Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG Erhebung eines Versorgungszuschlages bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres"

Verwaltungsvorschrift

"Erlass betr. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG Erhebung eines Versorgungszuschlages bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1994-07-25

1.

.' Ministerium des laUC(Jl pos:tfach 10 1A 41 66024 Saa.rbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung und Sport Ministerium für Wissenschaft und Kultur Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und zusatzversorgungskasse ( S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben i m H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a r b r ü c k e n 25.7.1994 � �. .(/.f� FRItt-1oscf�Röder-Str. 21 66119 Saart>tü<k<. Telefon (06 81) 5 01-1 T.I.fm; (06 81) S 01-21 46 A 1 2111-13 c<":J' {-.--t 9 .... :L o(.J . I -_..__......"'--._. S 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des. Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: �hebunq ".-eines· vers!J.;!=�'J�;!;�gp!age.s bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines freiwilligen sozia len Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologi schen Jahres Nach § 2 erster Spiegelstrich des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ -Förderungsgesetz , FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der BeSOldung bis zur Dauer von einem Jahr für die Ab leistung eines freiwilligen ökologiEichen Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt nach Artikel 2 Nr. 1 des FÖJG auch für die Ablei stung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. r S. 2119). Bei der Anerkennung der Zeit der Beurlaubung zur Ableistung eines freiwilli.gen ökologischen oder eines freiwilligen sozialen Jahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG wäre grundsätzlich ein versorgungszuschlag zu erheben (Tz 6.1.10 BeamtVGVwV). Von der Erhebung des Versor gungszuschlages kann in den in der Tz 6.1.10 Satz 4 genannten Fällen abgesehen werden; sowohl das freiwillige soziale als auch das freiwillige ökologische Jahr sind hiervon (noch) nicht er faßt. Um gleichwohl bereits heute der in den letzten Jahren gestiegenen Bedeutung der Ableistung solcher freiwilligen - im Interesse der Allgemeinheit geleisteten Zeiten - in angemessener Art und Weise Rechnung tragen zu können, hat das Bundesministe rium des Innern im vorgriff auf die zu erwartenden VwV zum BeamtVG für den Bundesbereich bestimmt, daß die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit auch in den vorgenannten Fällen nicht von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig zu machen ist. Ich bitte entsprechend zu verfahren. 2. z. d. A. Im Auftrag Klein ; , . --- BUNDESMINISTERIUM DES INNERN GeschlftszeJchen (bei Antwort bitte angeben) If (0228) Datum D '" 4 - 223132 - 1/2 681 -3695 13. Juli 1994 Bundesministerium des Innem. Post1ach 170290.53108 Bonn Oberste Bundesbehörden . ' •. ;, '. � f.,t ." .,.. !' ' ." .�. ,. , . nachrichtlich: r-y; Ein;:..: 2�. JULlI�lt ij .;.:;,'"'""',--'o4:1--___ @ I An die für das Beamtenversorgung r � I � ' �.ii�b;t;'�·�=' ==�====J ,., LI zuständigen Minister/Senatoren de'"��, ,_ (k .'t!tP()IJ 6!lli,.;. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); bislc. Erhebung eines Versorgungszuschlages bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres Bezyg: Mein Rundschreiben vom 22. Oktober 1986 - D 1114-223132 -1/2- Nach § 2 erster Spiegelstrich des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo gischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz, FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I C.. S. 2118) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbe amte und Richter im Bundesdienst ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr für die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Grande nicht entgegenstehen. Das gleiChe gilt nach Artikel 2 Nr. 1 des FÖJG auch für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. I S. 640) in der Fassung vom17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2119). HausaMchrift: G�aumejndorier Straße 198 . 53117 80nn . Ueferanschrift: Afminiusstraße 10 . 53117 Bonn . . a Vermittlung (02 28) 681�1 . Telex: 886 895· Teletex: 228 341::: BM!' Telefax: 681-4665 , -2- Bei der Anerkennung der Zeit der Beurlaubung zur Ableistung eines freiwilligen öko logischen oder eines freiwilligen 'sozialen Jahres alsruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG wäre grundsätzlich ein Versorgungszuschlag zu erheben (Tz 6.1 . 1 0 BeamtvGVwV). Von der Erhebung des Versorgungszuschla ges kann in den in der Tz 6.1.10 Satz 4 genannten Fällen abgesehen werden; so wohl das freiwillige soziale als auch das freiwillige ökologische Jahr sind hiervon (noch) nicht erfaßt. Um gleichwohl bereits heute der in den letzten Jahren gestiege nen Bedeutung der Ableistung solcher freiwilligen - im Interesse der Allgemeinheit geleisteten Zeiten - in angemessener Art und Weise Rechnung tragen zu können, füge ich im Vorgriff auf die zu erwartenden VwV zum BeamtVG in mein Rundschrei· ben vom 22. Oktober 1 986 • 0 1114 . 223 132 •.1/2 • folgende Nm. 2.12 und 2.13 ein: "2.12 zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres (vgl. § 2 des Gesetzes ( zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres), '- 2.13 zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen .sozialen Jahres)." Die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurli:lUbung ohne Dienstbe züge als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist.damit auch in diesen Fällen nicht von der Er hebung eines Versorgungszuschlages abhängig zu machen. Im Auftrag Schneider Angeotelhe I , .;< ,.' ,,:.�, # a!-14-1 - -I] d??tU oll/ ' ' DER BUNDESMINISTER OES INNERN Geschäftsze!chen (bei Antwor1 biUe 8!'lgeben) 110 . {)('/(f Datum ' DIll 4 - 223 132-1/2 - '.11:(02261 681-3975 22. Oktober' 1986 , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .... .. . Der 8undesministerdes 'ooem. PosUach 170290.53006onn 1 Oienstgebäude Nr. Oberste Bundesbehörden nachricht! ich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige MinisterISenatoren������------� bier rAh"llf;��" r:-'''''� Innem Betr. : Ä�"ll!�,. ll;:. .. . . , ..:: < , D 11 ") § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr; nv'�;r.so, gungS�d '1( ....... '/--- t gesetzes (BeamtVG); C> A hier: Erh.bung eines Versorgungszuschlages bel Beurlaubungen ohne DienstbezOge Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann nach § 6 Abs. I Satz 2,Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berOcksichtigt werden, wenn sp�testens bei Be�ndigung des Urlaubs schrlft1ich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. In der Tz /6.1.10 lleamtVGVwV ist vorgesehen, daß die Zu sicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Er hebung eines Versorgungszuschlages abhangig gemacht wird. Der Bundesrechnungshof hat In seinen ,Bemerkungen 1963 zur Haus halts- und Wirtschaftsführung des Bundes ausgeführt, daß hinsicht lich des Verzichts auf den Versorgungszuschlag die Bundesver waltungen unter Beachtung der Haushalts- und \Urtschaftlich kei�sgrunds�tze einheitlich verfahren müssen (BT-Drs. 10/4367, S. j9). Der Haushaltsausschu8 des DeutSchen B�ndestages hat von der Bemerkung zustjmmend Kenntnis genommen und mich aufge fordert, für die Erhebung des Versorgungszuschlags bei Beamten. die ohne DIenstbezüge beurlaubt worden sind, ergänzende Regelungen zu treffen, die ein einheitliches Handeln der Bundes verwaltung geWährleisten und finanzielle Nachteile fUr den Bund vermeiden (ßT-Drs. '10/5619. S. 6). Nt, r Gt....''-"!'Ido/I., SI,aO, 19a lHIIIlpIV-W<Idto) NT.• k.rI·t..Q'-rI.SIt.Gt 1506 "',.1 HoPI.SU.h67


"Erlass betr. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG Erhebung eines Versorgungszuschlages bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres"Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen