"Erlass betr. § 55 BeamtVG Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes"
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" Minister dos Inncrn . Postfach 1010· D-6600 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saar1andes Chef der Staatskanz1ei Minists:r der Finanzen Minister der Justiz Der Minister des I noern 9.8.1989 F ranz~Josef· Röder-Straße 21- D·66CO Saarbrücken Telefon (0681) 501 . i Teletex 681724 = IMS8 A 1-2114-02/0 Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft Minister für Arbeit, Gesundheit unä Sozialordnung Minister für Wirtschaft Minister für Umwelt Minister für Bunc.esangelegenhei"ten und besondere Au.fgaben Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Dberfinanzdirektion - zss - RUhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken Abteilungen Z, C und D Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Hau s e nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse 6600 Saarbrücken / § 55 des Beamtenversorguogsgesetzes h i er: Renten aus einer zusätzlichen Alters- und HinterbliebenenversorgUDg für Angehörige des öffentlichen Dienstes 1. .P... nlage Das als Anlage-- ber-g-efügte Rundschreiben des Bundesmini sters des Inne::n vom 03.07.1989 - D 111 4 - 223 321/66 - gebe ich m~c der Bltte um gefl. Kenntnisnahme und Beachtung bekannt. Im Auf-trag ! ,,?llIV,';< I" \ .... / Laux - • DER BUNDESMINISTER DES INNERN Gnchiftszeichen (bei Antwort bil1e angeben) Datum D 111 4 - 22:5 :521 I 66 '(0228) Oer 8unde1minis.erdnlnnem. Postfach 170290.5300 Bonn 1 Dienstgebäude Nr. Oberste Bundesbehörden nechri cht li ch: rUr daa Beamtenversorgungsrecht zuständige "in~~teILSsnetoren der länder Oberst. Dienstbehörden nech dem G 1:51 Betr.:§ SS des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Renten aus einer zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung fUr Angehörige des öffentlichen Dienstes Im Ifshmen des § 55 Beamt VG sind nach dessen Absat z 1 Satz 1 auch Renten aua einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung fUr Angehllrige des öffentlichen Dienstes zu berUcksichtigen. Ich bemerke hierzu folgendes: 1. Renten in diesem Sinne sind nach der Tz 55.1.3 BeamtVGVwV Renten der Versorgungsenetalt des Bundes und der länder (VBl) und enteprechende Renten. Ergänzen~ gebe ich folgende Hinweise: 1.1 Zu den Renten sus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung fUr Angehörige des öffentlichen Dienstes 1m Sinne des § SS Abs. 1 Satz 1 Bee.tve gehören such Oi.nst ....... s) Renten der Versorgungsanstalt der OeutschenBundespost (VAP), b) Renten der Bundesbehn-Verl!licherungsanstalt, ,Abteilung B, c) Rentenleistungen der Pensionskasse e1ner Ersatzkasse (z.B. der Pe~sionskesse der Barmer Ersetzksase), d) Versorgungsleistungen, die von e1ner Ersatzkasse selbst gewährt werden, • •• Nr. 1 G'~ sc.... '. Nf. 2 Oid!ircftenatta8e 21 Hf.• ~....,. 3D • V_RtlUI19 TM. tMaq;1; t' .... .....3 Gtavrfta' cdci,. 51,._35 Nr. 5 .c.rt-L~i.,...SIrae. 158 (02281 eeH 8111_ TeMM.. T~hu 228341 .8MI 681-4865 .: c , •• 8uftdeU..... 8oNI. l.aftOeuenl'''bMlI Bon" _01010 (8LZ 380000001 . PosIgirokonlO K6kI 11'0D-60! (aLZ 37010050) - 2 - e) Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der rreien und Hensestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz ~ RGG -). oisee Bezüge sind, ebenso wie die Renten der VBl, nicht im Rah.en des § 54 8eamtVG zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1984 - BVerwG 6 C 93.83 - ! ZBR 1985,169; oÖV 1985,327 !). 1.2 Renten aue einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach ~eßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der bet ri ebU ehen Altersversarg ung (Bet ri e barent enges et z) vom 19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3610) gewährt werden. Hisrzu gehören z.B. e) die Versicherungsrenten der VBl nsch § 44 ader VBl-Setzung, b) die eufgrund des § 18 Abs. 3 dss Betriebsrentengesetzes gewlhrten Versorgungsleistungen nach dem Hamburgisehen RGG. 1.3 Die Berücksichtigung von Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öf, fentlichen Dienstes im Rahmen des § 55 BeamtVG wird nicht ! dadurch ausgeschlossen, daß in den für die Zusatzvsrsorgungsrente gelt sn den Bestimmungen die Anrechnung der Beamtenversorgung vorgeschrieben ist. Wegen der "Einzelheitan der Anrechnung bitte ich, über dia oberste Dienstbehörde derertige rallgestaltungen sn mich herenzutragen. 2. Bai den leistungen, die nach dem HUttenknappschaftlichen Zu.atzversicherung.-Ge.etz (HZvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104) gewährt werden, handelt ee eich nicht um Renten aue einer z ueätzUchen Alters-und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 55 . Ab.. 1 Satz 1 BeamtVG. Bei den nach dem HZvG gewährten ••• / - J - Leistungen handelt es sich auch nicht um Renten aus den geSatz 1 BeamtVG. J. Falls neben einer Beemtenversorgung eine Versorgungs leistung zusteht, die nicht in den vorstehenden Tz 1 und 2 erwähnt ist und bei der es zweifelhaft ist, ob es sich dabei um eine Zusatzveraorgungarente im Sinne dea § 55 BeamtVG oder um eine einar beamtanrechtlichen Versorgung "ähnliche Versorgung" im-Si~~ des § 54 BeamtVG handelt, bitte ich, über dia oberste Dienatbehörde diase Fallgesteltung an mich heranzutragen. Im Auftrag Schneider