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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass an die Kommunen betr.: Übernahme von Bürgschaften durch Gemeinden

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass an die Kommunen betr.: Übernahme von Bürgschaften durch Gemeinden

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1986-10-20

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S A A R L A N D Saarbrücken, 20.10.1986 Der Minister des Innern Tel.: (0681) 5 01 - 1 Franz-Josef-Röder-Str. 21 Durchwahl: 5 01 - 21 73 6600 Saarbrücken Az.: C 4 - 4351-07 An die Landräte des Saarlandes den Präsidenten des Stadtverbandes Saarbrücken die Oberbürgermeister und Bürgermeister der Städte und Gemeinden des Stadtverbands Saarbrücken den Oberbürgermeister der Stadt St. Ingbert die Verbandsvorsteher der folgenden Zweckverbände: Kommunaler Abfallbeseitigungsverband Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rettungszweckverband Wasserzweckverband Warndt Zweckverband Wasserversorgung Bliestal Zweckverband Wasserversorgung der Stadt und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen Wasserzweckverband Schwalbach-Püttlingen-Saarwellingen Zweckverband Naherholungsgebiet Ruhbachtal Zweckverband Naherholungsraum Itzenblitz Zweckverband Schulzentrum Türkismühle Sparkassenzweckverband Saarbrücken Sparkassenzweckverband Neunkirchen Zweckverband Schlacht- und Viehhof Neunkirchen Zweckverband Gaswerk Illingen Zweckverband Saarl. Staatstheater Saarbrücken nachrichtlich: den Referaten C 2, C 3, C 5, C 6 - im Hause - Betr.: Übernahme von Bürgschaften durch Gemeinden 1. Gem. § 91 Abs. 2 KSVG darf die Gemeinde Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Da mit der Übernahme einer Bürgschaft stets das Risiko verbunden ist, aus dieser in Anspruch genommen zu werden, kommt der Absicherung des Bürgschaftsrisikos - im Hinblick auf die Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit - erhebliche Bedeutung zu. 2. Um eine adäquate Absicherung des Bürgschaftsrisikos zu gewährleisten, haben die Gemeinden gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GemHVO der allgemeinen Rücklage Mittel zuzuführen, soweit die Höhe der allgemeinen Rücklage den in § 20 Abs. 2 GemHVO geforderten Betrag nicht deutlich übersteigt. 3. Die zur Absicherung des Bürgschaftsrisikos erforderlichen Mittel haben die Gemeinden dadurch zu beschaffen, daß sie für die mit den Bürgschaften gewährten Sicherheiten von den Begünstigten angemessene Gegenleistungen verlangen. Dies folgt auch aus § 81 Abs. 2 Nr. 1 KSVG, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen haben. Als angemessener wirtschaftlicher Wert, der betragsmäßig das mit der Bürgschaft übernommene Risiko ausdrückt, kann die Zinsdifferenz zwischen den Konditionen eines kommunal verbürgten Darlehens einerseits und eines ohne kommunale Bürgschaft aufgenommenen Darlehens andererseits angesetzt werden. 4. Ich bitte die Gemeinden daher künftig, - im Rahmen des Gemeinderatsbeschlusses über die Bürgschaftsübernahme ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt im Sinne der Ausführungen bei Nr. 3 festzusetzen; - dem Antrag auf Genehmigung der Bürgschaftsübernahme folgende Unterlagen beizufügen: - einen beglaubigten Auszug aus der Sitzungsniederschrift über den Beschluß des Gemeinderats zur Bürgschaftsübernahme - eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde - eine Übersicht über die insgesamt von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften nach dem Stand der verbürgten Restschuld - unter Angabe des jeweiligen Hauptschuldners - - eine Bestätigung, daß das vom Gemeinderat festgesetzte Entgelt der Zinsdifferenz zwischen den Konditionen eines kommunal verbürgten Darlehens einerseits und eines ohne kommunale Bürgschaft aufgenommenen Darlehens andererseits entspricht. Zudem empfehle ich den Gemeinden, deren allgemeine Rücklage eine risikoadäquate Absicherung des Bürgschaftsrisikos nicht gewährleistet, zu Beginn des Haushaltsjahres einen Beschluß des Gemeinderates herbeizuführen, daß die erhobenen Entgelte aus Bürgschaftsübernahmen der allgemeinen Rücklage zuzuführen sind. 5. Die vorgenannten Ausführungen gelten für Gemeindeverbände und Zweckverbände entsprechend. Zusatz für die Landräte: Mehrabdrucke für den eigenen Bedarf sowie für die Gemeinden und Zweckverbände ihres Dienstbereichs sind beigefügt. In Vertretung Wittling


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