Erlass betr. Auswahlkriterien für Lehramtsbewerber/innen mit Zweiter Staatsprüfung
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328 Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2010 Erlasse 609 Auswahlkriterien für Lehramtsbewerber und Lehramtsbewerberinnen mit Zweiter Staatsprüfung Vom 9. Mai 2010 Az.: A 2 – 2.111.2 Stehen mehr Bewerber und Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Schuldienst für das betreffende Lehramt erfüllen, zur Verfügung, als eingestellt werden können, so sind für die Auswahl folgende Kriterien zu beachten: A. Einstellung von Beamten und Beamtinnen I. Bewerber und Bewerberinnen mit Zweiter Staatsprüfung 1. Unberücksichtigt bleiben Bewerber und Bewerberinnen, die sich in einer Beschäftigung als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis nicht bewährt haben. 2. Für jeden Bewerber und jede Bewerberin wird ein Notendurchschnittswert aus den gewichteten Punktzahlen, die den Gesamtnoten der das Studium abschließenden (Ersten Staats- oder Diplom-) Prüfung (zweifaches Gewicht) und der Zweiten Staatsprüfung (dreifaches Gewicht) zugeordnet sind, errechnet. Gesamtnoten, die nicht der 15-Punkte-Skala entsprechen, sind nach der Formel P15 = 17 – 3xN (N = Gesamtnote im SechserNotensystem) umzurechnen. 2.1 Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die die Befähigung für mehr als zwei Lehramtsfächer bzw. eine über die berufliche Fachrichtung und das allgemeinbildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) hinausgehende Lehrbefähigung erworben haben, verbessert sich der Notendurchschnittswert um 1,5 für jedes weitere Lehramtsfach bzw. für jede weitere berufliche Fachrichtung. Der Notendurchschnittswert verbessert sich um 1,5 bei Bewerbern und Bewerberinnen, die den erfolgreichen Abschluss eines integrierten deutschfranzösischen oder deutsch-englischen Studiums und den erfolgreichen Abschluss einer im Vorbereitungsdienst absolvierten Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-französischen bzw. deutsch-englischen Unterricht in einem Sachfach nachweisen. Das Gleiche gilt bei Bewerbern und Bewerberinnen, die durch den erfolgreichen Abschluss eines geeigneten Studiengangs ihre Qualifikation nachweisen, Deutsch als Fremdsprache zu unterrichten. 2.2 Bei Bewerbern und Bewerberinnen für das Lehramt an beruflichen Schulen verbessert sich der Notendurchschnittswert um 1,5, wenn sie eine ihrer beruflichen Fachrichtung entsprechende berufliche Erstausbildung (vollschulische oder duale berufliche Erstausbildung) in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen. 2.3 Werden nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung Unterrichtstätigkeiten mit zusammen mindestens der halben Pflichtstundenzahl an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen oder gleichwertige Unterrichtstätigkeiten (z. B. an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder an einer privaten Ergänzungsschule) nachgewiesen, verbessert sich bei Bewährung in diesen Tätigkeiten der Notendurchschnittswert um jeweils 0,1 pro vollem Monat der Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch um 3,0. Die Bewährung ist durch eine Beurteilung oder ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen. 2.4 Wird nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung eine berufspraktische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachgewiesen, so kann der Notendurchschnittswert um 1,2 verbessert werden, wenn die Tätigkeit mindestens zwölf Monate gedauert hat und zu erwarten ist, dass sie die pädagogische Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin gesteigert hat. 2.5 Die Verbesserung des Notendurchschnittswertes nach Nrn. 2.1 bis 2.4 beträgt höchstens 4,5. 3. Mit den Bewerbern und Bewerberinnen, die für eine Einstellung in Betracht kommen, werden Vorstellungsgespräche geführt. Auf Vorstellungsgespräche kann verzichtet werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht erforderlich erscheint. An den Vorstellungsgesprächen können ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung, die zuständige Frauenbeauftragte sowie in den Fällen des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jeweilige Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Die Dienststelle unterrichtet die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig über die Termine der Vorstellungsgespräche. Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs nicht für eine Einstellung in Betracht kommen, bleiben im laufenden Verfahren unberücksichtigt. 4. Die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern und Bewerberinnen erfolgt nach dem Notendurchschnittswert. 5. Die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Landesgleichstellungsgesetzes, des Beamtenrechts und des Schwerbehindertenrechts über den Vorrang von Bewerbern und Bewerberinnen bleiben unberührt. 6. Bis zu 10 v. H. der für Einstellungen zur Verfügung stehenden Stellen können für Bewerber und Bewerberinnen vorgesehen werden, die im allgeAmtsblatt des Saarlandes vom 20. Mai 2010 329 meinen Auswahlverfahren nicht eingestellt werden und die über förderliche Zusatzqualifikationen verfügen oder sich insgesamt mindestens drei Jahre mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in befristeten Verträgen im saarländischen Schuldienst bewährt haben. Die Auswahl unter den Bewerbern und Bewerberinnen erfolgt entsprechend dem Bedarf einschließlich des Bedarfs für die jeweilige Zusatzqualifikation unter Gesamtwürdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zunächst aus dem Kreis von Lehrkräften, die eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren aufweisen können. Auswahlgespräche sind zu führen; Nr. 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Auswahlentscheidungen sind nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren. II. Sonstige Bewerber/innen Für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen, die eine andere als die der Einsatzschulform entsprechende Lehramtsbefähigung besitzen, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Für Bewerber/innen nach der EG- RL-VO-Lehrer vom 2. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1002) wird die Qualifikation im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde ermittelt. B. Einstellung im Arbeitsverhältnis Bei der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist Abschnitt A entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen von Lehrkräften, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben, es sei denn, es enden mehr befristete Arbeitsverträge, als verlängert werden können; in diesem Fall gilt Satz 1. C. Dieser Erlass tritt am 9. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig werden die Auswahlkriterien vom 22. Juni 1987 aufgehoben. Saarbrücken, den 9. Mai 2010 Ministerium für Bildung Im Auftrag Grund Bekanntmachungen 568 Bekanntmachung betreffend die Wahl der Ersten Schriftführerin Vom 4. Mai 2010 Der Landtag des Saarlandes hat in seiner 9. Sitzung am 4. Mai 2010 gemäß Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes und § 33 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes Frau Abgeordnete Astrid Schramm zur Ersten Schriftführerin gewählt. Saarbrücken, den 4. Mai 2010 Landtag des Saarlandes Der Präsident Ley 569 Bekanntmachung des für das Kalenderjahr 2009 maßgebenden Vomhundertsatzes nach § 148 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Vom 23. April 2010 Aufgrund des § 148 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird in Ausübung meiner Befugnis bekannt gemacht: Der Vomhundertsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr im Saarland entstehen, wird für das Kalenderjahr 2009 auf 2,45 v. H. der in diesem Zeitraum nachgewiesenen Einnahmen festgesetzt. Saarbrücken, den 23. April 2010 Die Ministerin für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport Kramp-Karrenbauer B. Beschlüsse und Bekanntmachungen