Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Analoge Bewertung ärztlicher Leistungen (§ 6 Abs. 2 der GOÄ)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Analoge Bewertung ärztlicher Leistungen (§ 6 Abs. 2 der GOÄ)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1992-06-05

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

. ,, ' , .. , .. ' ';,.:::':{ 1. Präsident des Landta ges des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung und Sport { ...., Ministerium für Wissenschaft und Kultur Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saar1andes 6600 Saarbrücken Abteilun g C Referate A 1, A 3 und A 4 im Hause Nachrichtlich: Oberfinanzdirektion Saarbrücken - Zentrale Beihilfefestsetzungsstelle - Universität des Saarlandes 6600 Saarbrücken 05.06.1992 A 2 2260-00 , :,�. / ' , Saarländische Beihilfeverordnung; hier: Analoge Bewertungen ärztlicher Leistungen (§ 6Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) 1 Anlage Nach § 6 GOÄ kann der Arzt für Leistungen, die in das Gebühren verzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind, entspre'chend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen (analoge Bewertung). Im Inter esse einer einheitlichen Bewertung und Anwendung hat die Bun desärztekammer zu den einzelnen Leistungen Empfehlungen ausge sprochen, die in dem anliegenden Verzeichnis der Analogbewer tungen zusammengefaßt sind. Bei der Festsetzung der Beihilfen ist dieses Verzeichnis zu berücksichtigen. Zur homöopathischen Anamnese (Nr. A 900) ist aus beihilferecht lieher Sicht weiterhin zu beachten: Diese umfassende Position kann je Krankheitsfall nur einmal berücksichtigt werden. Neben der Nummer A 900 sind die Nummern 1 und 1 b GOÄ nicht abrechenbar. Folgekonsultationen können nach Maßgabe der GOÄ nach den Nrn. 1 und 1 b GOÄ berücksichtigt werden. Der Ansatz sonstiger Gebühre�positionen des Abschnitts G des GebÜhrenverzeichnisses der GOA (z. B. 804, 806, 855) scheidet daneben aus. Die übrigen selbständigen Leistungen der homöopa thischen Ärzte wie z. B. Injektionen, Blutentnahme, Untersu,('f. chungen sind als Einzelleistung im Gebührenverzeichnis der GOÄ "" gesondert erfaßt. Eine Überschreitung der Schwellenwerte ist nur bei individuel len Besonderheiten akzeptabel. Ein höherer Ansatz allein auf grund des hohen Zeitaufwandes der homöopathischen Anamnese ist nicht gerechtfertigt, weil dieser bereits bei der Bewertung der Leistung (Analog-Nr. 860 = 920 Punkte) berücksichtigt wurde. Die Erlasse vom 29.12.1988 und 31.05.1991 über die analoge Bewertung ärztlicher Leistungen werden hiermit aufgehoben. , . , .. . . .. ... �� ,� f /' .. . :", . :,,". ./ / /�h bitte, die :' .: schaften und Sti ten. unterstehenden Anstalten, Körper öffentlichen Rechts zu unterrich2 . Ministerium der F mit der Bitte uni Mi:����:td��lq SAARLAND Der Minister der Finanzen Im Auftrag1m Auftrag ".rrn Abteilungsleitar m;t dar Bitte UD Kenntnisnahme vor Abgang. .".. . . ===


Erlass betr. Analoge Bewertung ärztlicher Leistungen (§ 6 Abs. 2 der GOÄ)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen