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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErkennen und Abwehr der durch Kriegsmunition des Ersten und Zweiten Weltkrieges drohenden Gefahren (Munitionsgefahren)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erkennen und Abwehr der durch Kriegsmunition des Ersten und Zweiten Weltkrieges drohenden Gefahren (Munitionsgefahren)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2002-02-26

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26. Februar 2002 Ministerium f. Inneres u. Sport, Postfach 10 24 41, 66024 Saarbrücken Landräte des Saarlandes Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken Referat B 4 Dienstgebäude: Mainzer Str. 136 66121 Saarbrücken Telefon: (0681) 962 - 0 Telefax: (0681) 962 - 16 45 Bearb.: Barbian Durchwahl: - 16 42 v.barbian@innen.saarland.de Az.: B 4 – 6250.3 Stadtverbandspräsident des Stadtverbandes Saarbrücken Oberbürgermeister und Bürgermeister der Städte und Gemeinden Erkennen und Abwehr der durch Kriegsmunition des Ersten und Zweiten Weltkrieges drohenden Gefahren (Munitionsgefahren) Erlass vom 26.5.1997 - E 2 - 6250.3 Der Schutz der Bevölkerung vor Munitionsgefahren ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG). Diese Aufgabe liegt in der sachlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden (§ 80 Abs. 2 SPoLG). Da der Umgang mit gefährlicher Kriegsmunition eine besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land zur Unterstützung der Ortspolizeibehörden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst. Dieser wird auf Anforderung für die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde in folgenden Fällen der Gefahrenabwehr tätig: - Fachgerechte Bergung, Entschärfung, Transport, Zwischenlagerung und Vernichtung von freigelegter oder freigewordener Kriegsmunition (bei Gefahr im Verzuge auch auf Anforderung durch die Vollzugspolizei oder durch den Grundstückseigentümer); - Absuchen munitionsgefährdeter Flächen vor Beginn geplanter Erdarbeiten auf schriftliche Anforderung (auch der Grundstückseigentümer oder der sonstigen Berechtigten). 1. Zu den Sicherungsaufgaben der Ortspolizeibehörde bei Funden von Kriegsmunition zählen insbesondere: 1.1 Die Sicherung der freigelegten oder freigewordenen Kriegsmunition an Ort und Stelle zum Schutze Dritter bis zum Eintreffen des angeforderten Kampfmittelbeseitigungsdienstes. 1.2 Bei Bombenfunden (Munitionsstücke mit mehr als 20 cm Durchmesser und mit mehr als 50 cm Länge) ist zusätzlich das Einstellen von Baumaßnahmen und die Einhaltung eines Schutzabstandes für Personen von etwa 100 m um die Bombe bis zum Eintreffen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu veranlassen. 1.3 Bei nicht transportfähiger, gefährlicher Munition ist über die Durchführung der vom Kampfmittelbeseitigungsdienst vorgeschlagenen Entschärfungs- oder Sprengverfahren zu entscheiden sowie der empfohlene Schutzbereich festzulegen und zu sichern. 1.4 Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist nicht zuständig für die Beseitigung von Kriegs- und Übungsmunition der Gegenwart, die an dem blauen, schwarzen oder olivgrünen Anstrich mit weißer oder gelber Beschriftung erkennbar ist. Derartige Funde sind unverzüglich dem Verteidigungsbezirkskommando 46 Graf-Werder-Kaserne Saarlouis Tel.: 06831 / 1271-0 (ständig besetzt) anzuzeigen. 2. Zu den Sicherungsaufgaben der Ortspolizeibehörde bei munitionsgefährdeten Flächen, auf denen Erdarbeiten geplant sind oder bevorstehen, zählen insbesondere: 2.1 Feststellung der Munitionsgefährdung anhand der Karten 1 : 25.000 der "Dokumentation von Kriegsereignissen 1939-1945" sowie anhand der "Beurteilung der Munitionsgefährdung" auf der Rückseite der Kartenblätter a) gegenüber dem Planungsträger: bei Vorlage der Planung; b) gegenüber dem Bauherrn oder dem Bauträger: vor Beginn der Erdarbeiten. 2.2 Veranlassung des vorsorglichen Absuchens der erkannten, munitionsgefährdeten Flächen vor Beginn der geplanten Erdarbeiten. Dabei ist zu bedenken, - dass die Kriegsmunition nach wie vor gefährlich ist - dass im Durchschnitt der letzten Jahre je Hektar abgesuchter Fläche mehr als 40 kg Kriegsmunition anfiel, - und dass die Munitionsgefahr dann am größten ist, wenn Erdbohrer, Spundbohlen, Bagger oder Planierraupen ungewollt auf die Kriegsmunition im Boden treffen. 3. Erreichbarkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Während der Dienstzeit sind die Anforderungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes an das Ministerium für Inneres und Sport, Abteilung B, Telefon: (0681) 962 – 16 41 oder 16 42 zu richten. Nach Dienstschluss sowie an Wochenenden geht die Anforderung (nur bei Gefahr im Verzuge !) ausschließlich an die nächstgelegene Polizeidienststelle Letztere benachrichtigt dann die erreichbaren Fachkräfte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. 4. Beschaffung der Karten zur Feststellung munitionsgefährdeter Flächen Die vorerwähnten Karten der "Dokumentation von Kriegsereignissen 1939 - 1945" sind - mit Ausnahme der Kartenblätter Nr. 6705, 6806, 6807 und 6810 der TK 25 - flächendeckend für das gesamte Saarland gedruckt. Sie können beim Ministerium für Inneres und Sport, Saarbrücken, Mainzer Straße 136, zum Selbstkostenpreis von 19,-- € je Stück zuzüglich Porto- und Verpackungskosten bezogen werden. Zu Ihrer Orientierung ist ein Abdruck der Blattschnitte der Topographischen Karten 1 : 25.000 (TK 25) als Anlage beigefügt. In diesen Karten sind lagegenau die Trichter von Bomben und Granaten, die Schützengräben, die zerstörtem Bauwerke, die Mannlöcher, die Löschteiche, die Panzergräben, die Erdkampf- und Flakstellungen sowie die Westwallbunker eingetragen, die wesentlich für die Beurteilung von munitionsgefährdeten Flächen sind. Außerdem enthalten sie die Höckerlinien, die bereits geräumten Minenfelder, die Straßensperren, die Drahtverhaue, die Luftschutz- und Wehrmachtsstollen, die Hochund Tiefbunker, die Westwallstollen sowie das (letzte) Eroberungsdatum der Gemeinde. Auf der Rückseite der Kartenblätter (und nicht - wie ausgedruckt - in einem Beiheft !) werden die Signaturen erläutert und hinsichtlich der Munitionsgefährdung beurteilt. Weiterhin sind dort die Kennzahlen und die Typenpläne der im Saarland häufigen Westwallbunker aufgeführt, so dass dem Planer Hinweise über die oftmals eingeebneten Westwallbunker, deren massive Reste im Boden verblieben sind, nach Lage und Typ zur Hand gegeben werden. Mein Erlass vom 26.5.1997 - E 2 - 6250.3 - wird aufgehoben. Im Auftrag (Metzler) 1 Anlage


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