Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)
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Seite 1 von 1 Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) Seit 1972 wurden insgesamt sieben Vertragstypen der "Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB)" als Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten eingeführt. Im Auftrag des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/ Kommunaler Bereich (KoopA-ADV) hat eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern neue, die BVB ablösende Vertragstypen (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, EVB-IT) entwickelt. Unter Bezugnahme auf § 55 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gebe ich hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bekannt. Das gesamte Anwendungsspektrum der BVB wird durch die bisher vorliegenden EVB-IT-Vertragstypen (Kauf, Dienstleistung, Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung, Überlassung von Standardsoftware gegen periodische Vergütung, Instandhaltung von Hardware, Pflege von Standardsoftware) nicht vollständig abgedeckt. Bis zur Veröffentlichung und Einführung aller vorgesehenen EVB-IT-Vertragstypen und der damit einhergehenden vollständigen Ablösung der BVB durch EVB-IT ist künftig bei jeder Beschaffung zu entscheiden, ob der Vertrag auf der Grundlage von EVB-IT oder BVB abzuschließen ist. Sofern die EVB-IT die vertraglichen Anforderungen erfüllen, sind diese anzuwenden. Von einer Veröffentlichung der EVB-IT-Vertragstypen wird solange abgesehen, bis das endgültige Vertragswerk steht. Die aktuelle Fassung der Vertragstypen kann unter www.kbst.bund.de abgerufen werden. Die obersten Landesbehörden werden gebeten, den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen Institutionen zu empfehlen, die EVB-IT ebenfalls anzuwenden. Wegen der Übernahme der Regelung im kommunalen Bereich bitte ich das Ministerium für Inneres und Sport um weitere Veranlassung.