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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieErgänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)

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Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2020-07-13

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Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) mit Wirkung ab 13. Juli 2020 in der Fassung vom 20. Juli 2020 gemäß Teil II A des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2020 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der GRW vom 13. Juli 2020 (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ regionalpolitik.html) 1. Grundlagen und Gegenstand der Förderung 1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme. Abweichend von Teil II A Ziffer 2.7.1 des Koordinierungsrahmens der GRW werden lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen nicht gewährt. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Mittel besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Investitionsvorhaben mit einer geplanten förderfähigen Investitionssumme von weniger als 25.000 Euro sind von der Förderung ausgeschlossen. 1.3 Zuwendungen können innerhalb der im Koordinierungsrahmen der GRW definierten saarländischen Fördergebiete gewährt werden. Diese bestehen aus zwei Gebieten mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten. Das Fördergebiet mit der höheren Förderpräferenz, das C-Fördergebiet, umfasst im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Überherrn, Ensdorf und Saarwellingen sowie die Städte Saarlouis, Dillingen und Lebach (nur die Stadtteile Eidenborn, Falscheid, Knorscheid, Landsweiler, Lebach, Niedersaubach) und im Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Eppelborn (nur die Ortsteile Bubach-Calmesweiler, Eppelborn, Habach, Hierscheid, Humes, Macherbach, Wiesbach), Illingen (nur die Ortsteile Illingen, Uchtelfangen), Merchweiler und Schiffweiler. Das Fördergebiet mit der niedrigeren Förderpräferenz, das D-Fördergebiet, umfasst die Teile der Landkreise Saarlouis und Neunkirchen, die nicht dem C-Fördergebiet angehören, sowie den Regionalverband Saarbrücken. Außerhalb des C-Fördergebiets ist nur die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen1 zulässig. 1.4 Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist. 1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen. 1.6 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 42 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag ohne Begrün1 Definition i. S. von Anhang I d. VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014). dung um 6 Monate und im Einzelfall mit tragender Begründung aufgrund der Corona-Pandemie um weitere bis zu 6 Monate möglich. Darüber hinaus kann eine Verlängerung des Investitionszeitraumes auf Antrag gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn  Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,  staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,  schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördlich Auflagen die Durchführung verzögert haben. 1.7.1 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der GRW gehören zu den förderfähigen Kosten nicht:  Grundstücke,  Wohnungen,  Firmenwerte,  Kranfahrzeuge,  stromerzeugende Anlagen,  Kunstgegenstände,  Tiere,  geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung bzw. Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurückgeleast werden (Sale-and-Lease-back),  alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Nettoanschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, diese werden als übersteigen,  Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, mit Ausnahme des Erwerbs kleiner Unternehmen im Zuge der Unternehmensnachfolge,  Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde,  die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis nach § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz vor,  Umsatzsteuer,  auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme. 1.7.2 Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur unter der Voraussetzung von Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2c des Koordinierungsrahmens der GRW förderfähig. Hierzu sind schriftliche Angaben des Veräußerers vorzulegen. 1.8 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 3.1 des Koordinierungsrahmens der GRW gilt der Ausschluss der Förderung grundsätzlich auch für folgende Bereiche:  gemeinnützige Unternehmen,  Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung,  Fortbildungsstätten und Akademien,  Ausbildungsstätten förderfähiger Betriebsstätten, sofern diese nicht zur Erlangung von Abschlüssen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung dienen,  wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Tätigkeiten,  Dienstleistungen im Rahmen der Personalgestellung (z. B. Zeitarbeit, Wachdienste, Transportdienste etc.),  Vermietung und Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern,  Schiffbau,  Fischerei, Aquakultur einschließlich Verarbeitung und Vermarktung,  Tierpensionen und Tierhaltung,  Einrichtungen des Gesundheitswesens oder ähnliche Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen,  Unternehmen der Abfall-/Abwasserbehandlung sowie Abfall-/Abwasserentsorgung,  Recyclingunternehmen, es sei denn, es werden neue Produkte, auch im Sinne von Sekundärrohstoffen, hergestellt und die hieraus erzielten Umsatzanteile bilden den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebsstätte. 1.9 Eine nachträgliche Erhöhung der mit Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen Zuwendungshöhe ist ausgeschlossen. 2 Voraussetzungen und Umfang der Förderung 2.1 Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers i. S. von Ziffer 2.3.2 des Koordinierungsrahmens der GRW in Verbindung mit der Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der GRW vom 13. Juli 2020 erfordern. Dementsprechend sind Investitionen insbesondere förderfähig, wenn  durch die Investitionen die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 % erhöht wird (Arbeitsplatzkriterium) - bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gilt die Voraussetzung als erfüllt - oder  die Zahl der Dauerarbeitsplätze nicht (bei Investitionen zur Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze) oder um weniger als 5 % erhöht wird, aber der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 25 % übersteigt (AfA-Kriterium). Bei geförderten Investitionsvorhaben werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt nicht im Falle von Ansiedlungen. Bei der Ermittlung der Zahl der bei Antragstellung in der/den Betriebsstätten(n) des zu fördernden Unternehmens vorhandenen Dauerarbeitsplätze werden dagegen auch diejenigen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die nicht mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. 2.2 Fördersätze 2.2.1 Förderung im C-Fördergebiet: Größe des antragstellenden Unternehmens arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben Regelfördersatz Höchstfördersatz bei besonderen Struktureffekten Kleines Unternehmen 28,0 % 30,0 % 20,0 % Mittleres Unternehmen 18,0 % 20,0 % 15,0 % Großunternehmen 8,0 % 10,0 % 7,0 % Die genannten Höchstfördersätze im C-Fördergebiet gelten im Einzelfall bei Vorliegen mindestens eines besonderen Struktureffektes. Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden bei  Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und während der Gründungsphase,  Investitionen im Zusammenhang mit Ansiedlungen,  Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (insbes. auch Unternehmensnachfolge),  Investitionen zur Schaffung von mindestens 10 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei kleinen Unternehmen und von mindestens 20 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei mittleren Unternehmen,  Investitionen, die in besonderem Maße der Fachkräftesicherung dienen. Dies ist der Fall, sofern die Anzahl der neu zu schaffenden Ausbildungsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze mehr als 10 % beträgt oder ein kleines Unternehmen erstmalig einen Ausbildungsplatz schafft.  Investitionen, die im Zusammenhang stehen mit der Erlangung eines Zertifikats zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z.B. Gütesiegel „Familienfreundliches Unternehmen“ des saarland.innovation&standort e.V.), zur Verbesserung des Qualitätsmanagements (z.B. Zertifizierung nach ISO 9001, Nadcap) oder zur Verbesserung des Umwelt- und Energiemanagements (z.B. Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001, ISO 50001 bzw. bei kleinen und mittleren Unternehmen auch DIN 16247). 2.2.2 Förderung im D-Fördergebiet: Größe des antragstellenden Unternehmens arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben Kleines Unternehmen 20,0 % 10,0 % Mittleres Unternehmen 10,0 % 7,5 % 2.3 Investitionen, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, können grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 500.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz und im Falle von Ansiedlungen mit einer maximalen Investitionssumme von 750.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz gefördert werden. Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens 0,5 des Teilzeitäquivalents eines Dauerarbeitsplatzes geschaffen werden. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 250.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig. 2.4 Zwischen Betriebsstätten der Antragsteller innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen Dauerarbeitsplätze unberücksichtigt. 2.5 Der Erwerb einer stillgelegten Betriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Erwerb während der Gründungsphase erfolgt. 2.6 Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20 % gekürzt. 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen. 3.2 Eine Ansiedlung ist die erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte mit gleichem Geschäftsgegenstand im Saarland verfügen. 3.3 Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen. 4 Schlussbestimmungen Die Ergänzenden Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in der Fassung vom 20. Juli 2020 sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Förderanträge, die vor Inkrafttreten der Ergänzenden Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in der Fassung vom 20. Juli 2020 gestellt wurden, werden nach diesen Regelungen bewilligt.


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