungen, Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (insbes. auch Unternehmensnachfolge), Investitionen zur Schaffung von mindestens 10 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei kleinen Unternehmen und von mindestens 20 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei mittleren Unternehmen, Investitionen, die in besonderem Maße der Fachkräftesicherung dienen. Dies ist der Fall, sofern die Anzahl der neu zu schaffenden Ausbildungsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze mehr als 10 % beträgt oder ein kleines Unternehmen erstmalig einen Ausbildungsplatz schafft. Investitionen, die im Zusammenhang stehen mit der Erlangung eines Zertifikats zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z.B. Gütesiegel „Familienfreundliches Unternehmen“ des saarland.innovation&standort e.V.), zur Verbesserung des Qualitätsmanagements (z.B. Zertifizierung nach ISO 9001, Nadcap) oder zur Verbesserung des Umwelt- und Energiemanagements (z.B. Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001, ISO 50001 bzw. bei kleinen und mittleren Unternehmen auch DIN 16247). 2.2.2 Förderung im D-Fördergebiet: Kleine Unternehmen: 20,0 %, Mittlere Unternehmen: 10,0 % 2.3 Investitionen, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, können grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 500.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz und im Falle von Ansiedlungen mit einer maximalen Investitionssumme von 750.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz gefördert werden. Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens 0,5 des Vollzeitäquivalents eines Dauerarbeitsplatzes geschaffen werden. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 250.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig. 2.4 Zwischen Betriebsstätten der Antragsteller innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen/gesicherten Dauerarbeitsplätze grundsätzlich unberücksichtigt. 2.5 Der Erwerb einer stillgelegten Betriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Erwerb während der Gründungsphase erfolgt. 2.6 Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20 % gekürzt. 2.7 Nach Nummer 2.4.3 des Koordinierungsrahmens der GRW sind auch Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft zuschussfähig, unabhängig von der Größe des Unternehmens. 2.7.1 Fördersätze Größe des antragstellenden Unternehmens Umweltschutzbezogene Investitionen (Art. 36 AGVO) Investitionen in die Energieeffizienz (Art. 38 AGVO) Investitionen in erneuerbare Energien (Art. 41 AGVO) Kleines Unternehmen 40 % 40 % 40 % Mittleres Unternehmen 30 % 30 % 30 % Großunternehmen 20 % 20 % 20 % Die für Investitionsvorhaben nach Art. 36 AGVO und Art. 38 AGVO festgelegten Fördersätze gelten nur für nachgewiesene Investitionsmehrkosten. Werden diese Mehrkosten ohne ein kontrafaktisches Szenario und ohne wettbewerbliche Ausschreibung ermittelt, verringern sich die vorstehenden Fördersätze um jeweils 50 % (vgl. Artikel 36 Abs. 11 und Artikel 38 Abs. 8 AGVO). 2.7.2 Kosten bzw. Mehrkosten von Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3 des Koordinierungsrahmens sind im Rahmen der Antragstellung gesondert durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen zu erläutern, zu dokumentieren und grundsätzlich gutachterlich zu belegen. Zudem gilt nach Nummer 1.5 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der sog. Subsidiaritätsgrundsatz, d.h. andere öffentliche Fördermöglichkeiten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt bei Förderungen nach Ziffer 2.7 insbesondere für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen. 3.2 Eine Ansiedlung ist die erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte mit gleichem Geschäftsgegenstand im Saarland verfügen. 3.3 Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen. 4 Schlussbestimmungen In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von diesen Ergänzenden Regelungen im Rahmen des geltenden EU-Beihilferechts und der Vorgaben des Koordinierungsrahmens zulassen, wenn ein besonderes Landesinteresse (insbesondere aufgrund der regional strukturprägenden Bedeutung für die Region oder des hohen Beitrags zur Erreichung wirtschafts-, innovations- oder klimapolitischer Ziele des Landes) vorliegt.