Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)
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Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) mit Wirkung ab 15. September 2016 in der Fassung vom 4. August 2016 gemäß Teil II Abs. 1 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 4. August 2016 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger AT vom 17. August 2016 B1). 1. Grundlagen und Gegenstand der Förderung 1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme. Abweichend von Teil II A Ziffer 2.7.1 des Koordinierungsrahmens der GRW werden lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen nicht gewährt. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Mittel besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Investitionsvorhaben mit einer geplanten förderfähigen Investitionssumme von weniger als 25.000 Euro sind von der Förderung ausgeschlossen. 1.3 Zuwendungen können innerhalb der im Koordinierungsrahmen der GRW definierten saarländischen Fördergebiete gewährt werden. Diese bestehen aus zwei Gebieten mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten. Das Fördergebiet mit der höheren Förderpräferenz, das C-Fördergebiet, umfasst im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Überherrn, Ensdorf und Saarwellingen sowie die Städte Saarlouis, Dillingen und Lebach (nur die Stadtteile Eidenborn, Falscheid, Knorscheid, Landsweiler, Lebach, Niedersaubach) und im Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Eppelborn (nur die Ortsteile Bubach-Calmesweiler, Eppelborn, Habach, Hierscheid, Humes, Macherbach, Wiesbach), Illingen (nur die Ortsteile Illingen, Uchtelfangen), Merchweiler und Schiffweiler. Das Fördergebiet mit der niedrigeren Förderpräferenz, das D-Fördergebiet, umfasst die Teile der Landkreise Saarlouis und Neunkirchen, die nicht dem C-Fördergebiet angehören, sowie den Regionalverband Saarbrücken. Außerhalb des C-Fördergebiets ist nur die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen1 zulässig. 1.4 Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist. 1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen. 1.6 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag möglich, 1 Definition i. S. von Anhang I d. VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014). 1.7 wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden, staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben, schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördlich Auflagen die Durchführung verzögert haben. 1.7.1 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der GRW gehören zu den förderfähigen Kosten nicht: Grundstücke, Wohnungen, Firmenwerte, Kranfahrzeuge, stromerzeugende Anlagen, Kunstgegenstände, Tiere, geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung bzw. Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurückgeleast werden (Sale-and-Lease-back), alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Nettoanschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, diese werden als übersteigen, Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, mit Ausnahme des Erwerbs kleiner Unternehmen im Zuge der Unternehmensnachfolge, Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde, die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vor, Umsatzsteuer. 1.7.2 Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur unter der Voraussetzung von Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2c des Koordinierungsrahmens der GRW förderfähig und nur, wenn der Veräußerer schriftlich bestätigt, dass diese nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. 1.8 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 3.1 des Koordinierungsrahmens der GRW gilt der Ausschluss der Förderung grundsätzlich auch für folgende Bereiche: gemeinnützige Unternehmen, Unternehmen mit direkter öffentlicher Beteiligung, Fortbildungsstätten und Akademien, Ausbildungsstätten förderfähiger Betriebsstätten, sofern diese nicht zur Erlangung von Abschlüssen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung dienen, wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Tätigkeiten, Dienstleistungen im Rahmen der Personalgestellung (z. B. Zeitarbeit, Wachdienste, Transportdienste etc.), Vermietung und Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, Schiffbau, Fischerei, Aquakultur einschließlich Verarbeitung und Vermarktung, Tierpensionen und Tierhaltung, Einrichtungen des Gesundheitswesens oder ähnliche Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Unternehmen der Abfall-/Abwasserbehandlung sowie Abfall-/Abwasserentsorgung, Recyclingunternehmen, es sei denn, es werden neue Produkte, auch im Sinne von Sekundärrohstoffen, hergestellt und die hieraus erzielten Umsatzanteile bilden den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebsstätte. 1.9 Eine nachträgliche Erhöhung der mit Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen Zuwendungshöhe ist ausgeschlossen. 2 Voraussetzungen und Umfang der Förderung 2.1 Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern. Dementsprechend sind Investitionen, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, nur förderfähig, wenn durch die Investitionen die Zahl der bei Antragstellung in der/den Betriebsstätte(n) des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % erhöht wird (Arbeitsplatzkriterium) - bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gilt die Voraussetzung als erfüllt - oder die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 10 % erhöht wird, aber der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteigt (AfA-Kriterium). Bei geförderten Investitionsvorhaben werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt nicht im Falle von Ansiedlungen. Investitionen, die ausschließlich der Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze dienen, sind förderfähig, wenn der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteigt (AfA-Kriterium). 2.2 Fördersätze 2.2.1 Förderung im C-Fördergebiet: Größe des antragstellenden Unternehmens arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben Regelfördersatz Höchstfördersatz bei besonderen Struktureffekten Kleines Unternehmen 28,0 % 30,0 % 20,0 % Mittleres Unternehmen 18,0 % 20,0 % 15,0 % Großunternehmen 8,0 % 10,0 % 7,0 % Die genannten Höchstfördersätze im C-Fördergebiet gelten im Einzelfall bei Vorliegen mindestens eines besonderen Struktureffektes. Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden bei Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und während der Gründungsphase, Investitionen im Zusammenhang mit Ansiedlungen, Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (insbes. auch Unternehmensnachfolge), Investitionen zur Schaffung von mindestens 10 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei kleinen Unternehmen und von mindestens 20 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei mittleren Unternehmen, Investitionen, die in besonderem Maße der Fachkräftesicherung dienen, Investitionen die zur Erlangung eines Zertifikats oder Gütesiegels insbesondere hinsichtlich der Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen, die Familienfreundlichkeit der Betriebsstätte oder ökologische Kriterien führen. 2.2.2 Förderung im D-Fördergebiet: Größe des antragstellenden Unternehmens arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben Kleines Unternehmen 20,0 % 10,0 % Mittleres Unternehmen 10,0 % 7,5 % 2.3 Investitionen, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 500.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz und im Falle von Ansiedlungen mit einer maximalen Investitionssumme von 750.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens ein zusätzlicher Dauerarbeitsplatz geschaffen werden. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 250.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig. 2.4 Zwischen Betriebsstätten der Antragsteller innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen Dauerarbeitsplätze unberücksichtigt. 2.5 Wurde in den Betriebsstätten eines Unternehmens innerhalb der selben politischen Gemeinde bereits ein arbeitsplatzsicherndes Investitionsvorhaben gefördert, muss zwischen dem Ende des letzten geförderten arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens und dem Beginn eines neuen arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. 2.6 Der Erwerb einer stillgelegten Betriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Erwerb während der Gründungsphase erfolgt. 2.7 Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20 % gekürzt. 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen. 3.2 Eine Ansiedlung ist die erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte mit gleichem Geschäftsgegenstand im Saarland verfügen. 3.3 Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen. 4 Schlussbestimmungen Förderanträge, die vor Inkrafttreten der Ergänzenden Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in der Fassung vom 4. August 2016 gestellt wurden, werden nach diesen Regelungen bewilligt.