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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen Eigenleistung von Anliegern beim Gehwegausbau"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen Eigenleistung von Anliegern beim Gehwegausbau"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1989-10-24

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SAARLAND Der Minister des Innern 24.10.1989 Franz-Josef-Röder-Straße 21 6600 Saarbrücken Minister des Innern Postfach 1010 0-6600 Saarbrücken C 3 - 4571 - 01/7 Jä/Ro C 3 - 4532 - 06 Herren Landräte in Saarlouis, Homburg, Ottweiler, Merzig und St. Wendel Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen; hier: Eigenleistungen von Anliegern beim Gehwegausbau Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Eigenleistungen der Anlieger bei der Herstellung von Gehwegen oder Gehwegteilen gebe ich folgende Hinweise: 1. Grundsätzlich obliegt die Erschließungs- bzw. Ausbaulast der Gemeinde. Dabei kann sie Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen selbst ausführen oder, ohne dass sie hierfür ihre Verpflichtung zum Ausbau aufgibt, von einem von ihr beauftragten Dritten ausführen lassen. Literatur und Rechtsprechung halten daher eine Beteiligung der Bürger bei der Ausführung von Baumaßnahmen für grundsätzlich rechtlich zulässig. 2. Eine Bürgerbeteiligung beim Ausbau wirft aber neben haftungsrechtlichen auch verschiedene beitragsrechtliche Probleme auf. Daher ist den Gemeinden gegebenenfalls davon abzuraten, Eigeninitiativen von Bürgern zu fördern oder gar die Bürger zur Beteiligung an Ausbauarbeiten mit Blick auf Beitragsfreiheit anzuregen: a) Regelmäßig ist eine Zusage der Beitragsfreiheit für das Erbringen einer Eigenleistung als rechtsunwirksam zu bewerten, da sie gegen die nach dem Erschließungs- bzw. Aushaubeitragsrecht und den hierzu erlassenen Satzungen bestehende Pflicht zur Beitragserhebung verstößt. b) Eigenmächtig von Anliegern hergestellte oder sonst ausgebaute Gehwegbereiche können - soweit für den Ausbau dieses Gehwegbereiches kein sonstiger Aufwand entsteht - in den beitragsfähigen Aufwand nicht aufwandserhöhend miteinbezogen werden, da sie bereits vorhanden sind und bei der Ausbaumaßnahme der Gemeinde keinen beitragsfähigen Aufwand verursacht haben. c) Haben Anlieger auf Veranlassung der Gemeinde an Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen der Gemeinde mitgewirkt, können diese Leistungen - soweit sie genau zu ermitteln sind und nach § 128 BauGB bzw. nach der Ausbaubeitragssatzung zum Umfang des beitragsfähigen Aufwandes zählen - dem zu ermittelnden beitragsfähigen Aufwand hinzugerechnet und später hei der Berechnung des Beitrages für die jeweiligen Anliegergrundstücke als Vorausleistung angerechnet werden. In der Praxis wird die Eigenleistung der Anlieger jedoch nur schwer zu bewerten sein, so dass die Berücksichtigung dieser Eigenleistungen hei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten mit gewissen Risiken verbunden ist. d) Bei der Berücksichtigung von Eigenleistungen ist die Gemeinde nicht berechtigt, von den nach der Beitragssatzung vorgegebenen Grundsätzen der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes abzuweichen, etwa indem sie die bewertete Eigenleistung des Anliegers dem Anliegeranteil gleichsetzt und auf ein Umlegungsverfahren zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nach der Maßstabsregelung der Satzung verzichtet. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ist die Berücksichtigung von Eigenleistungen von Anliegern im allgemeinen nicht unbedenklich. Erfahrungsgemäß werden Baumaßnahmen, an denen Anlieger beteiligt werden, von diesen nicht in einheitlicher Qualität hergestellt, so dass bereits nach wenigen Jahren bestimmungsgemäßer Nutzung Mängel auftreten, die die Gemeinde zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit beseitigen muss. Die dann entstehenden Kosten sind, wenn die übliche Nutzungsdauer der öffentlichen Einrichtungen noch nicht abgelaufen ist und Beiträge für Erneuerungen nicht erhoben werden können, in der Regel aus allgemeinen Deckungsmitteln der Gemeinde zu finanzieren. Ein solcher Unterhaltungsaufwand läuft jedoch, da er hei sachgemäßer Herstellung vermeidbar wäre, den Grundsätzen der Sparsamkeit und Entgeltlichkeit zuwider, da die Kosten, die den Anliegern bei der Herstellung erspart werden, später von der Allgemeinheit aufzubringen sind. Die vorgenannten Hinweise bitte ich zu beachten und hei gegebenenfalls erforderlichen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Im Auftrag Dr. Müller


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