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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlaß betr. § 57 BeamtVG i. V. m. § 5 VAHRG Anwendung der Härteregelung bei Zahlung eines Kapitalbetrages statt einer laufenden monatlichen Geldrente an den Versorgungsausgleichberechtigten"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Erlaß betr. § 57 BeamtVG i. V. m. § 5 VAHRG Anwendung der Härteregelung bei Zahlung eines Kapitalbetrages statt einer laufenden monatlichen Geldrente an den Versorgungsausgleichberechtigten"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1996-09-06

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ENTWURfI Ministerium des Inneru Portfac:b 10 24 41 66024 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Minißterium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz �J I 3. �tr;;. 1996 6'9'1996 � Fnuh.Josef-Röd. - 1 . 66119 Saarbrilcken Te1efOD (06 81) 5 01-00 Telefax (06 81) 5 01_ . A 1 2111-15 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales CO" Ministerium für Umwelt, Bnergie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes c ( Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgun gskasse S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Ha u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a.r b r ü c k e n vt.· �J. .. -rar' M �Co f'l1A.!lv,. � ',l�.l::.bX.O't.AeJ!H ""Ih. J){ ts ��. .. // ./ § 57 BeamtVG i. V. m. § 5 VABRG; hier: Anwendung der Hiirteregelung bei Zahlung eines Kapita1betrages statt einer laufenden monatlichen Geldrente an den Versorgungsausgleichsbereclltigten Mein Schreiben vom 1. September 1983 - A 1- 2111-15 - Anlage: - 1 - Als Anlage übersende ich Ihnen das Rundschreiben des Bundesmini steriurns des Innern vom 26. August 1996 - D 11 6 - 223 1245/59 - über die Anwendung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver sorgungsausgleich zur gefl. Kenntnis und Beachtung. Im Auftrag Klein �. ; V '�·""'''''___'''' � ·' '' , _·......_...�........··.... ·:·�.....�·...._..._,_�···..·_··.....·'�-._ . . ... ...... ._...__.............__........._.� .._-_.__.. _. , it BUNDES MINISTERIUM DES INNERN . Geac�lftszelchen :(bel Antwor:t bitte ange ' ben) , D 11 6 - 223 145/59 ............._'�..... . .. ........ ... . . ... " .............................................................................. eundeomlnlstarium des Jnnem, Postfach 1702 90.53108 Sonn Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Für das ßeamtenversorgungsrecht zuständige Minister I Senatoren �er Lander Betr,: § 57 BeamtVG iVm. § 5 VAHRG tr (0228) 681- 3669 , Oatum 26, August 1996 hier: A nwendung der Härteregelung bei Zahlung eines Kapitalbetr'ages statt einer laufenden monatlichen Geldrente an den Versorgungsaus gleichsberechtigten . Bezug: Mein Rundschreiben vom 03.08.1983 - 0 IJI 4 - 223 145/139 - , GMBI 1983 S. 364 ff . Das in meinem o.a. Rundschreiben in Abschnitt A Teil 11 Nr.5 Buchstabe d) aufgeführte Beispiel bitte ich zu streichen. Bisher wUrde die Abfindung (anstelle einer Geldr'ente)als Beendigung der dauern den Verpflichtung zur Unt�rhaltsleistung angesehen. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu kiargestellt worden, daß Unterhalt im Sinne des §, 5 VAHRG nur der gesetzlich geschuldete Unterhalt ist; dieser kann jedoch vertraglich konkretisiert werden. Danach tritt die Abfindung nicht an die Stelle des Unterhalts. sondern an die Stelle der zu zahlenden Geldrente. Die Abfindung in Kapital stellt ebenso eine Unterh�)tsgewährung dar, wie die Zahlung einer Geldr�mte'(BGH, Urteil vom 08.06.1994 - NJW 1994 S. 2481): , . ' . . Die in § 5 VAHRG geforderte Unterhaltsverpflichtung ist im Einzelfall von de'r Pensionsbehörde festzUstellen - vgl. Abschnitt A Teil 11 Nr. 3 des o.a. Rundschreibens-. Ebenso setzt §5VAHRG nach Sinn und Zweck voraus, daß ohne seine Anwendung , , Hau.. nschrln: Graurheindorfer Sttalle 198' 53117 Bonn' Ueferanschrift: Armlnluostralle 10' 53117 Sonn , tr,Verm1t11ung (02 28) 681.0 · Telex: aa6 696 • Teletex: 228 341 = BMI ' TeierU 581-4685 ..",.!�"�...."...,;..:,.:.:..."" ..."-"_.,...,........,•.",,,;�;. . ,.:.�,,,,"""'"'�''''''''''''":"' ''''''' ' ''' '''"'(''''''''''''.'''''''''''' '''''C>''"",'' �_'�'''''.'"7. ... �'''''.·........, ...�.,.,.."._...........·..-.-.. ,.........,...�,.......'-'''....N'_'''''_....··,,""'"" .........�,I.__� " . " • t -2- eine Doppelbelaslung - Kürzung nach § 57 BeamtVG und Erfüllung der Unterhalts- . verpflichtung - für den Versorgungsempfänger vorläge. letztlich ist es daher uner heblich, wie der Unterhaltsverpflichtete seineUnterhaltsleistung erbringt, entsChei dend ist die beStehe�de und regelmäßig festzustellende Untethaltsverpflichtung für den Versorgungsempfänger durch Vergleich der Einkbmmensverhältnisse - beim Unterhaltsberechtigten hier ohne Berücksichtigung der erfolgten Abfindung. Die für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nach Sinl"1 und Zweck geforderte (einfache) . Belastung für den Versorgungsempfänger wird bei Zahlung einer Abfindung unter . stellt (Abtragung, Zinsen eie.). Im Auftrag Neu ·


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