Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitErgänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2026-01-01

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Seite 1 von 3 Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der E rfüllu ng ih res Kinderw unsch es (ErgRL-SL-Kinderwunsch) Vom 23. Februar 2026 Präambel Nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 (Az. 414-8730/001), zuletzt geändert am 23. Dezember 2015 (Az. 414- 8730/001), in der jeweils geltenden Fassung, können heterosexuelle Ehepaare oder Paare mit einem bislang unerfüllten Kinderwunsch dabei unterstützt werden, die Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu finanzieren. Eine Bezuschussung setzt voraus, dass sich das jeweilige Bundesland mit einer Landesförderung in mindestens gleicher Höhe wie der Bund beteiligt; hierzu hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die „Richtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (RL-SL-Kinderwunsch)“ vom 12. November 2021 erlassen und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund geschlossen. Diese Richtlinie wird weitergeführt und rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Damit gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die krankheitsbedingt keine Kinder bekommen können, auch weiterhin eine Landesförderung zur Finanzierung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion erhalten können, wird die bisherige Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch) vom 21. November 2021 ebenfalls verlängert. Seite 2 von 3 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Landesamt für Soziales gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion (sog. Kinderwunschbehandlungen) gewähren. Ein Anspruch der gleichgeschlechtlichen, weiblichen Ehepaare/Paare auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Nummer 2 RL-SL-Kinderwunsch gilt in entsprechender Anwendung. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist, gleichgeschlechtliche weibliche Paare dabei zu unterstützen, die Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu finanzieren. Im Übrigen gilt Nummer 3 RL-SL- Kinderwunsch in entsprechender Anwendung. 4. Zuwendungsempfängerinnen Zuwendungsempfängerinnen sind gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare und gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die sich in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft befinden. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn - die Notwendigkeit von Maßnahmen der assistierten Reproduktion aufgrund einer krankheitsbedingten Kinderlosigkeit bei der Frau, die sich der künstlichen Befruchtung unterzieht, ärztlich festgestellt worden ist, - ausschließlich Eizellen der Frau verwendet werden, die sich der künstlichen Befruchtung unterzieht, und - die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 RL-SL- Kinderwunsch in entsprechender Anwendung erfüllt sind. 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung Nummer 6.1 bis 6.3 RL-SL-Kinderwunsch gelten in entsprechender Anwendung. Eine Zuwendung aus Bundesmitteln wird nicht bewilligt. Seite 3 von 3 7. Zuständige Behörde und Verfahren Nummer 7 RL-SL-Kinderwunsch gilt in entsprechender Anwendung. Eine Zuwendung aus Bundesmitteln kann nicht beantragt werden. 8. Weitere zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO. Im Übrigen gilt Nummer 8 RL- SL-Kinderwunsch in entsprechender Anwendung. 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Saarbrücken, 23. Februar 2026 Dr. Magnus Jung Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit


Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen