Ergänzende Richtlinie betreffend die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Mitglieder der Landesregierung und politische Beamtinnen und Beamte
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
39 Ergänzende Richtlinie betreffend die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Mitglieder der Landesregierung und politische Beamtinnen und Beamte Vom 15. Januar 2019 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Richtlinie gilt für die Mitglieder der Landesregierung und die in § 51 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes genannten politischen Beamtinnen und Beamten. Sie ergänzt die geltenden Regelungen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der saarländischen Landesverwaltung. 1.2 Sie gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung und ehemalige politische Beamtinnen und Beamte in Bezug auf das frühere Amt. 2 Grundsätze 2.1 Korruption untergräbt das Vertrauen in die Integrität und die Funktionsfähigkeit des Staates. Sie verursacht darüber hinaus erhebliche volkswirtschaftliche Schäden. Ziel der saarländischen Landesregierung ist es daher, der Korruption auch im Bereich der politischen Führung wirksam vorzubeugen und sie entschieden zu bekämpfen. 2.2 Die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der saarländischen Landesverwaltung vom 11. Dezember 2018 (Antikorruptionsrichtlinie) findet auf politische Beamtinnen und Beamte unmittelbar Anwendung. Sie findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder der Landesregierung, da diese nach § 7 Abs. 3 S. 1 des Saarländischen Ministergesetzes als Beamte im Sinne des § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes gelten. Bei der Anwendung der Antikorruptionsrichtlinie ist jedoch der besonderen Stellung der Mitglieder der Landesregierung sowie der politischen Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen. Das besondere Maß an Repräsentationspflichten bringt es mit sich, dass sie Geschenke oder sonstige Vorteile erhalten, die sie oftmals aus Gründen der Höflichkeit, aber auch aus tatsächlichen und protokollarischen Gründen nicht zurückweisen können. Daher bedarf es hier einer ergänzenden Regelung. 3 Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile 3.1 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen 3.1.1 Mitglieder der Landesregierung und politische Beamtinnen und Beamte dürfen keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (§ 7 Abs. 3 des Saarländischen Ministergesetzes und § 42 Abs. 1 S. 1 des Beamtenstatusgesetzes). Dies gilt auch nach Beendigung des Amts- oder Beamtenverhältnisses. Das Annahmeverbot ist insoweit eine nachwirkende Amts- bzw. Dienstpflicht. 3.1.2 Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind alle unentgeltlichen Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die objektiv eine materielle oder immaterielle Besserstellung zum Inhalt haben. Als unentgeltlich gilt eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Zu den Vorteilen zählen auch Zuwendungen an Dritte (z. B. Angehörige oder Bekannte). Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der oder dem Zuwendenden unmittelbar oder in ihrem oder seinem Auftrag von Dritten gewährt wird. Ein Vorteil kann z. B. liegen in — der Zahlung von Geld, — der Überlassung von Gutscheinen oder von Gegenständen zum privaten Gebrauch oder Verbrauch, auch wenn der oder dem Zuwendenden durch die Zurverfügungstellung keine oder nur in geringem Umfang Aufwendungen entstehen, — besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen), — der Gewährung von Rabatten, die nicht jedermann oder einer allgemeinen Berufsgruppe, der die Empfängerin oder der Empfänger angehört, generell eingeräumt werden, — der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten), — der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, — Bewirtungen, — der kostenlosen oder vergünstigten Gewährung von Unterkunft, — erbrechtlichen Begünstigungen (Vermächtnis oder Erbeinsetzung). Maßgebend ist der jeweilige Einzelfall, wobei das Amt und die konkrete Stellung zu berücksichtigen sind. 3.1.3 In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die oder der Zuwendende sich davon leiten lässt, dass das Mitglied der Landesregierung oder die politische Beamtin oder der politische Beamte eben dieses Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum Amt gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Landesregierung oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die im Hinblick auf eine im Zusammenhang mit den Aufgaben des bekleideten Amtes stehende Nebentätigkeit oder ein im Zusammenhang mit diesen Aufgaben wahrgenommenes öffentliches Ehrenamt gewährt wird. 3.1.4 Nicht in Bezug auf das Amt gewährt sind Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre gewährt werden. Hierzu gehören allgemein übliche Aufmerksamkeiten, die Ausdruck rein persönlicher oder kollegialer Beziehungen sind (z. B. aus Anlass eines Geburtstages). Erkennt die Empfängerin oder der Empfänger, dass an den persönlichen Verkehr Erwartungen in Bezug auf die Amtsausübung geknüpft werden, darf sie oder er weitere Vorteile nicht annehmen. 3.1.5 Eine Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Benutzen oder Ausnutzen. Dies gilt auch, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weiterverschenkt oder gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ein schlüssiges Verhalten reicht aus. 3.2 Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen 3.2.1 Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen entscheidet — bei Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in ihrer Eigenschaft als weitere Mitglieder der Landesregierung und bei ehemaligen Staatssekretärinnen und Staatssekretären, soweit sie zu weiteren Mitgliedern der Landesregierung ernannt waren, die Landesregierung (§§ 19 und 7 Abs. 3 S. 2 des Saarländischen Ministergesetzes), — bei politischen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde (§ 61 Abs. 1 S. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes) und — bei ehemaligen politischen Beamtinnen und Beamten die letzte oberste Dienstbehörde (§ 61 Abs. 1 S. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes). 3.2.2 Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen: Die Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen gilt als erteilt, wenn im Einzelfall nicht zu besorgen ist, dass die Annahme des Vorteils die objektive Amtsführung des Mitglieds der Landesregierung oder der politischen Beamtin oder des politischen Beamten beeinträchtigt oder beeinflusst, und bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, nicht der Eindruck der Befangenheit oder der Eindruck, die Leistung solle als Anerkennung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln verstanden werden, entstehen kann. Die Zustimmung gilt insbesondere als erteilt für: — Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen oder bei allgemeinen Veranstaltungen mit Bezug zum Amt, wenn diese üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Mitglieder der Landesregierung oder politische Beamtinnen und Beamte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Die Frage der Angemessenheit ist im Einzelfall unter Beachtung der amtlichen Funktion sowie des Anlasses zu bestimmen, — Eintrittskarten für kulturelle, sportliche oder sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen, soweit die Teilnahme aus Repräsentationsgründen dienstlich geboten ist, — Aufmerksamkeiten, wie Blumen, Bücher, Wein und Spirituosen usw., soweit sie nicht von erkennbar hohem Wert sind und der Rahmen des bei solchen Anlässen allgemein Üblichen nicht überschritten wird, — geringfügige Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen, wie etwa die Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof oder Flughafen. Unter den oben genannten Voraussetzungen gilt die Zustimmung auch im Hinblick auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner als erteilt. Bestehen Zweifel, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist nach Ziffer 3.2.3 bzw. Ziffer 3.2.4 zu verfahren. 3.2.3 Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen unter Auflagen: In Fällen, in denen im Einzelfall nicht zu besorgen ist, dass die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen die objektive Amtsführung der Empfängerin oder des Empfängers beeinträchtigt oder beeinflusst, in denen aber nicht auszuschließen ist, dass bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, der Eindruck der Befangenheit oder der Eindruck, die Leistung solle als Anerkennung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln verstanden werden, entstehen könnte, gilt die Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen als erteilt, wenn der Vorteil – sofern er dienstlich genutzt werden kann – einer ausschließlichen dienstlichen Nutzung zugeführt wird oder an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Einrichtung des Saarlandes weitergegeben wird. Dies gilt insbesondere für Geschenke, die im diplomatischen oder konsularischen Kontext angenommen werden, sofern deren Wert ein den Gepflogenheiten entsprechendes Maß nicht erkennbar überschreitet. Ist eine dienstliche Nutzung des Vorteils oder eine Weitergabe an die vorgenannten juristischen Personen oder Einrichtungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist dies zu begründen. Hat die Empfängerin oder der Empfänger einen Nutzen (z. B. Verbrauch, unangemessene Veranstaltungseinladung oder unangemessenes Essen) gezogen, so ist der Geldbetrag, der dem üblichen Preis dieses Vorteils am Markt entspricht, abhängig vom Sachverhalt des Einzelfalles, einer der vorgenannten juristischen Personen oder Einrichtungen oder dem Landeshaushalt zuzuführen. 3.2.4 In Fällen der Ziffer 3.2.3 ist die Annahme und eine entsprechende Verwendung des erhaltenen Vorteils bzw. die Begründung, warum eine solche Verwendung nicht möglich war, anzuzeigen. Die Anzeige ist von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, von Staatssekretärinnen und Staatssekretären in ihrer Eigenschaft als weitere Mitglieder der Landesregierung und ehemaligen Staatssekretärinnen und Staatssekretären, soweit sie zu weiteren Mitgliedern der Landesregierung ernannt waren, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei bis zum Ende des ersten Quartals für das Vorjahr zu erstatten. In den Ressorts wird an einer dafür bestimmten Stelle eine Liste geführt, in der die anzuzeigenden Vorgänge unverzüglich aufgenommen werden. Von politischen Beamtinnen und Beamten ist die Anzeige der obersten Dienstbehörde und von ehemaligen politischen Beamtinnen und Beamten der letzten obersten Dienstbehörde unverzüglich zu erstatten. 4 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Saarbrücken, den 15. Januar 2019 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Bouillon