"Erlass betr. §§ 18, 23,43 BeamtVG Durchführung des Art 6 des Adoptionsgesetzes (AdAnpG)"
Das Gesetz ·über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 (BGBI.I S. 2485. 38391. zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. I S. 998), wird wie fOlgt geändert: 1. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: .. Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld." 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "leiblichen und die an Kindes SI aU angenommenen" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte .. an Kindes Statt" ersetzt durch die Worte "als Kind". 3. In § 43 Ab •. 2 Nr. 1 werden die Worte .. leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen" gestrichen.