"Erlass betr. § 14 BeamtVG Durchführung des Art 7 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften"
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'Ir ~{J S AAR L AN D l ~. --.-- DEn MINISTER Dr:S IW~ERN Franz-Josef-Röder-Straße 21 / Entwurf OS/Ol-2'/I 6600 Saarbrücken All - 2103 - 06 1. An den Präsidenten des Landtages des Saarlandes den Chef der Staatskanzlei den Minister der Finanzen den Minister der Justiz den Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft den Minister für Ar~it, Gesundheit und Sozialordnung den Minister für Wirtschaft den Minister für Umwelt (J.0 a,u... )q.!.t"((f>' den Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben den Präsidenten des Rechnungshofes des Saarlandes die Oberfinanzdirektion - ZBS - die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken die Abteilung C und 0 die Referate A I 2, A II 3, A I 4 und A 11 5 die VorprUfungsstelle für Bundesausgaben 1m Hause Nachrichtlich an: die Landeshauptkasse die Bundeskasse 6600 Saarbrücken I .-:-~. - - 2 - I Betr.: S 14 des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG);' hier: Durchfilhrungdes Artikels 7 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur (BGB1.I S. 998) -,, I Bezug: Mein Schreiben vom 18. Juli 1985; Az.: A I 1 - 2103-06 - Anlg.: - 1 - ~ Den als Anlage beigefügten Abdruck des Rundschreibens des SMI vom 25.06.1986 ( -, DIll 4 - 223 106/3 - übersende ich mit der Sitte um gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. Das Rundschreiben enthalt erg!nzende Hinweise zur Durchführung des Artikels 7 Abs. 2 des Filnften Gesetzes zur Änderung, dienstrechtlicher Vorschriften in den Fällen des Zusammentreffens eines Versorgungsabschlages nach bisherigem Recht mit einem Versorgungsabschlag nach neuem Recht. .....~------ Laux Ir. Btgb.-Nr.: ''t/~1\15, SE?, \9aü / l' I ( , , " " DER BUNDESMINISTER DES INNERN Geschaflszelcnen (bel Antwort bltle angeben) Datum DIll 4 - 22 3 106 / 3 T(02281 Der Bundesmlnlsler des Innern.Postfach 170290.5300 Bonn 1 D,enstgeoaude Nr Oberste Bundesbehörden nachricht li ch: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senetoren der Länder Oberste Dienstbehörden nach dem G 131 Betr.: § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Durchführung des Artikels 7 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienst rechtlicher Vorschri rten vom 25. Juli 19B4 (BGBl. I 5. 99B) Bezuo: Mein Rundschreiben vom 16. November 19B4 DIll 4 - 223 106 / 3 Anlg.: - 2 - (angeheftet) § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und :I Beamt·VG in der Fassung des am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikels 7 Abs. 1 Nr. 1 des o.a. Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1984 schreibt beim Vorliegen von Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitsz~it oder Urlaub (zusammenge faßt: Freistellungen vom Dienst) unter bestimmten Voraussetzungen eine von § 14 Abs. 1 Setz 1 Halbsatz 1 BeamtVG abweichende Berechnung des Ruhegehaltssatzes (sog. Versorgungsabschlag) vor. Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in der Anlage 1 abgedruckt ("BeamtVG F. 1984"). OumSlytltlauae NI. 1 Grau.t1cmdOl1e, SI.aßc 1~'H N. J GraurhC'tndorter StraBe 35 IHauptgeD"<lCllIl NI • HU!ioarens,raK., 30 NI 6 Karl-Logl8n-Straße 156 NI_ 7 Hone SUaßa 67 , Yermltllung Nrn 1-6 681-1 NI 7 666<1-1 Telex ...,.. Konlo ... ,blndunQen: B''''C1 .. s~a~,." Bunl'. Landt's,t'ntraIDank Hon., 380010110 (BlZ 380CMXIOOI POS.lglrokonto KOln 11900-505 (BlZ 370 l00~OI ... TeleU11l Tale!a. 228341 = 8MI 68'.-1665 ( ( - 2 - Nach der (im Wortlaut ebenfalls in der Anlage 1 abgedruckten) Vorschrift des Artikels 7 Aba. 2 des o.a. Änderungsgesetzes vom 25. Juli 19B4 findet für Teilzeitbegchäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub (zusammengefaßt: Freistellungen vom Dienst), Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der ~ diesem Zeitpunkt geltenden BeamtVG in der vom-tS. Mai 19BO bis zum 31. Juli 1984 geltenden fassung des Artikels 7 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561) ist gleichfalls in der Anlage 1 abgedruckt ("BeamtVG F. 1980"). Zur Durchführung des Artikels 7 Abs. 2 des o.a. Anderungsgesetzes vom 25. Juli 1984 gebe ich unter Bezugnahme Buf die Tz 6 des o.g. Rundschreibens vom 16. November 1984 folgende Hinueise (vgl. auch die Beispiele in der Anlage 2): Bei der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG F. 19BO vorgeschriebenen Berechnung derjenigen ruhegehalt fähigen Dienstauf die Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengese~zes oder dem entsprechenden Landesrecht erreichen uürde" (fiktive ruhegenach § 72 a BBG oder dem entsprechenden Landesrecht Freistellungen vom Dienst beuilligtuurden. Für Fälle, in denen außer Zeiten, für die ~ dem 1. August. 1984 nach § 72 a BBG oder dem entsprechenden Landesrecht Freistellungen vom Dienst beuilligt wurden, auch Zeiten vorliegen, für die ~ dem 31. Juli 1984 Freistellungen vom Dienst bewilligt uurden, verweise ich euf die nachstehende Tz 3. ... \ \ • • ·'"'" ( , ' - 3 - BeamtVG F. 1984 vorgeschriebenen Berechnung derjenigen Zeit, "die ohne diese Freistellungen als ruhegehalt fähige Dienstzeit erreicht worden wäre" (fiktive ruhegehalt fähige Dienstzeit), und daher auch bei der Berechnung des auf der Grundlage dieser Zeit "sich ohne diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1 ergebende(n) RUhegehaltssatz(es)" (fiktiver Ruhegehaltssatz) sind entsprechend der Tz 1.2 des o.g. Rundschreibens vom ~6.-Uovember 1984 Zeiten, für die ~ dem 1. August 1984 Freistellungen vom Dienst bewilligt wurden (also auch die Zeit einer vor dem 1. August 1984 nach § 72 a BBG oder dem entsprechenden landesrecht bewilligten Freistellung vom Dienst), lediglich im Umfang ihrer Ruhegehaltfähigkeit anzusetzen. Für Fälle, in denen außer Zeiten, für die ~ dem 31. Juli 1984 Freistellungen vom Dienst bewilligt wurden, auch Zeiten vorliegen, für die ~ dem 1. August 1984 nech § 72 a BBG oder dem entsprechenden landesrecht Freistellungen vom Dienst bewilligt wurden, verweise ich auf die nachstehende Tz 3. In Fällen, in denen sowohl Zeiten, für die ~ dem 1. August 1984 nach § 72 a BBG oder dem entsprechenden landesrecht Freistellungen vom Dienst bewilligt wurden, als auch Zeiten vorliegen, für die ~ dem 31. Juli 1984 Freistellungen vom Dienst bewilligt wurden, bitte ich wie folgt zu verfahren: 3.1 Es ist zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe sich ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG F. 1980 ~ Anwendung des Höchstsatzes von 75 v.H. und des Mindestsetzes von 35 v.H. ergibt. hende Tz 1 Abs. 1 nehme ich Bezug. Auf die vorste3.2 Danach ist der Ruhegehaltssatz zu ermitteln, der sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG F. 1984 ~ Anwendung des ••• ( ( - 4 - Höchstsatzes von 75 v.H. und des Mindestsatzes von 35 v.H. ergeben uürde. Auf die vorstehende Tz 2 Abs. 1 souie auf nehme ich Bezug. Satz 1 BeemtVG f. 1980 (vgl. die vorstehende Tz 3.1) vom BeamtVG f. 1984 (vgl.die vorstehende Tz 3.2) ergibt sich Abs. 1 Satz 1 BeamtVG f. 1980 maßgebende Ruhegehaltssatz. Ergibt sich ein Hundertsstz von über 75 v.H., so ist nur der Höchstruhegehaltssatz von 75 v.H. der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde zu legen; ergibt sich ein Hundertsatz von ueniger als 35 v.H., so ist der Mindesthundertsatz von 35 v.H. maßgeband. I m Auftrag Or. Kaysers • I/ (= § 14 Ab". 1 Satz 1 8aamtVG C SGBL I S. 561 J) § '4 Abs. 1 Salz 1 erhalt lolgende Fassung: "Das Ruhegehalt betragt bis zur Vollendung einer zehnjahrigen ruhegehaillahigen Dienstzeit !i.JnfunddreißIg vom Hunden und-steigT'"'rTiit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert. von da ab um eins 110m hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum HÖChstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als emhundertzwelundachtllg Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt fur Jedes Jahr, um das die ruhegehaitfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 72 ades Bundesbeamtengesetzes oder dem entsorechenden Landesrecht hinter der ruhege· haltfahlgen Dienstzeit zurückbleibt. die der Beamte bei NIchtanwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 auf die Zeit nach § 72 ades 8undesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erreichen würde, vClmlm1crt Sich der Hundertsatz vor Anwendung des H6chstsatzcs um 0,5, Jedoch nicht unter fünfunddrei· ß,g:' I des Rundschreibens des - 0 111 4 - 223 106/3 - (= § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Nr. 1 das Gesetzes vom 25. Juli 1984 C BGBL I S. 998 J) § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ..Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährlgen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, van da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum HOchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei e;n Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich ohne diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach oben abgerundet wird, ledoch nicht unter fünfunddreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert; Halbsatz 2 gilt auch für Teilzeitbeschä!tigung, ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub während einer BeSChäftigung außerha\b des Beamtenvert'lälwisses. nicht jedoch für einen Urlaub innerhal:J oder außerhalb des Beamtenver· hältnisses, bei dem spätestens bei seiner Beendigung schriftlich zugestanden worden ist. daß er öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient." des Gesetzes vom 25. Juli 19B4 (BG81. I S. 998) Fur Teilzeitbescnäf1lgungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die lIor dem Inkrafttreten dieses Gesetz es bewilligt worden sind, findat § 14 Abs. 1 SalZ 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 1r1 der lIor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weller Anwendung. p.. ( " , Beispiel 1 I Ruhegehaltfähige Dienstzeit - _.- Vollbeschäftigung: 27 Jahre 27 Jahre Vor dem 1.8.1984 bewilligte Teilzeitbeschäftigung ('zu 50 %) nach § 72 a BBG: 4 Jahre 2 Jahre Nach dem 31,7.19B4 bewilligter Urlaub ohne Di enst bezüge: 4 Jahre - Jahre Insgesamt: 35 Jahre 29 Jehre Fiktiver Ruhegehaltssatz: des Rundschreibens des BMI vom 25. Juni 19B6 - 0 111 4 - 223 106/3 - fiktive Fiktive ruhegehalt- ruhegehaltfähige fähige Dienstzeit Dienstzeit BeamtVG BeemtVG 27 Jahre 27 Jahre 4 Jahre 2 Jahre - Jahre 4 Jahre 31 Jahre 33 Jahre 73 v. H. Entsprechend der Tz 3 des Rundschreibens sind folgende Berechnungen vorzunehmen: a) Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit: b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit: c) Unterschied: d) Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b vor Anwendung des Höchstsatzes: e) Verminderung gemäß c um 2 x 0,5 = f) Gekürzter Ruhegehaltssatz: Abs. 1 Satz 1 BeamtVG F. 19BD: ./. ./ . 31 Jahre 29 Jahre 2 Jahre 69 v.H. 1 v.H. 68 v.H. 1 v.H • ... - 2 - a) Ruhegeheltfähige Dienstzeit: b) Fiktive ruhegehalt fähige Dienstzeit: c) Fiktiver Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b vor Anwendung des Höchstsatzes: d) Verminderter Runegehaltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes: 73 v.H. x = 64,151· = 29 Jahre 33 Jahre 73 v. H. 64,16v.H. 3. Ruheaehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 6eamtVG F. 1984 i.V. Abs. 1 Satz 1 BeamtVG F. 1984 vor Anwendung des Höchstsatzes (oben 2 d): Satz 1 BeamtVG F. 1980 (oben 1 g): Satz 1 BeamtVG f. 1984 i.V. mit § 14 Abs. 1 Satz 1 8eamtVG F. 1980: ./. 64,16 v.H., ',-- v.H. 63,16 v.H. • • • ,. ", " ; j ' f - 3 - Beispiel 2 I Vollbeschäftigung: Vor dem 1.8.1984 bewilligte Teilzeitbe~ schäftigung (zu 50,%) , nach § 72 a 8BG: Nach dem 31.7.1984 bewilligter Urlaub ohne Dienstbezüge: Insgesamt: Ruhegehaltfähige Dianstzeit 37 Jahre 37 Jahre 4 Jahre 2 Jahre 4 Jahre - Jahre 45 Jahre 39 Jahre Fiktiver Ruhegehaltssatz: fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit BaamtVG 37 Jahre 4 Jahre - Jahre Jahre Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit BeamtVG 37 Jahre 2 Jahre 4 Jahre 43 Jahre 83 v.H. Entsprechend der Tz 3 des Rundschreibens sind folgende Berechnungen vorzunehmen: a) Fiktive ruhegehalt fähige Dienstzeit: b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit: c) Unterschied: d) Ruhegehaltssetz nech Maßgebe der Zeit zu b vor Anwendung des Höchstsatzes: e) Verminderung gemäß c um 2 x 0,5 = f) Gekürzter Ruhegehaltssatz: . /. ./. jedoch Höchstsatz: Abs. 1 Satz 1 BeamtVG F. 19BO: 41 Jahre 39 Jahre 2 Jahre 79 v.H. 1 v. H. 78 v.H., 75 v.H. o v.H. • •• ') ( - 4 - a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit: b) Fiktive ruhegehaltfähigs Dienstzeit: c) Fiktivsr Ruhegehaltssetz nach ~aßgabs der Zeit Zu b vor Anwendung des Höchstsatzes: d) Verminderter Ruhegehaltssatz vor Anwendung.4es Höchstsatzes: 83 v.H. " = 75,279 = 39 Jahre 43 Jahre B3 v.M. 75,28 v.H. 3. Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Sat~ 1 BeamtVG F. 1984 i.V. Abs. 1 Satz 1 8esmtVG F. 1984 vor Anwendung des Höchstsatzes (oben 2 d): Satz 1 BeamtiJG F. 1980 (oben 1 g): c) RUhegahaltssatz nach § Satz i Beam-:'\!G F .. 1964· § i4 Abs. 1 Satz i 8Gam .. \1. mit VG F .. 1990: . I. jedoch höchstsatz: 75,28 v.H. o v. H. 75,28 v.H., 75 v. H. , '( ( - 5 - Bal spiel 3 I Ruhegehalt- fiktive Fiktive fähige ruhegehalt- ruhegehaltDienstzeit fähige fähige Dienstzeit Dienstzeit BeemtVG BeamtVG Vollbeschä ft~gunJl.~ 32 Jahre 32 Jahre '32 Jahre 32 Jahre Vor dem 1.8.1984 beIJilligte Teilzeitbeschäftigung (zu 50 %r nach § 72 a BBG: 8 Jahre 4 Jahre 8 Jahre 4 Jahre Nach dem 31.7.1984 beuilligter Urleub ohne Dienstbezüge: 220 Tage - Tage - Tage 220 Tage Insgesamt: 40 Jahre 36 Jahre 40 Jahre '36 Jahre 220 Tage 220 Taga Fiktiver Ruhegeha 1 t ssat z: 77 v. H. Entsprechend der Tz 3 des Rundschreibens sind folgende Berechnungen vorzunehmen: a) Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit: bl Ruhegehaltfähige Dienstzsit: cl Unterschied: d) Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b vor Anuendung des Höchstsatzes: e) Verminderung gemäß c um 4 x 0,5 = f} Gekürzter Ruhegehaltssatz: ./. ./ . jedoch Höchstsatz: Abs. 1 Satz 1 BaamtUG F. 1980: 40 Jahre '36 Jahre 4 Jahre 76 v. H. 2 v. H. 74 v.H., 75 v.H. 1 v. H. ... , ( .... .\ ( - 6 - a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit: 36 Jahra b) fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit: 36 Jahre 220 Tage = 36 Jahre = 36,602 = 36,61 Jahre c) fiktiver Rühegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b vor A·nwendung des Höchstsatzes: d) Verminderter Ruhegeheltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes: 77 v.H. x = 75,717 = 36,61 77 v. H. 75,72 v.H. 3. Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG f. 1984 i.V. Abs. 1 Satz 1 BeamtVG f. 1984 vor Anwendung des Höchstsatzes (oben 2 d): Satz 1 BeamtVG f. 1980 (oben 1 g): Satz i BeamtVG f. 1984 i.V. mit § 14 Abs. 1 Setz i BeamtVG f. 1980: 75,72 v. H. ./. 1,-- v.H • 74,72 v.H.