"Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Gemeinschaftsaufgabe ""Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"""
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Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Stand 01.09.2008) Gemäß Teil TI Abschnitt D Ziffer 1 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ..Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gelten im Saarland für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft folgende Ergänzende Rege lungen: Fördervoraussetzungen und Fördersätze Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlicher Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist. In der Regel gelten folgende Fördersätze: I. InvestitiolIeIl zur Schaffung von Arbeitsplätzen 1. Großullternehmen (mehr als 249 BeschäftigteJ) a) Regeljördersatz Der Regelfördersatz für Erweiterungsinvestitionen beträgt 12 %. Voraussetzung ist, dass durch die Investitionen entwe der - die Zahl der unmittelbar vor Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird. Hierbei zählt ein zusätzlicher Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze, - oder die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 15 % erhöht, aber das erforderliche Abschreibungskriterium wie folgt erfüllt wird: Der Investitionsbetrag, bezogen auf 1 Jahr, muss die in den letzten 3 Jahren vor Investitionsbeginn durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % übersteigen. b) Erhöhter Fördersatz Im Einzelfall kann bei Vorliegen eines besonderen Struktureffekts ein Fördersatz von 15 % gewährt werden. Ein beson derer Struktureffekt liegt insbesondere vor - bei der erstmaligen Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte im Saarland verfügen (Ansiedlung) sowie - bei Erweiterungsinvestitionen, bei denen die Zahl der unmittelbar vor Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebs stätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mehr als 50 erhöht wird. 2. Mittlere Untemehmen (50 bis 249 Beschäftigtel) a) Regeljördersatz Der Regelfördersatz für Erweiterungsinvestitionen betrUgt 15 %. Voraussetzung ist, dass durch die Investitionen entwe der - die Zahl der unmittelbar vor Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird. Hierbei zählt ein zusätzlicher Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze, - oder die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 15 % erhöht, aber das erforderliche Abschreibungskriterium wie folgt erfüllt wird: Der Investitionsbetrag, bezogen auf 1 Jahr, muss die in den letzten 3 Jahren vor Investitionsbeginn durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % übersteigen. b) Erhöhter Fördersatz Im EinzelfaJr kann bei Vorliegen eines besonderen Struktureffekts ein Fördersatz von 20 % gewähIt werden. Ein beson derer Struktureffekt liegt insbesondere vor - bei einer Existenzgründung oder bei Investitionen während der Gründungsphase, 1 Definition gern. Verordnung (EG) Nr. 80012008 (AB!. EG L 214/3 vom 09.08.2008) in Verbindung mit der Empfehlung der Kom mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABI. EG L 124/36 vom 20. Mai 2003) · . , . · .\" · .: .. I'.. - 2 - - bei der erstmaligen Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte im Saarland vertügen (Ansiedlung) sowie - bei Erweiterungsinvestitionen, bei denen die Zahl der unmittelbar vor Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebs stätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mehr als 30 erhöht wird. 3. Kleine Unternehmen (1 bis 49 Beschäftigtel) a) Regelfördersatz Der Regelfördersatz für Erweiterungsinvestitionen beträgt 20 %. Voraussetzung ist, dass durch die Investitionen entwe der - die Zahl der unmittelbar vor Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird. Hierbei zählt ein zusätzlicher Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze, - oder die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 15 % erhöh� aber das erforderliche Abschreibungskriterium wie folgt erfüllt wird: Der Investitionsbetrag, bezogen auf I Jahr, muss die in den letzten 3 Jahren vor Investitionsbeginn durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % übersteigen. b) Erhöhter Fördersatz Im Einzelfall kann bei Vorliegen eines besonderen Struktureffekts ein Fördersatz von 25 % gewährt werden. Ein beson derer Struktureffekt liegt insbesondere vor - bei einer Existenzgründung oder Investitionen während der Gründungsphase, - bei der erstmaligen Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte im Saarland vertügen (Ansiedlung) sowie - bei Erweiterungsinvestitionen, bei denen die Zahl der unmittelbar vor Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebs stätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mehr als 20 erhöht wird. Die Übernahme einer stillgelegten oder von Stillegung bedrohten Betriebsstätte stellt einen besonderen Struktureffekt . dar. Die fur Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen anzuwendenden Fördersätze gelten hier analog. Investitionen, die der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, sind grundSätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 250.000,-- EURO je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. 4. Zwischen Betriebsstätten der Antragsteller innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berech nung der geschaffenen Dauerarbeitsplätze unberücksichtigt. II. Investitiollen zur Sicherullg VOn Arbeitsplätzen Bei Investitionsvorhaben, die - der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte - oder der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen und ausschließlich die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze zur Folge haben, beträgt der maximale Fördersatz 10 %. Votaussetzung ist hierbei die Erftillung des erforderlichen Abschreibungskriteriums wie folgt: Der Investitionsbetrag, . bezogen auf 1 Jahr, muss die in den letzten 3 Jahren vor Investitionsbeginn durchschnittlich verdienten AbSChreibungen - ohne Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % übersteigen. Investitionsmaßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen sind grundSätzlich nur förderfähig, wenn es sich beim An tragsteller um ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der Definition der Verordnung (BG) Nr. 800/2008 (ABI. EG L 214/3 vom 09.08.2008) in Verbindung mit der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definiti on der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABI. EG L 124/36 vom 20. Mai 2003) han delt. Investitionen, die der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 125.000,-- EURO je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig. - 3 - Förd�"flihige·Kosten Ergänzend zu den Bestimmungen des Teil II des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wütschaftsstruktur" bzgl. der förderfahigen Kosten, wird ein Investitionszuschuss insbesondere nicht gewährt für - Grundstücke, - Firmenwerte, - Wohnungen, - alle im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, - sofort abzuschreibende geringwertige Wirtschaftsgüter, - Wütschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wütschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtsehaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, - Wirtschaftsgüter, für die ein Festwelt gebildet wurde, - die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vor. Stichtag für den Beginn der Förderfähigkeit der mit dem Investitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Investitions ausgaben ist das Datum der schriftlichen Bestätigung der grundsätzlichen Förderfahigkeit des Vorhabens durch das Mi nisterium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes. Ausschluss v()iz der FöMerung In Ergänzung zu Teil II Abschnitt A Ziffer 3 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gilt der Ausschluss von der Förderung grundsätzlich auch für folgende Bereiche: gemeinnützige Unternehmen, wirtschaftsprüfende und steuerberatende Tätigkeiten, Recycling, Abfall-/Abwasserbehandlung sowie Abfall-/Abwasserentsorgung, es sei denn, es werden neue Produkte '.' hergestellt, die überwiegend überregional abgesetzt werden und die hieraus erzielten Umsatzanteile bilden den Um"; satzschwerpunkt der betreffenden Betriebsstätte. Lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für nicht-investive Unternehmensaktivitäten werden nicht gewährt.