Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch)
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Seite 1 von 3 Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch) Vom 26. November 2021 Präambel Nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 (Az. 414-8730/001), zuletzt geändert am 23. Dezember 2015 (Az. 414- 8730/001), in der jeweils geltenden Fassung, können heterosexuelle Ehepaare oder Paare mit einem bislang unerfüllten Kinderwunsch dabei unterstützt werden, die Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu finanzieren. Eine Bezuschussung setzt voraus, dass sich das jeweilige Bundesland mit einer Landesförderung in mindestens gleicher Höhe wie der Bund beteiligt; hierzu hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die „Richtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (RL-SL- Kinderwunsch)“ vom 12. November 2021 erlassen und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund geschlossen. Damit auch gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die krankheitsbedingt keine Kinder bekommen können, eine Landesförderung zur Finanzierung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion erhalten können, bedarf es einer zusätzlichen Förderregelung. Mit dieser Ergänzungsrichtlinie werden hierfür die Voraussetzungen im Saarland geschaffen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Landesamt für Soziales kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gewähren. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Seite 2 von 3 2. Gegenstand der Förderung Nummer 2 RL-SL-Kinderwunsch gilt in entsprechender Anwendung. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist, gleichgeschlechtliche weibliche Paare dabei zu unterstützen, die Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu finanzieren. Im Übrigen gilt Nummer 3 RL-SL- Kinderwunsch in entsprechender Anwendung. 4. Zuwendungsempfängerinnen Zuwendungsempfängerinnen sind gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare und gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die sich in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft befinden. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn - die Notwendigkeit von Maßnahmen der assistierten Reproduktion aufgrund einer krankheitsbedingter Kinderlosigkeit bei der Frau, die sich der künstlichen Befruchtung unterzieht, ärztlich festgestellt worden ist, - ausschließlich Eizellen der Frau verwendet werden, die sich der künstlichen Befruchtung unterzieht, und - die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 RL-SL- Kinderwunsch in entsprechender Anwendung erfüllt sind. 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung Nummer 6.1 bis 6.3 RL-SL-Kinderwunsch gelten in entsprechender Anwendung. Eine Zuwendung aus Bundesmitteln wird nicht bewilligt. 7. Zuständige Behörde und Verfahren Nummer 7 RL-SL-Kinderwunsch gilt in entsprechender Anwendung. Eine Zuwendung aus Bundesmitteln kann nicht beantragt werden. Seite 3 von 3 8. Weitere zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO. Im Übrigen gilt Nummer 8 RL- SL-Kinderwunsch in entsprechender Anwendung. 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Saarbrücken, den 26. November 2021 Monika Bachmann Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie