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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass betr. Auswahlkriterien für Lehramtsbewerber/innen mit Zweiter Staatsprüfung oder Zweiter Lehramtsprüfung

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Erlass betr. Auswahlkriterien für Lehramtsbewerber/innen mit Zweiter Staatsprüfung oder Zweiter Lehramtsprüfung

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1987-06-22

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Auswahlkriterien für Lehramtsbewerber und Lehramtsbewerberinnen mit Zweiter Staatsprüfung Vom 22. Juni 1987, zuletzt geändert durch den Erlass vom 11. Juli 2006 Stehen mehr Bewerber und Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Schuldienst für das betreffende Lehramt erfüllen, zur Verfügung, als eingestellt werden können, so sind für die Auswahl folgende Kriterien zu beachten: A. Einstellung von Beamten und Beamtinnen I. Bewerber und Bewerberinnen mit Zweiter Staatsprüfung 1. Unberücksichtigt bleiben Bewerber und Bewerberinnen, die sich in einer Beschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nicht bewährt haben. 2. Für jede(n) Bewerber/in wird ein Notendurchschnittswert aus den gewichteten Punktzahlen, die den Gesamtnoten der das Studium abschließenden (Ersten Staatsoder Diplom-)Prüfung (zweifaches Gewicht) und der Zweiten Staatsprüfung (dreifaches Gewicht) zugeordnet sind, errechnet. Gesamtnoten, die nicht der 15 Punkte-Skala entsprechen, sind nach der Formel P15= 17 - 3xN (N = Gesamtnote im Sechser-Notensystem) umzurechnen. 2.1 (weggefallen) 2.2 Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die die Befähigung für mehr als zwei Lehramtsfächer bzw. eine über die berufliche Fachrichtung und das allgemeinbildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) hinausgehende Lehrbefähigung erworben haben, verbessert sich der Notendurchschnittswert um 1,5 für jedes weitere Lehramtsfach bzw. für jede weitere berufliche Fachrichtung. Der Notendurchschnittswert verbessert sich um 1,5 bei Bewerbern und Bewerberinnen, die den erfolgreichen Abschluss eines integrierten deutsch-französischen oder deutsch-englischen Studiums und den erfolgreichen Abschluss einer im Vorbereitungsdienst absolvierten Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-französischen bzw. deutsch-englischen Unterricht in einem Sachfach nachweisen. Das Gleiche gilt bei Bewerbern und Bewerberinnen, die durch den erfolgreichen Abschluss eines geeigneten Studiengangs ihre Qualifikation nachweisen, Deutsch als Fremdsprache zu unterrichten. 2.3 Bei Bewerbern und Bewerberinnen für das Lehramt an beruflichen Schulen verbessert sich der Notendurchschnittswert um 1,5, wenn sie eine ihrer beruflichen Fachrichtung entsprechende berufliche Erstausbildung (vollschulische oder duale berufliche Erstausbildung) in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen. 2.4 Werden nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung Unterrichtstätigkeiten mit zusammen mindestens der halben Pflichtstundenzahl an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen oder gleichwertige Unterrichtstätigkeiten (z. B. an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder an einer privaten Ergänzungsschule) nachgewiesen, verbessert sich bei Bewährung in diesen Tätigkeiten der Notendurchschnittswert um jeweils 0,1 pro vollem Monat der Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch um 1,8. Die Bewährung ist durch eine Beurteilung oder ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen. 2.5 Wird nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung eine berufspraktische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachgewiesen, so kann der Notendurchschnittswert um 1,2 verbessert werden, wenn die Tätigkeit mindestens zwölf Monate gedauert hat und zu erwarten ist, dass sie die pädagogische Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin gesteigert hat. 2.6 Die Verbesserung des Notendurchschnittswertes nach Nrn. 2.2 bis 2.5 beträgt höchstens 3,0. 3. Die Bewerber/innen werden zu folgenden Gruppen zusammengefasst: Gruppe A: Notendurchschnittswerte von ≥ 15 bis 10,75 Gruppe B: Notendurchschnittswerte von 10,74 bis 9,50 Gruppe C: Notendurchschnittswerte von 9,49 bis 6,50 Mit den Bewerbern und Bewerberinnen, die für eine Einstellung in Betracht kommen, werden Vorstellungsgespräche geführt. Auf Vorstellungsgespräche kann verzichtet werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht erforderlich erscheint. An den Vorstellungsgesprächen können ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung sowie die zuständige Frauenbeauftragte teilnehmen. Die Dienststelle unterrichtet die Frauenbeauftragte und die Personalvertretung rechtzeitig über die Termine der Vorstellungsgespräche. 4. Die Einstellung erfolgt in der Reihenfolge der Zugehörigkeit zu den vorgenannten Gruppen. Bewerber/innen der Gruppe A haben Vorrang vor Bewerbern/Bewerberinnen der Gruppe B, diese haben Vorrang vor Bewerbern/Bewerberinnen der Gruppe C. Bewerber/innen, die nach dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs nicht für eine Einstellung in Betracht kommen, bleiben im laufenden Verfahren unberücksichtigt. 4.1 (weggefallen) 4.2 Die Rangfolge der Bewerber/innen einer Gruppe richtet sich nach dem Notendurchschnittswert mit der Maßgabe, dass solche Bewerberinnen als Bewerber/innen gleicher Befähigung gelten, deren Notendurchschnittswerte um nicht mehr als 1 voneinander abweichen; hierbei ist vom höchsten Durchschnittswert auszugehen. 4.3 Die Auswahl unter Bewerbern/Bewerberinnen gleicher Befähigung erfolgt nach der Dauer der Wartezeit nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung, gerechnet in vollen Schulhalbjahren ab dem auf die Ablegung der Prüfung folgenden Schulhalbjahr. 4.4 Unter Bewerbern/Bewerberinnen gleicher Befähigung und gleicher Wartezeit wird Bewerbern/Bewerberinnen Vorrang eingeräumt, die Sozialhilfeempfänger/innen sind oder selbst bzw. deren Ehegatte Arbeitslosenhilfe beziehen. Ist unter den letztgenannten Bewerbern/Bewerberinnen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los. 4.5 Die Auswahl unter Bewerbern/Bewerberinnen gleicher Befähigung und gleicher Wartezeit erfolgt nach dem Notendurchschnittswert. 4.6 Die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Landesgleichstellungsgesetzes, des Beamtenrechts und des Schwerbehindertenrechts über den Vorrang von Bewerbern/ Bewerberinnen bleiben unberührt. 5. Wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und Planstellen für Lehrkräfte derselben Fächerverbindung oder beruflichen Fachrichtung zur Verfügung stehen, haben Lehrkräfte in einem bestehenden, befristeten und nicht zur Vertretung begründeten Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens drei Vierteln der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft Vorrang vor den einzustellenden Bewerbern/Bewerberinnen, wenn sie sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben. Ist unter den nach Satz 1 bevorrechtigten Bewerbern/Bewerberinnen eine Auswahl zu treffen, so erfolgt sie nach dem Grad der Bewährung. Nrn. 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden. II. Sonstige Bewerber/innen Für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen, die eine andere als die der Einsatzschulform entsprechende Lehramtsbefähigung besitzen, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Für Bewerber/innen nach der EG-RL-VO-Lehrer vom 27. Juli 1993 (Amtsbl. S. 763) wird die Qualifikation im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde ermittelt. B. Einstellung von BAT-Lehrkräften Bei der Einstellung von BAT-Lehrkräften ist Abschnitt A entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen von Lehrkräften, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben, es sei denn, es enden mehr befristete Arbeitsverträge, als verlängert werden können; in diesem Fall gilt Satz 1. C. Die Auswahlkriterien vom 26. Mai 1982 werden aufgehoben.


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