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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieErgänzungen zu den Bewirtschaftungsgrundsätzen für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Beteiligung der Europäischen Union (ErgBerwGrdsEU)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Ergänzungen zu den Bewirtschaftungsgrundsätzen für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Beteiligung der Europäischen Union (ErgBerwGrdsEU)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2000-01-01

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Anlage 4 Ergänzungen zu den Bewirtschaftungsgrundsätzen für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Beteiligung der Europäischen Union (ErgBewGrdsEU) Die folgenden Regelungen enthalten für die Investitionsförderung an die gewerbliche Wirtschaft unter Beteiligung der Europäischen Union ergänzende Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die notwendigen Grundlagen und Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Inhalt 1 Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und grundlegende Verpflichtungen 2 Information und Publizität 3 Berichtspflichten 4 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 5 Prüfung und Kontrolle 6 Fristen, Schlussverwendungsnachweise und Aufbewahrungspflichten 7 Finanzkorrekturen 1 Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und grundlegende Verpflichtungen 1.1 EU-rechtliche Bestimmungen und grundlegende Verpflichtungen Diesem Bescheid liegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die des EG- Vertrags sowie folgende Verordnungen, Mitteilungen und Leitlinien zugrunde: - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds (Amtsblatt der EG L 161 vom 21. 6. 1999), - Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Amtsblatt der EG L 213 vom 13. 8. 1999), - Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10.03.2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kofinanzierungen aus den Strukturfonds (Amtsblatt der EG L 72/66 vom 11.03.2004), - Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30.05.2000 über zu treffende Informations- und Publizitätsmaßnahmen (Amtsblatt der EG L 130/30 vom 31.05.2000) - Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11.07.1994 betreffend Unregelmäßigkeiten (Amtsblatt der EG L 178/43 vom 12.07.1994) - Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 02.03.2001 bezüglich Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (Amtsblatt der EG L 63/21 vom 03.03.2001) und Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 der Kommission vom 27.12.2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (Amtsblatt der EG L 351/42 vom 28.12.2002) - Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 02.03.2001 über Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (Amtsblatt der EG L 63/13 vom 06.03.2001) Die vorgenannten Verordnungen können unter www.unimannheim.de/users/ddz/edz/virbib/inhalt.html bzw. (www.europa.eu.int/eurlex/de/search/search_oj.html) , das Ziel-2-Programm des Saarlandes 2000-2006 unter www.wirtschaftsserver.saarland.de/ziel2/ eingesehen werden. Alle Texte können auch bei dem zuständigen Ministerium angefordert werden. 1.2 Für den Zuwendungsempfänger ergeben sich bei der Durchführung des Vorhabens insbesondere folgende grundlegende Verpflichtungen: Beachtung der Gemeinschaftspolitiken (Artikel 12 der VO (EG) Nr. 1260/1999) insbesondere in den Bereichen Wettbewerbsregeln (z.B. Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen, Vergabe öffentlicher Aufträge, Schutz und Verbesserung der Umwelt [z.B. strikte Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes wie etwa der FFH-, UVP-Richtlinie] sowie Beseitigung von Ungleichheiten und Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen [insbesondere durchgehende Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten etwa bei Ausschreibungen von Personalstellen und Qualifizierungsmaßnahmen] ) 2 Information und Publizität Die Informations- und Publizitätspflichten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 130/30 vom 31. 5. 2000) sind zu beachten. Seite 2 Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Publizitätspflichten: - Bei Pressemitteilungen oder sonstigen Publizitätsmaßnahmen (Veröffentlichung von Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter, Plakaten usw.) ist die Beteiligung der Europäischen Union genau anzugeben (Bei Veröffentlichungen dieser Art enthält das Vorsatzblatt sowohl einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung der Europäischen Union und ggf. des betreffenden Fonds als auch das europäische Emblem, falls ein nationales oder regionales Emblem verwendet wird). - Bei Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als 3 Mio. Euro sind - Hinweistafeln unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ziffer 6.1 der vorgenannten Verordnung auf den Baustellen aufzustellen und nach sechs Monaten durch - Erinnerungstafeln entsprechend den Vorgaben der Ziffer 6.2 der vorgenannten Verordnung an den Projekten zu ersetzen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind (z. B. Kongreßzentren, Ausbildungsstätten). - Soweit unterhalb einer Gesamtinvestition von 3 Mio. Euro Hinweise oder Erinnerungstafeln aufgestellt werden, ist die EU-Beteiligung ebenfalls anzugeben (Ziffer 6.2). - Bei Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sind die Begünstigten der Ausbildungsmaßnahme über ihre Teilnahme an einer von der Europäischen Union finanzierten Maßnahme zu informieren. 3 Berichtspflichten 3.1 Das Saarland hat der Europäischen Kommission regelmäßig im Rahmen von Jahres-, Halbzeit- und Schlussberichten sowie auf Anfrage Daten über den Fortgang des Ziel 2-Programmes zu übermitteln. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, über die Mittel bewilligende Stelle entsprechende Datenanforderungen der Verwaltungsbehörde bzw. der Zahlstelle des Ziel 2-Programms ordnungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen. Diese Anforderungen betreffen insbesondere - die regelmäßig, mindestens einmal jährlich bis 20. Januar zu erfüllenden Berichtspflichten hinsichtlich der Umsetzung des Fördervorhabens (finanzielle Abwicklung und Erfolgsindikatoren), - Anfragen der Mittel bewilligenden Stelle auf kurzfristige Berichterstattung über Daten zur Umsetzung des Programms, da das Saarland innerhalb von 10 Arbeitstagen der Kommission gegenüber Bericht erstatten muss. - die Bereitstellung von Daten für die Halbzeit- und Schlussbewertung sowie ggf. für wissenschaftliche Untersuchungen, sofern datenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegen stehen. Den mit der Bewertung beauftragten Stellen sind alle notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen. 4 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Verwaltungsbehörde und Zahlstelle können nur im Rahmen der dem Land zugewiesenen Mittel Auszahlungen veranlassen. 4.1 Das Saarland erhält die Strukturfondsmittel nach dem von der Kommission vorgesehenen Mittelzuweisungsverfahren. Auf den konkreten Zeitpunkt der Zuweisung hat das Land nur einen begrenzten Einfluss. Verzögerungen bei der Mittelzuweisung ist im Rahmen der Projektfinanzierung Rechnung zu tragen. Eine Verpflichtung des Landes zur Ü- bernahme eventueller Zwischenfinanzierungskosten besteht nicht. 4.2 Fördermittel der EU können nur anteilig und nur insoweit angefordert werden, als sie für bereits tatsächlich geleistete Zahlungen benötigt werden. Die Anforderung der Fördermittel erfolgt auf der Grundlage des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Abrufformulars, mit dem gleichzeitig der Mitteleinsatz bestätigt werden muss. Dabei ist insbesondere zu bestätigen, dass die zur Erstattung beantragten Fördermittel (bezahlte Rechnungen) frist- und bestimmungsgemäß verausgabt sind und hierbei den EU-Gemeinschaftspolitiken, namentlich denjenigen in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge, Wettbewerb, Publizität sowie Schutz und Verbesserung der Umwelt Rechnung getragen wurde. Es handelt sich hierbei um subventionserhebliche Angaben. Dem Ministerium für Wirtschaft sind geeignete Nachweise (Vergabeprotokolle, baurechtliche Genehmigungen, Fotos, Presseartikel usw.) vorzulegen. 4.3 Die Zahlungen der Kommission und die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve (Art. 44 VO 1260/99) hängen – neben der effizienten und zügigen Umsetzung des Programms - von einer ordnungsgemäßen und vollständigen Einhaltung der Fördervorschriften einschließlich der Berichtspflichten über Umsetzung, Begleitung und Bewertung des Ziel-2-Programms ab. Deswegen ist die inhaltlich vollständige und fristgerechte Bereitstellung der für die Berichte an die Kommission erforderlichen Daten Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln bei der Durchführung des Vorhabens. Seite 3 5 Prüfung und Kontrolle Über die Bewilligungsstellen und den Rechnungshof hinaus sind Verwaltungsbehörde und Zahlstelle bzw. deren Beauftragte, die Kontrollstelle EU- Fonds sowie Bedienstete der EU-Kommission und des Europäischen Rechnungshofes berechtigt, Prüfungen und Kontrollen beim Zuwendungsempfänger durchzuführen. Prüfungen und Kontrollen können von den genannten Einrichtungen auch im Zusammenhang mit der Anforderung von Zuwendungen durchgeführt werden. Der Zuwendungsempfänger hält die für Prüfungen und Kontrollen erforderlichen Unterlagen bereit und erteilt die erforderlichen Auskünfte. 6 Fristen, Schlussverwendungsnachweise und Aufbewahrungspflichten Die Anforderungen der Kommission an Informationen über Vollzug, Begleitung, Bewertung und die finanzielle Abwicklung verlangen die Bereitstellung von Daten innerhalb von Fristen, die von Fristen der nationalen Fördervorschriften abweichen können. Dies betrifft die Halbzeitbewertung, insbesondere aber den Abschluss der Programme und in diesem Zusammenhang die Vorlage der Schlussverwendungsnachweise und deren Prüfung. Anlage 9 zum Zuwendungsbescheid enthält die für den jeweiligen Förderfall relevanten Informations- und Vorlageverpflichtungen und die Frist für deren Zulieferung. Die Vorlageverpflichtung besteht während der gesamten Dauer des Investitionsvorhabens bis zur Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises. Die Aufzeichnungen, zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind bis 3 Jahre nach Schlusszahlung der Kommission (Art. 38 VO 1260/99) aufzubewahren, es sei denn, dass sich aufgrund der Zweckbindungsfrist oder den Bedingungen des Zuwendungsbescheides eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Der Zeitpunkt für die Schlusszahlung liegt aus heutiger Sicht nach dem 31.12.2008 für das Ziel-2-Programm und nach dem 31.12.2007 für die Phasing-Out-Gebiete. Der Zeitpunkt der Schlusszahlung wird zu gegebener Zeit dem Zuwendungsempfänger mitgeteilt. Bei Infrastrukturvorhaben ist in der Regel von einer Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren auszugehen. 7 Finanzkorrekturen Nach Artikel 39 der VO (EG) 1260/99 führen Mitgliedstaat und/oder Kommission bei Unregelmäßigkeiten oder bei erheblichen Veränderungen der Art und der Durchführungs- und Kontrollbedingungen der Intervention Finanzkorrekturen durch. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind an die Kommission einschl. Zinsen zurückzuzahlen. Näheres regeln die VO (EG) 1260/1999 sowie die Leitlinien für die von den Kommissionsdienststellen angewendeten Grundsätze bei Finanzkorrekturen. Sofern der Zuwendungsempfänger die Finanzkorrekturen zu verantworten hat, wird der Zuwendungsgeber die Zuwendungen entsprechend kürzen bzw. unter Berechnung von Zinsen zurückfordern.


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