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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass an alle Schulen betr. das Verfahren bei Bombendrohungen und ähnlichen Drohungen

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Erlass an alle Schulen betr. das Verfahren bei Bombendrohungen und ähnlichen Drohungen

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1971-03-18

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Erlaß an alle Schulen betreffend das Verfahren bei Bombendrohungen und ähnlichen Drohungen Vom 18. März 1971 (GMBl. Saar S. 355) In der letzten Zeit haben sich die Fälle von Bombendrohungen und ähnlichen Attentatsankündigungen in Schulen gehäuft. Im Benehmen mit dem Minister des Innern bitte ich die Leiter der Schulen, bei solchen Vorfällen wie folgt zu verfahren: Der jeweilige Schulleiter informiert umgehend den Leiter der örtlich zuständigen Polizeidienststelle. Sofern am Schulort eine Kriminalpolizeidienststelle besteht, ist deren Leiter zu verständigen. Es wird empfohlen, vorsorglich mit der jeweiligen örtlichen Polizeidienststelle Verbindung aufzunehmen und zu klären, unter welcher Telefonnummer etwa eingehende Bombendrohungen mitzuteilen sind. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnamen (z. B. Räumung der Schule usw.) zu treffen sind, liegt allein bei der Polizei, deren Weisungen unverzüglich Folge geleistet werden muß; Schulleiter sollen insbesondere von sich aus keine Maßnahmen treffen, welche die Bombendrohungen psychologisch aufwerten könnten (z. B. Ansetzen eines Wandertages nach Eingang einer solchen Drohung). Mit dem Minister des Innern ist vereinbart, daß Informationen an die Presse in solchen Fällen ausschließlich von den Polizeidienststellen gegeben werden. Über Vorfälle mit Bombendrohungen bitte ich mich auf dem Dienstwege schriftlich zu unterrichten.


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