Erlass betr. § 12 Abs. 2 BeamtVG in der vom 1.1.92 geltenden Fassung
dung des § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 zu beachten. Die Berücksichtigung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 wird "anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1" vorgenommen. Eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 kommt somit nur in Betracht, wenn dies für den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des § 12 Abs. 1 BeamtVG. Sofern durch die vorgeschriebenen Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG eine Gesamtzeit von fünf Jahren nicht erreicht wird, ist eine "Auffüllung" nach § 12 Abs. 2 BeamtVG bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren möglich. Soweit bereits durch die vorgeschriebenen Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG eine Ge samtzeit von fünf Jahren erreicht bzw. übersch+itten wird, entfällt eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG; § 12 Abs. 1 BeamtVG ist insoweit vorrangig. Im Auftrag Klein DER BUNDESMINISTER DES' INNERN GeschäftSleichen (bei Antwort bitte Ilngeben) 'IL' (0228) Datum D 111 4 - 223 132-6/96 681-3695 22. Juli 1992 Der Bundesminister des Innern. Postfach 170290.5300 Bonn 1 Dienstgebäude Nr. 1 Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: .> 0. J\lU \�32 .:to. .J Abteilung Betr. : J a• 1�""�"'�"'r;n�.s,Te'S'tCzirs('BE § 12 Abs. 2 des Beamtenvers zes (B·eamtVG) in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Bezug: Mein Rundschreiben vom 20. Juni 1990 - 0 III 4 - 223 132-6/96 - AUS gegebenem Anlaß gebe ich zu meinem O.a. Rundschreiben folgende klarstellende Hinweise: Nr. 5 des Rundschreibens wird· wie folgt ergänzt: Sofern durch die vorgeschriebenen Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG {, eine Gesamtzeit von fünf Jahren nicht erreicht wird, ist eine "Auffüllung" nach § 12 Abs. 2 BeamtVG bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren möglich. Soweit bereits durch die vorgeschriebenen Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG eine Gesamtzeit von fünf Jahren erreicht bzw. überschritten wird. entfällt eine Anrechnung nach \ § 12 Abs. 2 BeamtBVG; § 12 Abs. 1 BeamtVG ist insoweit vorrangig. \. . Die bisherige Nr. 6 wird ersatzlos gestrichen. Im Auftrag Neu DlltIIl!QIIb....d' �. I G,au,Mindort'f $ttae. Hili Nt. 2 Oiel lu'(;/'I,"slraO.. 211 Nt." "'L1..-,.,.".".30 Nf.1I UI'Ic:lI-von-Hn..l1- .. V.rmittlung t'I'X TlIlftt. T�I&t.. l"-uplOetlaud., N•. 3 Grnlrl'l" .... dorl.rStra/).35 Nf.5 )(..n.llOili,n.$t,ae., 1!18 $1r.ft.ean6 iD:220)6BH &&6896 220;,41' 8MI 6111.töe!: I(OI'I�",,: 8l1li40"'__ Bon". UondtullltllrAlbi!ltlk 80,.,. 3100'061) (8Ll )8()OOOOO)' P011Giro!tonlO Köln '1\l1DO-SD5 {ßLZ 370 ,00501 , . (1, I• OER BUNDESMINISTER DES INNERN. Geschäftszeichen (bei Antwort bi1te angeben) 111 (0228) Oatum D III 4 - 223 132-6/96 681 -3695 20. 06.1 990 Der Bunde$lT1ini$terd8$lnnem.Postfach 170290.5300Bonn 1 ( Oienstgebiude Nr, 1 \.., . Oberste Bundesbehörden ", -: ': ". " '):".·n rr nachrichtlich: IFOr das Beamtenversorgungsrecht �uständige Minister/Senatoreh· der Länder . 0I0n''9<''h1l1ld<! Betr.: § 12 Abs. 2 des· Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der vom 1. Januar 1 992 an geltenden Fassung S 1 2 Abs. 2 BeamtVG ist mit Wirkung vom 1 . Januar 1 992 neu gefa�t worden; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4 (Artikel 1 Nr. 3 des BeamtVGAndG vom 18. Dezember 1989 [BGB1. I S. 2218). § 1 2 Abs. 2 BeamtVG in dieser Neu� fassung - im folgenden: § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1 992 - gilt ni�ht fUr die am 1 . Januar 1 992 vorhandenen Versorgungsemp fänger (55 69, 69a in der Fassung des Artikels 1 Nr. 29, 30 Be amtVGAndGl. und findet keine Anwendung im Rahmen der Be-· rechnung des Ruhegehaltsatzes nach § 85 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG F. 1 992. Zur Anwendung des § 12 Ahs. 2 BeamtVG F. 1992 gebe ich fol gende Hinweise: • 1 . Eine Ausbildung und eine Tätigkeit sind nach § 1 2 Abs. 2 BeamtVG F. 1 992 fllr die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusam menhang mit den Aufgaben stehen. die dem Beamten Uber tragen wurden. Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die durch die Ausbildung· o.der Tätigkeit gewonnene I Nt, 1 OrlurtMllt\dof1efSiraSot IM Nr.lOletkirch_'f,eoiO Nr." Husatenalt.&,30 W V"""iUluIlO Toto T..... Tefel._ IH.U(ItQt�, Nr.3 GraUftWlndort., $'rw:h35 Nt. 5 K.....t...gl-straS. 150$ 4022111 68t.1 (WI1IDe 22.&341. SMI ' M1-«l6.s Konto..;,]�.• L BIIItdnk_ Bonn. Und-.zantrallNftk 80M 380010lI0 (8t.Z 3&(11)0000)' P'M11I;,okorMO K61" 1"� (BlZ 370'00:10)
allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung zur Erfüllung der AUfgaben beiträgt. Zeiten vor Vollendung des sieb zehnten Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Bei der Prüfung. ob eine Ausbildung oder Tätigkeit für die Wahrnehmung des Amtes förderlich ist. ist auf das Amt abzustellen. das dem Beamten während der Zugehörig keit zu dem in § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 bezeichneten Personenkreis zuerst übertragen wurde. 3. Wegen des Begriffs "hauptberuflich" verweise ich auf die (" Tz 10. ; .12.. 1 BeamtVGVwV. Liegt hiernach eine hauptberuf liche,Tätigkeit vor. so gilt für Zeiten mit einer gerin geren als der regelmä�igen Arbeitszeit die Tz 12.1.17 BeamtVGVwV entsprechend. ( 4. Die Tz 12.0.1 und 12.·0.2 BeamtVGVwV sind auch bei der Anwendung des S 12 Abs. 2 ·BeamtVG F. 1992 zu beachten. 5. Die BerÜCksiChtigung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 wird "anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1" vorgenommen. Eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 kommt somit nur in Betracht. wenn dies für den Be amten günstiger ist als eine Anwendung des § 12 Abs. 1 S .1 i ' . . l ' r ; .f r r 'J {-no v
f ... l2. ? q 2 } Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder prakti schen hauptberUflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 /' BeamtVG F. 1992 berücksich�igt werden. entfällt eine Be// . " rücksichtigung solcher Ausbildungsze1ten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 B��tVG; andere in § 1� Abs. 1 / Satz 1 Nr. 1 BeamtVG genannte Ausbildungszeiten bleiben / daneben berücksithtigungsfähig. / Im AUftrag Schneider . DER FINANZMINISTER des Landes Nordrhein..Westralen B 3010 - 12 2 - IV B 4 Der Finanrminisrcr NRW . Postfach 1103 . 4000 DüsScldorf J Bundesminister des Innern 5300 Bann . Nachrichtlich; Bundesminister, der Finanzen 5300 Bann Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/senatoren der Länder Düsseldorf, 4:S.08. 1990 Fernsprecher (02 11) 4 97 20 oder 497 L_...... (DurehwahJ) Betr.: Durchführungshinweisezu § 12 Abs., 2 BeamtVG F. 1992 Bezug: Ihr Rundschreiben vom 20.06.1990 - D III 4 - 223 132 6/96 Die Nr. 6 Ihres o.a. Rundschreibens enthält Hinweise zur Konkurrenz der Absätze 1 und 2 des § 12 BeamtVG P,. 1992. Zu § 12 Abs. 1 BeamtVG wird dabei nur Satz 1 Nr. 1 ange sprochen. Nach 'der gesetzlichen Regelung entfällt jedoch auch die Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit na ch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, sofern solche Zeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 berücksichtigt werden. Ich rege deshalb an, die Nr. 6 des Rundschreibens ,wie folgt zu fassen: OIet\$Cgt:biudc 1_'..... ' � Dasseldorf lO Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach, § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 berücksichtigt werden, entTeletex 2114101 Fm",.....d Telefu (02 I t) 4972 750 (02 11) 4912300 (Pres.strerer:lI. Ministetbiirol , ·:·'...J•.,;,;';;;';';I,':<;I •.•;_"_;:;;�" ";;;."':" �"�'''';,.;;"... ,"".·..\,,,k.,,,.•.:•.:.. :�;....;t!.:.:""'-�_,"�:..iI,:,',;,';..,"""..;"�.,.;,:c.......,••:.:;.;.."'.l-,.:..!.,''',...._.,....,...:>,,···�_··-....''-_..,....._.._......"...____ ......... ..._,..��,_...--........ ( ( , t - 2 - -::;I. / � -/ fällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; andere in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG genannte �usbildungszeiten b'leiben daneben .berücksichtigungsfähig. \.,Im Einvernehmen mit dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen. Im Auftrag Quabl.us - ( c � FINANZMINISTERIUM � des Landes Nordrhein·Westfalen B 3010 12 2 - IV B 4 , . Fl�st.rium NRW . Postfach 1103 . 4000 Düsseldorf I \ Bundesminister des Innern 5300 Bonn , nachrichtlich: Bundesminister der Finanzen 5300 Bonn Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder' Düsseldorf. 28.03.1991 Fernsprecher 49720;th 4 97 2 •." .__• (Durchwahl) Betr.: Durchführungshinweise zu § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992; hier: 1. vorgezogene gesetzliche Altersgrenze • 2. Laufbahnwechsel Bezug: 1. Ihr Rundschreiben vom 20.06.1990 - D III 4 - 223 132 - 6/96 - 2. Mein SChreiben vom 15.08.1990 - B 3010 - 12.2 - IV B 4 - Für die in § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1991 genannten Beamten können bestimmte Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG (praktische AUsbildung, praktische hauptberufliche Tätigkeit) bis zu 5 Jahren unter erleichterten Voraussetzungen als ruhegehalt fähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der neuen (von 35 auf 40 ruhegehaltfähige Dienst jahre gestreckten) Ruhegehaltsskala. Sie soll nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 11/5537) gewährleisten, daß auch Beamte mit vorgezogener gesetzlicher Altersgrenze (60. Lebensjahr) in der Regel die künftig für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche' ruhegehaltfähige Dienstzeit von 40 Jahren erreichen können. Di<:n:sclCbäud� Ilsemofstrtße Co 4000 Dusseldorf iO Tef.el� 211411,11 Fm""'" Tderu t02 (I) 4972710 (02 11) .972 300 tProM:td�at. Mini,lerbürol • • ( ( - 2 - Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 BeamtVG F.' 1992 erfaßt u. a. Beamte , des VOllzugsdienstes. In Nordrhein-westfa1en unterliegen aber : nicht alle Beamten des VOllz ugsdienstes der vorgezogenen gesetz \lichen Altersgrenz e (60. Lebensjahr). Im Bereich des Justizvoll� (�ugsdienstes besteht diese Altersgrenz e nur für Beamte des Auf\ sichts- und Werkdienstes. Für die sonstigen Beamten bei den Justiz vollzugsanstalten ist das 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Eine,Anwendung des § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 auf diesen Personenkreis ist nach dem Zweck dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt. Dem ist bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Eine vergleichbare Sachlage ergibt sich, wenn ein Vollz ugsbeamter, für den die vorgezogene gesetzliche Altersgrenz e gilt, in eine Laufbahn ohne vorgez ogene gesetzliche Altersgrenze wechselt (vgl. hierzu auch'§ 101 Abs. 3 BRRG). Ich bitte deshalb, in die Durchführungshinweise (Ihr Rundschreiben vom 20.06.1990) z usätzlich aufz unehmen, daß Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992 - abweichend vom Grundsatz der Tz 12.'1.18 BeamtVG�VwV - nur als rUheg,ehalt fähig berücksichtigt werden, wenn der Beamte vor Ruhestandsbe ginn zuletzt einer Laufbahn angehört, in der das 60. Leb�nsjahr die gesetZliche Altersgrenze ist, Voranerkennungsentscheidungen unter einen entsprechenden Vorbe halt z u stellen sind. Im Einvernehmen mit dem Innenministerium NRW Im Auftrag Quabius 1 KANZLEI