"Erlass betr. § 53 Abs. 5 BeamtVG Begriff des öffentlichen Dienstes"
Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei ../ Ministerium für Wirtschaft und finanzen r' Ministerium der Justiz ., 30.5.1995 F""".Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarorücken Tclefoa (06 81) S 01.00 Telefax (06 81) S 01-21 46 A 1 - 2114 - 02/1 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ,I Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales � Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr � Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes .I Oberfinanzdirektion - ZBS - � Ruhegehalts- und zusatzversorgungskasse .I S a a r b ·r ü c k e n -- Abteilungen C und,J;>"" Referate A 2�A 3 und A 4 � Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben ___ im H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse � Bundeskasse � Sa a rbrücke n .' J ( ,""\ it:' J
S 53 Ahs. ·5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hier. Begriff des öffentlichen Dienstes 1 Anlage Das als Anlage beigefügte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Mai 1995 - D 111 4 - 223 311/89 - übersende ich zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. Z. d. A. Im Auf trag Klein (. . . BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Gescl)l"""- (1)01 Antwort bitt. angeben) P'..II.1..�.:..??.H.�.!.I.��..........................._ ...................... . . . . .... Bu"desmin_um des innem, Postfach 17 02 90, 53108 Bonn Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: 111 (022S) Datum 681- 3669 2. Mai 1995 . . ;;. . . .. . .}.. .. I '/'1 , ,�\"' \ \ , - . _ Für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister I Senatoren der Länder Betr.: § 53 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hier: Begriff des öffentlichen Dienstes Nach geltendem Recht ist der Begriff in § 53 Abs. 5 BeamtVG "im öffentlichen Dienst" im formellen Sinne zu beurteilen, also danach, ob der Arbeitgeber, der mit einem Versorgungsempfänger einen Arbeitsvertrag I Anstellungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Juristische Personen des Privatrechts, z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind ars Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensregelungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz zuzurechnen, aucJfwenn sich das gesamte oder Ober wiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet. Die Beschäftigung eines Versor- . gungsempfängers bei einem solchen Arbeitgeber stellt daher keine Verwendung im öffentlichen Dienst dar. HausanscMn: G!aurhelndo�er S1ta1lo 1118 . 53117 BOM . Ueferansclu1n: AtminlUostraße 10 • 53117 Sonn Iit Vermi1!Jung (02 28) 681.1', Tele'" 886 896' Teletex: 228 341 = BMI . Telefax: 681-4e6S ( . \)j - 2- Im Zusammenhang mit der Privatisierung von Bahn und Post sind folgende Beson derheiten zu beachten: Beschäftigung bei der Deutschen Bahn AG (vgl. Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993, BGBI. I S. 2378): Die Dienstbezüge der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens sind Verwendungseinkommen für die Anwendung des § 53 BeamtVG (bei Regelung v.on Hinterbliebenen-Versorgungsbezügen). Die Weiterbeschäftigung von Personen, die bis zur Eintragung der Deutschen Bahn AG in das Handelsregister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhällnis zum Bund standen, ist Verwendung im öffentlichen Dienst LS.d. § 53 BeamtVG (vgl. § 18 Abs. 1 und Abs. 3 DBGrG). BeSChäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und Deut schen Telekom AG (vgl. Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Tele kommunikation vom 14.09.1994, BGBI. I S. 2325) Aus der Beschäftigung eines Beamten bei einer Postaktiengesellschaft entste hen keine originären Rechtsbeziehungen, da der Beamte lediglich zur Arbeits leistung bei der AG "entiiehEm" wurde; sein Dienstherr ist nach wie vor die Bundesrepublik Deutschland. Daher sind die Dienstbezüge des Beamten Ver wendungseinkommen LS.d. § 53 BeamtVG (bei Regelung von Hinterbliebenen Versorgungsbezügen). Für (bei Unternehmen) weiterbeschäftigte Ruhestandsbeamte gilt § 53 BeamtVG (§ 17 Abs. 2 PostPersRG). Die Weiterbeschäftigung von öffenllich-rechtlichen Amtsinhabern (Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereichsleiler, Präsidenten, Vizepräsidenten), die bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister in einem nach dem Postverfassungsgesetz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsver Mltnis standen und Bundesbeamte sind, steht einer Verwendung im öffentli chen Dienst LS.d. § 53 BeamtVG gleich (vgl. § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). - 3- ,. ( 0.', . ,. " . . . . , . " .,_ ..,.,•.."._".�...., . ...•. ".. �.,.,.".',... ..,, , , . .• . ' ""•.,.... ,�"•••�.• ._'_'_•.•••.•,,_, .... ... ..........." .... "." ..•. ,_ ••�,••...• _ .••_..... ...'., ......... ....:t.�"'-....;.; -3- usatz fOr Hessisches Ministerium des Innern: Au( Ihr Schreiben 110m 1. März 1995 - I B 32 - P 1636 A • 1 - nehme ich Bezug. In dem geschilderten Fall wurden bisher die Hinterbliebenenbezüge eines Witwers einer Beamtin nach § 53 BeamtVG geregelt, weil er Dienstbezüge aus seinem Be amtenllerhältnis zur Deutschen Bundespost bezog: Nachdem dieser Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde und ab 1. Januar 1995 einen AnstellungslIertrag mit der Deutschen Post AG geschlossen hat, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Ruhens regelung nach § 53 BeamtVG, Zusatz für Bundesministerium für Post und Telekommunikation: Auf Ihr Schreiben 110m 10. März 1995 - Z 14-3 A 6266·1 - nehme ich Bezug, Ihre hierin lIertretene Rechtsauffassung, wonach die Dienstbezüge der bei einer Postak tiengesellschaft beschäftigten Beamten Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 BeamtVG sind, wird von mir geteilt. Im Auftrag Schneider Beglaubigt: V�eJ,WWAnge_