Erhebung und Vollstreckung von Abschiebungskosten beim Ausländer, Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung
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" MINISTERIUM DES INNERN Ministerium des Innern Postfach 10 21 1I 66021 Saarbrücken Gemeinsame Ausländerbehö��e beim Landrat in Saarlouis Schlesierallee 17 66822 Lebach 09.11.1993 Franz·Josef-Röder·str. '21 66119 Saarbrücken Telefon (06 81) 5 OH Telefax (06 81) 501..... OUrchwahl 5 OHllI B 5 - !II - 82 Polizeidirektion �itte, 66121 Saarbrücken Polizeidirektion ost, 66538 Neunkirchen Po1izeidirek,tion West, 66740 Saarlouis Polizeidirektion ,Zentrale Dienste, 66121 Saarbrücken Nachrichtl'ich: Landräte in Homburg Merzig Neunkirchen Saarlouis st. Wendel - Ausländerbehörden - Stadtverbandspräsident - Ausländerbehörde -' 66119 Saarbrücken Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - 6'6024 Saarbrücken Referat D 5 im Hause " · ' Erhebung updVollstr�ckung von Abschiebungskosten be�mAusländer Verf�en bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung Anlagen: I. Rechtsarundlaaen Nach § '82 Abs. 1 AuslG hat der'AusIänder'die'Kosten, die durch die AbsC�ieb)lng, Zurückschiebung oder Zurückweislolng entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 83 Abs. l�uslG, die, Bef'örderungs- u,nd sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesaebietes und bis .zum Zielort außerhaib des. Bundesgebietes, - ' ,' die bei der vorbereitung und Durchführung der Maßnahme ent stehenden , Verwaltungskoste p einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der tlbersetzungskosten und" die Ausgaben für die unterbringung I Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie ' sämtliche durch die erforderliche amtliche Bealeituna des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten . ", Nach § 83 Abs. 4 AuslG sind diese Kosten von der nach § 63 AusiG' zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsäch lich entstandenen Kosten zu erheben. , , Nach§, 82 Abs. 5 Auslß kann von dem Kostenschuldner·eine Sicher heitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheits leistung des Ausländers kann von der Behörde, die diese Anord nung erlassen. hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung , und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn 'andernfalls die Erhebung ',-, gefährdet �äre, II; Verfahren Soweit nicht schon vor Beginn der Abschiebung Maßnahmen nach § 82 AuslG getroffen sind, ist bei der Vorbereitung und Durch führung der Abschiebung wie folgt zu verfahren: '1. Die für die VOrbereitUng der Abschiebung zuständige Gemeinsa me Ausiänderbehörde ermittelt die Höhe der voraussichtlichen Abschiebungskosten und ordnet jeweils für jede voll jährige Person die Erhebung ,einer Sicherheitl;lleistung nach § 82 Abs. 5 AuslG in Höhe der ermittelten Kosten an. Die Anordnung wird , zusammen mit den übrigen Abschiebungsunterlagen an die d,ie Abschiebung durchführSlnde Polizeibehörde weitergeleitet. ' Zur Sicherung des Existenzminimums für die erste zeit des Aufenthalts im Ausland ist dem Ausländer ein Geldbetrag als notwendiaer Selbstbehalt zu belassen. Dieser wird ·von der . Gemeinsamen .Ausländerbehörde in der Anordnung der Sicher� heitsletstung unter Berücksichtigung d�r nachstehenden Grundsätze festgesetzt. . Der . Sell:lstl:lehalt beträgt in allen Fällen für jede Per!:'on 60 % der monatlichen Gesamtleistung nach den für Geldleistuna geltenden Sätzen des· Asylbewer):lerleistungsgesetzes (Anlage 1). Dle Gesamtleistung beläuft sich derzeit für den Haus haltsvorstand auf 440 DM. Bei Familien wird der sich aus den vorgenannten Grundsätzen. er�ebende Selbstbehalt minderjäh riger Kinder e.inem Elterllteil zugerechnet, soweit auch deren Abschiebung tatsächlich erfolgt. Gegeb�nenfalls ist der Gesam1;.:qelbstbehalt nachträglich entsprechend zu·vermindern. Bei. der Festsetzung de,;; jeweilig.en Seibstbehalts ist zu berücksichtigen, daß Überbrückungsgeld für strafgefangene zu belassen ist. slnd in diesen Fällen die Selbstbehaltsgrenzim überschritten, wird ein weiterer Selbstbehlllt nicht festgeset·zt. . .2 . Stellt die Polizei während der Abschiebung fest, daß der Aus länd·er Barvermögen (inländische und gängige ausländische Wäh rung) besitzt, qbergibt sie dem Abzuschieb�nden die von der Gemeinsamen Ausländerbehörde erlassene schriftliche Anordnung der sIcherheitsleistung und vollstreckt· diese als deren·, Beauftragte in das vorhandene Barvermögen. Eine Vollstreckung in bewegliches Vermögen erfolgt nicht. Im übrigen ist bei der Vollstreckung zugunsten der Vollstrek kungsbeh6rde die· Eigentumsvermutung . des § 1362 B.GB zu be achten, wonach Barvermögen im Besitz eines Ehegatten auch dem anderen Ehegatten zuzurechnen ist. Bei minderjährigen Kindern aufgefundeni:ls · Barvermögen ist im Besitz der Eltern. über die Vollstreckung ist gemäß§ 9 SVwVG eine Niederschrift . zu ferti<1en (Anlage 2 ) •. Der Ausländer erhält über die ein behaltenen Beträge eine· Quittung. Nach Durchführung der AbschiebUng, aber auch bei Rückführung des Au�länd�rs, ist vollstrecktes Geid von der Polizei a�f ein besonderes Verwal1rkonto bei der :(:.andeshauvtkasse, ein zuzahlen; die eine ,Durchschrift der· Anordnung der Sicherheitsleistung erhält. . Das .original der Anordnung der Sichethei tsleistung wird dei:' . Gemeinsamen Ausländerbehörde ·zusammen mit dem Polizeibericht über die Abschiebung und der Niedersc):ll::i;ft· über eine Sicher hei tsleistung Z1.1g·eleitet. Diese. verimla.ßt die weiteren Maßnahlilen. . . . . B�iburchführung der Absbhiebung werden die Kosten der Ab schiebung festgesetzt und · ein Leistungsbescheid . erlassen. .' , --","-'"-----,--'.--_._"'-.'".,.._-_._-,�- Nach ggf. öff�ntlicher lIustellung und Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen wird in die. sicherheits�eistung vollstreckt. Von den o. g. Regelunge� unbe�ührt blE!ibt die Möglichkeit, die ApschiehungskostE'm bei- einem sonstigen Kostenschuldner . nach § 82,AbS: 1 bis 4 AuslG durch Leistungsbescheid, zu erheben. 3. Die Gemeinsame Ausländerbehö:tde l?erichtet. bis auf weiteres halbjährlich'über Maßnahmen nach diesem Erlaß, erstmals nach Ablauf des Jahres 1993 . 1 ftrag ", I II I I1 j • , Haushaltsvorstand Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Leben;ahres Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensiahres Haushaltsanaehöriae de .an .- Stand: 1. November 1993 360 DM 80 DM 440 DM 220 DM 40 DM 260 DM 310 DM 40 DM 350 DM' 310 DM 80 DM 390 DM ) ) (Polizeidienststelle) Ort und Da,tum Niederschrift über eine Sicherheitsleistung Auf Grund der Anordnung der Gemeinsamen Ausländerbehörde über eine Sicherheitsleistung vom ���_______________________ wurde Datum am Datum und Uhrzeit in Ort der Sicherhaltung ein Geldbetrag in Höhe von und ents·prechend quittiert, sichergestellt Von den festgestellten Barmitteln in Höhe von wurden belassen, Besondere Vorkommnis·se (z, B, streckung) , (Unterschrift des Ausländers) Widerstand gegen die Voll(Unterschrift des vollstreckenden Pofizeibeamten) (Unterschrift des zweiten PolIzeibeamten . nur bel Widerstand geg�n die Vollstreckung) "