Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)
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Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 7. April 2026 mit Wirkung ab 1. Januar 2026 gemäß Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2026 (https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Dossier/regionalpolitik.html). 1. Grundlagen und Gegenstand der Förderung 1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als sachkapitalbezogener Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme. Abweichend von Nummer 1.4 des Koordinierungsrahmens der GRW werden nach diesen Regelungen ausschließlich gewerbliche Investitionen bezuschusst. Zinsverbilligungen oder lohnkostenbezogene Zuschüsse werden ebenfalls nicht gewährt. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Mittel besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Investitionsvorhaben mit einer geplanten förderfähigen Investitionssumme von weniger als 50.000 Euro oder einer voraussichtlichen Zuwendung von weniger als 10.000 Euro sind von der Förderung ausgeschlossen. 1.3 Zuwendungen können innerhalb der im Koordinierungsrahmen der GRW definierten saarländischen Fördergebiete gewährt werden (vgl. Anhang 5 des Koordinierungsrahmens der GRW). Diese bestehen aus Gebieten mit unterschiedlicher Strukturstärke und Förderpräferenz: • Das besonders strukturschwache C1-Fördergebiet nach Nummer 2.5.1 Abs. 1 Buchstabe a des Koordinierungsrahmens der GRW umfasst im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Bous, Ensdorf (Saar), Nalbach, Saarwellingen, Schwalbach (Saar) und Überherrn sowie die Städte Lebach und Saarlouis • Das C2-Fördergebiet nach Nummer 2.5.1 Abs. 1 Buchstabe b des Koordinierungsrahmens der GRW umfasst im Regionalverband Saarbrücken die Gemeinde Heusweiler und die Stadt Völklingen • Das D-Fördergebiet umfasst die Teile des Landkreises Saarlouis und des Regionalverbands Saarbrücken, die nicht dem C-Fördergebiet angehören, sowie die Landkreise Merzig-Wadern und Neunkirchen, die Gemeinden Marpingen und Tholey des Landkreise St. Wendel und die Gemeinde Kirkel sowie die Städte Bexbach, Homburg und St. Ingbert des Saarpfalz-Kreises. Außerhalb des gesamten C-Fördergebiets ist grundsätzlich nur die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen1 (KMU) zulässig. Ausnahmen bilden Förderungen nach Nummer 2.4.3 und 2.5.1 Abs. 2 und 3 des Koordinierungsrahmens der GRW. 1.4 Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist. 1 Definition i. S. von Anhang I der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014). 1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts der/des Antragsteller/s ist vorzulegen. 1.6 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag möglich, sofern die Antragstellung vor dem Ende des Durchführungszeitraumes erfolgt und der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn • Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden, • staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben, • schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördlich Auflagen die Durchführung verzögert haben. 1.7 Ergänzend zu Nummer 2.6.2 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der GRW gehören zu den förderfähigen Kosten nicht: • Grundstücke, • Wohnungen, • Firmenwerte, • Kranfahrzeuge, • Photovoltaikanlagen, • eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel, • Kunstgegenstände, • Tiere, • Versicherungen, • geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung und/oder Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurück geleast werden (Sale-and-Lease-back), • alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Nettoanschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, diese werden als übersteigen, • Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde, • die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis nach § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz vor, welche durch eine schriftliche und begründete Einschätzung des beauftragten Steuerberaters oder eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes belegt ist, • Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbar ist, • auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur unter den Voraussetzungen von Nummer 2.6.2 Abs. 1e und Abs. 2c des Koordinierungsrahmens der GRW förderfähig. Hierzu sind schriftliche Angaben des Veräußerers vorzulegen. 1.8 Ergänzend zu Nummer 2.7.1 des Koordinierungsrahmens der GRW gilt der Ausschluss der Förderung grundsätzlich auch für folgende Arten von Unternehmen bzw. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der zu fördernden Betriebsstätte in folgende Klassifikationen der WZ 2025 fällt: • gemeinnützige Unternehmen, • Unternehmen, an denen die öffentliche Hand zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist, • Unternehmen und/oder Betriebsstätten, die überwiegend touristische Dienstleistungen anbieten • Bau von Schiffen und schwimmenden Vorrichtungen für zivile Zwecke, ohne Boots- und Yachtbau (Code 30.11), • Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren (Code 38.21.1), • Dekontaminierung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Abteilung 39) • Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013. 1.9 Eine nachträgliche Erhöhung der mit Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen Zuwendungshöhe ist ausgeschlossen. 2. Voraussetzungen und Umfang der Förderung 2.1 Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben bestimmt sich nach Nummer 2.3 und 2.4 des Koordinierungsrahmens der GRW. Gemäß Nummer 2.3 Abs. 2 b des Koordinierungsrahmens der GRW wird in Regionen, in denen ein besonderer Bevölkerungsrückgang zu erwarten ist, längstens befristet bis zum 31. Dezember 2028, ein neu geschaffener Ausbildungsplatz bei der Anrechnung von Arbeitsplätzen bei den Fördervoraussetzungen wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet werden. Regionen mit einem zu erwartenden besonderen Bevölkerungsrückgang sind alle saarländischen Landkreise mit Ausnahme des Regionalverbands Saarbrücken. Ist die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze für die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben maßgebend, werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt nicht im Falle von Ansiedlungen. Bei der Ermittlung der Zahl der bei Antragstellung in der/den Betriebsstätten(n) des zu fördernden Unternehmens vorhandenen Dauerarbeitsplätze werden dagegen auch diejenigen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die nicht mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. 2.2 Investitionsvorhaben, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, können grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 750.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz sowie im Falle von Ansiedlungen oder bei Investitionsvorhaben im gesamten C-Fördergebiet (C1 und C2) mit einer maximalen Investitionssumme von 1.000.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz gefördert werden. Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens 0,5 des Vollzeitäquivalents eines Dauerarbeitsplatzes geschaffen werden. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 500.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig. 2.3 Zwischen Betriebsstätten der/des Antragsteller/s innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen/gesicherten Dauerarbeitsplätze grundsätzlich unberücksichtigt. 2.4 Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20 % gekürzt. 2.5 Investitionsvorhaben von KMU und Großunternehmen 2.5.1 Fördersätze im C-Fördergebiet (vgl. Ziffer 1.3) C1-Fördergebiet nach Nummer 2.5.1 Abs. 1 Buchstabe a des Koordinierungsrahmens der GRW: Größe des antragstellenden Unternehmens Regelfördersatz Förderhöchstsatz bei besonderen Struktureffekten Kleines Unternehmen 30 % 35 % Mittleres Unternehmen 20 % 25 % Großunternehmen 10 % 12 % C2-Fördergebiet nach Nummer 2.5.1 Abs. 1 Buchstabe b des Koordinierungsrahmens der GRW: Größe des antragstellenden Unternehmens Regelfördersatz Förderhöchstsatz bei besonderen Struktureffekten Kleines Unternehmen 28 % 30 % Mittleres Unternehmen 18 % 20 % Großunternehmen 8 % 10 % Die jeweils genannten Förderhöchstsätze gelten im gesamten C-Fördergebiet (C1 und C2) im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Struktureffektes (vgl. Nummer 2.5.1 Abs. 4 des Koordinierungsrahmens der GRW). Ein besonderer Struktureffekt kann insbesondere unterstellt werden bei • Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und während der Gründungsphase, • Investitionen im Zusammenhang mit Ansiedlungen, • Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (insbes. auch Unternehmensnachfolge), • Investitionen zur Schaffung von mehr als 20 % zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen, dabei mindestens 3 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei kleinen Unternehmen und mindestens 15 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei mittleren Unternehmen, • Investitionen, die in besonderem Maße der Fachkräftesicherung dienen. Dies ist der Fall, sofern die Anzahl der neu zu schaffenden Ausbildungsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze mehr als 10 % beträgt (Ziffer 2.1 Abs. 2 findet hier keine Anwendung) oder ein kleines Unternehmen erstmalig einen Ausbildungsplatz schafft. • Investitionen, die im Zusammenhang stehen mit der Erlangung eines Zertifikats zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z.B. Gütesiegel „Familienfreundliches Unternehmen“ des saarland.innovation&standort e.V.), zur Verbesserung des Qualitätsmanagements (z.B. Zertifizierung nach ISO 9001, Nadcap) oder zur Verbesserung des Umwelt- und Energiemanagements (z.B. Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001, ISO 50001 bzw. bei KMU auch DIN 16247). Die vorgenannten Förderhöchstsätze im C1- und C2-Fördergebiet stellen bei Investitionsvorhaben von KMU gleichzeitig die EU-rechtlich zulässigen Beihilfehöchstintensitäten dar. Bei Investitionsvorhaben von Großunternehmen im besonders strukturschwachen C1-Fördergebiet kann der bei Vorliegen eines besonderen Struktureffektes genannte Förderhöchstsatz um weitere 3 Prozentpunkte bis zu der in Randnummer 182 Nummer 4 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022-2027 2 festgelegten Beihilfehöchstintensität erhöht werden, sofern ein besonderes Landesinteresses vorliegt (vgl. Ziffer 4). 2 Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022-2027 (ABl. C 153 vom 29.4.2021). 2.5.2 Fördersätze im D-Fördergebiet: • Kleine Unternehmen: 20 %, • Mittlere Unternehmen: 10 % 2.6 Besondere Investitionsvorhaben auf Grundlage der „CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien“ Abweichend von den unter Ziffer 2.5 genannten Fördersätzen gelten für Investitionsvorhaben auf Grundlage der „CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien“ vom 5. Februar 2026 folgende Fördersätze (vgl. Nummer 2.5.1 Abs. 3 des Koordinierungsrahmens der GRW): Größe des antragstellenden Unternehmens D-Fördergebiet C-Fördergebiet Kleines Unternehmen 35 % 40 % Mittleres Unternehmen 25 % 30 % Großunternehmen 15 % 20 % 2.7 Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft Nach Nummer 2.4.3 des Koordinierungsrahmens der GRW sind auch Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft zuschussfähig, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Abweichend von den unter Ziffer 2.5 genannten Fördersätzen gelten hierfür folgende Fördersätze: Größe des antragstellenden Unternehmens Umweltschutzbezogene Investitionen (Art. 36 AGVO) Investitionen in die Energieeffizienz (Art. 38 AGVO) Investitionen in erneuerbare Energien (Art. 41 AGVO) Kleines Unternehmen 40 % 40 % 40 % Mittleres Unternehmen 30 % 30 % 30 % Großunternehmen 20 % 20 % 20 % Die für Investitionsvorhaben nach Art. 36 AGVO und Art. 38 AGVO festgelegten Fördersätze gelten regelmäßig nur für nachgewiesene Investitionsmehrkosten im Sinne der genannten AGVO-Regelungen. Abweichend davon können in besonders begründeten Fällen auch die gesamten Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz stehen, als förderfähig anerkannt werden. Dabei reduzieren sich die Fördersätze um jeweils 50 % (vgl. Artikel 36 Abs. 11 und Artikel 38 Abs. 8 AGVO). Kosten bzw. Mehrkosten von Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3 des Koordinierungsrahmens sind im Rahmen der Antragstellung gesondert durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen zu erläutern, zu dokumentieren und grundsätzlich gutachterlich zu belegen. Zudem gilt nach Nummer 1.5 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der sog. Subsidiaritätsgrundsatz, d.h. andere öffentliche Fördermöglichkeiten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt bei Förderungen nach Ziffer 2.7 insbesondere für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 3. Begriffsbestimmungen 3.1 Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen. 3.2 Eine Ansiedlung ist die erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte mit gleichem Geschäftsgegenstand im Saarland verfügen. 3.3 Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen. 4. Schlussbestimmungen In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von diesen Ergänzenden Regelungen im Rahmen des geltenden EU-Beihilferechts und der Vorgaben des Koordinierungsrahmens zulassen, wenn ein besonderes Landesinteresse (insbesondere aufgrund der regional strukturprägenden Bedeutung für die Region oder des hohen Beitrags zur Erreichung wirtschafts-, innovations- oder klimapolitischer Ziele des Landes) vorliegt.